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Seqlense EUR-Lex

Leitlinie (EU) 2023/2415 der Europäischen Zentralbank vom 7. September 2023 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2022/912 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET) der neuen Generation (EZB/2022/8) (EZB/2023/22)

CELEX
32023O2415
Document type
GUIDELINE
Sector
Legislation
Date of document
2023-09-07
In force since
2023-09-08
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderungen

„(5 Die Zentralbanken des Eurosystems gestatten Teilnehmern und Dritten nicht, Marken in Verbindung mit den TARGET-Diensten zu nutzen. Eine Zentralbank des Eurosystems kann beim technischen und operativen Leitungsorgan der Ebene 2 die Genehmigung zur Nutzung solcher Marken durch Teilnehmer oder Dritte beantragen.“

„(2 Mit Wirkung vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Sicherheitenmanagementsystems des Eurosystems (ECMS) gemäß Mitteilung auf der Website der EZB eröffnen die Zentralbanken des Eurosystems keine anderen Konten als TARGET-Konten für zur Teilnahme an TARGET zugelassene Teilnehmer zur Erbringung von Diensten, die in den Anwendungsbereich dieser Leitlinie fallen, wobei folgende Ausnahmen gelten: a) Konten für die in Anhang I Teil I Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b aufgeführten Teilnehmer; b) Konten, auf denen Innertagesguthaben unterhalten werden und die ausschließlich dem Zweck dienen, Bargeldeinzahlungen und -auszahlungen vorzunehmen; c) Konten, die für die Haltung von beschlagnahmten Guthaben oder gegenüber einem Drittgläubiger verpfändeten Guthaben oder Guthaben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/378 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/1) zu nutzen sind; d) Konten, die von Teilnehmern der von einer NZB betriebenen Systeme genutzt werden und zur Verrechnung von Instant Payments gemäß dem SEPA Instant Credit Transfer Scheme verwendet werden; e) Konten, die von Instituten, die in den Anwendungsbereich des Artikels 1 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) fallen, für die Zwecke der Erfüllung der geltenden Mindestreservepflicht zu verwenden sind, und die gemäß der genannten Verordnung als Mindestreservekonten gelten. Solche Konten dürfen nur eröffnet und unterhalten werden, bis für das betreffende Institut gemäß den Bestimmungen in Anhang I Teil I Artikel 4 und 5 ein TARGET-Konto eröffnet wurde oder wenn die Teilnahme dieses Instituts an TARGET gemäß den Bestimmungen in Anhang I Teil I Artikel 25 beendet wurde. Es gelten folgende Anforderungen: i) Guthaben auf diesen Konten dürfen nur für die Zwecke und im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) verwendet werden; ii) die Zentralbanken des Eurosystems, die solche Konten eröffnet haben, übermitteln dem technischen und operativen Leitungsorgan der Ebene 2 in der ersten Januarwoche eines jeden Jahres einen Bericht über die Anzahl dieser Konten, die im vorangegangenen Kalenderjahr eröffnet wurden, und über die Gründe, aus denen jedes dieser Konten eröffnet wurde.

„(6 Jede Zentralbank des Eurosystems hat einen Vertrag mit einem Netzwerkdienstleister im Rahmen des Konzessionsvertrags mit diesem Netzwerkdienstleister abgeschlossen. Darüber hinaus schließt jede Zentralbank des Eurosystems mit einem zweiten Netzwerkdienstleister einen Vertrag über die Bereitstellung einer zweiten technischen Verbindung zu TARGET für Notfallzwecke ab, der spätestens am 21. März 2025 in Kraft tritt. Die zweite technische Verbindung kann über den geringvolumigen User-to-Application-Zugang (U2A) des zweiten Netzwerkdienstleisters erfolgen.“

Article 2 Wirksamwerden und Umsetzung

1 Die vorliegende Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

2 Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der vorliegenden Leitlinie und wenden diese ab dem 20. November 2023 an.

3 Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, teilen der EZB bis spätestens 16. Oktober 2023 die entsprechenden Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen zur Erfüllung dieser Leitlinie mit.

Article 3 Adressaten

Die vorliegende Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Article 24 Dauer und ordentliche Kündigung der Teilnahme und Kontoschließung

1 Unbeschadet des Artikels 25 erfolgt die Teilnahme an TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen] auf unbestimmte Zeit.

2 Ein Teilnehmer kann Folgendes jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 14 Geschäftstagen kündigen, sofern er mit der [Namen der Zentralbank einfügen] keine kürzere Kündigungsfrist vereinbart: a) seine gesamte Teilnahme an TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen], es sei denn, bei dem Teilnehmer handelt es sich um ein Institut, das in den Anwendungsbereich des Artikels 1 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) fällt; in diesem Fall unterhält der Teilnehmer weiterhin mindestens ein MCA-Konto für die Zwecke der Erfüllung der geltenden Mindestreservepflicht, sofern der Teilnehmer weiterhin die Bestimmungen der Artikel 4 und 5 einhält; b) eines oder mehrere seiner DCA-Konten, technischen RTGS-Nebensystemkonten und/oder technischen TIPS-Nebensystemkonten; c) eines oder mehrere seiner MCA-Konten, es sei denn, bei dem Teilnehmer handelt es sich um ein Institut, das in den Anwendungsbereich des Artikels 1 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) fällt; in diesem Fall unterhält der Teilnehmer weiterhin mindestens ein MCA-Konto für die Zwecke der Erfüllung der geltenden Mindestreservepflicht, sofern der Teilnehmer weiterhin die Bestimmungen der Artikel 4 und 5 einhält;

3 Die [Namen der Zentralbank einfügen] kann Folgendes jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen, sofern sie mit dem betreffenden Teilnehmer keine andere Kündigungsfrist vereinbart: a) die gesamte Teilnahme des Teilnehmers an TARGET-[Zentralbank/Ländercode einfügen], es sei denn, bei dem Teilnehmer handelt es sich um ein Institut, das in den Anwendungsbereich des Artikels 1 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) fällt; in diesem Fall stellt die [Namen der Zentralbank einfügen] weiterhin mindestens ein MCA-Konto für die Zwecke der Erfüllung der geltenden Mindestreservepflicht bereit, sofern der Teilnehmer weiterhin die Bestimmungen der Artikel 4 und 5 einhält; b) eines oder mehrere der DCA-Konten, technischen RTGS-Nebensystemkonten und/oder technischen TIPS-Nebensystemkonten des Teilnehmers; c) eines oder mehrere der MCA-Konten des Teilnehmers, sofern dieser weiterhin mindestens ein MCA-Konto unterhält.

4 Auch nach Beendigung der Teilnahme gelten die in Artikel 28 dargelegten Geheimhaltungspflichten für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Beendigung weiter.

5 Im Falle der Beendigung der Teilnahme schließt die [Namen der Zentralbank einfügen] alle TARGET-Konten des betreffenden Teilnehmers gemäß Artikel 26, mit Ausnahme der MCA-Konten, die der Teilnehmer weiterhin gemäß Absatz 2 Buchstabe a unterhält oder die die [Namen der Zentralbank einfügen] gemäß Absatz 3 Buchstabe a weiterhin bereitstellt.“

Relations

What this act cites, and what cites it.

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Versions

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