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Seqlense EUR-Lex

Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichts

CELEX
32023Q0214(01)
Document type
PROC_RULES
Sector
Legislation
Date of document
2022-11-30
In force since
2023-04-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(6 In den Rechtssachen, die noch keinem Spruchkörper zugewiesen worden sind, kann der Präsident des Gerichts prozessleitende Maßnahmen gemäß Artikel 89 treffen und ist befugt, die Entscheidungen nach den Artikeln 66 und 66a zu treffen.“

„(6 Unbeschadet des Absatzes 5 wird, wenn eine Rechtssache zu einem speziellen Sachgebiet im Sinne des Artikels 25 gehört und das schriftliche Verfahren bei Erlass des Beschlusses des Gerichts über die Zuteilung der Richter zu den Kammern nicht abgeschlossen ist, ein neuer Berichterstatter in einer Kammer bestimmt, die auf diesem Sachgebiet zu entscheiden hat, wenn der ursprüngliche Berichterstatter einer Kammer zugeteilt wird, die nicht auf diesem Sachgebiet entscheidet.“

„(2 Die mit der Rechtssache befasste Kammer, der Vizepräsident oder der Präsident des Gerichts kann der Vollversammlung in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen oder auf Antrag einer Hauptpartei eine Verweisung nach Absatz 1 vorschlagen.“

„(3 Der Präsident des Gerichts oder der Vizepräsident des Gerichts können der Vollversammlung bis zum Abschluss des mündlichen Verfahrens oder, im Fall des Artikels 106 Absatz 3, vor der Entscheidung der mit der Rechtssache befassten Kammer, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden, eine Verweisung nach Absatz 1 vorschlagen.“

„(3 Ist diese Bestimmung erfolgt, so wird der Generalanwalt gehört, bevor die Entscheidungen nach den Artikeln 16, 28, 45, 68, 70, 83, 87, 90, 92, 98, 103, 105, 106, 113, 126 bis 132, 144, 151, 165, 168, und 169 und 207 bis 209 ergehen.“

„(3 Der Kanzler verwahrt die Siegel und ist für das Archiv verantwortlich. Er sorgt unter Beachtung der vom Gericht festgelegten Kriterien für die Veröffentlichungen des Gerichts, insbesondere der Sammlung der Rechtsprechung, und die Verbreitung der das Gericht betreffenden Dokumente über das Internet.“

„(1 Bei Klageverfahren im Sinne des Artikels 1 wählt der Kläger vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen die Verfahrenssprache: a) Ist die Klage gegen einen Mitgliedstaat oder gegen eine natürliche oder juristische Person gerichtet, die einem Mitgliedstaat angehört, so ist die Amtssprache dieses Staates Verfahrenssprache; gibt es mehrere Amtssprachen, so ist der Kläger berechtigt, eine von ihnen zu wählen. b) Wird eine Klage von einem Organ aufgrund einer Schiedsklausel eingereicht, die in einem von der Union oder für ihre Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag gemäß Artikel 272 AEUV enthalten ist, so ist die Vertragssprache Verfahrenssprache; wurde der Vertrag in mehreren Sprachen abgefasst, so ist der Kläger berechtigt, eine von ihnen zu wählen. c) Auf gemeinsamen Antrag der Hauptparteien kann eine andere der in Artikel 44 genannten Sprachen ganz oder teilweise zugelassen werden. d) Auf Antrag einer Partei kann nach Anhörung der anderen Parteien abweichend von den Buchstaben b a bis c eine andere der in Artikel 44 genannten Sprachen ganz oder teilweise als Verfahrenssprache zugelassen werden; dieser Antrag kann nicht von einem der Organe gestellt werden.“

„(3 Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstaben b und c und d a) ist bei Rechtsmitteln gegen die Entscheidungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst nach den Artikeln 9 und 10 des Anhangs I der Satzung Verfahrenssprache diejenige Sprache, die für die mit dem Rechtsmittel angefochtene Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst Verfahrenssprache war; b) ist bei Berichtigungsanträgen, Anträgen auf Abhilfe gegen das Unterlassen einer Entscheidung, Einsprüchen gegen Versäumnisurteile, Drittwidersprüchen sowie bei Anträgen auf Auslegung und auf Wiederaufnahme oder bei Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten Verfahrenssprache diejenige Sprache, die für die Entscheidung, auf die sich diese Anträge oder Streitigkeiten beziehen, Verfahrenssprache war.“

„(4 Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstaben b und c und d gilt bei Klagen gegen die Entscheidungen der Beschwerdekammern des in Artikel 1 bezeichneten Amtes, die die Anwendung der Vorschriften im Rahmen einer Regelung über das geistige Eigentum betreffen:“

„(2 Vorgelegten oder beigefügten Unterlagen, die in einer anderen Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in der Verfahrenssprache beizugeben. Liegt Unterlagen, die einem Verfahrensschriftstück beigefügt sind, keine Übersetzung in die Verfahrenssprache bei, so fordert der Kanzler die betreffende Partei auf, diesen Mangel zu beheben, wenn der Präsident von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei entscheidet, dass die Übersetzung für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens erforderlich ist. Bei Ausbleiben einer Mängelbehebung werden die betreffenden Anlagen aus den Akten der Rechtssache entfernt.“

„(3 Bei umfangreichen Unterlagen können jedoch auszugsweise Übersetzungen vorgelegt werden. Der Präsident kann jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei eine ausführlichere oder vollständige Übersetzung verlangen.“

„(5 Den Die Vertragsstaaten des EWR-Abkommens, die nicht Mitgliedstaaten sind, und der die EFTA-Überwachungsbehörde kann gestattet werden, können sich statt der Verfahrenssprache einer anderen der in Artikel 44 genannten Sprachen zu bedienen, wenn sie einem beim Gericht anhängigen Rechtsstreit als Streithelfer beitreten. Dies gilt sowohl für Schriftstücke als auch für mündliche Erklärungen. Der Kanzler veranlasst jeweils die Übersetzung in die Verfahrenssprache.“

„(1 Auf Ersuchen eines Richters oder des Generalanwalts oder auf Antrag einer Partei Der Kanzler veranlasst der Kanzler die Übersetzung der mündlichen oder schriftlichen Äußerungen im Verfahren vor dem Gericht in die in Artikel 44 genannten Sprachen, die gewünscht werden. die Übersetzung der Verfahrensschriftstücke in die Verfahrenssprache und gegebenenfalls in eine andere in Artikel 44 genannte Sprache.

2 Der Kanzler sorgt dafür, dass die Verdolmetschung der in der mündlichen Verhandlung getätigten Äußerungen in die Verfahrenssprache sowie in die anderen in Artikel 44 genannten Sprachen gewährleistet ist, deren sich die in der mündlichen Verhandlung anwesenden Parteien bedienen oder die als für den ordnungsgemäßen Ablauf der mündlichen Verhandlung erforderlich erachtet werden.“

„(2 Anwälte, die als Vertreter oder Beistand einer Partei auftreten, haben bei der Kanzlei einen den Ausweis zu hinterlegen, mit dem ihre Berechtigung, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens aufzutreten, bescheinigt wird., sofern der betreffende Ausweis nicht bereits für die Eröffnung eines Zugangskontos zu e-Curia hinterlegt wurde.“

„(4 Werden die Wird das in den Absätzen Absatz 2 und oder das in Absatz 3 genannten Papiere nicht hinterlegt, so setzt der Kanzler der betroffenen Partei eine angemessene Frist zur Beibringung der Papiere des Papiers. Bei Ausbleiben einer fristgemäßen Beibringung entscheidet das Gericht, ob die Nichtbeachtung dieser der betreffenden Förmlichkeit die formale Unzulässigkeit der Klageschrift oder des Schriftsatzes zur Folge hat oder ob sie dazu führt, dass der Anwalt nicht als Vertreter oder Beistand der betreffenden Partei gilt.“

Article 66 Weglassen von personenbezogenen Daten natürlicher Personen gegenüber der Öffentlichkeit

1 Das Gericht kann in laufenden Verfahren von Amts wegen oder auf mit gesondertem Schriftsatz gestellten Antrag einer Partei entscheiden, die Namen und Vornamen natürlicher Personen, unabhängig davon, ob es sich um Parteien oder um Dritte handelt, sowie alle anderen personenbezogenen Daten dieser natürlichen Personen, die in öffentlich zugänglichen Dokumenten und Informationen betreffend die Rechtssache genannt werden, wegzulassen.

2 Absatz 1 findet auf den Streithilfeantragsteller Anwendung.“

Article 66a Weglassen von anderen Daten als personenbezogenen Daten natürlicher Personen gegenüber der Öffentlichkeit

1 Das Gericht kann in laufenden Verfahren von Amts wegen oder auf mit gesondertem Schriftsatz gestellten begründeten Antrag einer Partei entscheiden, andere Daten als personenbezogene Daten natürlicher Personen, die in öffentlich zugänglichen Dokumenten und Informationen genannt werden, wegzulassen, wenn berechtigte Gründe es rechtfertigen, dass diese Daten nicht öffentlich verbreitet werden.

2 Absatz 1 findet auf den Streithilfeantragsteller Anwendung.“

Article 71a Pilotrechtssachen

1 Werfen mehrere beim Gericht anhängige Rechtssachen die gleiche Rechtsfrage auf und ist das Gericht der Auffassung, dass es im Interesse einer geordneten Rechtspflege liegt, eine parallele Behandlung dieser Rechtssachen zu vermeiden, kann das Verfahren gemäß den Artikeln 69 Buchstabe c oder d, 70 und 71 bis zur Erledigung der Rechtssache, die sich unter diesen Rechtssachen am besten für die Prüfung der betreffenden Frage eignet und als Pilotrechtssache ausgemacht wird, ausgesetzt werden.

2 Vor der Entscheidung über die Aussetzung fordert der Präsident die Hauptparteien der Rechtssachen, in denen eine Aussetzung des Verfahrens in Betracht kommt, unter Angabe der betreffenden Rechtsfrage sowie der Rechtssache, die als Pilotrechtssache ausgemacht werden könnte, gemäß Artikel 70 Absatz 1 zur Stellungnahme zu einer möglichen Aussetzung auf.

3 Der Präsident der Kammer, der die Pilotrechtssache zugewiesen ist, lässt diese Rechtssache gemäß Artikel 67 Absatz 2 mit Vorrang entscheiden.

4 Bei der Fortsetzung des Verfahrens erhalten die Parteien in den ausgesetzten Rechtssachen Gelegenheit, zu der in der Pilotrechtssache ergangenen Entscheidung und zu den Folgen dieser Entscheidung für den Rechtsstreit Stellung zu nehmen.“

Article 106a Gemeinsame mündliche Verhandlung

Wenn die zwischen mehreren Rechtssachen bestehenden Gemeinsamkeiten es zulassen, kann das Gericht entscheiden, eine gemeinsame mündliche Verhandlung für diese Rechtssachen durchzuführen.“

Article 107a Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung per Videokonferenz

1 Wenn Gesundheitsgründe, Sicherheitsgründe oder andere triftige Gründe den Vertreter einer Partei daran hindern, physisch an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen, kann ihm gestattet werden, per Videokonferenz an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.

2 Der Antrag auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Videokonferenz ist mit gesondertem Schriftsatz unter genauer Angabe der Art der Verhinderung zu stellen, sobald der Grund für die Verhinderung bekannt ist.

3 Der Präsident entscheidet über den Antrag so bald wie möglich.

4 Der Einsatz von Videokonferenzen ist ausgeschlossen, wenn eine Entscheidung des Gerichts über den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß Artikel 109 ergangen ist.

5 Die technischen Voraussetzungen, die für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung per Videokonferenz erfüllt sein müssen, werden in den praktischen Durchführungsbestimmungen nach Artikel 224 im Einzelnen festgelegt.“

Article 2

Die vorliegenden Änderungen der Verfahrensordnung, die in den in Artikel 44 der Verfahrensordnung genannten Sprachen verbindlich sind, werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und treten am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Monat ihrer Veröffentlichung folgt, in Kraft.

Relations

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Versions

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