Delegierte Verordnung (EU) 2023/57 der Kommission vom 31. Oktober 2022 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates
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Article 15a Besondere Bedingungen für Vorschusszahlungen gemäß Artikel 44 Absatz 3a der Verordnung (EU) 2021/2116
1 Die Vorschusszahlungen gemäß Artikel 44 Absatz 3a der Verordnung (EU) 2021/2116 dürfen 80 % der für das genehmigte operationelle Programm oder gegebenenfalls für Interventionen gemäß den Artikeln 55 und 58 der Verordnung (EU) 2021/2115 veranschlagten Ausgaben nicht übersteigen.
2 Vorschusszahlungen gemäß Absatz 1 werden nur gewährt, wenn eine Sicherheit, die mindestens dem Vorschussbetrag entspricht, geleistet wird.“
Article 27 Geltungsbereich
Dieser Abschnitt gilt in allen Fällen, in denen spezifische Unionsvorschriften vorsehen, dass Vorschusszahlungen geleistet werden können, bevor die für die Gewährung einer Beihilfe oder eines Vorteils festgelegte Verpflichtung erfüllt ist.“
Article 31a Imkereiprogramme
Für Beträge, die als Beihilfe im Rahmen von Imkereiprogrammen gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gezahlt werden, ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der 1. Januar des Jahres, in dem die Zahlung erfolgt.“
Article 2 Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127
„(4 Wird eine Verpflichtung fristgerecht erfüllt, und ist für die Vorlage des Nachweises über die Erfüllung eine bestimmte Frist vorgegeben, so verfällt die für diese Verpflichtung geleistete Sicherheit für jeden Kalendertag, um den diese Frist überschritten wird, nach der Formel 0,2/Frist in Tagen unter Berücksichtigung von Artikel 26.“
Article 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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