Delegierte Verordnung (EU) 2023/67 der Kommission vom 20. Oktober 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung standardisierter gebrauchsfertiger Stichprobenmethoden sowie von Modalitäten zur Abdeckung eines oder mehrerer Programmplanungszeiträume
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Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
1 Diese Delegierte Verordnung enthält Bestimmungen zur Ergänzung des Artikels 79 der Verordnung (EU) 2021/1060, indem für Vorhabenprüfungen standardisierte gebrauchsfertige Stichprobenmethoden sowie Modalitäten zur Abdeckung eines oder mehrerer Programmplanungszeiträume festgelegt werden.
2 Sie enthält die gebrauchsfertigen statistischen und nichtstatistischen Stichprobenmethoden, die von den Prüfbehörden bei der Prüfung der Vorhaben des EFRE, des ESF+, des Kohäsionsfonds, des JTF, des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF), des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF), des Fonds für die innere Sicherheit (ISF) und des Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (BMVI) anzuwenden sind.
3 Die vorliegende Delegierte Verordnung gilt nicht für a) die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation des ESF+; b) die Komponenten mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung des EMFAF, des AMIF, des ISF und des BMVI; c) Interreg-Programme, die gemeinsamen Stichproben gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) 2021/1059 unterliegen.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Ergänzend zu den in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 enthaltenen Begriffsbestimmungen bezeichnet für die Zwecke der vorliegenden Delegierten Verordnung der Ausdruck 1. „Stichprobenverfahren“ ein technisches Instrument zur Auswahl einer Stichprobe und zur Extrapolation der Ergebnisse innerhalb einer Stichprobenmethode, die entweder statistisch oder nichtstatistisch sein kann; 2. „statistisches Stichprobenverfahren“ ein Stichprobenverfahren, das eine Zufallsauswahl der Stichprobeneinheiten und die Verwendung der Wahrscheinlichkeitstheorie zur Bewertung des Stichprobenrisikos und der Genauigkeit gewährleistet; 3. „nichtstatistisches Stichprobenverfahren“ ein Stichprobenverfahren, das keine Bewertung des Stichprobenrisikos und der Genauigkeit umfasst und auf einer Zufallsauswahl beruht; 4. „Stichprobenmethode“ eine Methodik, die die wichtigsten Elemente und Schritte eines Stichprobenverfahrens beschreibt und eine Phase der Stichprobenauswahl einschließlich Unterstichproben und Extrapolation der Ergebnisse umfasst; 5. „Standardansatz des wertbezogenen Stichprobenverfahrens“ oder „MUS-Standardansatz“ (Monetary Unit Sampling) ein standardisiertes statistisches Stichprobenverfahren auf der Grundlage einer Stichprobenauswahl mit Wahrscheinlichkeit proportional zur Größe, das mit unterschiedlichen Stichprobenplänen, auch dem geschichteten sowie dem Stichprobenverfahren für mehrere Zeiträume, vereinbar ist; 6. „einfaches Zufallsstichprobenverfahren“ oder „SRS“ (Simple Random Sampling) ein standardisiertes statistisches Stichprobenverfahren auf der Grundlage einer Stichprobenauswahl mit gleicher Wahrscheinlichkeit, das mit unterschiedlichen Stichprobenplänen, auch dem geschichteten sowie dem Stichprobenverfahren für mehrere Zeiträume, vereinbar ist; 7. „Zufallsauswahl“ eine probabilistische Auswahl entweder mit Bezug auf die Wahrscheinlichkeit proportional zur Größe oder mit Bezug auf die gleiche Wahrscheinlichkeit, die durch die Verwendung einer spezialisierten oder nicht spezialisierten Zufallsgeneratorsoftware, u. a. MS Excel, gewährleistet wird; 8. „gleiche Wahrscheinlichkeit“ eine der Methoden der Zufallsauswahl, bei der Zufallszahlen verwendet werden, um die Einheiten, die die Stichprobe bilden, mit gleicher Wahrscheinlichkeit nach dem Zufallsprinzip auszuwählen; 9. „Wahrscheinlichkeit proportional zur Größe“ oder „PPS“ (Probability Proportional to Size) eine der Methoden der Zufallsauswahl unter Verwendung der Geldeinheit als Hilfsvariable für die Probenahme, bei der die Auswahl der Stichprobe auf einer Wahrscheinlichkeit in einem proportionalen Verhältnis zum Geldwert der Stichprobeneinheit basiert (Elemente mit höheren Beträgen werden mit größerer Wahrscheinlichkeit ausgewählt); Grundlage der Auswahl ist in der Regel eine systematische Stichprobenziehung mit einem willkürlich gewählten Anfangspunkt und der Anwendung einer systematischen Regel zur Auswahl der zusätzlichen Einheiten; 10. „Zufallsschicht“, auch „Stichprobenschicht“, einen Teil der positiven Grundgesamtheit, der sich auf das Geschäftsjahr oder einen Stichprobenzeitraum bezieht, für den eine Zufallsauswahl vorgenommen wird; 11. „umfassende Schicht“ einen Teil der positiven Grundgesamtheit, der sich auf das Geschäftsjahr oder einen Stichprobenzeitraum bezieht, für den alle Stichprobeneinheiten geprüft werden. Sie besteht in der Regel aus hochwertigen Einheiten, kann aber nach dem fachkundigen Ermessen der Prüfbehörde auch andere Einheiten umfassen, und die Prüfung einer umfassenden Schicht kann mit Unterstichproben kombiniert werden; 12. „Unterstichprobenverfahren“ ein zwei- oder mehrstufiges Stichprobenverfahren, bei dem ein Fehler für eine Stichprobeneinheit auf der Grundlage einer Hochrechnung aus einer Unterstichprobe von Rechnungen oder anderen Unterstichprobeneinheiten ermittelt wird; 13. „Unterstichprobeneinheit“ eine Einheit, bei der es sich um eine Rechnung oder eine andere Einheit handeln kann, in die eine Stichprobeneinheit für die Zwecke des Unterstichprobenverfahrens aufgeteilt wird und die umfassend geprüft wird, es sei denn, für die Unterstichprobeneinheit wird eine andere Ebene des Unterstichprobenverfahrens angewandt; 14. „Stichprobenverfahren für mehrere Zeiträume“ ein Stichprobenverfahren, bei dem die zu prüfende Grundgesamtheit für ein Geschäftsjahr in zwei oder mehr Stichprobenzeiträume unterteilt wird, die dieselbe oder eine andere Länge haben können; 15. „negative Grundgesamtheit“ eine Grundgesamtheit, die aus Stichprobeneinheiten mit negativen Werten oder Nullwerten mit Ausgaben kleiner gleich 0 besteht; 16. „positive Grundgesamtheit“ oder „zu prüfende Grundgesamtheit“ eine Grundgesamtheit, die aus Einheiten mit positiven Werten mit Ausgaben größer 0 besteht; 17. „zweiseitiger Test“ einen Ansatz für ein statistisches Stichprobenverfahren, der die Berechnung sowohl der oberen als auch der unteren Fehlergrenze ermöglicht; 18. „einseitiger Test“ einen Ansatz für ein statistisches Stichprobenverfahren, der die Berechnung nur einer der Fehlergrenzen (in der Regel der oberen Fehlergrenze) ermöglicht; 19. „extrapolierter Fehler“ oder „EE“ (Extrapolated Error) oder „prognostizierter Fehler“ das Ergebnis der Extrapolation oder Hochrechnung der in der Stichprobe aufgefundenen Zufallsfehler auf die Grundgesamtheit, wobei das Verfahren der Extrapolation/Prognose von dem verwendeten Stichprobenverfahren abhängt; 20. „obere Fehlergrenze“ die Summe der „Genauigkeit der Stichprobe“ und des „extrapolierten Fehlers“ und gegebenenfalls abgegrenzter systembedingter Fehler und nicht berichtigter anomaler Fehler; 21. „untere Fehlergrenze“ eine Fehlergrenze, die durch Abzug der „Genauigkeit der Stichprobe“ vom „extrapolierten Fehler“ berechnet und gegebenenfalls durch Hinzufügung abgegrenzter systembedingter Fehler und nicht berichtigter anomaler Fehler angepasst wird; 22. „Genauigkeit der Stichprobe“ einen Stichprobenparameter für das Maß an Unsicherheit in der Extrapolation der Stichprobenergebnisse auf die Grundgesamtheit; entspricht der maximalen erwarteten Abweichung zwischen dem extrapolierten Fehler und dem wahren Fehler in der Grundgesamtheit, die mit einer dem Konfidenzniveau entsprechenden Wahrscheinlichkeit erreicht wird; 23. „Konfidenzniveau“ die Wahrscheinlichkeit, dass ein Konfidenzintervall den wahren Fehler des geschätzten Parameters enthält; das Konfidenzniveau wird zur Festlegung des Stichprobenumfangs und zur Berechnung der Genauigkeit der Stichprobe verwendet; 24. „Konfidenzintervall“ das Intervall, das mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit, dem sogenannten „Konfidenzniveau“, den wahren Wert des Fehlers in der Grundgesamtheit enthält; beim zweiseitigen Test wird das Konfidenzintervall zwischen einer unteren Fehlergrenze und einer oberen Fehlergrenze definiert, und beim einseitigen Test links oder rechts einer bestimmten Fehlergrenze, die in der Regel eine obere Fehlergrenze ist, definiert.
Article 3 Zu prüfende Grundgesamtheit
1 Die Prüfbehörde legt die zu prüfende Grundgesamtheit auf der Grundlage der Ausgaben in den Zahlungsanträgen fest, die der Kommission für ein bestimmtes Geschäftsjahr vorgelegt wurden. Diese Grundgesamtheit umfasst die Ausgaben für ein Programm oder eine Programmgruppe, vorbehaltlich der in diesem Artikel und in Artikel 4 festgelegten Modalitäten.
2 Die statistische Stichprobe kann sich auf ein oder mehrere Programme erstrecken, die in einem oder mehreren Programmplanungszeiträumen Unterstützung aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds und dem JTF erhalten.
3 Ausgaben im Zusammenhang mit spezifischen Zielen, für die die grundlegenden Voraussetzungen gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 nicht erfüllt sind, werden aus der zu prüfenden Grundgesamtheit ausgeschlossen.
4 Nur Stichprobeneinheiten mit positiven Werten sind Teil der zu prüfenden Grundgesamtheit.
5 Die gemäß den Absätzen 1 bis 4 festgelegte zu prüfende Grundgesamtheit wird für die Berechnung der Gesamtfehlerquote herangezogen.
6 Gegebenenfalls legt die Prüfbehörde auch eine angepasste zu prüfende Grundgesamtheit für die Zwecke der Stichprobenauswahl fest, indem sie a) Pauschalfinanzierungen für technische Hilfe gemäß Artikel 36 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 ausschließt; b) Stichprobeneinheiten, die im Rahmen von Vorkehrungen für die Einzige Prüfung gemäß Artikel 80 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 nicht geprüft werden können, entfernt, falls sie einen Ansatz wählt, der auf dem Ausschluss solcher Stichprobeneinheiten beruht. Für die Stichprobenauswahl werden alle Ausgaben der angepassten zu prüfenden Grundgesamtheit gemäß den Buchstaben a und b herangezogen, es sei denn, es sind keine Belege für die in die Stichprobe einbezogenen Vorhaben vorhanden. In Ausnahmefällen, in denen für einige Stichprobeneinheiten keine Belege vorhanden sind, kann die Prüfbehörde beschließen, die Stichprobeneinheiten entweder zu ersetzen oder solche Einheiten auszuschließen, wie dies für Vorkehrungen für die Einzige Prüfung gemäß Buchstabe b dargelegt ist.
Article 4 Stichprobenverfahren für mehrere Zeiträume und Schichtung
1 Die Prüfbehörde kann die zu prüfende Grundgesamtheit eines Geschäftsjahres in zwei oder mehr Stichprobenzeiträume unterteilen.
2 Die Prüfbehörde kann eine Schichtung der Grundgesamtheit eines Programms oder einer Programmgruppe vornehmen, indem sie sie in Teilgesamtheiten aufteilt. Die Prüfbehörde kann Kriterien für die Schichtung wie Programme, Fonds, Regionen, zwischengeschaltete Stellen, Programmplanungszeiträume, Vorhabenwerte, Werte der Stichprobeneinheiten, Arten von Vorhaben und Risiken von Vorhaben verwenden.
3 Jeder Stichprobenzeitraum und jede Schicht einer Grundgesamtheit bzw. eines Stichprobenzeitraums wird einer umfassenden Überprüfung oder Überprüfungen auf der Grundlage einer Zufallsauswahl unterzogen. Bei Anwendung der PPS-Methode oder des MUS-Standardansatzes werden hochwertige Stichprobeneinheiten, die über dem Auswahlintervall liegen, geprüft, außer in den in Artikel 3 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b und Unterabsatz 3 genannten Fällen.
Article 5 Auswahl einer statistischen Zufallsstichprobe
1 Die Prüfbehörde wählt aus der gemäß den Artikeln 3 und 4 festgelegten Grundgesamtheit eine statistische Zufallsstichprobe nach einer der folgenden Methoden aus: a) dem MUS-Standardansatz; b) dem einfachen Zufallsstichprobenverfahren.
2 Wenn die Prüfbehörde den MUS-Standardansatz verwendet, wählt sie eine Stichprobe anhand der PPS-Methode aus. Die niedrigwertigen Einheiten werden auf der Grundlage eines Auswahlintervalls ausgewählt, das anhand der Ausgaben einer niedrigwertigen Schicht nach Ermittlung einer umfassenden hochwertigen Schicht berechnet wird. Alle hochwertigen Einheiten, die über dem Auswahlintervall liegen, werden geprüft, vorbehaltlich der in Artikel 3 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b und Unterabsatz 3 vorgesehenen Ausnahmen.
3 Wenn die Prüfbehörde das einfache Zufallsstichprobenverfahren anwendet, zieht sie eine Stichprobe durch Auswahl mit gleicher Wahrscheinlichkeit, wobei sie fakultativ eine umfassende Schicht verwenden kann.
4 In den Anhängen I und II sind Stichprobenparameter und -formeln zur Berechnung des Stichprobenumfangs für die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Methoden festgelegt, außer in Fällen, in denen der in Absatz 7 genannte begrenzte Stichprobenumfang angewandt wird. Diese Formeln können mit unterschiedlichen Stichprobenplänen verwendet werden, die ein geschichtetes Stichprobenverfahren, ein Stichprobenverfahren für mehrere Zeiträume oder eine Kombination aus beiden umfassen.
5 Die Stichprobe muss mindestens 30 Einheiten und in jeder Zufallsschicht eines Stichprobenzeitraums mindestens drei Einheiten enthalten.
6 Im Falle eines Stichprobenverfahrens für mehrere Zeiträume wendet die Prüfbehörde einen der folgenden Ansätze zur Neuberechnung des Stichprobenumfangs an, um den aktualisierten Stichprobenparametern Rechnung zu tragen: a) Standardneuberechnung des Stichprobenumfangs; b) globale Neuberechnung des Stichprobenumfangs. Wendet die Prüfbehörde den Ansatz der Standardneuberechnung des Stichprobenumfangs gemäß Buchstabe a an, so wird der Stichprobenumfang des oder der nachfolgenden Stichprobenzeiträume neu berechnet, während der Stichprobenumfang früherer Stichprobenzeiträume des Geschäftsjahres beibehalten wird. Wendet die Prüfbehörde den Ansatz der globalen Neuberechnung des Stichprobenumfangs gemäß Buchstabe b an, so werden sowohl der Gesamtstichprobenumfang als auch der Stichprobenumfang je Stichprobenzeitraum neu berechnet.
7 Für Programme, die als in die Kategorie 1 oder 2 gemäß Tabelle 2 in Anhang XI der Verordnung (EU) 2021/1060 fallend bewertet wurden und die keinen verbesserten angemessenen Regelungen gemäß Artikel 83 der genannten Verordnung unterliegen, kann die Prüfbehörde den Stichprobenumfang auf 50 Stichprobeneinheiten begrenzen. Wenn der begrenzte Stichprobenumfang gemäß Unterabsatz 1 verwendet wird, so wird er auf eine Stichprobe für die gesamte Grundgesamtheit angewandt, die gegebenenfalls mehr als ein Programm und einen Programmplanungszeitraum umfasst. Alle Einheiten in Zufallsschichten und nur hochwertige Einheiten in umfassenden Schichten werden auf den begrenzten Stichprobenumfang angerechnet. Stichprobenverfahren für mehrere Zeiträume können mit dem begrenzten Stichprobenumfang angewandt werden. Wenn der Umfang der Grundgesamtheit oder die Ausgaben für den zweiten oder nachfolgenden Stichprobenzeitraum durch die Vorhersagen unterschätzt werden, ergreift die Prüfbehörde eine der folgenden Maßnahmen: a) Erhöhung des Stichprobenumfangs, um den in den Vorhersagen unterschätzten Werten Rechnung zu tragen; b) Neuberechnung des Stichprobenumfangs gemäß den Formeln in Anhang II.
Article 6 Auswahl einer nichtstatistischen Zufallsstichprobe
1 Besteht die Grundgesamtheit aus weniger als 300 Stichprobeneinheiten und wendet die Prüfbehörde ein nichtstatistisches Stichprobenverfahren an, so wird aus der gemäß den Artikeln 3 und 4 festgelegten Grundgesamtheit nach einer der folgenden Methoden eine nichtstatistische Zufallsstichprobe ausgewählt: a) der PPS-Methode, bei der der Auswahlansatz nach Artikel 5 Absatz 2 angewandt wird; b) der Methode der Auswahl mit gleicher Wahrscheinlichkeit, bei der der Auswahlansatz nach Artikel 5 Absatz 3 angewandt wird. Beide Methoden können mit dem geschichteten sowie dem Stichprobenverfahren für mehrere Zeiträume kombiniert werden. Bei Verwendung der Schichtung enthält die Stichprobe Stichprobeneinheiten aus jeder Schicht der Grundgesamtheit. Einheiten in einzelnen Schichten werden entweder nach dem Zufallsprinzip ausgewählt oder unterliegen der umfassenden Überprüfung einer Schicht.
2 Die Einheiten umfassender Schichten bei beiden Methoden werden in die Berechnung der Mindesterfassung von 10 % der Stichprobeneinheiten in der Grundgesamtheit des Geschäftsjahres eingeschlossen.
3 Wenn die Prüfbehörde bei einem Stichprobenverfahren für mehrere Zeiträume eine Stichprobe für den ersten Stichprobenzeitraum anhand eines statistischen Verfahrens auswählt, bei dem eine Grundgesamtheit von 300 oder mehr Stichprobeneinheiten prognostiziert wird, so kann sie das Stichprobenverfahren nach dem zweiten Stichprobenzeitraum in ein nichtstatistisches Stichprobenverfahren ändern, wenn der endgültige Umfang der Grundgesamtheit unter 300 Einheiten fällt. In den in Unterabsatz 1 genannten Fällen wird der Mindestumfang der Stichprobeneinheiten auf der Grundlage der Zahl der Stichprobeneinheiten festgelegt, die aus der zu prüfenden Grundgesamtheit für das gesamte Geschäftsjahr ausgewählt wurden.
Article 7 Unterstichprobenverfahren
Alle gemäß den Artikeln 5 und 6 ausgewählten Stichprobeneinheiten werden entweder umfassend oder durch Anwendung einer Unterstichprobenmethode geprüft, die die Extrapolation von Fehlern auf der Ebene der Stichprobeneinheit zulässt. Die Unterstichprobenmethode beruht auf einer Zufallsauswahl und kann mit einer Schichtung kombiniert werden. Im Falle einer Schichtung wählt die Prüfbehörde Unterstichprobeneinheiten aus jeder nicht umfassend überprüften Schicht nach dem Zufallsprinzip aus. Bei Wahl der PPS-Methode und des MUS-Standardansatzes werden hochwertige Unterstichprobeneinheiten geprüft, die über dem Auswahlintervall liegen. Die Unterstichprobenmethode kann sich von der für die Auswahl der Hauptprobe gewählten Methode unterscheiden.
Article 8 Berechnung der Gesamtfehlerquote
1 Auf der Grundlage der Ergebnisse der Vorhabenprüfungen für die Zwecke des Bestätigungsvermerks und des Kontrollberichts gemäß Artikel 77 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 berechnet die Prüfbehörde die Gesamtfehlerquote, d. h. den Quotienten aus der Summe der extrapolierten Zufallsfehler, einschließlich der in den umfassenden Schichten ermittelten Fehler, und gegebenenfalls der abgegrenzten systembedingten Fehler und nicht berichtigten anomaler Fehler, und den Ausgaben der zu prüfenden Grundgesamtheit.
2 Die Extrapolation im Rahmen der gebrauchsfertigen Methoden, die in der vorliegenden Delegierten Verordnung dargelegt sind, ist abhängig von den in den Artikeln 5 und 6 dargelegten Auswahlmethoden und wird gemäß den Formeln in Anhang II durchgeführt. Beim nichtstatistischen Stichprobenverfahren werden die Genauigkeit der Stichprobe und die obere Fehlergrenze nicht berechnet.
3 Bei Verwendung von Unterstichproben ist der Fehler der Stichprobeneinheit, der für die Berechnung der Gesamtfehlerquote verwendet wird, der von Unterstichprobeneinheiten auf die Stichprobeneinheit der Hauptstichprobe extrapolierte Fehler. Wird die Unterstichprobe nach den in den Artikeln 5 und 6 dargelegten Methoden ausgewählt, so verwendet die Prüfbehörde die einschlägigen Extrapolationsformeln in Anhang II.
4 Können die Vorhaben gemäß Artikel 80 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 nicht geprüft werden oder liegen im Ausnahmefall keine Belege für die Stichprobeneinheiten vor, so wird die Extrapolation nach Anhang III der vorliegenden Delegierten Verordnung angepasst und durchgeführt.
5 Bei Pauschalfinanzierungen für technische Hilfe erfolgt die Extrapolation auf der Grundlage der Ausgaben der Grundgesamtheit unter Ausschluss der technischen Hilfe. Die für eine solche Grundgesamtheit ermittelte Gesamtfehlerquote gilt auch als Gesamtfehlerquote für die Grundgesamtheit, einschließlich des Betrags basierend auf einem Pauschalsatz für technische Hilfe.
Article 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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