Durchführungsverordnung (EU) 2023/112 der Kommission vom 18. Januar 2023 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrzeugräder aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China infolge einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates
Text
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Article 1
1 Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Rädern aus Aluminium für Kraftfahrzeuge der KN-Positionen 8701 bis 8705, auch mit Zubehör, auch mit Reifen, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex87087010 und ex87087050 (TARIC-Codes 8708701015, 8708701050, 8708705015 und 8708705050) eingereiht werden.
2 Der endgültige Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Europäischen Union, unverzollt, der in Absatz 1 genannten Ware beträgt 22,3 %.
3 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Article 2
Bei Vorlage einer Erklärung zur Überführung von Einfuhren von Rädern aus Aluminium für Fahrzeuge der KN-Position 8716, auch mit Zubehör, auch mit Reifen, die derzeit unter dem KN-Code ex87169090 eingereiht werden, in den zollrechtlich freien Verkehr ist in das entsprechende Feld der Erklärung der TARIC-Code 8716909015 oder 8716909050 einzutragen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission monatlich über die unter diesem Code eingeführte Stückzahl und über den Ursprung der Ware.
Article 3
Bei Vorlage einer Erklärung zur Überführung der in den Artikeln 1 und 2 genannten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr ist im entsprechenden Feld der Erklärung die Stückzahl der eingeführten Waren einzutragen.
Article 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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