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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2023/119 der Kommission vom 9. November 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32023R0119
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2022-11-09
In force since
2023-02-07
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692

„(6 Teil V enthält die Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang in die Union und die anschließende Verbringung und Handhabung sowie die Ausnahmen von diesen Anforderungen für die folgenden Arten von Wassertieren in allen Entwicklungsstadien sowie für daraus gewonnene Erzeugnisse tierischen Ursprungs, ausgenommen nicht für die Weiterverarbeitung in der Union bestimmte andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs als lebende Wassertiere und zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmte, von Fischereifahrzeugen angelandete wild lebende Wassertiere und daraus gewonnene Erzeugnisse tierischen Ursprungs: a) Fische gelisteter Arten der Überklasse Agnatha und der Klassen Chondrichthyes, Sarcopterygii und Actinopterygii; b) wasserbewohnende Weichtiere gelisteter Arten des Stammes Mollusca; c) wasserbewohnende Krebstiere gelisteter Arten des Unterstamms Crustacea; d) Wassertiere der in Anhang XXIX gelisteten Arten, die für Wassertierseuchen empfänglich sind, für die bestimmte Mitgliedstaaten nationale Maßnahmen ergriffen haben, die gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/260 der Kommission genehmigt wurden.

„(3 Absatz 1 gilt nicht für Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken von Hunden, Katzen und Frettchen, die als Heimtiere in Haushalten gehalten werden, aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat, wenn solche Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken nicht gemäß den Bedingungen des Artikels 245 Absatz 2 oder des Artikels 246 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/429 durchgeführt werden können.“

„(4 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken von Hunden, Katzen und Frettchen, die als Heimtiere in Haushalten gehalten werden, aus einem Drittland oder Gebiet in einen Mitgliedstaat, wenn solche Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken nicht gemäß den Bedingungen des Artikels 245 Absatz 2 oder des Artikels 246 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/429 durchgeführt werden können.“

„(5 Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann der Code des Ausfuhrlandes gemäß Absatz 1 Buchstabe b auf Antrag eines Ursprungsdrittlands oder -gebiets bei der Kommission und mit deren Zustimmung durch einen anderen zweibuchstabigen Code ersetzt werden.“

„(3 Sendungen von Hunden, Katzen und Frettchen, die aus einem Tierheim stammen, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn diese Sendungen aus einem Tierheim versandt wurden, a) das von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets gemäß Anforderungen zugelassen wurde, die mindestens genauso streng sind wie die Anforderungen des Artikels 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035; b) das über eine individuelle Zulassungsnummer verfügt, die von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugewiesen wird; c) das von der zuständigen Behörde des Versanddrittlands oder -gebiets für diesen Zweck gelistet ist, einschließlich der Informationen gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035.“

Article 79 Ursprungsdrittland, -gebiet oder eine Zone derselben

1 Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn dieses Zuchtmaterial von Tieren gewonnen oder erzeugt wurde, die aus Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben kommen, die den in Artikel 22 festgelegten Tiergesundheitsanforderungen entsprechen.

2 Abweichend von Absatz 1 dürfen Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen im Zusammenhang mit der Tiergesundheitsanforderung gemäß Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe a in die Union verbracht werden, wenn sie in Drittländern oder Gebieten gewonnen oder erzeugt wurden, in denen gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft wurde, sofern sie von Tieren gemäß den Tiergesundheitsanforderungen in Anhang II Teil 5 Kapitel I Nummer 3 oder 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 gewonnen wurden.“

Article 117 Anforderungen an den Eingang in die Union von für geschlossene Betriebe bestimmten Sendungen von Zuchtmaterial von anderen als den in Artikel 1 Absatz 4 Buchstaben a und b genannten Tieren

Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von anderen als den in Artikel 1 Absatz 4 Buchstaben a und b genannten Tieren, die für einen geschlossenen Betrieb in der Union bestimmt sind, dürfen in die Union verbracht werden, sofern a) die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats eine Bewertung der möglichen Risiken des Eingangs dieses Zuchtmaterials für die Union vorgenommen hat; b) die Spendertiere, von denen dieses Zuchtmaterial gewonnen wurde, aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben stammen, aus dem bzw. der der Eingang der jeweiligen Art und Kategorie von Tieren in die Union zulässig ist, was je nach Tierart entweder in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission oder vom Bestimmungsmitgliedstaat gemäß Artikel 230 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegt ist; c) die Spendertiere, von denen dieses Zuchtmaterial gewonnen wurde, aus einem Betrieb in dem Ursprungsdrittland, -gebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die in der von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats erstellten Liste aufgeführt ist und aus dem bzw. der der Eingang bestimmter Arten in die Union zugelassen werden kann; d) das Zuchtmaterial für einen geschlossenen Betrieb in der Union bestimmt ist, der nach Artikel 95 der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassen ist; e) das Zuchtmaterial auf direktem Weg zu dem unter Buchstabe d genannten geschlossenen Betrieb transportiert wird.

Article 150 Ursprungsbetrieb der Tiere, von denen das frische Fleisch gewonnen wurde

Sendungen von Fleischerzeugnissen dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn für die Verarbeitung der Erzeugnisse frisches Fleisch verwendet wurde, das von Tieren stammt, die aus einem Betrieb bzw., im Falle von wild lebenden Tieren, von einem Ort stammen, in bzw. an dem und in dessen Umkreis von 10 km, der gegebenenfalls auch das Gebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Schlachtung oder Tötung der Tiere keine der in der Liste in Anhang I aufgeführten Seuchen, die für die Ursprungstierarten der Fleischerzeugnisse relevant sind, aufgetreten ist.“

Article 156 Milcherzeugnisse, die keiner risikomindernden Behandlung unterliegen

Sendungen von Milcherzeugnissen, die aus einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben stammen, das bzw. die für den Eingang von Rohmilch in die Union gelistet ist, dürfen in die Union verbracht werden, ohne einer spezifischen risikomindernden Behandlung gemäß Anhang XXVII unterzogen worden zu sein, wenn die Milcherzeugnisse der Sendung folgenden Anforderungen genügen: a) Die Rohmilch oder das daraus hergestellte Milcherzeugnis, aus der/dem sie erzeugt wurden, wurde von Tieren der Arten Bos taurus, Ovis aries, Capra hircus, Bubalus bubalis und Camelus dromedarius gewonnen; b) die Rohmilch oder das daraus hergestellte Milcherzeugnis, die bzw. das für die Verarbeitung zu Milcherzeugnissen verwendet wurde, entsprach den einschlägigen allgemeinen Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union gemäß den Artikeln 3 bis 10 sowie den spezifischen Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Rohmilch in die Union gemäß den Artikeln 153 und 154 und war daher für den Eingang in die Union zulässig und stammt aus: i) dem gelisteten Drittland, Gebiet oder der Zone derselben, in dem bzw. in der die Milcherzeugnisse verarbeitet wurden; ii) einem anderen Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben als dem gelisteten Drittland, Gebiet oder einer Zone derselben, in dem bzw. in der die Milcherzeugnisse verarbeitet wurden und das bzw. die für den Eingang von Rohmilch in die Union zugelassen ist; oder iii) einem Mitgliedstaat.“

Article 163 Spezifische Anforderungen an haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse

1 Abweichend von Artikel 3 Buchstabe c Ziffer i dürfen Sendungen zusammengesetzter Erzeugnisse, die keine Fleischerzeugnisse, mit Ausnahme von Gelatine und Kollagen, oder Erzeugnisse auf Kolostrumbasis enthalten und so behandelt wurden, dass sie bei Raumtemperatur haltbar sind, in die Union verbracht werden, sofern eine Erklärung gemäß Absatz 2 beigefügt ist, falls sie Folgendes enthalten: a) Milcherzeugnisse, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen: i) Sie wurden keiner risikomindernden Behandlung gemäß Anhang XXVII unterzogen, unter der Voraussetzung, dass die Milcherzeugnisse entweder in der Union oder in einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben gewonnen wurden, das bzw. die für den Eingang in die Union von Milcherzeugnissen, die gemäß Artikel 156 keiner spezifischen risikomindernden Behandlung unterzogen wurden, gelistet ist, und das Drittland, das Gebiet oder die Zone derselben, in dem bzw. der das zusammengesetzte Erzeugnis hergestellt wird, falls abweichend, ebenfalls für den Eingang dieser Erzeugnisse in die Union gelistet ist, ohne dass diese einer spezifischen risikomindernden Behandlung unterzogen werden müssen. ii) sie wurden einer risikomindernden Behandlung gemäß Anhang XXVII Spalte A oder B unterzogen, die für die Tierarten relevant ist, von denen die Milch stammt, unter der Voraussetzung, dass sie entweder in der Union oder in einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben gewonnen wurden, das bzw. die für den Eingang in die Union von Milcherzeugnissen, die gemäß Artikel 156 keiner spezifischen risikomindernden Behandlung unterzogen wurden, oder von Milcherzeugnissen, die einer spezifischen risikomindernden Behandlung gemäß Artikel 157 unterzogen wurden, gelistet ist, und das Drittland, das Gebiet oder die Zone derselben, in dem bzw. in der das zusammengesetzte Erzeugnis hergestellt wird, falls abweichend, ebenfalls für den Eingang dieser Erzeugnisse in die Union gelistet ist, sofern sie einer spezifischen risikomindernden Behandlung unterzogen wurden; iii) sie wurden einer risikomindernden Behandlung unterzogen, die mindestens den in Anhang XXVII Spalte B genannten Behandlungen gleichwertig ist, unabhängig von den Tierarten, von denen die Milch stammt, falls die Milcherzeugnisse nicht alle Anforderungen gemäß den Ziffern i oder ii erfüllen oder entweder in der Union oder in einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben gewonnen wurden, das bzw. die nicht für den Eingang von Milcherzeugnissen, jedoch gemäß dieser Verordnung für den Eingang anderer Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union zugelassen ist; b) Eiprodukte, die einer risikomindernden Behandlung unterzogen wurden, die den in Anhang XXVIII festgelegten Behandlungen gleichwertig ist.

2 Die in Absatz 1 genannte Erklärung: a) wird Sendungen von zusammengesetzten Erzeugnissen nur beigefügt, wenn die zusammengesetzten Erzeugnisse ihren endgültigen Bestimmungsort in der Union haben; b) wird von dem für den Eingang der Sendung zusammengesetzter Erzeugnisse in die Union verantwortlichen Unternehmer ausgestellt, der somit bescheinigt, dass die zusammengesetzten Erzeugnisse der Sendung die Anforderungen gemäß Absatz 1 erfüllen.

3 Abweichend von Artikel 3 Buchstabe a Ziffer i dürfen die zusammengesetzten Erzeugnisse, die Milcherzeugnisse gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii enthalten, und die zusammengesetzten Erzeugnisse, die Eiprodukte enthalten, welche so behandelt wurden, dass sie bei Raumtemperatur haltbar sind, in die Union verbracht werden, wenn sie aus einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone derselben kommen, das bzw. die nicht ausdrücklich für den Eingang der betreffenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs, jedoch für den Eingang der folgenden Waren in die Union gelistet ist: a) Fleischerzeugnisse, Milcherzeugnisse oder Eiprodukte; oder b) Fischereierzeugnisse gemäß Artikel 127 der Verordnung (EU) 2017/625.“

Article 178 Spezifische Anforderungen an den Eingang in die Union von Huftieren, Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und Wassertieren, die bzw. das aus der Union stammen bzw. stammt und infolge des durch ein Drittland oder Gebiet verweigerten Eingangs in die Union zurückkehren bzw. zurückkehrt

1 Sendungen von Huftieren, Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und Wassertieren, die aus der Union stammen und infolge der Verweigerung des Eingangs vonseiten der zuständigen Behörde eines Drittlands oder Gebiets in die Union zurückkehren, dürfen nur dann wieder in die Union verbracht werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:“

Article 179 Spezifische Anforderungen an den Eingang in die Union von anderen Tieren als Huftieren, Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und Wassertieren, die aus der Union stammen und infolge des durch ein Drittland oder Gebiet verweigerten Eingangs in die Union zurückkehren

1 Sendungen von anderen Tieren als Huftieren, Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und Wassertieren, die aus der Union stammen und infolge der Verweigerung des Eingangs vonseiten der zuständigen Behörde eines Drittlands oder Drittlandsgebiets in die Union zurückkehren, dürfen nur dann wieder in die Union verbracht werden, wenn die Tiere der Sendung von den folgenden Dokumenten begleitet werden:“

Article 2 Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 wird wie folgt berichtigt: Artikel 170 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv erhält folgende Fassung: „iv) Seuchen, für die bestimmte Mitgliedstaaten die nationalen Maßnahmen gemäß Artikel 175 ergriffen haben, wenn eine Sendung relevante Arten enthält, die in Anhang XXIX aufgeführt sind, und sie für einen Mitgliedstaat, eine Zone oder ein Kompartiment bestimmt ist, der/die in Anhang I oder II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 der Kommission aufgeführt ist ;

Article 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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