Delegierte Verordnung (EU) 2023/137 der Kommission vom 10. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Article 2
1 Diese Verordnung gilt für die Datenübermittlungen an die Kommission (Eurostat) für Bezugszeiträume ab dem 1. Januar 2025.
2 Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung für Datenübermittlungen ab folgenden Zeitpunkten: a) für die Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates gilt sie in Bezug auf Statistiken über Struktur und Verteilung der Verdienste für die Datenübermittlungen für Bezugszeiträume ab dem 1. Januar 2026; Statistiken über Höhe und Zusammensetzung der Arbeitskosten für die Datenübermittlungen für Bezugszeiträume ab dem 1. Januar 2028; b) für die Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates gilt sie für die Datenübermittlungen für Bezugszeiträume ab dem 1. Januar 2026; c) für die Verordnung (EG) Nr. 450/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates gilt sie für die Datenübermittlungen für Bezugszeiträume ab dem 1. Januar 2027; d) für die Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates gilt sie für die Datenübermittlungen für Bezugszeiträume ab dem 1. Januar 2028; e) für die Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates gilt sie für die Datenübermittlungen für Bezugszeiträume ab dem 1. Januar 2030; f) für die Verordnung (EG) Nr. 453/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates gilt sie für die Datenübermittlungen für Bezugszeiträume ab dem 1. Januar 2026; g) für die Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates gilt sie für die Datenübermittlungen für Bezugszeiträume ab dem 1. Januar 2027; h) für die Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates gilt sie in Bezug auf ANHANG II — Bereich: Gesundheitsversorgung, Thema: „Kosten der Gesundheitsversorgung und ihre Finanzierung“ für die Datenübermittlungen für Bezugszeiträume ab dem 1. Januar 2027; ANHANG IV — Bereich: „Arbeitsunfälle“ für die Datenübermittlungen für Bezugszeiträume ab dem 1. Januar 2027; i) für die Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates gilt sie in Bezug auf Anhang I — MODUL FÜR LUFTEMISSIONSRECHNUNGEN für die Datenübermittlungen für Bezugszeiträume ab dem 1. Januar 2028; Anhang II — MODUL FÜR UMWELBEZOGENE STEUERN NACH WIRTSCHAFTSTÄTIGKEITEN für die Datenübermittlungen für Bezugszeiträume ab dem 1. Januar 2028; Anhang IV — MODUL FÜR UMWELTSCHUTZAUSGABENRECHNUNGEN für die Datenübermittlungen für Bezugszeiträume ab dem 1. Januar 2028; Anhang V — MODUL FÜR RECHNUNGEN DES SEKTORS UMWELTGÜTER UND -DIENSTLEISTUNGEN für die Datenübermittlungen für Bezugszeiträume ab dem 1. Januar 2028; Anhang VI — MODUL FÜR RECHNUNGEN ÜBER PHYSISCHE ENERGIEFLÜSSE für die Datenübermittlungen für Bezugszeiträume ab dem 1. Januar 2028; j) für die Verordnung (EU) Nr. 70/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates gilt sie für die Datenübermittlungen für Bezugszeiträume ab dem 1. Januar 2026; k) für die Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates gilt sie in Bezug auf Anhang B für die Datenübermittlungen ab September 2029; l) für die Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates gilt sie in Bezug auf die Bereiche „Arbeitskräfte“ und „Einkommen und Lebensbedingungen“ für die Datenübermittlungen für Bezugszeiträume ab dem 1. Januar 2026; den Bereich „allgemeine und berufliche Bildung“ für die Datenübermittlungen für Datenerfassungszeiträume ab dem 1. Januar 2028; die Bereiche „Verbrauch“ und „Zeitverwendung“ für die Datenübermittlungen für Bezugszeiträume ab dem 1. Januar 2030; den Bereich „Gesundheit“ für die Datenübermittlungen für Bezugszeiträume ab dem 1. Januar 2031; m) für die Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates gilt sie in Bezug auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a für auf das Jahr 2025 umbasierte Datenübermittlungen; Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben c und d für die Datenübermittlungen für Bezugszeiträume ab dem 1. Januar 2026.
Article 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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