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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2023/138 der Kommission vom 21. Dezember 2022 zur Festlegung bestimmter hochwertiger Datensätze und der Modalitäten ihrer Veröffentlichung und Weiterverwendung (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32023R0138
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2022-12-21
In force since
2024-06-09
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

1 Mit dieser Durchführungsverordnung wird die Liste der hochwertigen Datensätze festgelegt, die zu den thematischen Kategorien in Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/1024 gehören, sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden und aus den vorhandenen, von der genannten Richtlinie erfassten Dokumenten stammen.

2 In dieser Durchführungsverordnung werden auch die Modalitäten für die Veröffentlichung und die Weiterverwendung hochwertiger Datensätze festgelegt, insbesondere die geltenden Bedingungen für die Weiterverwendung und die Mindestanforderungen für die Verbreitung von Daten über Anwendungsprogrammierschnittstellen (APIs).

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Durchführungsverordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Es gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie (EU) 2019/1024. 2. Es gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2007/2/EG für Datensätze in den Kategorien „Georaum“, „Erdbeobachtung und Umwelt“ und „Meteorologie“. 3. Es gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2007/2/EG und der Richtlinie 2005/44/EG für Datensätze in der Kategorie „Mobilität“. 4. „Schlüsselattribut“ ist ein Merkmal eines Objekts oder einer Entität in einem Datensatz, wie z. B. eine nationale Kennnummer oder ein Name; 5. „Granularität“ ist der Detaillierungsgrad des Datensatzes; 6. „Anwendungsprogrammierschnittstelle (API)“ ist ein Bestand an Funktionen, Verfahren, Definitionen und Protokollen für die Maschine-zu-Maschine-Kommunikation und den lückenlosen Datenaustausch; 7. „Massen-Download“ ist eine Funktion, die das Herunterladen eines vollständigen Datensatzes in einem oder mehreren Paketen ermöglicht.

Article 3 Veröffentlichungsmodalitäten für alle Kategorien hochwertiger Datensätze

1 Öffentliche Stellen, die im Besitz der im Anhang aufgeführten hochwertigen Datensätze sind, gewährleisten, dass die im Anhang beschriebenen oder referenzierten Datensätze entsprechend den angemessenen Bedürfnissen der Weiterverwender in maschinenlesbaren Formaten über Anwendungsprogrammierschnittstellen (APIs) zur Verfügung gestellt werden. Sofern im Anhang angegeben, werden die Datensätze auch als Massen-Download zur Verfügung gestellt.

2 Die in Absatz 1 genannten öffentlichen Stellen legen die Nutzungsbedingungen der API und die Kriterien für die Dienstqualität bezüglich der Leistung, Kapazität und Verfügbarkeit fest und veröffentlichen diese. Die Nutzungsbedingungen müssen in einem für Menschen lesbaren und maschinenlesbaren Format verfügbar sein. Sowohl die Nutzungsbedingungen als auch die Kriterien für die Dienstqualität müssen mit den gemäß Artikel 4 festgelegten Modalitäten für die Weiterverwendung hochwertiger Datensätze vereinbar sein.

3 Den API-Nutzungsbedingungen wird eine API-Dokumentation in einem in der Union oder international anerkannten, offenen, für Menschen lesbaren und maschinenlesbaren Format beigefügt.

4 Die in Absatz 1 genannten öffentlichen Stellen benennen eine Kontaktstelle für Fragen und Probleme im Zusammenhang mit der API, um die Verfügbarkeit und Pflege der API und letztlich die reibungslose und wirksame Veröffentlichung der hochwertigen Datensätze zu gewährleisten.

5 Öffentliche Stellen, die im Besitz im Anhang aufgeführter hochwertiger Datensätze sind, sorgen dafür, dass die Datensätze in ihrer Metadatenbeschreibung als hochwertige Datensätze gekennzeichnet werden.

Article 4 Weiterverwendungsmodalitäten für alle Kategorien hochwertiger Datensätze

1 Eine von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2019/1024 gewährte Ausnahme wird ebenso wie die Liste der in Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/1024 genannten öffentlichen Stellen im Internet veröffentlicht.

2 Um die Verfügbarkeit von Datensätzen zur Weiterverwendung für längere Zeiträume zu erleichtern, gelten die Verpflichtungen aus dieser Verordnung auch für bestehende maschinenlesbare hochwertige Datensätze, die vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung erstellt wurden.

3 Hochwertige Datensätze werden unter den Bedingungen der „Creative Commons Public Domain Dedication“ (CC-Gemeinfreigabe, CC0) oder alternativ der Lizenz „Creative Commons BY 4.0“ (CC-Namensnennung, CC-BY) oder einer gleichwertigen oder weniger einschränkenden offenen Lizenz gemäß dem Anhang zur Verfügung gestellt, die jeweils eine uneingeschränkte Weiterverwendung ermöglicht. Eine Anforderung bezüglich der Namensnennung des Lizenzgebers kann zusätzlich vom Lizenzgeber festgelegt werden.

4 Hochwertige Datensätze werden gemäß den im Anhang festgelegten Modalitäten zur Veröffentlichung und Weiterverwendung zur Verfügung gestellt.

Article 5 Berichterstattung

1 Spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Durchführungsverordnung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die Maßnahmen, die sie zur Durchführung dieser Durchführungsverordnung ergriffen haben. Soweit dies zweckmäßig ist, können die Informationen nach Absatz 3 durch Verweise auf relevante Metadaten bereitgestellt werden.

2 Auf Ersuchen der Kommission, das alle zwei Jahre gestellt werden sollte, übermittelt jeder Mitgliedstaat eine aktualisierte Fassung des Berichts.

3 Der Bericht enthält folgende Informationen: a) eine Liste bestimmter Datensätze auf Ebene der Mitgliedstaaten (und gegebenenfalls auf subnationaler Ebene), die jeweils der Beschreibung jedes einzelnen hochwertigen Datensatzes im Anhang dieser Verordnung entsprechen, mit Online-Verweis auf Metadaten gemäß bestehenden Standards, z. B. auf ein zentrales Register oder einen Katalog offener Daten; b) zu jedem in Buchstabe a genannten Datensatz einen dauerhaften Verweis auf die Lizenzbedingungen, die für die Weiterverwendung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten hochwertigen Datensätze gelten; c) zu jedem in Buchstabe a genannten Datensatz einen dauerhaften Verweis auf die APIs, die den Zugang zu den im Anhang dieser Verordnung aufgeführten hochwertigen Datensätze ermöglichen; d) sofern verfügbar, von den Mitgliedstaaten herausgegebene Hinweise für die Veröffentlichung und Weiterverwendung ihrer hochwertigen Datensätze; e) sofern verfügbar, Hinweise auf vorhandene Datenschutz-Folgenabschätzungen, die gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679 durchgeführt wurden; f) die Zahl der öffentlichen Stellen, für die Ausnahmen gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2019/1024 gelten.

Article 6 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem [16 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung].

Relations

What this act cites, and what cites it.

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Versions

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