Delegierte Verordnung (EU) 2023/330 der Kommission vom 22. November 2022 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1
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Article 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126
„(3 Bei der Festlegung der zu deckenden Ausgaben berücksichtigen die Mitgliedstaaten außer bei Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte die durch Interventionen im Zusammenhang mit Agrarumwelt- und Klimazielen entstandenen zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste sowie die festgelegten Ziele.“
Article 14 Absatzförderung, Kommunikation und Vermarktung
1 Nehmen die Mitgliedstaaten in ihre GAP-Strategiepläne Absatzförderungs-, Kommunikations- und Vermarktungsinterventionen im Sektor Obst und Gemüse, im Sektor Wein, im Sektor Hopfen, im Sektor Olivenöl und Tafeloliven oder in anderen Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115 auf, so sehen sie in ihren GAP-Strategieplänen vor, dass die betreffenden Interventionen eines der folgenden Ziele verfolgen: a) stärkere Sensibilisierung für die Vorzüge landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus der Union und für die hohen Standards, die in der Union für ihre Erzeugungsmethoden gelten; b) Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und des Verbrauchs landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus der Union und bestimmter Verarbeitungserzeugnisse, die in der Union hergestellt werden, sowie Steigerung ihres Bekanntheitsgrads innerhalb und außerhalb der Union für andere Sektoren als Wein; c) stärkere Sensibilisierung für die Qualitätsregelungen der Union sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union; d) Erhöhung des Marktanteils landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus der Union und bestimmter Verarbeitungserzeugnisse, die in der Union hergestellt werden, wobei der Schwerpunkt insbesondere auf den Märkten in Drittländern liegt, die das höchste Wachstumspotenzial aufweisen; e) falls relevant, Beitrag zur Normalisierung der Marktverhältnisse auf dem Unionsmarkt im Fall einer schweren Marktstörung, des Verlusts des Verbrauchervertrauens oder anderer spezifischer Probleme; f) stärkere Sensibilisierung für nachhaltige Erzeugung; g) stärkere Sensibilisierung der Verbraucher für Fabrik- oder Handelsmarken von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, länderübergreifenden Erzeugerorganisationen oder länderübergreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und ihrer Tochtergesellschaften im Sinne von Artikel 31 Absatz 7 dieser Verordnung im Sektor Obst und Gemüse; h) Diversifizierung, Öffnung und Konsolidierung der Märkte für Weine aus der Union in Drittländern und stärkere Sensibilisierung für die Weinen aus der Union innewohnenden Qualitätsmerkmale auf diesen Märkten. Ein Hinweis auf den Ursprung und die Marke des Weins darf nur verwendet werden, wenn er die Absatzförderung, die Kommunikation und die Vermarktung von Unionsweinen in Drittländern ergänzt; i) Informationen an die Verbraucher über verantwortungsvollen Weinkonsum; j) Steigerung des Verzehrs von frischem oder verarbeitetem Obst und Gemüse durch stärkere Sensibilisierung der Verbraucher für gesunde Ernährung sowie den Nährwert, die hohe Qualität und die Sicherheit der Erzeugnisse.
2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Material für die allgemeine Absatzförderung und die Förderung der Qualitätszeichen das EU-Emblem trägt und folgenden Vermerk zur Finanzierung enthält: ‚Von der Europäischen Union finanziert‘. Das EU-Emblem und der Vermerk zur Finanzierung werden nach den technischen Merkmalen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 821/2014 der Kommission abgebildet.
Article 32a Vorschriften für Kategorien von Interventionen, die von länderübergreifenden Erzeugerorganisation und länderübergreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen durchgeführt werden
Kategorien von Interventionen im Rahmen operationeller Programme, die von länderübergreifenden Erzeugerorganisationen und länderübergreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen durchgeführt werden, müssen mit dem nationalen Strategieplan und den nationalen Vorschriften des Mitgliedstaats im Einklang stehen, in dem sich der Sitz der länderübergreifenden Erzeugerorganisation oder der länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 14 bzw. 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission befindet.
Article 33 Aufbereitungskosten bei kostenloser Verteilung
Die Zahlungen an die Erzeugerorganisation, die Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die länderübergreifende Erzeugerorganisation oder die länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen im Zusammenhang mit den Kosten für die Aufbereitung von zur kostenlosen Verteilung vom Markt genommenem Obst und Gemüse im Rahmen der operationellen Programme dürfen die in Anhang VII festgelegten Beträge nicht überschreiten. Absatz 1 gilt nicht für vom Markt genommenes Obst und Gemüse, dessen kostenlose Verteilung nach Verarbeitung der Erzeugnisse erfolgt.“
Article 2 Berichtigungen der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126
Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 wird wie folgt berichtigt: 1. Artikel 17 Absatz 8 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) die geernteten Erzeugnisse denaturiert sind;“ 2. Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung: „Bei den Interventionen ‚Absatzförderung, Kommunikation‘ und ‚Kommunikationsmaßnahmen‘ gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe f und Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) 2021/2115 und bei Maßnahmen durch Branchenverbände sowie bei Absatzförderung und Kommunikationsmaßnahmen in Drittländern gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben i, j und k der genannten Verordnung dürfen die Ausgaben für die den Begünstigten unmittelbar entstandenen Verwaltungs- und Personalkosten 50 % der Gesamtkosten der Intervention nicht übersteigen.“
Article 3 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2023.
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