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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2023/363 der Kommission vom 31. Oktober 2022 zur Änderung und Berichtigung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 festgelegten technischen Regulierungsstandards im Hinblick auf Inhalt und Darstellung der in vorvertraglichen Dokumenten und regelmäßigen Berichten offenzulegenden Informationen über Finanzprodukte zur Anlage in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32023R0363
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2022-10-31
In force since
2023-02-20
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288

„(2 Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a gilt alles Folgende: a) Die Finanzmarktteilnehmer verwenden: i) denselben wichtigen Leistungsindikator für die aggregierten Investitionen in Nicht-Finanzunternehmen, ii) denselben wichtigen Leistungsindikator für die aggregierten Investitionen bei derselben Art von Finanzunternehmen; b) bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausüben, kann der wichtigste Leistungsindikator aus einer Kombination der wichtigsten Leistungsindikatoren der Investition und Versicherungstätigkeit gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 bestehen; c) wird mit den Finanzprodukten in die in den Abschnitten 4.26, 4.27 und 4.28 der Anhänge I und II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 genannten ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten oder in die in den Abschnitten 4.29, 4.30 und 4.31 jener Anhänge genannten ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten investiert, so beinhalten die grafischen Darstellungen eine separate Veranschaulichung der aggregierten Investitionen in: i) die in den Abschnitten 4.26, 4.27 und 4.28 jener Anhänge genannten ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten; ii) die in den Abschnitten 4.29, 4.30 und 4.31 jener Anhänge genannten ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten.“

Article 2 Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288

Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 wird wie folgt berichtigt: 1. In Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b erhält Ziffer iv folgende Fassung: „iv) der in Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b genannten Angaben“; 2. in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b erhält Ziffer iv folgende Fassung: „iv) der in Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b genannten Angaben“.

Article 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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