Durchführungsverordnung (EU) 2023/366 der Kommission vom 16. Februar 2023 zur Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus velezensis ATCC PTA-6737 als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Junghennen und Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung außer für Legezwecke, zu ihrer Zulassung für Ziervögel, zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 306/2013, (EU) Nr. 787/2013, (EU) 2015/1020 und (EU) 2017/2276 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 107/2010 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 885/2011 (Zulassungsinhaber: Kemin Europa N.V.) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Verlängerung der Zulassung
Die Zulassung für die im Anhang beschriebene Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen für Masthühner, Junghennen sowie Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung außer für Legezwecke verlängert.
Article 2 Zulassung
Die Verwendung der im Anhang beschriebenen Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen für Ziervögel zugelassen.
Article 3 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 306/2013
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 306/2013 wird wie folgt geändert: 1. Im Titel werden die Worte „Bacillus subtilis (ATCC PTA-6737)“ durch die Worte „Bacillus velezensis ATCC PTA-6737“ ersetzt. 2. In der Tabelle im Anhang werden in Spalte 3 („Zusatzstoff“) die Worte „Bacillus subtilis (ATCC PTA-6737)“ durch die Worte „Bacillus velezensis ATCC PTA-6737“ ersetzt. 3. In der Tabelle im Anhang werden in Spalte 4 („Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode“) die Worte „Bacillus subtilis (ATCC PTA-6737)“ durch die Worte „Bacillus velezensis ATCC PTA-6737“ ersetzt.
Article 4 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 787/2013
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 787/2013 wird wie folgt geändert: 1. Im Titel werden die Worte „Bacillus subtilis (ATCC PTA-6737)“ durch die Worte „Bacillus velezensis ATCC PTA-6737“ ersetzt. 2. In der Tabelle im Anhang werden in Spalte 3 („Zusatzstoff“) die Worte „Bacillus subtilis (ATCC PTA-6737)“ durch die Worte „Bacillus velezensis ATCC PTA-6737“ ersetzt. 3. In der Tabelle im Anhang werden in Spalte 4 („Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode“) die Worte „Bacillus subtilis (ATCC PTA-6737)“ durch die Worte „Bacillus velezensis ATCC PTA-6737“ ersetzt.
Article 5 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1020
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1020 wird wie folgt geändert: 1. Im Titel werden die Worte „Bacillus subtilis (ATCC PTA-6737)“ durch die Worte „Bacillus velezensis ATCC PTA-6737“ ersetzt. 2. In der Tabelle im Anhang werden in Spalte 3 („Zusatzstoff“) die Worte „Bacillus subtilis ATCC PTA-6737“ durch die Worte „Bacillus velezensis ATCC PTA-6737“ ersetzt. 3. In der Tabelle im Anhang werden in Spalte 4 („Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode“) die Worte „Bacillus subtilis (ATCC PTA-6737)“ durch die Worte „Bacillus velezensis ATCC PTA-6737“ ersetzt.
Article 6 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2276
1 Im Titel werden die Worte „Bacillus subtilis (ATCC PTA-6737)“ durch die Worte „Bacillus velezensis ATCC PTA-6737“ ersetzt.
2 In der Tabelle im Anhang werden in Spalte 3 („Zusatzstoff“) die Worte „Bacillus subtilis ATCC PTA-6737“ durch die Worte „Bacillus velezensis ATCC PTA-6737“ ersetzt.
3 In der Tabelle im Anhang werden in Spalte 4 („Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode“) die Worte „Bacillus subtilis (ATCC PTA-6737)“ durch die Worte „Bacillus velezensis ATCC PTA-6737“ ersetzt.
Article 7 Aufhebung
Die Verordnung (EU) Nr. 107/2010 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 885/2011 werden aufgehoben.
Article 8 Übergangsmaßnahmen
1 Die im Anhang sowie in den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 306/2013, (EU) Nr. 787/2013, (EU) 2015/1020 und (EU) 2017/2276 beschriebene Zubereitung und die diese Zubereitung enthaltenden Vormischungen, die vor dem 9. September 2023 gemäß den vor dem 9. März 2023 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
2 Misch- und Einzelfuttermittel, die die im Anhang beschriebene Zubereitung enthalten und vor dem 9. März 2024 gemäß den vor dem 9. März 2023 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
Article 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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