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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2023/372 der Kommission vom 17. Februar 2023 zur Festlegung von Vorschriften in Bezug auf die Erfassung, die Speicherung und den Austausch schriftlicher Aufzeichnungen über die amtlichen Kontrollen von Tiertransportschiffen, auf Notfallpläne für Tiertransportschiffe, die Zulassung von Tiertransportschiffen und die Mindestanforderungen an Ausgangsorte (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32023R0372
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2023-02-17
In force since
2023-03-12
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit der vorliegenden Verordnung a) werden detaillierte Vorschriften festgelegt, die für die Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erforderlich sind; b) wird der Inhalt der Notfallpläne gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 festgelegt, wenn diese sich auf Tiertransportschiffe beziehen; c) werden die Mindestanforderungen an Ausgangsorte festgelegt, wenn es sich um Seehäfen handelt.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Hafenstaatkontrolle“ eine von den zuständigen Behörden des Hafenstaats gemäß der Richtlinie 2009/16/EG durchgeführte Kontrolle.

Article 3 Elektronische Datenbank

1 Die Kommission entwickelt eine elektronische Datenbank und gewährleistet Funktionsweise, Wartung, Support und alle erforderlichen Aktualisierungen oder Weiterentwicklungen.

2 Die elektronische Datenbank enthält die Informationen, die für die Kontrollen gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erforderlich sind, darunter: a) die Bescheinigungsangaben in den Zulassungsnachweisen für Tiertransportschiffe in einer Weise, die es den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ermöglicht, die Tiertransportschiffe rasch zu identifizieren; b) Aufzeichnungen über frühere Kontrollen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf Tiertransportschiffen für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 durchgeführt wurden; c) öffentlich zugängliche Informationen über die Ergebnisse der Hafenstaatkontrollen.

3 Die Kommission gewährt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke der Artikel 4, 5 und 6 Zugang zur elektronischen Datenbank.

4 Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten benennen mindestens einen nationalen Administrator und teilen diese Benennung und die entsprechenden Kontaktdaten der Kommission mit. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich über alle Änderungen in Bezug auf die nationalen Administratoren.

5 Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind für die von ihnen in die Datenbank eingegebenen oder erstellten Daten und Dokumente verantwortlich.

Article 4 Erfassung der Zulassungsnachweise für Tiertransportschiffe

1 Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erfassen die Zulassungsnachweise für Tiertransportschiffe gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 in der in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genannten elektronischen Datenbank.

2 Die Nachweise gemäß Absatz 1 enthalten das Ablaufdatum der Nachweise, Angaben zur maximal für die Tiere verfügbaren Bodenfläche pro Deck und zur Art der Tiere, die von den Schiffen transportiert werden können.

Article 5 Erfassung der Kontrollen

1 Nach einer Kontrolle von Tiertransportschiffen gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erfassen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten diese unverzüglich in der in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genannten elektronischen Datenbank.

2 Die Aufzeichnungen gemäß Absatz 1 müssen die in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Angaben enthalten.

Article 6 Zugang zu Zulassungsnachweisen für Tiertransportschiffe und zu früheren Kontrollaufzeichnungen

1 Die Kommission stellt sicher, dass die in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genannte elektronische Datenbank es ermöglicht, alle einschlägigen Daten abzurufen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für die Überwachung der Durchführung der Artikel 19 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 gespeichert wurden.

2 Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten haben Zugang zu allen in der elektronischen Datenbank gespeicherten Informationen, die erforderlich sind, um a) zu überprüfen, ob Tiertransportschiffe über einen gültigen Zulassungsnachweis verfügen; b) fundierte Entscheidungen bei der Kontrolle von Tiertransportschiffen beim Beladen im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 treffen zu können.

Article 7 Notfallpläne für Tiertransportschiffe

Notfallpläne, die von Transportunternehmern vorgelegt werden, die Tiere auf dem Seeweg mit Tiertransportschiffen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zu befördern beabsichtigen, müssen eine Risikoanalyse der am wahrscheinlichsten zu erwartenden Gefahren für das Wohlergehen der Tiere im Zusammenhang mit solchen Beförderungen enthalten.

Article 8 Antrag auf Zulassung von Tiertransportschiffen

Der Antragsteller reicht den Antrag auf einen Zulassungsnachweis für ein Tiertransportschiff gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 mindestens 20 Arbeitstage vor dem Datum der Kontrolle gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung bei den von einem Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörden oder Stellen ein.

Article 9 Kontrollteams für Tiertransportschiffe

1 Die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass Kontrollen zum Zweck der Ausstellung eines Zulassungsnachweises gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 von einem Kontrollteam durchgeführt werden.

2 Zu einem Kontrollteam gehören mindestens: a) ein amtlicher Tierarzt/eine amtliche Tierärztin und b) ein(e) von den Seebehörden des Mitgliedstaats zugelassene(r) Sachverständige(r) für maritime Angelegenheiten.

3 Der/Die in Absatz 2 Buchstabe b genannte Sachverständige für maritime Angelegenheiten muss mindestens: a) über angemessene Qualifikationen eines von den Mitgliedstaaten anerkannten Marine- oder nautischen Instituts und über einschlägige Erfahrung auf See als zertifizierte(r) Schiffsoffizier(in) verfügen, der/die Inhaber/in eines gültigen Befähigungszeugnisses STCW II/2 oder III/2 nach dem Internationalen Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW) ohne Einschränkung hinsichtlich des Einsatzgebiets, der Antriebskraft oder der Tonnage ist; b) eine von den zuständigen Seeschifffahrtsbehörden anerkannte Prüfung als Schiffbauingenieur/in, als Maschinenbauingenieur/in oder als Ingenieur/in im Bereich der Seeschifffahrt erfolgreich abgelegt haben und eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in diesem Bereich besitzen; oder c) über einen vom Mitgliedstaat anerkannten einschlägigen Hochschulabschluss oder gleichwertigen Abschluss einer tertiären Bildungseinrichtung in einem einschlägigen ingenieurwissenschaftlichen oder wissenschaftlichen Bereich verfügen.

Article 10 Amtliche Kontrollen durch einen amtlichen Tierarzt/eine amtliche Tierärztin an Bord von Tiertransportschiffen

1 Ein amtlicher Tierarzt/Eine amtliche Tierärztin führt amtliche Kontrollen an Bord eines Tiertransportschiffs während der gesamten ersten Fahrt des Schiffes mit Tiersendungen nach der Zulassung des Tiertransportschiffs gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und vor der Erneuerung dieser Zulassung durch.

2 Die Zulassung des Tiertransportschiffs wird ausgesetzt, es sei denn, a) die Kontrollen gemäß Absatz 1 ergeben, dass Bauweise und Ausrüstung des Tiertransportschiffs das Wohlergehen der an Bord befindlichen Tiere nicht beeinträchtigen; und b) der Transportunternehmer ergreift wirksame Abhilfemaßnahmen, wenn die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Absatz 1 sonstige Mängel erkennen lassen.

3 Zur Durchführung der Kontrollen gemäß Absatz 1 erstellt der amtliche Tierarzt/die amtliche Tierärztin einen Bericht über die während der Beförderung an Bord durchgeführten Kontrollen nach dem Muster im Anhang.

Article 11 Mindestanforderungen an Kontrollstellen an den Ausgangsorten in Seehäfen

Wenn Straßenbeförderungen von Tieren aus anderen Mitgliedstaaten oder lange Straßenbeförderungen vom Versandort zu Seehäfen durchgeführt werden, stellen die zuständigen Behörden sicher, dass die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 für die betreffenden Tierkategorien zugelassenen Kontrollstellen an den Ausgangsorten in Seehäfen oder in einer Straßenentfernung von maximal zwei Stunden vom betreffenden Ausgangsort zur Verfügung stehen.

Article 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Artikel 10 und 11 gelten ab dem 1. Januar 2024.

Relations

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