Durchführungsverordnung (EU) 2023/383 der Kommission vom 16. Februar 2023 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2870/2000 mit gemeinschaftlichen Referenzanalysemethoden für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2009/92 zur Festlegung der gemeinschaftlichen Analysemethoden zum Nachweis des zur Bereitung von Spirituosen und aromatisierter weinhaltiger Getränke und Cocktails verwendeten landwirtschaftlichen Äthylalkohols
Text
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Article 1a
1 Diese Verordnung gilt für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates .
2 Die Referenzanalysemethoden der Union für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs sind dem Anhang dieser Verordnung zu entnehmen.
3 Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs ein Destillat, dessen Alkoholgehalt gemäß Anlage II zu Kapitel I des Anhangs direkt gemessen wird. Ist die Alkoholprobe nicht klar oder sind Schwebstoffe sichtbar, ist die Probe zu destillieren.
4 Zur Bestimmung von flüchtigen Stoffen ist die Eichung mit der in reinem Ethanol hergestellten Standardlösung C erforderlich, um einen angemessenen Matrixabgleich zwischen den Proben und den Standardlösungen gemäß Kapitel III.2 des Anhangs zu erreichen.
5 Zur Bestimmung von Furfural gemäß Kapitel X des Anhangs wird Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs durch Zusatz von Wasser zweifach verdünnt, sodass sein Anfangsvolumen verdoppelt und ein mit den Eichlösungen kompatibler Alkoholgehalt erreicht wird. Die Ergebnisse für die Analyse von Furfural werden nach der Gleichung ‚Konzentration von Furfural in g/hl r. A. = Konzentration von Furfural in mg/l × 10/Alkoholgehalt in Volumen (% vol)‘ in Gramm je Hektoliter r. A. umgerechnet, wobei der Alkoholgehalt in Volumen (% vol) der Alkoholgehalt der gemessenen Probe gemäß Kapitel I des Anhangs ist.
6 Zur Bestimmung des Gehalts an 14C in Ethanol ist das Verfahren gemäß Kapitel XI des Anhangs anzuwenden.
Article 2 Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2009/92
Die Verordnung (EWG) Nr. 2009/92 wird aufgehoben.
Article 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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