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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2023/435 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/241 in Bezug auf REPowerEU-Kapitel in den Aufbau- und Resilienzplänen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013, (EU) 2021/1060 und (EU) 2021/1755 sowie der Richtlinie 2003/87/EG

CELEX
32023R0435
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2023-02-27
In force since
2023-03-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderungen der Verordnung (EU) 2021/241

„(1 Im Einklang mit den in Artikel 3 genannten sechs Säulen, der durch diese geschaffenen Kohärenz und den entstandenen Synergien besteht das allgemeine Ziel der Fazilität vor dem Hintergrund der COVID-19-Krise darin, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu fördern, indem Resilienz, Krisenvorsorge, Anpassungsfähigkeit und Wachstumspotenzial der Mitgliedstaaten verbessert werden, die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Krise — insbesondere auf Frauen — abgemildert werden, zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte beigetragen wird, der grüne Wandel unterstützt wird, zur Verwirklichung der Klimaziele der Union für 2030, die in Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2018/1999 festgelegt sind, beigetragen wird, das Ziel der Klimaneutralität der EU bis 2050 und das Ziel des digitalen Wandels unterstützt werden sowie die Resilienz, die Sicherheit und die Nachhaltigkeit des Energiesystems der Union durch die erforderliche Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen und eine Diversifizierung der Energieversorgung auf Unionsebene — auch durch eine verstärkte Nutzung erneuerbarer Energieträger, mehr Energieeffizienz und die Aufstockung der Energiespeicherkapazitäten — erhöht wird, um so zur wirtschaftlichen und sozialen Aufwärtskonvergenz, zur Wiederherstellung und Förderung des nachhaltigen Wachstums, zur Integration der Volkswirtschaften der Union, zur Schaffung von hochwertigen Arbeitsplätzen sowie zur strategischen Autonomie der Union im Einklang mit einer offenen Wirtschaft beizutragen und einen europäischen Mehrwert zu schaffen.“

„(2 Mit der Fazilität dürfen nur Maßnahmen unterstützt werden, die mit dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ im Einklang stehen; dies gilt auch für die Maßnahmen in den REPowerEU-Kapiteln, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes bestimmt ist.“

„(4 Der Betrag der Unterstützung in Form eines Darlehens für den Aufbau- und Resilienzplan des betreffenden Mitgliedstaats darf nicht höher sein als die Differenz zwischen den Gesamtkosten des — gegebenenfalls überarbeiteten — Aufbau- und Resilienzplans und dem maximalen finanziellen Beitrag gemäß Artikel 11, gegebenenfalls einschließlich der in Artikel 21a genannten Einnahmen sowie der aus Programmen mit geteilter Mittelverwaltung übertragenen Mittel.“

„(6 Unter Anwendung der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz kann der Betrag der Unterstützung in Form eines Darlehens abweichend von Absatz 5 — vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Mitteln — unter außergewöhnlichen Umständen und unter Beachtung des Bedarfs des ersuchenden Mitgliedstaats sowie der von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereichten oder noch einzureichenden Anträge auf Unterstützung in Form eines Darlehens erhöht werden. Um die Anwendung dieser Grundsätze zu erleichtern, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. März 2023 mit, ob sie beabsichtigen, Unterstützung in Form eines Darlehens zu beantragen. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, zu gleichen Bedingungen und ohne ungebührliche Verzögerung einen Überblick über die von den Mitgliedstaaten geäußerten Absichten sowie über das vorgeschlagene weitere Vorgehen für die Verteilung der verfügbaren Mittel vor. Die Mitteilung der Absicht, Unterstützung in Form eines Darlehens zu beantragen, sollte die Möglichkeit für Mitgliedstaaten, bis zum 31. August 2023 Unterstützung in Form eines Darlehens — bei Erfüllung der entsprechenden Bedingungen auch Darlehen, die 6,8 % des BNE übersteigen — beantragen zu können, unberührt lassen. Auch das Eingehen eines entsprechenden Darlehensvertrags nach der Annahme des betreffenden Durchführungsbeschlusses des Rates bleibt davon unberührt.“

„(2 Ab dem 1. Februar 2020 begonnene Maßnahmen sind förderfähig, sofern sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. Die in Artikel 21c Absatz 1 genannten neuen Maßnahmen sind jedoch nur dann förderfähig, wenn sie frühestens am 1. Februar 2022 beginnen.“

Article 21a Einnahmen aus dem Emissionshandelssystem gemäß Richtlinie 2003/87/EG

1 Für die Durchführung im Rahmen dieser Verordnung werden im Einklang mit Artikel 10e der Richtlinie 2003/87/EC des Europäischen Parlaments und des Rates erhaltene 20000000000 EUR zu jeweiligen Preisen als zusätzliche nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung im Rahmen der Fazilität zur Verfügung gestellt, um die Resilienz des Energiesystems der Union durch eine Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen und die Diversifizierung der Energieversorgung auf Unionsebene zu erhöhen. Wie in Artikel 10e der Richtlinie 2003/87/EG vorgesehen, stellen diese Beträge externe zweckgebundene Einnahmen im Einklang mit Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung dar.

2 Der jedem Mitgliedstaat zur Verfügung stehende zugewiesene Anteil am in Absatz 1 genannten Betrag wird auf der Grundlage der Indikatoren berechnet, die in der Methodik in Anhang IVa festgelegt sind.

3 Der in Absatz 1 genannte Betrag wird ausschließlich für in Artikel 21c genannte Maßnahmen zugewiesen, es sei denn, es handelt sich um in Artikel 21c Absatz 3 Buchstabe a genannte Maßnahmen. Er kann auch in Artikel 6 Absatz 2 genannte Ausgaben abdecken.

4 Mittel für Verpflichtungen in Höhe des in Absatz 1 genannten Betrags werden ab dem 1. März 2023 für jenen Betrag bereitgestellt.

5 Jeder Mitgliedstaat kann bei der Kommission einen Antrag auf die Zuweisung eines Betrags stellen, der seinen Anteil nicht übersteigt, indem er die in Artikel 21c genannten Reformen und Investitionen in seinen Plan aufnimmt und die dafür erforderlichen geschätzten Kosten angibt.

6 Der gemäß Artikel 20 Absatz 1 erlassene Durchführungsbeschluss des Rates legt den Betrag der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Einnahmenfest, der dem Mitgliedstaat nach Stellung eines Antrags gemäß Absatz 5 dieses Artikels zugewiesen wird. Der entsprechende Betrag wird gemäß Artikel 24, vorbehaltlich verfügbarer Mittel, in Tranchen ausgezahlt, sobald der betreffende Mitgliedstaat in zufriedenstellender Weise die Etappenziele und Zielwerte erreicht hat, die für die Durchführung der in Artikel 21c genannten Maßnahmen ermittelt wurden.

Article 21b Mittel aus Programmen mit geteilter Mittelverwaltung zur Unterstützung der REPowerEU-Ziele

1 Die Mitgliedstaaten können gemäß der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für 2021-2027 (Dachverordnung) im Rahmen der ihnen zugewiesenen Mittel beantragen, dass die in Artikel 21c Absatz 3 der vorliegenden Verordnung dargelegten Ziele — unter den in Artikel 26a der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für 2021-2027 (Dachverordnung) und den fondsspezifischen Verordnungen festgelegten Voraussetzungen — über aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Europäischen Sozialfonds Plus und dem Kohäsionsfonds finanzierte Programme unterstützt werden. Diese Unterstützung wird gemäß der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für 2021-2027 (Dachverordnung) und der fondsspezifischen Verordnungen ausgeführt.

2 Mittel können gemäß Artikel 4a der Verordnung (EU) 2021/1755 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Unterstützung von in Artikel 21c der vorliegenden Verordnung genannten Maßnahmen übertragen werden.

Article 21c REPowerEU-Kapitel in Aufbau- und Resilienzplänen

1 Aufbau- und Resilienzpläne, die der Kommission nach dem 1. März 2023 vorgelegt werden, und der den Einsatz zusätzlicher Mittel nach den Artikeln 14, 21a oder 21b erfordern, müssen ein REPowerEU-Kapitel enthalten, in dem Maßnahmen sowie ihre entsprechenden Etappenziele und Zielwerte dargelegt sind. Bei den in dem REPowerEU-Kapitel genannten Maßnahmen handelt es sich entweder um neue Reformen und Investitionen, die seit dem 1. Februar 2022 auf den Weg gebracht wurden, oder um den erweiterten Teil von Reformen und Investitionen, die in dem bereits erlassenen Durchführungsbeschluss des Rates für den betreffenden Mitgliedstaat festgelegt sind.

2 Abweichend von Absatz 1 können Mitgliedstaaten, für die der maximale Finanzbeitrag im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 verringert wurde, bis zu einem geschätzten Kostenbetrag in Höhe dieser Verringerung auch in den bereits angenommenen Durchführungsbeschlüssen des Rates genannte Maßnahmen in die REPowerEU-Kapitel aufnehmen, ohne diese zu erweitern.

3 Reformen und Investitionen im REPowerEU-Kapitel sollen zu mindestens einem der folgenden Ziele beitragen: a) der Verbesserung der Energieinfrastruktur und der Energieanlagen zur Deckung des für die Versorgungssicherheit erforderlichen unmittelbaren Bedarfs an Erdgas, einschließlich Flüssigerdgas, insbesondere um die Diversifizierung der Versorgung im Interesse der gesamten Union zu ermöglichen; Maßnahmen bezüglich der Erdöl-Infrastruktur und Erdölanlagen können zur Deckung des für die Versorgungssicherheit erforderlichen unmittelbaren Bedarfs nur dann in das REPowerEU-Kapitel eines Mitgliedstaats aufgenommen werden, wenn diesem bis zum 1. März 2023 aufgrund seiner besonderen Abhängigkeit von Rohöl und seiner geografischen Lage die vorübergehende Ausnahme gemäß Artikel 3m Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gewährt wurde, b) der Steigerung der Energieeffizienz in Gebäuden und kritischen Energieinfrastrukturen, der Dekarbonisierung der Wirtschaft, der Steigerung der Erzeugung und Nutzung von nachhaltigem Biomethan und erneuerbarem oder nicht fossilem Wasserstoff sowie der Erhöhung des Anteils an und dem beschleunigten Ausbau der Nutzung von erneuerbaren Energien, c) Bekämpfung von Energiearmut, d) Schaffung von Anreizen zur Senkung der Energienachfrage, e) der Beseitigung von Engpässen bei der internen und der grenzüberschreitenden Energieübertragung und -verteilung, der Förderung der Stromspeicherung und der Beschleunigung der Integration erneuerbarer Energiequellen sowie der Förderung der Emissionsfreiheit des Verkehrs und der Verkehrsinfrastrukturen, einschließlich Schienenwegen, f) der Förderung der unter den Buchstaben a bis e genannten Ziele durch eine schnellere Umschulung der Arbeitskräfte zum Zweck des Erwerbs grüner und damit zusammenhängender digitaler Kompetenzen sowie durch Förderung der Wertschöpfungsketten von für den grünen Wandel kritischen Rohstoffen und Technologien.

4 Das REPowerEU Kapitel muss ferner eine Erläuterung enthalten, inwiefern die Maßnahmen jenes Kapitels — unter Berücksichtigung der in dem bereits erlassenen Durchführungsbeschluss des Rates enthaltenen Maßnahmen — mit den Bemühungen des betreffenden Mitgliedstaats um die Erreichung der Ziele gemäß Absatz 3 im Einklang stehen, sowie eine Erläuterung welchen Beitrag diese Maßnahmen und andere nationale und von der Union finanzierte ergänzende oder flankierende Maßnahmen zu jenen Zielen leisten.

5 Die geschätzten Kosten der Reformen und Investitionen des REPowerEU-Kapitels werden bei der Berechnung der Gesamtzuweisung des Aufbau- und Resilienzplans gemäß Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe f und Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe f nicht berücksichtigt.

6 Abweichend von Artikel 5 Absätze 2, Artikel 17 Absatz 4, Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe d und Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe d gilt der Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ nicht für Reformen und Investitionen gemäß Absatz 3 Buchstabe a des vorliegenden Artikels, sofern die Kommission bezüglich der Erfüllung der folgenden Bedingungen zu einer positiven Bewertung gelangt: a) die Maßnahme ist zur Deckung des für die Versorgungssicherheit erforderlichen unmittelbaren Bedarfs gemäß Absatz 3 Buchstabe a dieses Artikels unter Berücksichtigung umweltfreundlicherer durchführbarer Alternativen und der Gefahr von Lock-in-Effekten erforderlich und verhältnismäßig, b) der betreffende Mitgliedstaat hat zur Begrenzung potenzieller Beeinträchtigungen der Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 — soweit durchführbar — und zur Eindämmung von Beeinträchtigungen durch andere Maßnahmen, darunter die im REPowerEU-Kapitel genannten Maßnahmen, zufriedenstellende Anstrengungen unternommen, c) ausgehend von qualitativen Überlegungen wird die Verwirklichung der Klimaziele der Union für 2030 und des Ziels der Klimaneutralität der EU bis 2050 durch die Maßnahme nicht gefährdet, d) die Maßnahme soll bis zum 31. Dezember 2026 in Kraft treten.

7 Bei der Durchführung der in Absatz 6 genannten Bewertung handelt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat. Die Kommission kann Stellung nehmen oder zusätzliche Informationen anfordern. Der betreffende Mitgliedstaat stellt die angeforderten zusätzlichen Informationen zur Verfügung.

8 Der gemäß Artikel 21a bereitgestellte Einnahmenbetrag darf nicht in Reformen und Investitionen gemäß Absatz 3 Buchstabe a des vorliegenden Artikels fließen.

9 Die geschätzten Gesamtkosten der Maßnahmen, die von einer positiven Bewertung der Kommission gemäß Absatz 6 abhängig sind, dürfen 30 % der geschätzten Gesamtkosten der im REPowerEU-Kapitel genannten Maßnahmen nicht überschreiten.

Article 21d REPowerEU-Vorfinanzierung

1 Dem Aufbau- und Resilienzplan, der ein REPowerEU-Kapitel enthält, kann ein Vorfinanzierungsantrag beigefügt werden. Vorbehaltlich der Annahme des in Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 2 genannten Durchführungsbeschlusses durch den Rat bis zum 31. Dezember 2023 leistet die Kommission gemäß den Artikeln 12, 14, 21a und 21b unter Achtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten und der Verhältnismäßigkeit bis zu zwei Vorfinanzierungszahlungen in Höhe von insgesamt bis zu 20 % der zur Finanzierung des REPowerEU-Kapitels beantragten zusätzlichen Mittel durch den betreffenden Mitgliedstaat.

2 Im Hinblick auf die unter den in Artikel 26 der Verordnung (EU) 2021//1060 festgelegten Bedingungen übertragenen Mittel, darf keine der beiden Vorfinanzierungszahlungen 1000000000 EUR überschreiten.

3 Abweichend von Artikel 116 Absatz 1 der Haushaltsordnung führt die Kommission — soweit möglich und vorbehaltlich zur Verfügung stehender Mittel — die Vorfinanzierungszahlungen wie folgt aus: a) hinsichtlich der ersten Vorfinanzierungszahlung innerhalb von zwei Monaten nach dem Abschluss der Vereinbarung einer rechtlichen Verpflichtung, durch die Kommission und den betreffenden Mitgliedstaat, gemäß Artikel 23; b) hinsichtlich der zweiten Vorfinanzierungszahlung innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses des Rates zur Billigung der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans — einschließlich eines REPowerEU-Kapitels — zu leisten.

4 Eine Vorfinanzierungszahlung der in Absatz 2 genannten Mittel erfolgt, nachdem alle Mitgliedstaaten mitgeteilt haben, ob sie beabsichtigen, eine Vorfinanzierung dieser Mittel zu beantragen; erforderlichenfalls erfolgt sie anteilig, um die Gesamtobergrenze von 1000000000 EUR einzuhalten.

5 Im Falle einer Vorfinanzierung nach Absatz 1 werden der in Artikel 20 Absatz 5 Buchstabe a genannte finanzielle Beitrag und gegebenenfalls der Betrag des Darlehens, der nach Artikel 20 Absatz 5 Buchstabe h zu zahlen ist, proportional angepasst.

Article 25a Transparenz in Bezug auf Endbegünstigte

1 Jeder Mitgliedstaat richtet ein nutzerfreundliches öffentliches Portal mit Daten zu den 100 Endbegünstigten ein, die die höchsten Beträge an Mitteln zur Ausführung von Maßnahmen im Rahmen der Fazilität erhalten. Die Mitgliedstaaten aktualisieren diese Daten zweimal im Jahr.

2 Zu Endbegünstigten im Sinne von Absatz 1 werden die folgenden Informationen veröffentlicht: a) im Falle einer juristischen Person die vollständige rechtliche Bezeichnung und gegebenenfalls die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder Steuer-Identifikationsnummer oder eine andere eindeutige, auf nationaler Ebene festgelegte Kennung des Empfängers, b) im Falle einer natürlichen Person der Vor- und Nachnamen des Empfängers; c) der von jedem Empfänger erhaltene Betrag sowie die Maßnahmen, für die ein Mitgliedstaat Mittel im Rahmen der Fazilität empfangen hat.

3 Die in Artikel 38 Absatz 3 der Haushaltsordnung genannten Informationen werden nicht veröffentlicht.

4 Werden personenbezogene Daten veröffentlicht, so werden die in Absatz 2 genannten Informationen zwei Jahre nach Ende des Haushaltsjahres, in dem dem Endbegünstigten die Mittel ausgezahlt wurden, vom betreffenden Mitgliedstaat entfernt.

5 Die Kommission zentralisiert die öffentlichen Portale der Mitgliedstaaten und veröffentlicht die in Absatz 1 genannten Daten im in Artikel 30 genannten Aufbau- und Resilienzscoreboard.“

Article 25b Außerordentliche Maßnahmen für den Einsatz der Fonds zur Unterstützung von KMU, die von den Energiepreissteigerungen besonders betroffen sind, von finanziell schwächeren Haushalten sowie von Kurzarbeits- und gleichwertigen Regelungen

1 Als außerordentliche Maßnahme, die aufgrund der durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine verursachten Energiekrise unbedingt erforderlich ist, kann aus dem EFRE in der in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 genannten Investitionspriorität die Finanzierung von Betriebskapital in Form von Finanzhilfen an von den Energiepreissteigerungen besonders betroffene KMU unterstützt werden. Im Rahmen des befristeten Krisenrahmens können KMU, die besonders vom Anstieg der Energiepreise betroffen sind, für Zusatzkosten aufgrund des außergewöhnlich starken Anstiegs der Gas- und Strompreise Finanzhilfen erhalten. Als weitere außerordentliche Maßnahme, die aufgrund der durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine verursachten Energiekrise unbedingt erforderlich ist, können aus dem ESF in der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 genannten Investitionspriorität finanziell schwächere Haushalte selbst ohne entsprechende aktive Maßnahmen bei der Bewältigung ihrer Energieverbrauchskosten unterstützt werden.

2 Vorhaben, in deren Rahmen die in Absatz 1 genannte Unterstützung bereitgestellt wird, können auf der Grundlage der für den jeweiligen Fonds geltenden Regeln entweder aus dem EFRE oder aus dem ESF finanziert werden. Darüber hinaus können, derartige Vorhaben, wenn sie zu einer der in Absatz 1 genannten Investitionsprioritäten beitragen, auf der Grundlage der für den EFRE oder den ESF geltenden Vorschriften auch aus dem Kohäsionsfonds finanziert werden. Durch die Erhaltung von Arbeitsplätzen und durch Unterstützung für Selbstständige sowie für Kurzarbeits- und gleichwertige Regelungen kann auf der Grundlage der gemäß der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 genannten Investitionspriorität für den ESF geltenden Bestimmungen außerdem auch der Zugang zum Arbeitsmarkt aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds unterstützt werden.

3 Vorhaben, in deren Rahmen die in den Absätzen 1 und 2 genannte Unterstützung geleistet wird, werden ausschließlich einer neuen speziellen Prioritätsachse geplant. Diese spezielle Prioritätsachse kann Mittel aus dem EFRE und dem ESF aus verschiedenen Regionenkategorien sowie Mittel aus dem Kohäsionsfonds umfassen. Unterstützung aus REACT-EU-Mitteln im Sinne von Artikel 92a werden in einer eigenen speziellen Prioritätsachse geplant, die zu der in Artikel 92b Absatz 9 Unterabsatz 3 genannten Investitionspriorität beiträgt. Die Beträge, die der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten speziellen Prioritätsachse zugewiesen werden, dürfen 10 % der Gesamtmittel, die den betreffenden Mitgliedstaaten gemäß den entsprechenden Durchführungsrechtsakten der Kommission für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 aus dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds, einschließlich REACT-EU-Mittel im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ (Investment for growth and jobs goal), zugewiesen werden, nicht überschreiten. Abweichend von Artikel 120 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2 gilt für die spezielle(n) Prioritätsachse oder -achsen ein Kofinanzierungssatz von 100 %.

4 Von einem Mitgliedstaat eingereichte Anträge auf Änderung eines bestehenden operationellen Programms, die auf die Aufnahme spezieller Prioritätsachsen gemäß Absatz 3 abzielen, sind entsprechend zu begründen und das überarbeitete Programm ist dem Antrag beizufügen. Die in Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern v und vii aufgeführten Elemente müssen in der Beschreibung der Prioritätsachse oder -achsen im überarbeiteten operationellen Programm nicht enthalten sein.

5 Abweichend von Artikel 65 Absatz 9 sind Ausgaben für Vorhaben zur Unterstützung der Finanzierung von Betriebskapital in Form von Finanzhilfen an von den Energiepreissteigerungen besonders betroffene KMU, Ausgaben für Vorhaben zur Unterstützung von finanziell schwächeren Haushalten bei der Bewältigung ihrer Energieverbrauchskosten sowie für Kurzarbeits- und gleichwertigen Regelungen ab dem 1. Februar 2022 förderfähig. Artikel 65 Absatz 6 gilt nicht für diese Vorhaben und Regelungen.

6 Abweichend von Artikel 125 Absatz 3 Buchstabe b können Vorhaben zur Unterstützung der Finanzierung von Betriebskapital in Form von Finanzhilfen an von den Energiepreissteigerungen besonders betroffene KMU, Vorhaben zur Unterstützung von finanziell schwächeren Haushalten bei der Bewältigung der Energieverbrauchskosten sowie Kurzarbeits- und gleichwertige Regelungen vor der Billigung des geänderten Programms für eine Unterstützung aus dem EFRE, dem ESF oder dem Kohäsionsfonds ausgewählt werden.

7 Werden Vorhaben zur Unterstützung der Finanzierung von Betriebskapital in Form von Finanzhilfen an von den Energiepreissteigerungen besonders betroffene KMU außerhalb des Programmgebiets aber innerhalb des Mitgliedstaats durchgeführt, so gilt nur Artikel 70 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d. Abweichend von Artikel 70 Absatz 4 gilt für aus dem ESF unterstützte Vorhaben zur Unterstützung von finanziell schwächeren Haushalten bei der Bewältigung der Energieverbrauchskosten sowie von Kurzarbeits- und gleichwertigen Regelungen, die außerhalb des Programmgebiets aber innerhalb des Mitgliedstaats durchgeführt werden, auch Artikel 70 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d.

8 Mit Ausnahme der für die in Absatz 3 genannten Prioritäten vorgesehenen REACT-EU-Mittel dürfen die Beträge, die die Kommission den Mitgliedstaaten insgesamt aus dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds auszahlt, im Jahr 2023 5000000000 EUR nicht überschreiten. Die Beträge werden vorbehaltlich verfügbarer Mittel im Rahmen der Obergrenzen des Mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 ausgezahlt.

9 Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Programme im Rahmen des Ziels ‚Europäische territoriale Zusammenarbeit‘.“

Article 3 Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060

„(8 Für aus dem EFRE, dem ESF+ oder dem Kohäsionsfonds unterstützte Programme kann der Mitgliedstaat im Einklang mit diesem Artikel einen Antrag auf Änderung eines Programms einreichen, in dem er darum ersucht, dass Maßnahmen, die den in Artikel 21c Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegten Zielen beitragen, in ein Programm aufgenommen werden, wenn die entsprechende Unterstützung zu den in fondsspezifischen Verordnungen festgelegten spezifischen Zielen des betreffenden Fonds beiträgt. Die für solche Maßnahmen beantragten Beträge werden im Einklang mit den fondsspezifischen Verordnungen im Rahmen eines gesonderten Ziels zugewiesen und in eine Priorität aufgenommen. Diese Beträge dürfen die Obergrenze von 7,5 % der ursprünglichen nationalen Zuweisung für den jeweiligen Fonds nicht überschreiten.“

Article 26a Unterstützung der Ziele gemäß Artikel 21c Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241

1 Mitgliedstaaten, die der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 Aufbau- und Resilienzpläne mit einem REPowerEU-Kapitel vorlegen, können, indem sie gemäß Artikel 24 eine Änderung des Programms beantragen, darum ersuchen, dass bis zu 7,5 % ihrer ursprünglichen nationalen Zuweisung im Rahmen des EFRE, des ESF+ und des Kohäsionsfonds in Prioritäten aufgenommen werden, die zu den in Artikel 21c Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegten Zielen beitragen, vorausgesetzt die betreffende Unterstützung trägt zu den in den fondsspezifischen Verordnungen festgelegten spezifischen Zielen des betreffenden Fonds bei. Die Möglichkeit, einen solchen Antrag zu stellen, besteht unbeschadet der in Artikel 26 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Möglichkeit der Mittelübertragung.

2 Die von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel beantragten Mittel werden im Einklang mit der vorliegenden Verordnung und den fondsspezifischen Verordnungen ausgeführt.

3 In Anträgen auf Änderung eines Programms ist der Gesamtbetrag der Mittel, die zu den in Artikel 21c Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegten Zielen beitragen, für jedes Jahr aufgeschlüsselt nach Fonds und gegebenenfalls nach Regionenkategorie anzugeben.“

Article 4a Übertragung auf die Aufbau- und Resilienzfazilität

1 Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission bis zum 1. März 2023 einen begründeten Antrag auf vollständige oder teilweise Übertragung der Beträge der in dem in Artikel 4 Absatz 5 genannten Durchführungsrechtsakt der Kommission festgelegten vorläufigen Zuweisung auf die mit der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Aufbau- und Resilienzfazilität stellen. Wird der Antrag auf Übertragung bewilligt, so ändert die Kommission den Durchführungsrechtsakt, um der Anpassung der Beträge infolge der Übertragungen Rechnung zu tragen.

2 Wirkt sich die Übertragung auf als Vorfinanzierung bereits gezahlte oder zu zahlende Tranchen aus, so ändert die Kommission den in Artikel 9 Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt entsprechend für den betreffenden Mitgliedstaat. Gegebenenfalls zieht die Kommission die 2021 und 2022 als Vorfinanzierung an diesen Mitgliedstaat gezahlten Tranchen im Einklang mit der Haushaltsordnung vollständig oder teilweise ein. In diesem Fall werden die eingezogenen Beträge ausschließlich zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats auf die Aufbau- und Resilienzfazilität übertragen.

3 Beschließt ein Mitgliedstaat, seine vorläufige Zuweisung gemäß dem vorliegenden Artikel ganz oder teilweise auf die Aufbau- und Resilienzfazilität zu übertragen, so werden die für den in Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 genannten Zweck zu verwendenden Beträge anteilig verringert.

4 Beschließt ein Mitgliedstaat, seine vorläufige Zuweisung vollständig auf die Aufbau- und Resilienzfazilität zu übertragen, so gilt Artikel 10 Absatz 1 nicht.

5 Artikel 10 Absatz 2 gilt nicht für die auf die Aufbau- und Resilienzfazilität übertragenen Beträge.

Article 10e Aufbau- und Resilienzfazilität

1 Als außerordentliche und einmalige Maßnahme werden bis zum 31. August 2026 die gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels versteigerten Zertifikate versteigert, bis der Gesamtbetrag der Einnahmen aus dieser Versteigerung 20 Mrd. EUR erreicht hat. Diese Einnahmen werden der mit der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Aufbau- und Resilienzfazilität zur Verfügung gestellt und im Einklang mit den Bestimmungen jener Verordnung eingesetzt.

2 Abweichend von Artikel 10a Absatz 8 wird bis zum 31. August 2026 ein Teil der in jenem Absatz genannten Zertifikate versteigert, um zu den in Artikel 21c Absatz 3 Buchstaben b bis f der Verordnung (EU) 2021/241 festgelegten Zielen beizutragen, bis der Betrag der Einnahmen aus dieser Versteigerung 12 Mrd. EUR erreicht hat.

3 Ein Teil der Zertifikate aus der Menge, die ansonsten von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2030 versteigert würde, wird bis zum 31. August 2026 versteigert, um zu den in Artikel 21c Absatz 3 Buchstaben b bis f der Verordnung (EU) 2021/241 genannten Zielen beizutragen, bis der Betrag der Einnahmen aus dieser Versteigerung 8 Mrd. EUR erreicht hat. Diese Zertifikate werden über den betreffenden Zeitraum grundsätzlich in gleichen jährlichen Tranchen versteigert.

4 Abweichend von Artikel 1 Absatz 5a des Beschlusses (EU) 2015/1814 werden bis zum 31. Dezember 2030 27 Mio. nicht zugeteilte Zertifikate in der Marktstabilitätsreserve aus der kumulierten Menge, die andernfalls bis zum 31. Dezember 2030 für ungültig erklärt werden würde, eingesetzt, um gemäß Artikel 10a Absatz 8 Unterabsatz 1 der vorliegenden Richtlinie Innovationen zu fördern.

5 Die Kommission gewährleistet, dass die gemäß den Absätzen 2 und 3 zu versteigernden Zertifikate, gegebenenfalls auch für Vorfinanzierungszahlungen im Einklang mit Artikel 21d der Verordnung (EU) 2021/241, gemäß den in Artikel 10 Absatz 4 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Grundsätzen und Modalitäten sowie im Einklang mit Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission versteigert werden, damit der Innovationsfonds in dem Zeitraum 2023 bis 2026 mit angemessenen Mitteln ausgestattet ist. Der in diesem Artikel angegebene Zeitraum für Versteigerungen wird ein Jahr nach Anwendungsbeginn im Hinblick auf die Auswirkungen der Versteigerungen gemäß dem vorliegenden Artikel auf den CO2-Markt und den CO2-Preis überprüft.

6 Die gemäß dem vorliegenden Artikel zu versteigernden Zertifikate werden von der EIB in ihrer Funktion als Auktionator auf der gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 bestellten Auktionsplattform versteigert und die durch die Versteigerung erzielten Einnahmen werden der Kommission zur Verfügung gestellt.

7 Die Erlöse aus der Versteigerung von Zertifikaten gelten als externe zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates .

Article 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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