Delegierte Verordnung (EU) 2023/450 der Kommission vom 25. November 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Reihenfolge, in der CCPs die in Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 genannte Entschädigung zu zahlen haben, der Höchstzahl von Jahren, in denen CCPs einen Anteil ihres Jahresgewinns für solche Zahlungen an Inhaber von einen Anspruch auf ihre künftigen Gewinne begründenden Instrumenten verwenden müssen, und des für diese Zahlungen zu verwendenden Höchstanteils an diesen Gewinnen (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Reihenfolge, in der die in Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 genannte Entschädigung zu zahlen ist
1 Eine CCP, die von ihrer zuständigen Behörde gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 aufgefordert wurde, nicht ausfallende Clearingmitglieder zu entschädigen, entschädigt diese Clearingmitglieder zu gleichen Bedingungen.
2 Eine CCP, die von ihrer zuständigen Behörde aufgefordert wurde, ihre nicht ausfallenden Clearingmitglieder sowohl durch Barzahlungen als auch durch Ausgabe von Instrumenten, die einen Anspruch auf die künftigen Gewinne der CCP begründen, zu entschädigen, nimmt die Aufteilung dieser Entschädigung in Barzahlungen und unbare Anteile für alle nicht ausfallenden Clearingmitglieder nach ein und demselben Aufteilungsschema vor.
3 Jeder Ergebnisabführungsvertrag, der die Gewinnhöhe senken kann, wird in den Gewinnbetrag der CCP reintegriert.
Article 2 Höchstanteil an den Jahresgewinnen der CCP, der für Zahlungen im Zusammenhang mit Instrumenten, die einen Anspruch auf künftige Gewinne der CCP begründen, zu verwenden ist
Die jährlichen Entschädigungszahlungen, die von einer CCP aufgrund von Instrumenten zu leisten sind, die einen Anspruch auf künftige Gewinne begründen und an jedes betroffene nicht ausfallende Clearingmitglied ausgegeben wurden, dürfen 70 % des Jahresgewinns dieser CCP im jeweiligen Geschäftsjahr nicht übersteigen.
Article 3 Höchstzahl von Jahren, in denen der Inhaber bis zum Ausgleich des Verlusts Anspruch auf Zahlungen der CCP hat
Die Anzahl der Jahre, in denen ein Instrument, das einen Anspruch auf künftige Gewinne der CCP begründet, dem Inhaber bis zum Ausgleich des Verlusts das Recht auf jährliche Zahlungen der CCP verleiht, darf zehn Jahre nicht überschreiten.
Article 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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