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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2023/511 der Kommission vom 24. November 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge von Organismen für gemeinsame Anlagen im Rahmen des mandatsbasierten Ansatzes (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32023R0511
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2022-11-24
In force since
2023-03-29
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Bestimmung des Risikopositionswerts der Derivatpositionen eines OGA in Fällen, in denen die zugrunde liegenden Risikopositionen nicht bekannt sind, für die Zwecke von Artikel 132a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

1 Bei der Anwendung des mandatsbasierten Ansatzes gemäß Artikel 132a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwenden die Institute in Fällen, in denen das OGA-Mandat nicht ausschließt, dass die der Derivatposition eines OGA zugrunde liegende Risikoposition eine bilanzielle oder außerbilanzielle Risikoposition darstellt, der Risikopositionswert oder — im Falle außerbilanzieller Risikopositionen — der nach Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwendbare Prozentsatz aber nicht bekannt ist, für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge den vollen Nominalbetrag der Derivatposition als Risikopositionswert.

2 Für die Bestimmung des Risikopositionswerts gemäß Absatz 1 verwenden die Institute in Fällen, in denen der Nominalbetrag der Derivatpositionen nicht bekannt ist, als Risikopositionswert eine konservative Schätzung, die sich auf den laut Mandat des OGA maximal zulässigen Nominalbetrag der Derivate stützt.

Article 2 Berechnung der Risikopositionswerte für das Gegenparteiausfallrisiko bei einem Netting-Satz aus Derivatpositionen eines OGA

1 Bei der Berechnung des Risikopositionswerts eines Nettingsatzes für das Gegenparteiausfallrisiko gemäß den in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitte 3, 4 oder 5 — wie im Einzelfall relevant — der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Methoden verfahren die Institute wie folgt: a) Kann das Institut die Wiederbeschaffungskosten des Netting-Satzes wegen fehlender Bestandteile nicht nach der jeweils relevanten Methode berechnen, verwendet es als Wiederbeschaffungskosten die Summe der Nominalbeträge aller im Netting-Satz enthaltenen Derivate. b) Kann das Institut die potenzielle künftige Risikoposition des Netting-Satzes wegen fehlender Bestandteile nicht nach der jeweils relevanten Methode berechnen, ersetzt es diese durch den 0,15-fachen Wert der Summe der Nominalbeträge aller im Netting-Satz enthaltenen Derivate.

2 Bei der Berechnung des Risikopositionswerts für das Gegenparteiausfallrisiko gemäß Absatz 1 verwenden die Institute für den Fall, dass der Nominalbetrag der Derivate im Netting-Satz nicht bekannt ist, zur Bestimmung des Risikopositionswerts dieses Netting-Satzes eine konservative Schätzung, die sich auf den laut Mandat des OGA maximal zulässigen Nominalbetrag der Derivate stützt.

3 Können Institute für die Zwecke der Absätze 1 und 2 für eine bestimmte Art von Derivat im OGA nicht den maßgeblichen Netting-Satz feststellen, unterstellen sie, dass der OGA ein einziges Derivatgeschäft zu dem laut Mandat für diese Art von Derivat maximal zulässigen Nominalbetrag eingegangen ist.

Article 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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