Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 der Kommission vom 10. März 2023 betreffend den Inhalt und das Format der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates von den beruflichen Verwendern geführten Aufzeichnungen über Pflanzenschutzmittel (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Inhalt der Aufzeichnungen
1 Die beruflichen Verwender von Pflanzenschutzmitteln machen in den Aufzeichnungen gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (im Folgenden die „Aufzeichnungen“) die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Angaben.
2 Lässt sich die Lage einer Fläche bzw. einer Einrichtung, auf bzw. in der ein Pflanzenschutzmittel eingesetzt wurde, nicht mittels der Flächeneinheit aus dem geodatenbasierten Beihilfeantrag im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 bestimmen oder ist dies gemäß Absatz 1 für eine Art der Verwendung nicht erforderlich, so stellen die Mitgliedstaaten den beruflichen Verwendern geeignete alternative Bestimmungsmethoden zur Verfügung. Mit diesen Bestimmungsmethoden lassen sich die Lage der Fläche, der Einheit oder der Einrichtung bestimmen, auf bzw. in der das Pflanzenschutzmittel verwendet wurde, und gegebenenfalls ihr geodatenbasierter Standort.
3 Die Mitgliedstaaten stellen den beruflichen Verwendern zum Zweck der Aufzeichnung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln die gebräuchlichen Bezeichnungen der Kulturpflanzen, der Einsatzorte und der Flächennutzungen gemäß den EPPO-Codes sowie der Entwicklungsstadien von Kulturpflanzen gemäß der BBCH-Monografie zur Verfügung.
4 Die Bestimmungen dieses Artikels lassen die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt, von den beruflichen Verwendern zu verlangen, dass sie in den Aufzeichnungen andere Angaben erfassen, die nicht von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 abgedeckt sind.
Article 2 Format der Aufzeichnungen
Die beruflichen Verwender von Pflanzenschutzmitteln führen die Aufzeichnungen elektronisch in einem maschinenlesbaren Format im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2019/1024.
Article 3 Zeitpunkt der Aufzeichnung und der Umwandlung in ein elektronisches Format
Der berufliche Verwender zeichnet unverzüglich jede Verwendung eines Pflanzenschutzmittels auf. Werden die Aufzeichnungen nicht direkt im vorgeschriebenen elektronischen Format erstellt, so werden sie spätestens 30 Tage nach dem Datum der Verwendung des Pflanzenschutzmittels in ein solches Format umgewandelt. Die Mitgliedstaaten können für Verwendungen von Pflanzenschutzmitteln in ihrem Hoheitsgebiet kürzere Fristen für die Umwandlung in das vorgeschriebene elektronische Format vorsehen. In Bezug auf Verwendungen von Pflanzenschutzmitteln auf ihrem Hoheitsgebiet, die vor dem 1. Januar 2030 stattfinden, können die Mitgliedstaaten längere Fristen als die in Absatz 2 genannten gewähren, innerhalb deren die Aufzeichnungen in das vorgeschriebene elektronische Format umgewandelt werden müssen, sofern alle Aufzeichnungen vor dem 31. Januar des auf das Jahr der Verwendung des Pflanzenschutzmittels folgenden Jahres in dem vorgeschriebenen elektronischen Format vorliegen.
Article 4 Bereitstellung von Informationen für die zuständigen Behörden und andere natürliche oder juristische Personen
Wenn die zuständige Behörde den beruflichen Verwender gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 um Bereitstellung der in den Aufzeichnungen enthaltenen Informationen ersucht, stellt dieser die Informationen unverzüglich zur Verfügung. Verlangt die zuständige Behörde die in den Aufzeichnungen über die Verwendungen von Pflanzenschutzmitteln enthaltenen Informationen ausdrücklich vor Ablauf der einschlägigen Frist gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3 im vorgeschriebenen elektronischen Format gemäß Artikel 2, so stellt der berufliche Verwender die Informationen vor Ablauf der genannten Frist oder innerhalb von 10 Arbeitstagen, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, im vorgeschriebenen elektronischen Format zur Verfügung. Berufliche Verwender, die im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen für eine andere natürliche oder juristische Person handeln, gewähren dieser beauftragenden Person unverzüglich und uneingeschränkt Zugang zu den Aufzeichnungen oder stellen ihr eine Kopie der Aufzeichnungen zur Verfügung.
Article 5 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2026.
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