Verordnung (EU) 2023/588 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2023 zur Einrichtung des Programms der Union für sichere Konnektivität für den Zeitraum 2023-2027
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Article 1 Gegenstand
Mit der vorliegenden Verordnung wird das Programm der Union für sichere Konnektivität (im Folgenden „Programm“) für den verbleibenden Zeitraum des MFR 2021-2027 eingerichtet. In ihr sind die Ziele des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2023 bis 2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung geregelt, und sie enthält die Finanzierungsbestimmungen sowie die Vorschriften für die Durchführung des Programms unter Berücksichtigung der Verordnung (EU) 2021/696.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Raumfahrzeug“ bezeichnet ein Raumfahrzeug im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2021/696; 2. „Weltraummüll“ bezeichnet Weltraummüll im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2021/696; 3. „Nutzlast“ bezeichnet Ausrüstungen, die in einem Raumfahrzeug zur Durchführung einer bestimmten Aufgabe im Weltraum mitgeführt werden; 4. „Raumfahrt-Ökosystem“ bezeichnet ein Netzwerk interagierender, in Wertschöpfungsketten im Weltraumsektor tätiger Unternehmen — von den kleinsten Start-ups bis zu den größten Unternehmen —, das die vor- und nachgelagerten Segmente des Weltraummarktes umfasst; 5. „europäische Quantenkommunikationsinfrastruktur“ oder „EuroQCI“ bezeichnet eine vernetzte Weltraum-, Boden- und terrestrische Infrastruktur, die in das sichere Konnektivitätssystem integriert ist und quantenbasierte Technologie nutzt; 6. „GOVSATCOM-Plattform“ bezeichnet eine GOVSATCOM-Plattform im Sinne des Artikels 2 Nummer 23 der Verordnung (EU) 2021/696; 7. „Agentur“ bezeichnet die mit der Verordnung (EU) 2021/696 eingerichtete Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm; 8. „EU-Verschlusssachen“ oder „EU-VS“ bezeichnet EU-Verschlusssachen oder EU-VS im Sinne des Artikels 2 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2021/696; 9. „nicht als Verschlusssache eingestufte vertrauliche Informationen“ bezeichnet nicht als Verschlusssache eingestufte vertrauliche Informationen im Sinne des Artikels 2 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2021/696; 10. „Mischfinanzierungsmaßnahme“ bezeichnet eine Mischfinanzierungsmaßnahme im Sinne des Artikels 2 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2021/696.
Article 3 Ziele des Programms
1 Die allgemeinen Ziele des Programms sind a) die Gewährleistung der Bereitstellung und langfristigen Verfügbarkeit — innerhalb des Gebiets der Union und weltweit — eines unterbrechungsfreien Zugangs zu sicheren, autonomen, hochwertigen, zuverlässigen und kosteneffizienten Diensten der staatlichen Satellitenkommunikation für staatlich berechtigte Nutzer durch die Einrichtung eines multiorbitalen sicheren Konnektivitätssystems unter ziviler Kontrolle und durch die Unterstützung des Schutzes kritischer Infrastrukturen im Sinne der Richtlinie 2008/114/EG des Rates , der Lageerfassung, des auswärtigen Handelns, des Krisenmanagements und von Anwendungen, die für Wirtschaft, Umwelt, Sicherheit und Verteidigung von entscheidender Bedeutung sind, sodass die Resilienz und die Autonomie der Union und der Mitgliedstaaten gesteigert werden und ihre technologische und industrielle Basis für Satellitenkommunikation gestärkt wird, während zugleich eine übermäßige Abhängigkeit von nicht innerhalb der Union bereitgestellten Lösungen — insbesondere für kritische Infrastruktur und Zugang zum Weltraum — verhindert wird; b) die Ermöglichung der Erbringung von kommerziellen Diensten oder Diensten, die staatlich berechtigten Nutzern auf der Grundlage einer kommerziellen Infrastruktur angeboten werden, zu Marktbedingungen durch den Privatsektor im Einklang mit dem geltenden Wettbewerbsrecht der Union, um unter anderem die Weiterentwicklung von weltweiten Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetzen und nahtlose Konnektivität zu erleichtern, sowie die Ermöglichung der Beseitigung von Lücken in der Kommunikationsabdeckung und der Verbesserung des Zusammenhalts zwischen den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten, wobei gleichzeitig die digitale Kluft überbrückt und gegebenenfalls ein Beitrag zur Verwirklichung der in Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2018/1972 genannten allgemeinen Ziele geleistet wird.
2 Die spezifischen Ziele des Programms sind a) Ergänzung und Integration bestehender und künftiger Kapazitäten der GOVSATCOM-Komponente und in das sichere Konnektivitätssystem; b) Verbesserung der Resilienz, Sicherheit und Autonomie der Kommunikationsdienste der Union und der Mitgliedstaaten; c) Weiterentwicklung der EuroQCI und schrittweise Integration in das sichere Konnektivitätssystem; d) Sicherstellung des Rechts auf Nutzung von Orbitalpositionen und einschlägiger Frequenzen; e) Erhöhung der Zuverlässigkeit der Kommunikationsdienste der Union und der Mitgliedstaaten und der Cyberabwehrfähigkeit der Union durch die Entwicklung von Redundanz, von passivem, proaktivem und reaktivem Cyberschutz und operativer Cybersicherheit sowie von Schutzmaßnahmen gegen Cyberbedrohungen und anderen Maßnahmen gegen elektromagnetische Bedrohungen; f) sofern möglich, Ermöglichung der Entwicklung von Kommunikationsdiensten und zusätzlichen Nichtkommunikationsdiensten, insbesondere indem die Komponenten des Weltraumprogramms der Union verbessert werden, Synergien zwischen ihnen geschaffen werden und ihre Fähigkeiten und Dienste ausgeweitet werden, sowie Ermöglichung der Entwicklung von Nichtkommunikationsdiensten, die an die Mitgliedstaaten erbracht werden, indem zusätzliche Satelliten-Teilsysteme, einschließlich Nutzlasten, aufgenommen werden; g) Förderung von Innovation, Effizienz sowie der Entwicklung und Nutzung disruptiver Technologien und innovativer Geschäftsmodelle im gesamten europäischen Weltraumökosystem, einschließlich New-Space-Akteure, neuer Marktteilnehmer, Start-ups und KMU, um die Wettbewerbsfähigkeit der Weltraumwirtschaft der Union zu steigern; h) Verbesserung der sicheren Konnektivität in geografischen Gebieten von strategischem Interesse, wie beispielsweise in Afrika und der Arktis, den Regionen der Ostsee, des Schwarzen Meeres und des Mittelmeers sowie dem Atlantik; i) Verbesserung der Sicherheit und Nachhaltigkeit von Weltraumtätigkeiten durch geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung und Förderung eines verantwortungsvollen Verhaltens im Weltraum bei der Durchführung des Programms, einschließlich durch Bemühungen um eine Verhinderung der Zunahme des Aufkommens von Weltraummüll.
3 Die Priorisierung und Entwicklung der zusätzlichen Nichtkommunikationsdienste gemäß Absatz 2 Buchstabe f und ihre jeweilige Finanzierung stehen im Einklang mit den Zielen der Verordnung (EU) 2021/696 und werden vom Programmausschuss in der einschlägigen Zusammensetzung gemäß der Verordnung (EU) 2021/696 geprüft.
Article 4 Programmtätigkeiten
1 Die Erbringung der in Artikel 10 Absatz 1 genannten staatlichen Dienste wird durch die folgenden abgestuften Tätigkeiten sichergestellt, die die GOVSATCOM-Komponente ergänzen und in das sichere Konnektivitätssystem integrieren: a) Festlegung, Konzeption, Entwicklung, Validierung und damit verbundene Errichtungstätigkeiten für den Bau der Weltraum- und Bodeninfrastruktur, die für die Erbringung der ersten staatlichen Dienste bis 2024 erforderlich sind; b) schrittweise Errichtungstätigkeiten zur Vervollständigung der Weltraum- und Bodeninfrastruktur, die für die Erbringung fortschrittlicher staatlicher Dienste erforderlich ist, um den Bedürfnissen der staatlich berechtigten Nutzer so bald wie möglich gerecht zu werden und bis 2027 die volle Betriebsfähigkeit zu erreichen; c) Entwicklung und Errichtung der EuroQCI zum Zweck ihrer schrittweisen Integration in das sichere Konnektivitätssystem; d) Betriebstätigkeiten für die Erbringung staatlicher Dienste, darunter Betrieb, Instandhaltung, fortlaufende Verbesserung und Schutz der Weltraum- und Bodeninfrastruktur, einschließlich der Erneuerung und des Obsoleszenzmanagements; e) Entwicklung künftiger Generationen von Weltraum- und Bodeninfrastruktur und Weiterentwicklung staatlicher Dienste.
2 Die Erbringung kommerzieller Dienste wird von den in Artikel 19 genannten Auftragnehmern sichergestellt.
Article 5 Infrastruktur des sicheren Konnektivitätssystems
1 Das sichere Konnektivitätssystem wird eingerichtet, indem eine multiorbitale Konnektivitätsinfrastruktur festgelegt, konzipiert, entwickelt, aufgebaut und betrieben wird, die an die Entwicklung der staatlichen Nachfrage nach Satellitenkommunikation angepasst wird und eine geringe Latenzzeit bietet. Das System ist modular, um die in Artikel 3 genannten Ziele zu verwirklichen und das in Artikel 10 Absatz 1 genannte Diensteportfolio für staatliche Dienste festzulegen. Es ergänzt und integriert die bestehenden und künftigen Kapazitäten, die im Rahmen der GOVSATCOM-Komponente genutzt werden. Es besteht aus einer staatlichen Infrastruktur gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels und einer kommerziellen Infrastruktur gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels.
2 Die staatliche Infrastruktur des sicheren Konnektivitätssystems umfasst alle zugehörigen Boden- und Weltraumressourcen, die für die Erbringung der staatlichen Dienste gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und b der vorliegenden Verordnung erforderlich sind, einschließlich der folgenden Ressourcen: a) entweder Satelliten oder Satelliten-Teilsysteme, einschließlich Nutzlasten; b) EuroQCI; c) Infrastruktur für die Überwachung der Sicherheit der staatlichen Infrastruktur und der staatlichen Dienste; d) Bodeninfrastruktur für die Erbringung der Dienste für staatlich berechtigte Nutzer, einschließlich der Infrastruktur des GOVSATCOM-Bodensegments, die zu erweitern ist, insbesondere GOVSATCOM-Plattformen gemäß Artikel 67 der Verordnung (EU) 2021/696. In die staatliche Infrastruktur werden gegebenenfalls zusätzliche Satelliten-Teilsysteme, insbesondere Nutzlasten, die als Teil der weltraumgestützten Infrastruktur der in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/696 aufgeführten Komponenten des Weltraumprogramms der Union unter den in jener Verordnung festgelegten Bedingungen genutzt werden können, sowie Satelliten-Teilsysteme, die für die Erbringung von Nichtkommunikationsdiensten an Mitgliedstaaten genutzt werden, aufgenommen.
3 Die Kommission nimmt erforderlichenfalls im Wege von Durchführungsrechtsakten die Maßnahmen an, die nötig sind, um im Einklang mit den allgemeinen Sicherheitsanforderungen gemäß Artikel 30 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung den Standort der zur staatlichen Bodeninfrastruktur gehörenden Zentren nach Durchführung eines offenen und transparenten Verfahrens festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 47 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen. Zum Schutz der Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten müssen sich die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Zentren nach Möglichkeit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten befinden und einer Aufnahmevereinbarung in Form einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der Union und dem betreffenden Mitgliedstaat unterliegen. Ist es nicht möglich, die Zentren im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu errichten, so kann die Kommission einen Standort für solche Zentren im Hoheitsgebiet von Mitgliedern der EFTA, die dem EWR angehören, oder im Hoheitsgebiet eines anderen Drittlands bestimmen, sofern zwischen der Union und dem betreffenden Drittland eine Aufnahmevereinbarung gemäß Artikel 218 AEUV geschlossen wird. Ungeachtet des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes wird der Standort der GOVSATCOM-Plattformen gemäß Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/696 festgelegt.
4 Die kommerzielle Infrastruktur des sicheren Konnektivitätssystems umfasst alle Weltraum- und Bodenressourcen mit Ausnahme derjenigen, die Teil der staatlichen Infrastruktur sind. Die kommerzielle Infrastruktur darf die Leistungsfähigkeit oder Sicherheit der staatlichen Infrastruktur nicht beeinträchtigen. Die kommerzielle Infrastruktur und alle damit zusammenhängenden Risiken werden im Hinblick auf die Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b genannten Ziels vollständig von den in Artikel 19 genannten Auftragnehmern finanziert.
5 Zum Schutz der Sicherheitsinteressen der Union werden die Weltraumressourcen der staatlichen Infrastruktur von bereits existierenden oder künftigen Dienste-Anbietern — einschließlich derjenigen, die kleine Trägerraketen und Mikro-Trägerraketen verwenden —, die die in Artikel 22 festgelegten Förderfähigkeits- und Teilnahmebedingungen erfüllen, gestartet und nur in begründeten Ausnahmefällen vom Hoheitsgebiet eines Drittlands aus.
Article 6 Eigentum an Vermögenswerten und deren Verwendung
1 Die Union ist Eigentümerin aller in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 10 genannten materiellen und immateriellen Vermögenswerte, die Teil der im Rahmen des Programms entwickelten staatlichen Infrastruktur sind, mit Ausnahme der terrestrischen EuroQCI-Infrastruktur, die Eigentum der Mitgliedstaaten ist. Zu diesem Zweck stellt die Kommission sicher, dass in den Verträgen, Übereinkünften oder anderen Vereinbarungen über die Tätigkeiten, die zur Entstehung oder Entwicklung solcher Vermögenswerte führen können, Regelungen getroffen werden, die das Eigentum der Union an diesen Vermögenswerten gewährleisten.
2 Die Kommission stellt sicher, dass die Union über folgende Rechte verfügt: a) das Nutzungsrecht an den Frequenzen, die für die Übertragung der durch die staatliche Infrastruktur erzeugten Signale erforderlich sind, im Einklang mit den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und den einschlägigen — auf den von den Mitgliedstaaten für die Frequenzen übermittelten Anmeldungen beruhenden — Lizenzvereinbarungen, die in der Verantwortung der Mitgliedstaaten bleiben; b) das Recht, der Erbringung der staatlichen Dienste gegenüber kommerziellen Diensten gemäß den in den Verträgen nach Artikel 19 festzulegenden Bedingungen und unter Berücksichtigung des Bedarfs der staatlich berechtigten Nutzer gemäß Artikel 12 Absatz 1 Vorrang zu gewähren.
3 Die Kommission ist bestrebt, Verträge, Übereinkünfte oder andere Vereinbarungen mit Drittländern, einschließlich der in Artikel 19 genannten Auftragnehmer, zu schließen über a) bereits bestehende Eigentumsrechte an materiellen und immateriellen Vermögenswerten, die zur staatlichen Infrastruktur gehören; b) den Erwerb der Eigentums- oder Lizenzrechte an anderen materiellen und immateriellen Vermögenswerten, die für die Umsetzung der staatlichen Infrastruktur notwendig sind.
4 Handelt es sich bei den Vermögenswerten gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 um Rechte des geistigen Eigentums, so verwaltet die Kommission diese Rechte so wirksam wie möglich und berücksichtigt dabei a) die Notwendigkeit, diese Vermögenswerte zu schützen und zu verwerten; b) die legitimen Interessen aller betroffenen Interessenträger; c) die Notwendigkeit, wettbewerbsbestimmte und gut funktionierende Märkte zu gewährleisten und neue Technologien zu entwickeln; d) die Notwendigkeit der Kontinuität der vom Programm erbrachten Dienste.
5 Sofern zweckmäßig, sorgt die Kommission dafür, dass in den einschlägigen Verträgen, Übereinkünften oder anderen Vereinbarungen die Möglichkeit vorgesehen ist, diese Rechte des geistigen Eigentums Dritten zu übertragen oder Dritten — einschließlich des Urhebers des geistigen Eigentums — Lizenzen für diese Rechte zu gewähren, und dass diese Dritten jene Rechte unbeschränkt wahrnehmen können, sofern dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben aufgrund der vorliegenden Verordnung erforderlich ist.
Article 7 Maßnahmen zur Förderung eines innovativen und wettbewerbsfähigen Weltraumökosystems in der Union
1 Im Einklang mit dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g der vorliegenden Verordnung genannten Ziel dient das Programm der Förderung eines innovativen und wettbewerbsfähigen Weltraumökosystems der Union, einschließlich New Space, und insbesondere der in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/696 festgelegten Tätigkeiten.
2 Die Kommission fördert die Innovation im Weltraumökosystem der Union, einschließlich New Space, während der gesamten Laufzeit des Programms, indem sie a) Kriterien für die Vergabe der Verträge gemäß Artikel 19 festlegt, die eine möglichst breite Beteiligung von Start-ups und KMU aus der gesamten Union entlang der gesamten Wertschöpfungskette gewährleisten; b) von den Auftragnehmern gemäß Artikel 19 die Vorlage eines Plans zur Maximierung — im Einklang mit Artikel 21 — der Integration von neuen Marktteilnehmern, Start-ups und KMU aus der gesamten Union in die Tätigkeiten im Rahmen der Verträge gemäß Artikel 19 verlangt; c) in den Verträgen gemäß Artikel 19 vorschreibt, dass neue Marktteilnehmer, Start-ups, KMU und Midcap-Unternehmen aus der gesamten Union in der Lage sein müssen, ihre eigenen Dienste für Endnutzer zu erbringen; d) die Nutzung und Entwicklung offener Standards, quelloffener Technologien sowie die Interoperabilität in der Architektur des sicheren Konnektivitätssystems fördert, um Synergien zu ermöglichen, die Kosten zu optimieren, die Zuverlässigkeit zu verbessern, Innovation zu fördern und die Vorteile eines breiten Wettbewerbs zu nutzen; e) die Entwicklung und Produktion kritischer Technologien in der Union, die für die Nutzung staatlicher Dienste erforderlich sind, fördert.
3 Des Weiteren a) fördert die Kommission die Auftragsvergabe und die Bündelung von Dienstleistungsverträgen für den Bedarf des Programms mit dem Ziel, langfristig private Investitionen zu mobilisieren und anzuregen, auch durch gemeinsame Beschaffung; b) legt die Kommission eine stärkere Beteiligung von Frauen zu fördern und zu begünstigen und Ziele für Gleichstellung und Inklusion in den Ausschreibungsunterlagen fest; c) trägt die Kommission zur Entwicklung fortgeschrittener Kompetenzen in weltraumbezogenen Bereichen und zu Ausbildungstätigkeiten bei.
Article 8 Ökologische Nachhaltigkeit und Nachhaltigkeit im Weltraum
1 Das Programm wird mit dem Ziel der Sicherstellung der ökologischen Nachhaltigkeit und der Nachhaltigkeit im Weltraum durchgeführt. Zu diesem Zweck müssen die in Artikel 19 genannten Verträge und Verfahren Bestimmungen über Folgendes enthalten: a) die Minimierung der durch die Entwicklung, die Produktion und den Einsatz der Infrastruktur verursachten Treibhausgasemissionen; b) die Einrichtung eines Systems zum Ausgleich der verbleibenden Treibhausgasemissionen; c) geeignete Maßnahmen zur Verringerung der durch Raumfahrzeuge verursachten sichtbaren und unsichtbaren Strahlungsbelastung, die astronomische Beobachtungen oder jede andere Art von Forschung und Beobachtung beeinträchtigen kann; d) den Einsatz geeigneter Technologien zur Kollisionsvermeidung für Raumfahrzeuge; e) die Vorlage und Umsetzung eines umfassenden Plans zur Minderung von Weltraummüll vor der Einrichtungsphase, einschließlich Ortungsdaten der Umlaufbahn, um die Vermeidung von Weltraummüll durch die Satelliten der Konstellation zu gewährleisten.
2 Die Verträge und Verfahren nach Artikel 19 müssen die Verpflichtung enthalten, den Stellen, die für die Erstellung von SST-Informationen gemäß Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2021/696 und SST-Diensten gemäß Artikel 55 jener Verordnung zuständig sind, Daten, insbesondere Ephemeridendaten und Daten über geplante Manöver, zur Verfügung zu stellen.
3 Die Kommission stellt sicher, dass eine umfassende Datenbank der Weltraumressourcen des Programms, die insbesondere Daten zu Umwelt- und Nachhaltigkeitsaspekten des Weltraums enthält, geführt wird.
4 Die Kommission erlässt gemäß Artikel 45 delegierte Rechtsakte, um die vorliegende Verordnung zu ergänzen, indem sie die Merkmale der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Datenbank und die Methodik und die Verfahren für die Pflege und Aktualisierung der Datenbank festlegt.
5 Der Anwendungsbereich delegierter Rechtsakte, die gemäß Absatz 4 erlassen werden, ist auf Folgendes beschränkt: a) die Weltraumressourcen im Eigentum der Union gemäß Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 10; b) die Weltraumressourcen im Eigentum der Auftragnehmer gemäß Artikel 19, wie in Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 19 Absatz 10 aufgeführt;
Article 9 Staatliche Dienste
1 Staatliche Dienste werden für die Programmteilnehmer gemäß Artikel 11 Absätze 1, 2 und 3 erbracht.
2 Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierte Vorschriften für die Erbringung staatlicher Dienste unter Berücksichtigung des Artikels 66 der Verordnung (EU) 2021/696 sowie auf der Grundlage der konsolidierten Nachfrage des gemeinsam mit den Mitgliedstaaten ermittelten derzeitigen und erwarteten Bedarfs in Bezug auf die verschiedenen Dienste sowie für die dynamische Ressourcenzuweisung und die Priorisierung der staatlichen Dienste zwischen den verschiedenen Programmteilnehmern entsprechend der Relevanz und Kritikalität des Nutzerbedarfs und gegebenenfalls der Kosteneffizienz.
3 Die in Artikel 10 Absatz 1 genannten staatlichen Dienste werden staatlich berechtigten Nutzern kostenlos zur Verfügung gestellt.
4 Die Kommission erwirbt die in Artikel 10 Absatz 2 genannten Dienste unter Marktbedingungen im Einklang mit den geltenden Bestimmungen der Haushaltsordnung mit dem Ziel, die Erbringung dieser Dienste für alle Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Die genaue Zuweisung von Kapazitäten und Mitteln für diese Dienste wird in dem in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakt auf der Grundlage der Beiträge der Mitgliedstaaten festgelegt.
5 Abweichend von Absatz 3 des vorliegenden Artikels legt die Kommission in hinreichend begründeten Fällen, in denen es unbedingt erforderlich ist, das Angebot an Regierungsdiensten und die Nachfrage danach aufeinander abzustimmen, im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Preispolitik fest, die mit der Preispolitik nach Artikel 63 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/696 in Einklang steht. Indem die Kommission eine Preispolitik festlegt, stellt sie sicher, dass von der Erbringung der staatlichen Dienste keine Wettbewerbsverzerrung ausgeht, dass keine Engpässe bei den staatlichen Diensten entstehen und dass der ermittelte Preis nicht zu einer Überkompensierung der Auftragnehmer gemäß Artikel 19 führt.
6 Die in den Absätzen 2 und 5 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 47 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
7 Die schrittweise Erbringung staatlicher Dienste wird nach Maßgabe des in Artikel 10 Absatz 1 genannten Diensteportfolios vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Infrastruktur des sicheren Konnektivitätssystems gewährleistet, nachdem die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Tätigkeiten durchgeführt wurden, wobei gegebenenfalls auf bestehenden Diensten und Kapazitäten aufgebaut wird und diese genutzt werden.
8 Die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten wird bei der Erbringung staatlicher Dienste entsprechend ihren Bedürfnissen nach Artikel 25 Absatz 7 gewährleistet.
Article 10 Diensteportfolio für staatliche Dienste
1 Das Diensteportfolio für staatliche Dienste wird gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels geschaffen. Es besteht mindestens aus den folgenden Dienstkategorien und ergänzt das Diensteportfolio für die GOVSATCOM-Dienste gemäß Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/696: a) Dienste, die auf der Grundlage staatlicher Infrastruktur auf staatlich berechtigte Nutzer beschränkt sind, ein hohes Maß an Sicherheit erfordern und für Dienste nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels nicht geeignet sind, z. B. robuste weltweite Dienste mit geringer Latenzzeit oder robuste weltraumbezogene Datenrelais; b) Quantenkommunikationsdienste wie QKD-Dienste.
2 Das Diensteportfolio für staatliche Dienste umfasst auch Dienste für staatlich berechtigte Nutzer auf der Grundlage der kommerziellen Infrastruktur, z. B. gesicherte weltweite Dienste mit geringer Latenzzeit oder weltweite Schmalbanddienste.
3 Das Diensteportfolio für die staatlichen Dienste umfasst auch die technischen Spezifikationen für jede Dienstkategorie, wie etwa geografisches Abdeckungsgebiet, Frequenz, Bandbreite, Nutzerausrüstung und Sicherheitsmerkmale.
4 Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Diensteportfolio für die staatlichen Dienste. Diese Durchführungsrechtsakte beruhen auf den operativen Anforderungen gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels, auf Beiträgen der Mitgliedstaaten und auf den allgemeinen Sicherheitsanforderungen gemäß Artikel 30 Absatz 3. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 47 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
5 Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die operativen Anforderungen für staatliche Dienste in Form von technischen Spezifikationen und Umsetzungsplänen, insbesondere im Zusammenhang mit Krisenmanagement, Lageerfassung und Verwaltung wichtiger Infrastrukturen, einschließlich Kommunikationsnetze in den Bereichen Diplomatie und Verteidigung, und sonstigem Bedarf staatlich berechtigter Nutzer. Diese operativen Anforderungen beruhen auf den Anforderungen der Programmnutzer, sind auf die Abdeckung des bestätigten Bedarfs zugeschnitten und tragen den Erfordernissen Rechnung, die aufgrund vorhandener Nutzerausrüstung und Netze bestehen, sowie den operativen Anforderungen für die GOVSATCOM-Dienste, die gemäß Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/696 angenommen wurden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 47 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.
6 Die Bedingungen für die Erbringung von Diensten — und damit zusammenhängende Risiken — mittels der kommerziellen Infrastruktur werden in den in Artikel 19 genannten Verträgen festgelegt.
Article 11 Programmteilnehmer und zuständige Behörden
1 Die Mitgliedstaaten, der Rat, die Kommission und der EAD sind insofern Programmteilnehmer, als sie die Nutzer der staatlichen Dienste ermächtigen oder Kapazitäten, Standorte oder Anlagen zur Verfügung stellen.
2 Agenturen und sonstige Stellen der Union dürfen nur, wenn das zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, und nur unter den in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der betreffenden Agentur oder Stelle und dem sie beaufsichtigenden Organ der Union genau festgelegten Bedingungen Programmteilnehmer werden.
3 Drittländer und internationale Organisationen können gemäß Artikel 39 Programmteilnehmer werden.
4 Jeder Programmteilnehmer benennt eine für sichere Konnektivität zuständige Behörde. Für die Programmteilnehmer gilt die in Absatz 1 genannte Anforderung als erfüllt, wenn sie den folgenden beiden Kriterien genügen: a) Sie sind ebenfalls GOVSATCOM-Teilnehmer gemäß Artikel 68 der Verordnung (EU) 2021/696, b) sie haben eine zuständige Behörde gemäß Artikel 68 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/696 benannt.
5 Die Priorisierung staatlicher Dienste zwischen den Nutzern, die von jedem Programmteilnehmer ermächtigt wurden, wird von diesem Programmteilnehmer selbst bestimmt und durchgeführt.
6 Eine zuständige Behörde für sichere Konnektivität gemäß Absatz 4 gewährleistet, dass a) die Nutzung staatlicher Dienste den allgemeinen Sicherheitsanforderungen gemäß Artikel 30 Absatz 3 entspricht; b) die Zugangsrechte für die staatlichen Dienste festgelegt und verwaltet werden; c) die für die Nutzung der staatlichen Dienste erforderliche Nutzerausrüstung und die dazugehörigen elektronischen Kommunikationsverbindungen und Informationen gemäß den allgemeinen Sicherheitsanforderungen gemäß Artikel 30 Absatz 3 verwendet und verwaltet werden; d) eine zentrale Anlaufstelle eingerichtet wird, die bei Bedarf dabei Hilfe leistet, wenn Sicherheitsrisiken und -bedrohungen — insbesondere die Feststellung potenziell schädlicher elektromagnetischer Interferenzen, die die Dienste im Rahmen dieses Programms beeinträchtigen könnten — gemeldet werden.
Article 12 Nutzer der staatlichen Dienste
1 Folgende Stellen können als Nutzer staatlicher Dienste ermächtigt werden: a) eine Behörde der Union oder der Mitgliedstaaten oder eine mit der Ausübung behördlicher Funktionen betraute Stelle, b) eine natürliche oder juristische Person, die im Namen und unter der Kontrolle einer unter Buchstabe a genannten Behörde oder Stelle handelt.
2 Die Nutzer staatlicher Dienste gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels müssen von den Programmteilnehmern gemäß Artikel 11 ordnungsgemäß zur Nutzung der staatlichen Dienste ermächtigt sein und die allgemeinen Sicherheitsanforderungen nach Artikel 30 Absatz 3 erfüllen.
Article 13 Mittelausstattung
1 Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms und für die Deckung der damit verbundenen Risiken beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2027 1,65 Mrd. EUR zu jeweiligen Preisen. Der in Unterabsatz 1 genannte Betrag wird aus dem MFR 2021-2027 mit folgenden Richtbeträgen aufgeteilt: a) 1 Mrd. EUR aus Rubrik 1 (Binnenmarkt, Innovation und Digitales); b) 0,5 Mrd. EUR aus Rubrik 5 (Sicherheit und Verteidigung); c) 0,15 Mrd. EUR aus Rubrik 6 (Nachbarschaft und die Welt).
2 Das Programm erhält ergänzend einen Betrag in Höhe von 0,75 Mrd. EUR im Rahmen des Programms „Horizont Europa“, der GOVSATCOM-Komponente und des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit (NDICI) mit einem maximalen Richtbetrag von 0,38 Mrd. EUR bzw. 0,22 Mrd. EUR bzw. 0,15 Mrd. EUR. Diese Finanzierung wird im Einklang mit den jeweiligen Zielen, Vorschriften und Verfahren der Verordnung (EU) 2021/695, des Beschlusses (EU) 2021/764 des Rates und der Verordnungen (EU) 2021/696 und (EU) 2021/947 durchgeführt.
3 Der in Absatz 1 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Betrag dient der Deckung aller Tätigkeiten, die für die Verwirklichung der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a genannten Ziele erforderlich sind, und des Erwerbs der in Artikel 9 Absatz 4 genannten Dienste. Diese Ausgaben können auch Folgendes betreffen: a) Studien und Sachverständigensitzungen, insbesondere in Bezug auf Einhaltung der finanziellen und terminlichen Zwänge; b) Informations- und Kommunikationstätigkeiten, einschließlich der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union, soweit sie in direktem Zusammenhang mit den Zielen der vorliegenden Verordnung stehen, insbesondere im Zusammenhang mit der Erzeugung von Synergien mit anderen maßgeblichen Politikbereichen der Union; c) die Informationstechnologie-Netze, deren Funktion darin besteht, Informationen zu verarbeiten oder auszutauschen, und die von der Kommission durchgeführten administrativen Verwaltungsmaßnahmen, auch im Sicherheitsbereich; d) technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms, darunter für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme.
4 Maßnahmen, die im Rahmen verschiedener Unionsprogramme kumulativ finanziert werden, werden nur einer Rechnungsprüfung unterzogen, bei der alle beteiligten Programme und die jeweils geltenden Regeln kontrolliert werden.
5 Die Mittelbindungen für Tätigkeiten, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können über mehrere Jahre in jährlichen Tranchen erfolgen.
6 Mittel, die Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugewiesen wurden, können — auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats — unter den in Artikel 26 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Voraussetzungen auf das Programm übertragen werden. Die Kommission führt diese Mittel direkt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt gemäß Buchstabe c des genannten Unterabsatzes aus. Diese Mittel werden zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet.
Article 14 Kumulative und alternative Finanzierung
Eine Maßnahme, die einen Beitrag aus einem anderen Programm der Union, einschließlich Fonds mit geteilter Mittelverwaltung, erhalten hat, kann auch einen Beitrag im Rahmen des Programms erhalten, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. Für den entsprechenden Beitrag zu der Maßnahme gelten die Bestimmungen des jeweiligen Unionsprogramms. Die kumulative Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen. Die Unterstützung aus den verschiedenen Unionsprogrammen kann entsprechend den Dokumenten, in denen die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, anteilig berechnet werden.
Article 15 Zusätzliche Beiträge zum Programm
1 Das Programm kann zusätzliche Finanzbeiträge oder Sachleistungen erhalten, und zwar von a) Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union; b) Mitgliedstaaten im Einklang mit den einschlägigen Übereinkünften; c) am Programm teilnehmenden Drittländern im Einklang mit den einschlägigen Übereinkünften; d) internationalen Organisationen im Einklang mit den einschlägigen Übereinkünften.
2 Die zusätzlichen Finanzbeiträge nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels und die Einnahmen nach Artikel 9 Absatz 5 werden im Einklang mit Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung als externe zweckgebundene Einnahmen behandelt.
Article 16 Beitrag der ESA
Die ESA kann im Einklang mit ihren eigenen internen Vorschriften und Verfahren über optionale Programme der ESA einen Beitrag zu den Programmtätigkeiten der Entwicklung und Validierung leisten, die sich aus dem in Artikel 19 Absatz 1 genannten Beschaffungskonzept ergeben, wobei die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen sind.
Article 17 Beitrag des Privatsektors
Die Auftragnehmer gemäß Artikel 19 finanzieren vollständig die kommerzielle Infrastruktur gemäß Artikel 5, um das Ziel gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b zu erfüllen.
Article 18 Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung
1 Das Programm wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder in indirekter Mittelverwaltung mit Stellen nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung durchgeführt.
2 Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere als Finanzhilfen, Preisgelder und Auftragsvergabe. Ferner sind Finanzierungen in Form von Finanzierungsinstrumenten mit Mischfinanzierungsmaßnahmen möglich.
Article 19 Durchführungsmodell
1 Das Programm wird gegebenenfalls nach einem abgestuften Ansatz, bis die in Artikel 4 festgelegten Tätigkeiten abgeschlossen sind, durchgeführt. Die Kommission stellt in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten sicher, dass das Beschaffungskonzept einen möglichst breiten Wettbewerb ermöglicht, um eine angemessene Beteiligung der gesamten industriellen Wertschöpfungskette bei den Verträgen im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienste gemäß Artikel 10 Absatz 1 und den Verträgen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Dienste gemäß Artikel 10 Absatz 2 zu fördern.
2 Die in Artikel 4 dieser Verordnung genannten Tätigkeiten werden im Wege mehrerer Verträge durchgeführt, die im Einklang mit der Haushaltsordnung und den Grundsätzen der Auftragsvergabe gemäß Artikel 20 vergeben werden und in Form von Konzessions-, Liefer-, Dienstleistungs- oder Bauverträgen oder gemischten Verträgen geschlossen werden können.
3 Die Vergabe der im vorliegenden Artikel genannten Verträge erfolgt im Wege der direkten oder der indirekten Mittelverwaltung und kann die Form einer interinstitutionellen Auftragsvergabe gemäß Artikel 165 Absatz 1 der Haushaltsordnung durch die Kommission und die Agentur annehmen, wobei die Kommission als Hauptauftraggeberin auftritt.
4 Der Beschaffungsansatz nach Absatz 1 und die Verträge nach dem vorliegenden Artikel müssen im Einklang mit den in Artikel 9 Absatz 2 und in Artikel 10 Absätze 4 und 5 genannten Durchführungsrechtsakten stehen.
5 Ergeben sich aus dem Beschaffungsansatz nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels Konzessionsverträge, so müssen in diesen Konzessionsverträgen die Architektur der staatlichen Infrastruktur des sicheren Konnektivitätssystems, die Aufgaben, die Zuständigkeiten, die Finanzstruktur und die Aufteilung der Risiken zwischen der Union und den Auftragnehmern festgelegt werden, wobei die Eigentumsregelung nach Artikel 6 und die Finanzierung des Programms gemäß Kapitel III zu berücksichtigen sind.
6 Wird kein Konzessionsvertrag vergeben, so sorgt die Kommission für eine optimale Umsetzung des in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a genannten Ziels, indem sie gegebenenfalls einen Liefer-, Dienstleistungs- oder Bauvertrag oder einen gemischten Vertrag vergibt.
7 Die Kommission ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die Kontinuität der staatlichen Dienste zu gewährleisten, wenn die Auftragnehmer nach dem vorliegenden Artikel nicht in der Lage sind, ihren Verpflichtungen nachzukommen.
8 Die Vergabe der in diesem Artikel genannten Verträge kann gegebenenfalls auch in Form einer gemeinsamen Auftragsvergabe mit Mitgliedstaaten gemäß Artikel 165 Absatz 2 der Haushaltsordnung erfolgen.
9 Mit den im vorliegenden Artikel genannten Verträgen wird insbesondere sichergestellt, dass mit der Erbringung von Diensten, die auf kommerzieller Infrastruktur beruhen, die wesentlichen Interessen der Union und die in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele des Programms gewahrt werden. Ferner sind in diese Verträge angemessene Schutzklauseln aufzunehmen, um eine Überkompensierung der Auftragnehmer nach dem vorliegenden Artikel, Wettbewerbsverzerrungen, Interessenkonflikte, eine unzulässige Diskriminierung oder andere verborgene mittelbare Vorteile zu verhindern. Diese Schutzklauseln können die Verpflichtung zur getrennten Buchführung für die Erbringung staatlicher Dienste und die Erbringung kommerzieller Dienste umfassen, einschließlich der Einrichtung einer vom vertikal integrierten Betreiber für die Erbringung staatlicher Dienste strukturell und rechtlich getrennten Einheit und der Bereitstellung eines offenen, fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Zugangs zu der für die Erbringung kommerzieller Dienste erforderlichen Infrastruktur. Mit den Verträgen wird ferner sichergestellt, dass die Bedingungen des Artikels 22 während ihrer gesamten Laufzeit erfüllt werden.
10 Stützen sich die staatlichen und die kommerziellen Dienste auf gemeinsame Teilsysteme oder Schnittstellen, um Synergien zu gewährleisten, so ist in den in diesem Artikel genannten Verträgen auch festzulegen, welche dieser Schnittstellen und gemeinsamen Teilsysteme Teil der staatlichen Infrastruktur sind, um den Schutz der Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten sicherzustellen.
Article 20 Grundsätze der Auftragsvergabe
1 Die Vergabe öffentlicher Aufträge im Rahmen des Programms erfolgt im Einklang mit den in der Haushaltsordnung festgelegten Vorschriften für die Auftragsvergabe.
2 In Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge für die Zwecke dieses Programms handelt der öffentliche Auftraggeber — ergänzend zu den in der Haushaltsordnung festgelegten Grundsätzen — im Einklang mit den folgenden Grundsätzen: a) Förderung einer möglichst breiten und uneingeschränkten Beteiligung von allen Wirtschaftsakteuren, insbesondere von neuen Marktteilnehmern, Start-ups und KMU, in allen Mitgliedstaaten in der ganzen Union und in der gesamten Lieferkette, auch im Falle einer Vergabe von Unteraufträgen durch die Bieter; b) Sicherstellung eines wirksamen Wettbewerbs im Vergabeverfahren und nach Möglichkeit Vermeidung der Abhängigkeit von einem einzigen Anbieter, vor allem bei kritischer Ausrüstung und kritischen Diensten, unter Berücksichtigung der Ziele technologische Unabhängigkeit und Dienstkontinuität; c) Einhaltung der Grundsätze des offenen Zugangs und des Wettbewerbs durch Ausschreibungen auf der Grundlage transparenter und frühzeitiger Informationen, klare Kommunikation über die geltenden Regeln und Verfahren für die Auftragsvergabe, über die Auswahl- und Zuschlagskriterien und über alle anderen sachdienlichen Informationen, sodass alle potenziellen Bieter gleiche Bedingungen vorfinden; d) Schutz der Sicherheit und des öffentlichen Interesses der Union und ihrer Mitgliedstaaten, auch durch Stärkung der strategischen Autonomie der Union, insbesondere in technologischer Hinsicht, sowie durch die Durchführung von Risikobeurteilungen und die Ergreifung von Maßnahmen zur Minderung des Störungsrisikos, beispielsweise wenn nur ein einziger Anbieter verfügbar ist; e) Einhaltung der allgemeinen Sicherheitsanforderungen gemäß Artikel 30 Absatz 3 und Leistung eines Beitrags zum Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten; f) abweichend von Artikel 167 der Haushaltsordnung Rückgriff auf mehrere Bezugsquellen, sofern zweckmäßig, um eine bessere Gesamtkontrolle über das Programm, seine Kosten und den Zeitplan sicherzustellen; g) Förderung der Zugänglichkeit, Kontinuität und Zuverlässigkeit der Dienste; h) Verbesserung der Sicherheit und Nachhaltigkeit von Weltraumtätigkeiten durch die Durchführung geeigneter Maßnahmen im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 8; i) wirksame Förderung der Chancengleichheit für alle, durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und der geschlechtsspezifischen Dimension sowie Beseitigung der Ursachen des unausgewogenen Geschlechterverhältnisses, wobei besonders auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter in den Evaluierungsgremien geachtet wird.
Article 21 Vergabe von Unteraufträgen
1 Zur Förderung von neuen Marktteilnehmern, Start-ups und KMU in der gesamten Union und deren grenzübergreifender Beteiligung und im Interesse eines möglichst großen geografischen Abdeckungsgebiets bei gleichzeitigem Schutz der Autonomie der Union verlangt der öffentliche Auftraggeber vom Bieter, dass er einen Teil des Auftrags mittels Ausschreibungen als Unterauftrag auf der jeweils geeigneten Ebene an Unternehmen vergibt, die nicht zu dem Konzern gehören, dem der Bieter selbst angehört.
2 Bei Aufträgen im Wert von mehr als 10 Mio. EUR strebt der öffentliche Auftraggeber an sicherzustellen, dass mindestens 30 % des Vertragswerts mittels Ausschreibungen auf verschiedenen Ebenen als Unteraufträge an Unternehmen vergeben werden, die nicht zum Konzern des Hauptbieters gehören, insbesondere um die grenzübergreifende Beteiligung von KMU im Weltraumökosystem zu ermöglichen.
3 Der Bieter gibt Gründe für die Nichterfüllung einer Aufforderung nach Absatz 1 oder für eine Abweichung von dem in Absatz 2 genannten Prozentsatz an.
4 Bei Verträgen, die nach dem 20. März 2023 unterzeichnet wurden, setzt die Kommission den in Artikel 47 genannten Programmausschuss über die Verwirklichung der in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Ziele in Kenntnis.
Article 22 Förderfähigkeits- und Teilnahmebedingungen im Interesse der Wahrung der Sicherheit, der Integrität und der Widerstandsfähigkeit operativer Systeme der Union
Sofern dies für den Schutz der Sicherheit, der Integrität und der Widerstandsfähigkeit der operativen Systeme der Union erforderlich und angemessen ist, werden in den Vergabeverfahren zur Umsetzung dieses Programms die Förderfähigkeits- und Teilnahmebedingungen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/696 angewandt, wobei zu berücksichtigen ist, dass die strategische Autonomie der Union — insbesondere in Bezug auf Technologie, über Schlüsseltechnologien und Wertschöpfungsketten hinweg und unter Wahrung einer offenen Wirtschaft — gefördert werden soll.
Article 23 Schutz der finanziellen Interessen der Union
Nimmt ein Drittland mittels eines Beschlusses am Programm teil, der gemäß einer völkerrechtlichen Übereinkunft oder auf der Grundlage eines anderen Rechtsinstruments erlassenen wurde, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Im Falle des OLAF umfassen diese Rechte das Recht zur Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013.
Article 24 Lenkungsgrundsätze
Die Lenkung des Programms beruht auf folgenden Grundsätzen: a) eindeutige Verteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen den an der Durchführung des Programms beteiligten Stellen; b) Sicherstellung, dass die Lenkungsstruktur dem jeweiligen konkreten Bedarf des Programms und der Maßnahmen entspricht; c) strenge Kontrolle des Programms, einschließlich strikter Einhaltung des Kosten-, Zeit- und Leistungsrahmens durch alle Stellen gemäß ihren jeweiligen Funktionen und den ihnen übertragenen Aufgaben gemäß der vorliegenden Verordnung; d) transparentes und kosteneffizientes Management; e) Kontinuität der Dienste und der erforderlichen Infrastruktur, einschließlich Sicherheitsüberwachung und -management, und Schutz vor einschlägigen Bedrohungen; f) systematische und strukturierte Berücksichtigung des Bedarfs der Nutzer der durch das Programm bereitgestellten Daten, Informationen und Dienste sowie damit zusammenhängender wissenschaftlicher und technologischer Weiterentwicklungen; g) ständige Bemühungen um Kontrolle und Minderung der Risiken.
Article 25 Rolle der Mitgliedstaaten
1 Die Mitgliedstaaten können insbesondere auf dem Gebiet der Sicherheit und der Gefahrenabwehr ihre technische Kompetenz, ihr Know-how und ihre Unterstützung einbringen bzw. dem Programm — soweit angemessen und möglich — die auf ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Daten, Informationen, Dienste und Infrastrukturen zur Verfügung stellen.
2 Soweit möglich, streben die Mitgliedstaaten an, für Kohärenz und Komplementarität der einschlägigen Tätigkeiten sowie Interoperabilität ihrer Kapazitäten — im Rahmen ihrer Aufbau- und Resilienzpläne nach der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates — mit dem Programm zu sorgen.
3 Die Mitgliedstaaten treffen alle notwendigen Maßnahmen, um das reibungslose Funktionieren des Programms sicherzustellen.
4 Die Mitgliedstaaten können auf geeigneter Ebene zur Sicherung und zum Schutz der für das Programm erforderlichen Frequenzen beitragen.
5 Die Mitgliedstaaten und die Kommission können zusammenarbeiten, um auf eine breitere Akzeptanz der durch das Programm bereitgestellten staatlichen Dienste hinzuwirken.
6 Auf dem Gebiet der Sicherheit erfüllen die Mitgliedstaaten die Aufgaben nach Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/696.
7 Die Mitgliedstaaten geben ihren operativen Bedarf an, um die Kapazitäten zu konsolidieren und die Spezifikationen ihrer staatlichen Dienste genauer zu präzisieren. Sie beraten außerdem die Kommission in allen Fragen, die in ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche fallen, insbesondere durch Beiträge zur Ausarbeitung der Durchführungsrechtsakte.
8 Die Kommission kann Organisationen der Mitgliedstaaten im Wege von Beitragsvereinbarungen mit konkreten Aufgaben betrauen, sofern solche Organisationen von dem betreffenden Mitgliedstaat benannt wurden. Die Kommission erlässt die Beitragsbeschlüsse hinsichtlich der Beitragsvereinbarungen im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 47 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Article 26 Rolle der Kommission
1 Unbeschadet der Vorrechte der Mitgliedstaaten im Bereich der nationalen Sicherheit trägt die Kommission die Gesamtverantwortung für die Durchführung des Programms, auch auf dem Gebiet der Sicherheit. Die Kommission legt gemäß der vorliegenden Verordnung und im Einklang mit den ordnungsgemäß festgelegten Nutzeranforderungen die Prioritäten und die Weiterentwicklung des Programms fest und überwacht unbeschadet anderer Politikbereiche der Union seine Durchführung.
2 Die Kommission sorgt für eine klare Aufteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen den verschiedenen am Programm beteiligten Stellen und koordiniert die Tätigkeiten dieser Stellen. Die Kommission trägt außerdem dafür Sorge, dass alle an der Durchführung des Programms beteiligten betrauten Stellen die Interessen der Union schützen, die wirtschaftliche Verwaltung der Unionsmittel garantieren und die Bestimmungen der Haushaltsordnung und der vorliegenden Verordnung einhalten.
3 Die Kommission führt für die in Artikel 19 genannten Verträge Vergabeverfahren durch und vergibt und unterzeichnet diese Verträge.
4 Die Kommission kann die Agentur und die ESA mit Aufgaben im Zusammenhang mit dem Programm im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung — gemäß ihren jeweiligen Funktionen und Zuständigkeiten, wie in den Artikeln 27 und 28 festgelegt — an betrauen. Um die Verwirklichung der in Artikel 3 genannten Ziele zu erleichtern und eine möglichst effiziente Zusammenarbeit zwischen der Kommission, der Agentur und den ESA zu fördern, kann die Kommission mit jeder betrauten Stelle Beitragsvereinbarungen schließen. Die Kommission erlässt die Beitragsbeschlüsse hinsichtlich der Beitragsvereinbarungen im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 47 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
5 Unbeschadet der Aufgaben der in Artikel 19 genannten Auftragnehmer, der Agentur oder anderer betrauter Stellen stellt die Kommission die Akzeptanz und Nutzung der staatlichen Dienste sicher. Sie sorgt für Komplementarität, Kohärenz, Synergien und Verbindungen zwischen dem Programm und sonstigen Maßnahmen und Programmen der Union.
6 Gegebenenfalls sorgt die Kommission für die Kohärenz der im Rahmen des Programms ausgeführten Tätigkeiten mit Tätigkeiten im Bereich Weltraum, die auf Unions- sowie auf nationaler oder internationaler Ebene bereits durchgeführt werden. Sie fördert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, erleichtert die Interoperabilität ihrer technologischen Kapazitäten und Entwicklungen im Bereich Weltraum und strebt — soweit für das Programm relevant — an, die Kohärenz des sicheren Konnektivitätssystems mit den einschlägigen Tätigkeiten und die Interoperabilität der Kapazitäten, die im Rahmen der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne entwickelt werden, sicherzustellen.
7 Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den in Artikel 47 Absatz 1 genannten Programmausschuss über die Zwischen- und Endergebnisse der Evaluierung aller Vergabeverfahren sowie über alle Verträge, einschließlich Unteraufträgen, mit öffentlichen und privaten Stellen.
Article 27 Rolle der Agentur
1 Die eigene Aufgabe der Agentur besteht darin, über ihr Gremium für die Sicherheitsakkreditierung die Sicherheitsakkreditierung der staatlichen Infrastruktur und der staatlichen Dienste gemäß Titel V Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/696 zu gewährleisten.
2 Die Kommission betraut die Agentur im Wege einer oder mehrerer Beitragsvereinbarungen vorbehaltlich der Einsatzbereitschaft der Agentur, insbesondere in Bezug auf angemessene Personalausstattung, mit folgenden Aufgaben: a) die gesamte oder teilweise Betriebsverwaltung der staatlichen Infrastruktur des Programms; b) operative Sicherheit der staatlichen Infrastruktur, einschließlich Risiko- und Bedrohungsanalyse, Sicherheitsüberwachung, insbesondere Festlegung technischer Spezifikationen und operativer Verfahren, sowie Überwachung der Einhaltung der allgemeinen Sicherheitsanforderungen gemäß Artikel 30 Absatz 3. c) Bereitstellung der staatlichen Dienste, insbesondere durch die GOVSATCOM-Plattform; d) Verwaltung der in Artikel 19 genannten Verträge nach deren Vergabe und Unterzeichnung; e) übergeordnete Koordinierung der nutzerbezogenen Aspekte der staatlichen Dienste in enger Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten, einschlägigen Agenturen der Union, dem EAD und sonstigen Stellen; f) Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzerakzeptanz der im Rahmen des Programms angebotenen Dienste, ohne die Tätigkeiten zu beeinträchtigen, die durch die Auftragnehmer im Rahmen der Verträge gemäß Artikel 19 ausgeführt werden.
3 Die Kommission kann die Agentur im Wege einer oder mehrerer Beitragsvereinbarungen auf Grundlage des Bedarfs des Programms mit anderen Aufgaben betrauen.
4 Wird die Agentur mit Tätigkeiten betraut, so werden angemessene finanzielle, personelle und administrative Ressourcen für deren Durchführung zur Verfügung gestellt. Zu diesem Zweck kann die Kommission einen Teil der Haushaltsmittel für die Tätigkeiten bereitstellen, mit denen die Agentur betraut wird, um das für die Durchführung erforderliche Personal zu finanzieren.
5 Die Agentur kann abweichend von Artikel 62 Absatz 1 der Haushaltsordnung und vorbehaltlich der Bewertung des Schutzes der Interessen der Union durch die Kommission im Wege von Beitragsvereinbarungen andere Stellen innerhalb deren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen mit bestimmten Tätigkeiten betrauen, wobei die für die Kommission geltenden Bedingungen der indirekten Mittelverwaltung zur Anwendung kommen.
Article 28 Rolle der ESA
1 Sofern die Interessen der Union gewahrt sind, wird die ESA im Rahmen ihrer Fachkompetenz mit folgenden Aufgaben betraut: a) Überwachung der Entwicklung, der Validierung und der damit zusammenhängenden Errichtungstätigkeiten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a sowie der Entwicklung und Weiterentwicklung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e, die im Rahmen der in Artikel 19 genannten Verträge im Einklang mit den in den Beitragsvereinbarungen nach Artikel 26 Absatz 4 festzulegenden Bedingungen durchgeführt werden, wobei die Koordinierung zwischen den Aufgaben und den Haushaltsmitteln, mit denen die ESA nach dem vorliegenden Artikel betraut wurde, und einem möglichen Beitrag der ESA nach Artikel 16 gewährleistet wird; b) Bereitstellung ihres Fachwissens für die Kommission, auch für die Vorbereitung von Spezifikationen und die Umsetzung der technischen Aspekte des Programms; c) Unterstützung bei der Evaluierung von gemäß Artikel 19 geschlossenen Verträgen; d) Aufgaben im Zusammenhang mit dem Weltraum- und dem zugehörigen Bodensegment der EuroQCI gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c.
2 Die ESA kann auf der Grundlage einer Bewertung durch die Kommission mit sonstigen Aufgaben betraut werden, die auf dem Bedarf des Programms beruhen, sofern sich diese Aufgaben nicht mit den von einer anderen Stelle im Rahmen des Programms durchgeführten Tätigkeiten überschneiden und sie darauf ausgerichtet sind, die Effizienz der Durchführung der Programmtätigkeiten zu verbessern.
Article 29 Sicherheitsgrundsätze
Für dieses Programm gilt Artikel 33 der Verordnung (EU) 2021/696.
Article 30 Lenkung in Bezug auf die Sicherheit
1 Die Kommission sorgt innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs und mit Unterstützung der Agentur für ein hohes Maß an Sicherheit insbesondere im Hinblick auf folgende Aspekte: a) Schutz der Boden- und Weltrauminfrastruktur sowie der Bereitstellung von Diensten, insbesondere gegen physische Angriffe oder Cyberangriffe, einschließlich Störungen bei Datenströmen, b) Kontrolle und Verwaltung von Technologietransfers, c) Entwicklung und Bewahrung der erworbenen Kompetenzen und des erworbenen Know-hows in der Union, d) Schutz von nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen und von Verschlusssachen.
2 Die Kommission konsultiert den Rat und die Mitgliedstaaten zur Spezifizierung und Konzeption aller Aspekte der EuroQCI-Infrastruktur, insbesondere der QKD im Zusammenhang mit dem Schutz von EU-VS. Die Evaluierung und Zulassung kryptografischer Produkte zum Schutz von EU-VS erfolgt unter Wahrung der jeweiligen Rollen und Zuständigkeitsbereiche des Rates und der Mitgliedstaaten. Die Sicherheitsakkreditierungsstelle überprüft im Rahmen des Verfahrens für die Sicherheitsakkreditierung, dass nur zugelassene kryptografische Produkte verwendet werden.
3 Für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels sorgt die Kommission dafür, dass für die in Artikel 5 Absatz 2 genannte staatliche Infrastruktur eine Risiko- und Bedrohungsanalyse durchgeführt wird. Auf der Grundlage dieser Analyse legt sie im Wege von Durchführungsrechtsakten die allgemeinen Sicherheitsanforderungen fest. Dabei berücksichtigt die Kommission die Auswirkungen dieser Anforderungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren der staatlichen Infrastruktur, insbesondere in Bezug auf Kosten, Risikomanagement und Zeitplan, und trägt dafür Sorge, dass das allgemeine Sicherheitsniveau nicht gesenkt, das Funktionieren der Ausrüstung nicht beeinträchtigt und Cybersicherheitsrisiken berücksichtigt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 47 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
4 Für das Programm gilt Artikel 34 Absätze 3 bis 7 der Verordnung (EU) 2021/696. Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung ist der Begriff „Komponente“ in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2021/696 als „staatliche Infrastruktur“ einschließlich staatlicher Dienste zu verstehen, und alle Bezugnahmen auf Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/696 gelten als Bezugnahmen auf Absatz 3 des vorliegenden Artikels.
Article 31 Sicherheit des eingerichteten Systems und der eingerichteten Dienste
In allen Fällen, in denen der Betrieb des Systems oder die Erbringung der staatlichen Dienste die Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnte, findet der Beschluss (GASP) 2021/698 Anwendung.
Article 32 Sicherheitsakkreditierungsstelle
Das gemäß Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/696 innerhalb der Agentur eingerichtete Gremium für die Sicherheitsakkreditierung ist die Sicherheitsakkreditierungsstelle für die staatliche Infrastruktur und damit verbundene staatliche Dienste des Programms.
Article 33 Allgemeine Grundsätze der Sicherheitsakkreditierung
Die Sicherheitsakkreditierungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Programm werden im Einklang mit den in Artikel 37 Buchstaben a bis j der Verordnung (EU) 2021/696 festgelegten Grundsätzen durchgeführt. Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung ist der Begriff „Komponente“ in Artikel 37 der Verordnung (EU) 2021/696 als „staatliche Infrastruktur“ zu verstehen, und alle Bezugnahmen auf Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/696 gelten als Bezugnahmen auf Artikel 27 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung.
Article 34 Aufgaben und Zusammensetzung des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung
1 Für das Programm gelten Artikel 38 — mit Ausnahme seines Absatz 2 Buchstaben c bis f und seines Absatzes 3 Buchstabe b — sowie Artikel 39 der Verordnung (EU) 2021/696.
2 Das Gremium für die Sicherheitsakkreditierung nimmt zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten folgende Aufgaben wahr: a) Prüfung und — mit Ausnahme der Dokumente, die die Kommission gemäß Artikel 30 Absatz 3 annimmt — Genehmigung aller Dokumente im Zusammenhang mit der Sicherheitsakkreditierung; b) im Rahmen seiner Zuständigkeiten Beratung der Kommission bei der Ausarbeitung von Entwürfen der in Artikel 30 Absatz 3 genannten Rechtsakte, unter anderem bei der Festlegung der sicherheitsbezogenen Betriebsverfahren, und Vorlage einer Erklärung mit seiner abschließenden Stellungnahme; c) Prüfung und Genehmigung der nach dem Überwachungsverfahren gemäß Artikel 37 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2021/696 erstellten Sicherheitsrisikobewertung und der nach Artikel 30 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung erstellten Risiko- und Bedrohungsanalyse sowie Zusammenarbeit mit der Kommission zur Festlegung von Maßnahmen zur Risikominderung.
3 Zusätzlich zu Absatz 1 können in Ausnahmefällen ausschließlich Vertreter der mit staatlicher Infrastruktur und staatlichen Diensten befassten Auftragnehmer als Beobachter zu den Sitzungen des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung eingeladen werden, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die diese Auftragnehmer unmittelbar betreffen. Die Regelungen und Bedingungen für ihre Teilnahme werden in der Geschäftsordnung des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung festgelegt.
Article 35 Abstimmungsregeln des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung
Für die Abstimmungsregeln des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung gilt Artikel 40 der Verordnung (EU) 2021/696.
Article 36 Kommunikation und Auswirkungen der Beschlüsse des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung
1 Für die Beschlüsse des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung gilt Artikel 41 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2021/696. Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung ist der Begriff „Komponente“ in Artikel 41 der Verordnung (EU) 2021/696 als „staatliche Infrastruktur“ zu verstehen.
2 Der Zeitplan für die Arbeiten des Gremiums für die Sicherheitsakkreditierung darf den Zeitplan der in den Arbeitsprogrammen nach Artikel 41 Absatz 1 vorgesehenen Tätigkeiten nicht beeinträchtigen.
Article 37 Rolle der Mitgliedstaaten im Rahmen der Sicherheitsakkreditierung
Für das Programm gilt Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/696.
Article 38 Schutz von Verschlusssachen
1 Für Verschlusssachen im Zusammenhang mit dem Programm gilt Artikel 43 der Verordnung (EU) 2021/696.
2 Vorbehaltlich der Bestimmungen des Abkommens über die Sicherheit und den Austausch von Verschlusssachen zwischen den Organen der Union und der ESA kann die ESA im Hinblick auf die ihr gemäß Artikel 28 Absätze 1 und 2 übertragenen Aufgaben EU-VS erstellen.
Article 39 Teilnahme von Drittländern und internationalen Organisationen am Programm
1 Im Einklang mit den Bedingungen, die in gemäß Artikel 218 AEUV geschlossenen spezifischen Übereinkünften über die Bedingungen für die Teilnahme eines Drittlands an Unionsprogrammen festgelegt sind, steht das Programm den Mitgliedern der EFTA, die dem EWR angehören, sowie den folgenden Drittländern zur Teilnahme offen: a) beitretenden Staaten, Bewerberländern und möglichen Bewerbern nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern; b) Ländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern; c) Drittländern, die nicht unter die Buchstaben a und b fallen.
2 Das Programm steht einer internationalen Organisation gemäß einer nach Artikel 218 AEUV geschlossenen spezifischen Übereinkunft zur Teilnahme offen.
3 Mit der spezifischen Übereinkunft gemäß den Absätzen 1 und 2 a) wird gewährleistet, dass die Beiträge des an Unionsprogrammen teilnehmenden Drittlands oder der teilnehmenden internationalen Organisation in einem ausgewogenen Verhältnis zum jeweiligen Nutzen für das Land oder die Organisation stehen; b) werden die Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu einzelnen Programmen, und ihre Verwaltungskosten festgelegt; c) wird dem Drittland oder der internationalen Organisation keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Unionsprogramm eingeräumt; d) werden die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen, garantiert.
4 Unbeschadet der in den Absätzen 1, 2 und 3 festgelegten Bedingungen und im Interesse der Sicherheit kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten zusätzliche Anforderungen für die Teilnahme von Drittländern und internationalen Organisationen am Programm festlegen, soweit dies mit den bestehenden Übereinkünften gemäß den Absätzen 1 und 2 vereinbar ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 47 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Article 40 Zugang von Drittländern und internationalen Organisationen zu den staatlichen Diensten
Drittländern und internationalen Organisationen wird Zugang zu den staatlichen Diensten gewährt, sofern sie a) gemäß Artikel 218 AEUV eine Übereinkunft schließen, in der die Grundsätze und Bedingungen für den Zugang zu staatlichen Diensten festgelegt sind; b) Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/696 befolgen. Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung sind die Bezugnahmen auf das „Programm“ in Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/696 als Bezugnahmen auf das mit der vorliegenden Verordnung eingerichtete „Programm“ zu verstehen.
Article 41 Programmplanung, Überwachung und Berichterstattung
1 Das Programm wird durch Arbeitsprogramme gemäß Artikel 110 der Haushaltsordnung durchgeführt. In den Arbeitsprogrammen sind die Maßnahmen und die diesbezüglichen Mittel, die zur Verwirklichung der Ziele des Programms erforderlich sind, sowie gegebenenfalls der insgesamt für Mischfinanzierungsmaßnahmen vorgehaltene Betrag ausgewiesen. Die Arbeitsprogramme ergänzen die in Artikel 100 der Verordnung (EU) 2021/696 genannten Arbeitsprogramme für die GOVSATCOM-Komponente. Die Kommission erlässt die Arbeitsprogramme im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 47 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
2 Die Indikatoren, anhand derer über die Fortschritte des Programms zur Erreichung der in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele Bericht zu erstatten ist, sind im Anhang festgelegt.
3 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 45 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs im Hinblick auf die Indikatoren zu erlassen, wenn dies als notwendig erachtet wird, und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens zu ergänzen.
4 Ist dies aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 46 auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.
5 Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung und der Ergebnisse des Programms effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden. Zu diesem Zweck werden für Empfänger von Unionsmitteln und gegebenenfalls für Mitgliedstaaten verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt.
6 Für die Zwecke des Absatzes 2 legen die Empfänger von Unionsmitteln geeignete Informationen vor. Die Erhebung der für die Überprüfung der Leistung erforderlichen Daten erfolgt effizient, wirksam und rechtzeitig.
Article 42 Evaluierung
1 Die Kommission führt Evaluierungen rechtzeitig durch, damit die Ergebnisse in den Entscheidungsprozess einfließen können.
2 Bis zum 21. März 2024 und danach jedes Jahr informiert die Kommission das Europäische Parlament und den Rat über die wichtigsten Erkenntnisse mit Blick auf die anfängliche Umsetzung des Programms, einschließlich des Abschlusses von Festlegungstätigkeiten, der Konsolidierung des Nutzerbedarfs und der Umsetzungspläne, sowie die Standpunkte der einschlägigen Interessenträger auf Unionsebene und nationaler Ebene.
3 Bis zum 30. Juni 2026 evaluiert die Kommission die Durchführung des Programms vor dem Hintergrund der in Artikel 3 genannten Ziele. Zu diesem Zweck bewertet die Kommission a) die Leistung des sicheren Konnektivitätssystems und der im Rahmen des Programms bereitgestellten Dienste, insbesondere geringe Latenzzeit, Zuverlässigkeit, Autonomie und weltweiter Zugang; b) das Lenkungs- und das Durchführungsmodell und deren Effizienz; c) die Entwicklung des Bedarfs der Nutzer des Programms; d) die Synergieeffekte und die Komplementarität zwischen dem Programm und anderen Unionsprogrammen, insbesondere GOVSATCOM und den anderen Komponenten des Weltraumprogramms der Union; e) die Weiterentwicklung verfügbarer Kapazitäten, Innovationen und die Entwicklung neuer Technologien im Weltraumökosystem; f) die Beteiligung von Start-ups und KMU in der gesamten Union; g) die Umweltauswirkungen des Programms unter Berücksichtigung der in Artikel 8 genannten Kriterien; h) etwaige Kostenüberschreitungen, die fristgerechte Einhaltung der festgelegten Projektfristen und die Wirksamkeit der Lenkung und Verwaltung des Programms; i) die Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und den Unionsmehrwert der Programmtätigkeiten, Gegebenenfalls wird der Evaluierung ein geeigneter Vorschlag beigefügt.
4 Bei der Evaluierung des Programms werden die Ergebnisse der Evaluierung der GOVSATCOM-Komponente gemäß Artikel 102 der Verordnung (EU) 2021/696 berücksichtigt.
5 Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen.
6 Die an der Durchführung der vorliegenden Verordnung beteiligten Stellen übermitteln der Kommission die Daten und Informationen, die sie für die Evaluierung nach Absatz 1 benötigt.
7 Zwei Jahre nach Erreichen der vollen Betriebsfähigkeit und danach alle zwei Jahre veröffentlicht die Agentur nach Anhörung der einschlägigen Interessenträger einen Marktbericht über die Auswirkungen des Programms auf die vor- und nachgelagerte kommerzielle Satellitenwirtschaft in der Union, um zu gewährleisten, dass die Auswirkungen auf den Wettbewerb minimiert und Innovationsanreize aufrechterhalten werden.
Article 43 Prüfungen
Prüfungen bezüglich der Verwendung des Beitrags der Union durch Personen oder Stellen, einschließlich solcher, die nicht von Organen oder Einrichtungen der Union dazu beauftragt sind, bilden die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit gemäß Artikel 127 der Haushaltsordnung.
Article 44 Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre
Jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Aufgaben und Tätigkeiten, auch durch die Agentur, erfolgt im Einklang mit den geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere mit den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates .
Article 45 Ausübung der Befugnisübertragung
1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 8 Absatz 4 und 41 Absatz 3 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 übertragen.
3 Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 8 Absatz 4 und 41 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4 Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission von den einzelnen Mitgliedstaaten benannte Sachverständige im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
5 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
6 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 8 Absatz 4 oder 41 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Article 46 Dringlichkeitsverfahren
1 Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.
2 Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 45 Absatz 6 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt unverzüglich nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.
Article 47 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird von dem durch Artikel 107 der Verordnung (EU) 2021/696 eingesetzten Programmausschuss in der Zusammensetzung „GOVSATCOM“ unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Für die Zwecke der Annahme von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 30 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung tritt der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Programmausschuss in der Zusammensetzung „Sicherheit“ gemäß Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/696 zusammen. Für die Zwecke der Annahme von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung wird der Programmausschuss in der Zusammensetzung „Sicherheit“ gemäß Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/696 gebührend einbezogen.
2 Wird auf den vorliegenden Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
3 Wird auf den vorliegenden Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
4 Gibt der Programmausschuss zu dem Entwurf eines Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 30 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
Article 48 Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
1 Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Unionsmittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält.
2 Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die gemäß dem Programm ergriffenen Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch.
3 Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese Prioritäten die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen.
Article 49 Kontinuität der Dienste über 2027 hinaus
Falls erforderlich können über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von Ausgaben, die zur Erfüllung der in Artikel 3 genannten Ziele erforderlich sind, in den Unionshaushalt aufgenommen werden, um die Verwaltung von Maßnahmen zu ermöglichen, die bis zum Ende des Programms noch nicht abgeschlossen sind, sowie zur Deckung von Ausgaben für kritische operative Tätigkeiten und die Bereitstellung von Diensten.
Article 50 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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