Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission vom 16. März 2023 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
1 Mit dieser Verordnung wird Folgendes geregelt: a) besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die während eines begrenzten Zeitraums von den Mitgliedstaaten anzuwenden sind, die in Anhang I und II gelistet sind oder von denen Gebiete in den genannten Anhängen gelistet sind (die betroffenen Mitgliedstaaten). Diese besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gelten für gehaltene Schweine und Wildschweine sowie für von Schweinen gewonnene Erzeugnisse zusätzlich zu den Maßnahmen, die in den Schutz-, Überwachungs- und weiteren Sperrzonen sowie den infizierten Zonen anwendbar sind, die von den zuständigen Behörden der genannten Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 1 sowie Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichtet wurden. b) die Listung auf Unionsebene in Anhang I von Sperrzonen I, II und III nach Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest; c) die Listung auf Unionsebene in Anhang II nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone von Folgendem: i) der Sperrzonen, die Schutz- und Überwachungszonen umfassen, im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen; ii) der infizierten Zonen, falls diese Seuche bei Wildschweinen ausbricht.
2 Mit dieser Verordnung werden auch besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest geregelt, die während eines begrenzten Zeitraums von allen Mitgliedstaaten anzuwenden sind.
3 Diese Verordnung gilt für: a) Verbringungen von Sendungen von: i) Schweinen, die in Betrieben gehalten wurden, die in Sperrzonen I, II und III und in infizierten Zonen gemäß Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii liegen; ii) Zuchtmaterial, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und tierischen Nebenprodukten, die von den unter Buchstabe a Ziffer i genannten gehaltenen Schweinen gewonnen wurden; iii) frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, aus Sperrzonen I, II und III oder aus infizierten Zonen gemäß Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii, wenn dieses Fleisch oder diese Fleischerzeugnisse von Schweinen gewonnen wurde bzw. wurden, die in Gebieten außerhalb dieser Sperrzonen oder infizierten Zonen gehalten wurden und entweder geschlachtet wurden in Schlachtbetrieben, die in Sperrzonen I, II oder III oder in infizierten Zonen gemäß Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii liegen, oder in Schlachtbetrieben, die außerhalb dieser Sperrzonen und infizierten Zonen liegen; b) Verbringungen von: i) Sendungen von Wildschweinen in allen Mitgliedstaaten; ii) Sendungen, auch für private Zwecke durch Jäger, von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und tierischen Nebenprodukten, die von Wildschweinen in Sperrzonen I, II oder III gewonnen wurden oder in Betrieben in diesen Sperrzonen verarbeitet wurden; c) Lebensmittelunternehmer, die mit den unter den Buchstaben a und b genannten Sendungen umgehen; d) alle Mitgliedstaaten hinsichtlich der Sensibilisierung für die Afrikanische Schweinepest; e) alle Mitgliedstaaten hinsichtlich der Aufstellung nationaler Aktionspläne für Wildschweine zum Zweck der Verhütung der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest in der Union.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687. Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck: a) „Schwein“ ein Huftier der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Familie der Suidae; b) „Zuchtmaterial“ Schweinesamen, -eizellen und -embryonen, die von gehaltenen Schweinen für die künstliche Fortpflanzung gewonnen wurden; c) „Sperrzone I“ ein Gebiet eines Mitgliedstaats, das in Anhang I Teil I mit einer genauen geografischen Abgrenzung gelistet ist, besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterliegt und an Sperrzonen II oder III grenzt; d) „Sperrzone II“ ein Gebiet eines Mitgliedstaats, das aufgrund eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein in Anhang I Teil II mit einer genauen geografischen Abgrenzung gelistet ist und besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterliegt; e) „Sperrzone III“ ein Gebiet eines Mitgliedstaats, das aufgrund eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei einem gehaltenen Schwein in Anhang I Teil III mit einer genauen geografischen Abgrenzung gelistet ist und besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterliegt; f) „zuvor seuchenfreier Mitgliedstaat oder zuvor seuchenfreie Zone“ einen Mitgliedstaat oder eine Zone eines Mitgliedstaats, in dem bzw. in der die Afrikanische Schweinepest bei gehaltenen Schweinen oder bei Wildschweinen während der vorangegangenen zwölf Monate nicht bestätigt wurde; g) „in Anhang II gelistetes Gebiet“ ein Gebiet eines Mitgliedstaats, das gelistet ist in Anhang II: i) in Teil A als infizierte Zone nach der Bestätigung eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone oder ii) in Teil B als Sperrzone, die Schutz- und Überwachungszonen umfasst, nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem gehaltenen Schwein in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone; h) „Material der Kategorie 2“ die in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genannten tierischen Nebenprodukte, die von gehaltenen Schweinen gewonnen wurden; i) „Material der Kategorie 3“ die in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genannten tierischen Nebenprodukte, die von gehaltenen Schweinen gewonnen wurden; j) „für tierische Nebenprodukte zugelassene Anlage“ eine von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassene Anlage; k) „zugelassener Zuchtmaterialbetrieb“ einen Betrieb im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission ; l) „registrierter Zuchtmaterialbetrieb“ einen Betrieb im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686.
Article 3 Besondere Vorschriften für die unverzügliche Einrichtung von Sperrzonen und infizierten Zonen im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen oder Wildschweinen
Im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen oder Wildschweinen richtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats unverzüglich Folgendes ein: a) im Fall eines Ausbruchs bei gehaltenen Schweinen eine Sperrzone gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und nach den in dem genannten Artikel festgelegten Bedingungen oder b) im Fall eines Ausbruchs bei Wildschweinen eine infizierte Zone gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687.
Article 4 Besondere Vorschriften für die Einrichtung einer zusätzlichen Sperrzone im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen oder Wildschweinen
1 Im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen oder Wildschweinen kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats auf der Grundlage der Kriterien und Grundsätze in Bezug auf die geografische Abgrenzung von Sperrzonen in Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 eine zusätzliche Sperrzone einrichten, die an die in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genannte eingerichtete Sperrzone oder infizierte Zone angrenzt, um die Sperrzone oder die infizierte Zone von Gebieten ohne Beschränkungen abzugrenzen.
2 Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats trägt dafür Sorge, dass die in Absatz 1 dieses Artikels genannte zusätzliche Sperrzone der gemäß Artikel 5 in Anhang I Teil I gelisteten Sperrzone I entspricht.
Article 5 Besondere Vorschriften für die Listung von Sperrzonen I im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen oder Wildschweinen in einem Gebiet eines Mitgliedstaats, das an ein Gebiet angrenzt, in dem kein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest amtlich bestätigt wurde
1 Nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen oder Wildschweinen in einem Gebiet eines Mitgliedstaats, das an ein Gebiet angrenzt, in dem kein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen oder Wildschweinen amtlich bestätigt wurde, wird dieses Gebiet, in dem kein Ausbruch bestätigt wurde, erforderlichenfalls in Anhang I Teil I als Sperrzone I gelistet.
2 Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats trägt dafür Sorge, dass nach der Listung eines Gebietes als Sperrzone I in Anhang I Teil I der vorliegenden Verordnung eine zusätzliche, gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 eingerichtete Sperrzone unverzüglich angepasst wird, sodass sie mindestens die relevante, in Anhang I der vorliegenden Verordnung für diesen Mitgliedstaat gelistete Sperrzone I umfasst.
3 Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats richtet unverzüglich die relevante zusätzliche Sperrzone gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ein, wenn die Sperrzone I in Anhang I der vorliegenden Verordnung gelistet wurde.
Article 6 Besondere Vorschriften für die Listung von Sperrzonen II oder von infizierten Zonen im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem Mitgliedstaat
1 Nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem Gebiet eines Mitgliedstaats wird dieses Gebiet als Sperrzone II in Anhang I Teil II der vorliegenden Verordnung gelistet, es sei denn, dieses Gebiet ist gemäß Absatz 2 dieses Artikels zu listen.
2 Nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone wird dieses Gebiet als infizierte Zone in Anhang II Teil A gelistet, es sei denn, dieses Gebiet ist aufgrund der Nähe einer Sperrzone II und zum Zweck der Sicherstellung der territorialen Kontinuität der genannten Sperrzone II gemäß Absatz 1 dieses Artikels als Sperrzone II zu listen.
3 Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats trägt dafür Sorge, dass die gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichtete infizierte Zone unverzüglich angepasst wird, sodass sie mindestens für diesen Mitgliedstaat Folgendes umfasst: a) die relevante Sperrzone II, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung für diesen Mitgliedstaat gelistet ist, oder b) die relevante infizierte Zone, die in Anhang II Teil A der vorliegenden Verordnung gelistet ist.
Article 7 Besondere Vorschriften für die Listung von Sperrzonen im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in einem Mitgliedstaat
1 Nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in einem Gebiet eines Mitgliedstaats wird dieses Gebiet als Sperrzone III in Anhang I Teil III gelistet, es sei denn, dieses Gebiet ist gemäß Absatz 2 dieses Artikels zu listen.
2 Nach einem ersten und einzigen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone wird dieses Gebiet als Schutz- und Überwachungszonen umfassende Sperrzone in Anhang II Teil B gelistet, es sei denn, dieses Gebiet ist aufgrund der Nähe einer Sperrzone III und zum Zweck der Sicherstellung der territorialen Kontinuität der genannten Sperrzone III gemäß Absatz 1 dieses Artikels als Sperrzone III zu listen.
3 Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats trägt dafür Sorge, dass die gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichtete Sperrzone unverzüglich angepasst wird, sodass sie mindestens für diesen Mitgliedstaat Folgendes umfasst: a) die relevante Sperrzone III, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung für diesen Mitgliedstaat gelistet ist, oder b) eine Schutz- und Überwachungszonen umfassende Sperrzone, die in Anhang II Teil B der vorliegenden Verordnung gelistet ist.
Article 8 Allgemeine und spezifische Anwendung besonderer Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Sperrzonen I, II und III sowie in den in Anhang II gelisteten infizierten Zonen
1 Die betroffenen Mitgliedstaaten wenden die in der vorliegenden Verordnung festgelegten besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Sperrzonen I, II und III zusätzlich zu den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen an, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in folgenden Zonen anzuwenden sind: a) in gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichteten Sperrzonen; b) in gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichteten infizierten Zonen.
2 Die betroffenen Mitgliedstaaten wenden die in der vorliegenden Verordnung festgelegten besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die für Sperrzonen II gelten, zusätzlich zu den in den Artikeln 63 bis 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegten Maßnahmen auch in den Gebieten an, die in Anhang II Teil A der vorliegenden Verordnung als infizierte Zonen gelistet sind.
3 Die Behörde des betroffenen Mitgliedstaats verbietet Verbringungen in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer von Sendungen von gehaltenen Schweinen und daraus gewonnenen Erzeugnissen aus der in Anhang II Teil A gelisteten infizierten Zone des betroffenen Mitgliedstaats.
4 Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass das Verbot gemäß Absatz 3 nicht für Verbringungen von Sendungen von Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, gilt, die von in der in Anhang II Teil A gelisteten infizierten Zone gehaltenen Schweinen gewonnen wurden und der relevanten risikomindernden Behandlung gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen wurden.
Article 9 Spezifische Verbote betreffend Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzonen
1 Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats verbietet Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzonen.
2 Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass das Verbot gemäß Absatz 1 nicht für Folgendes gilt: a) Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone I gehalten wurden, in Betriebe, die in derselben Sperrzone I oder in anderen Sperrzonen I liegen, in Sperrzonen II und III oder außerhalb dieser Sperrzonen, sofern der Bestimmungsbetrieb im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats liegt; b) Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in geschlossenen Betrieben gehalten wurden, die in Sperrzonen I, II und III liegen, sofern: i) die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats die sich aus solchen Verbringungen ergebenden Risiken bewertet hat und diese Bewertung ergeben hat, dass das Risiko einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest vernachlässigbar ist; ii) die Schweine nur in einen anderen geschlossenen Betrieb verbracht werden, der in demselben betroffenen Mitgliedstaat liegt.
3 Abweichend von den in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von in Sperrzonen I, II und III gehaltenen Schweinen innerhalb und außerhalb dieser Sperrzonen in den von den Artikeln 22 bis 31 erfassten Fällen genehmigen, sofern die in den genannten Artikeln festgelegten spezifischen Bedingungen erfüllt sind.
Article 10 Spezifische Verbote betreffend Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial, das von Schweinen gewonnen wurde, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzonen
1 Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats verbietet Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial, das von Schweinen gewonnen wurde, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzonen.
2 Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass das Verbot gemäß Absatz 1 nicht für Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial von Schweinen gilt, die in geschlossenen Betrieben gehalten wurden, die in Sperrzonen II und III liegen, sofern: a) die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats die sich aus solchen Verbringungen ergebenden Risiken bewertet hat und diese Bewertung ergeben hat, dass das Risiko einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest vernachlässigbar ist; b) das Zuchtmaterial nur in einen anderen geschlossenen Betrieb verbracht wird, der in demselben betroffenen Mitgliedstaat liegt.
3 Abweichend von den in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial, das von Schweinen gewonnen wurde, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzonen in den von den Artikeln 32, 33 und 34 erfassten Fällen genehmigen, sofern die in den genannten Artikeln festgelegten spezifischen Bedingungen erfüllt sind.
Article 11 Spezifische Verbote betreffend Verbringungen von Sendungen von tierischen Nebenprodukten, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzonen
1 Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats verbietet Verbringungen von Sendungen von tierischen Nebenprodukten, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzonen.
2 Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass das Verbot gemäß Absatz 1 nicht für Verbringungen von Sendungen von tierischen Nebenprodukten gilt, die von außerhalb von Sperrzonen II und III gehaltenen und in Schlachtbetrieben in Sperrzonen II und III geschlachteten Schweinen gewonnen wurden, sofern diese tierischen Nebenprodukte in den Betrieben und während des Transports klar von tierischen Nebenprodukten getrennt wurden, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden.
3 Abweichend von den in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von tierischen Nebenprodukten, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzonen in den von den Artikeln 35 bis 40 erfassten Fällen genehmigen, sofern die in den genannten Artikeln festgelegten spezifischen Bedingungen erfüllt sind.
Article 12 Spezifische Verbote betreffend Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzonen
1 Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats verbietet Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzonen.
2 Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Verbot nicht für Verbringungen von Sendungen von Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, gilt, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden und der relevanten risikomindernden Behandlung in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in gemäß Artikel 44 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung benannten Betrieben unterzogen wurden.
3 Abweichend von den in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzonen in den von den Artikeln 41, 42 und 43 erfassten Fällen genehmigen, sofern die in den genannten Artikeln festgelegten spezifischen Bedingungen erfüllt sind.
Article 13 Allgemeine Verbote betreffend Verbringungen von Sendungen von gehaltenen Schweinen und daraus gewonnenen Erzeugnissen, von denen angenommen wird, dass von ihnen ein Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest ausgeht
Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann Verbringungen von Sendungen von gehaltenen Schweinen und von aus gehaltenen Schweinen gewonnenen Erzeugnissen innerhalb des Hoheitsgebiets desselben Mitgliedstaats verbieten, wenn die zuständige Behörde der Ansicht ist, dass ein Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest auf diese gehaltenen Schweine oder die daraus gewonnenen Erzeugnisse, ausgehend von diesen bzw. durch diese besteht.
Article 14 Allgemeine Bedingungen für Ausnahmeregelungen von spezifischen Verboten betreffend Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzonen
1 Abweichend von den in Anhang 9 Absatz 1 festgelegten spezifischen Verboten betreffend Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzonen kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats solche Verbringungen in den von den Artikeln 22 bis 25 sowie den Artikeln 28, 29 und 30 erfassten Fällen genehmigen, sofern die in den genannten Artikeln festgelegten spezifischen Bedingungen sowie die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und b) die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen: i) gemäß Artikel 15 für Verbringungen von Sendungen von gehaltenen Schweinen innerhalb und außerhalb von Sperrzonen I, II und III, sofern zutreffend; ii) gemäß Artikel 16 für schweinehaltende Betriebe in Sperrzonen I, II und III; iii) gemäß Artikel 17 für die Transportmittel, die für den Transport von gehaltenen Schweinen aus Sperrzonen I, II und III benutzt werden.
2 Vor der Erteilung der Genehmigungen gemäß den Artikeln 22 bis 25 und den Artikeln 28 bis 31 bewertet die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats die sich durch diese Genehmigungen ergebenden Risiken, und die Bewertung muss ergeben, dass das Risiko einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest vernachlässigbar ist.
3 Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass die in den Artikeln 15 und 16 festgelegten zusätzlichen allgemeinen Bedingungen nicht gelten für Verbringungen von Sendungen von in Schlachtbetrieben in den Sperrzonen I, II und III gehaltenen Schweinen, sofern: a) die gehaltenen Schweine wegen außergewöhnlicher Umstände wie einer schwerwiegenden Störung im Schlachtbetrieb in einen anderen Schlachtbetrieb verbracht werden müssen; b) der Bestimmungsschlachtbetrieb entweder i) in einer Sperrzone I, II oder III desselben Mitgliedsstaats liegt oder ii) unter außergewöhnlichen Umständen, etwa wenn kein Schlachtbetrieb entsprechend Buchstabe b Ziffer i existiert, außerhalb von Sperrzonen I, II oder III im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats liegt; c) die Verbringung von der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats genehmigt wird.
Article 15 Zusätzliche allgemeine Bedingungen für Verbringungen von Sendungen von Schweinen sowie von Zuchtmaterial, die bzw. das in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden bzw. gewonnen wurde, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzonen
1 Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats genehmigt Verbringungen von Sendungen von in Sperrzonen I, II und III gehaltenen Schweinen oder von in Sperrzonen II und III von diesen Tieren gewonnenem Zuchtmaterial innerhalb und außerhalb dieser Sperrzonen in den von den Artikeln 22 bis 25 sowie den Artikeln 28 bis 34 erfassten Fällen, sofern die in den genannten Artikeln festgelegten spezifischen Bedingungen sowie die folgenden zusätzlichen allgemeinen Bedingungen erfüllt sind: a) die Schweine wurden während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Verbringung oder, falls sie jünger als 30 Tage sind, seit ihrer Geburt im Versandbetrieb gehalten und nicht aus ihm verbracht, und in diesem Zeitraum wurden keine anderen gehaltenen Schweine eingestallt aus Betrieben in Sperrzonen II, die nicht die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß dem vorliegenden Artikel und Artikel 16 erfüllen, sowie aus Betrieben in Sperrzonen III, und zwar entweder: i) in den Versandbetrieb oder ii) in die epidemiologische Einheit, in der die zu verbringenden Schweine vollständig getrennt gehalten wurden. Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats legt nach Durchführung einer Risikobewertung die Grenzen dieser epidemiologischen Einheit fest und bestätigt, dass die Struktur, Größe und der Abstand zwischen verschiedenen epidemiologischen Einheiten und die durchgeführten Maßnahmen eine Trennung der Anlagen zur Unterbringung, Haltung und Fütterung der gehaltenen Schweine sicherstellen, sodass das Virus der Afrikanischen Schweinepest sich nicht von einer epidemiologischen Einheit auf eine andere ausbreiten kann. b) es wurde eine klinische Untersuchung der im Versandbetrieb gehaltenen Schweine, einschließlich der zu verbringenden oder für die Gewinnung von Zuchtmaterial bestimmten Tiere, mit Negativbefund hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest durchgeführt: i) von einem amtlichen Tierarzt; ii) innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Zeitpunkt: der Verbringung der Sendung von Schweinen oder der Gewinnung des Zuchtmaterials und iii) im Einklang mit Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sowie Anhang I Abschnitt A.1 der genannten Verordnung; c) falls erforderlich, wurden vor dem Datum der Verbringung der genannten Sendungen aus dem Versandbetrieb oder dem Datum der Gewinnung des Zuchtmaterials Erreger-Identifizierungstests nach den Anweisungen der zuständigen Behörde wie folgt durchgeführt: i) nach der unter Buchstabe b genannten klinischen Untersuchung der im Versandbetrieb gehaltenen Schweine, einschließlich der Schweine, die für die Verbringung oder die Zuchtmaterialgewinnung bestimmt sind, und ii) im Einklang mit Anhang I Teil A.2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687.
2 Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats muss gegebenenfalls vor der Genehmigung der Verbringung der Sendungen von Schweinen oder vor dem Datum der Gewinnung des Zuchtmaterials Negativbefunde der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Erreger-Identifizierungstests erhalten.
3 Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass im Fall von Verbringungen von Sendungen von gehaltenen Schweinen aus Versandbetrieben, die in Sperrzonen I und II liegen, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzonen in in demselben betroffenen Mitgliedstaat gelegene Betriebe die in Absatz 1 Buchstabe b genannte klinische Untersuchung a) nur bei den zu verbringenden Schweinen durchgeführt wird oder b) nicht durchgeführt zu werden braucht, sofern: i) der Versandbetrieb besucht wurde von einem amtlichen Tierarzt mit der in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Häufigkeit und mit einem positiven Ergebnis aller Besuche eines amtlichen Tierarztes während eines Zeitraums von mindestens zwölf Monaten vor dem Datum der Verbringung der Sendung von Schweinen, das Folgendes zeigt: die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren wurden in dem Versandbetrieb umgesetzt; während dieser Besuche wurde eine klinische Untersuchung der im Versandbetrieb gehaltenen Schweine mit Negativbefund hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest von einem amtlichen Tierarzt im Einklang mit Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sowie Anhang I Abschnitt A.1 der genannten Verordnung durchgeführt; ii) während eines Zeitraums von mindestens zwölf Monaten vor dem Datum der Verbringung der Sendung von Schweinen im Versandbetrieb die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c genannte ständige Überwachung durchgeführt wurde.
4 Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass im Fall von Verbringungen von Sendungen von gehaltenen Schweinen aus einem Versandbetrieb, der in einer Sperrzone III liegt, in Betriebe, die innerhalb dieser Sperrzone III oder innerhalb von Sperrzonen I oder II in demselben betroffenen Mitgliedstaat liegen, die in Absatz 1 Buchstabe b genannte klinische Untersuchung a) nur bei den zu verbringenden Schweinen durchgeführt wird oder b) nicht durchgeführt zu werden braucht, sofern: i) der Versandbetrieb besucht wurde von einem amtlichen Tierarzt mit der in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii genannten Häufigkeit und mit einem positiven Ergebnis aller Besuche eines amtlichen Tierarztes während eines Zeitraums von mindestens zwölf Monaten vor dem Datum der Verbringung, das Folgendes zeigt: die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren wurden in dem Versandbetrieb umgesetzt; während dieser Besuche wurde eine klinische Untersuchung der im Versandbetrieb gehaltenen Schweine mit Negativbefund hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest von einem amtlichen Tierarzt im Einklang mit Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sowie Anhang I Abschnitt A.1 der genannten Verordnung durchgeführt; ii) im Versandbetrieb während eines Zeitraums von mindestens zwölf Monaten vor dem Datum der Verbringung die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c genannte ständige Überwachung durchgeführt wurde.
5 Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass im Fall von Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial, das in Sperrzonen II und III gewonnen wurde, in Betriebe, die in demselben betroffenen Mitgliedstaat oder in anderen Mitgliedstaaten liegen, die in Absatz 1 Buchstabe b genannte klinische Untersuchung nicht durchgeführt zu werden braucht, sofern: a) der Versandbetrieb besucht wurde von einem amtlichen Tierarzt mit der in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii genannten Häufigkeit und mit einem positiven Ergebnis aller Besuche eines amtlichen Tierarztes während eines Zeitraums von mindestens zwölf Monaten vor dem Datum der Gewinnung des Zuchtmaterials, das Folgendes zeigt: i) die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren wurden in dem Versandbetrieb umgesetzt; ii) während dieser Besuche wurde eine klinische Untersuchung der im Versandbetrieb gehaltenen Schweine mit Negativbefund hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest von einem amtlichen Tierarzt im Einklang mit Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sowie Anhang I Abschnitt A.1 der genannten Verordnung durchgeführt; iii) im Versandbetrieb wurde während eines Zeitraums von mindestens zwölf Monaten vor dem Datum der Gewinnung des Zuchtmaterials die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c genannte ständige Überwachung durchgeführt.
Article 16 Zusätzliche allgemeine Bedingungen in Bezug auf schweinehaltende Betriebe in Sperrzonen I, II und III
1 Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats genehmigt Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Betrieben in Sperrzonen I, II oder III gehalten wurden, oder von Sendungen von Zuchtmaterial, das in Sperrzonen II oder III gewonnen wurde, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzonen nur in den von den Artikeln 22 bis 25 sowie den Artikeln 28 bis 34 erfassten Fällen, sofern die in den genannten Artikeln festgelegten spezifischen Bedingungen sowie die folgenden zusätzlichen allgemeinen Bedingungen erfüllt sind: a) der Versandbetrieb wurde nach der Aufnahme der Sperrzonen I, II und III in Anhang I der vorliegenden Verordnung oder während des Zeitraums von drei Monaten vor dem Datum der Verbringung der Sendung mindestens einmal von einem amtlichen Tierarzt besucht und wird entsprechend Artikel 26 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 regelmäßig wie folgt von amtlichen Tierärzten besucht: i) in den Sperrzonen I und II: mindestens zweimal jährlich mit einem Abstand von mindestens vier Monaten zwischen den Besuchen; ii) in der Sperrzone III: mindestens einmal alle drei Monate; b) der Versandbetrieb setzt Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest um: i) in Übereinstimmung mit den verstärkten Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Anhang III und ii) wie von dem betroffenen Mitgliedstaat festgelegt; c) im Versandbetrieb wird eine ständige Überwachung mittels Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest durchgeführt: i) im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sowie Anhang I der genannten Verordnung und ii) jede Woche mit Negativbefund an wenigstens den ersten zwei toten gehaltenen, mehr als 60 Tage alten Schweinen oder, falls keine solchen toten, mehr als 60 Tage alten Tiere vorhanden sind, an beliebigen toten gehaltenen entwöhnten Schweinen in jeder epidemiologischen Einheit und iii) mindestens während des Überwachungszeitraums für die Afrikanische Schweinepest gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vor der Verbringung der Sendung aus dem Versandbetrieb oder iv) erforderlichenfalls nach den Anweisungen der zuständigen Behörde im Einklang mit Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c, wenn es während dieses, unter Buchstabe c Ziffer iii dieses Absatzes genannten Überwachungszeitraums für die Afrikanische Schweinepest keine toten gehaltenen Schweine im Betrieb gibt.
2 Die zuständige Behörde kann beschließen, die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii vorgesehenen Besuche in dem Versandbetrieb in einer Sperrzone III mit der in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Häufigkeit durchzuführen, und zwar gestützt auf ein positives Ergebnis des letzten Besuchs nach der Aufnahme der Sperrzonen I, II und III in Anhang I oder während des Zeitraums von drei Monaten vor dem Datum der Verbringung der Sendung, das Folgendes zeigt: a) die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren wurden umgesetzt und b) im Betrieb wird die ständige Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe c durchgeführt.
3 Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass die in Anhang III Nummer 2 Buchstabe h vorgesehene viehdichte Einzäunung, auf die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i dieses Artikels verwiesen wird, nicht erforderlich ist: a) für schweinehaltende Betriebe während eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Datum der Bestätigung eines ersten Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone, sofern: i) die zuständige Behörde des Mitgliedstaats die sich aus diesem Beschluss ergebenden Risiken bewertet hat und diese Bewertung ergibt, dass das Risiko einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest vernachlässigbar ist; ii) in Mitgliedstaaten, in denen eine Wildschweinpopulation präsent ist, ein alternatives System eingerichtet ist, das sicherstellt, dass in Betrieben gehaltene Schweine von Wildschweinen getrennt sind; iii) gehaltene Schweine aus diesen Betrieben nicht in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden; iv) die Schweine in diesen Betrieben nicht vorübergehend oder dauerhaft im Freien gehalten werden oder b) wenn die geeignete und kontinuierliche Überwachung keinen Nachweis für eine dauerhafte Präsenz von Wildschweinen in dem genannten Mitgliedstaat geliefert hat, oder c) für schweinehaltende Betriebe während eines Zeitraums von sechs Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung, falls Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, sowie von daraus gewonnenen Erzeugnissen im Einklang mit Artikel 22, 23, 24, 28 oder 30 der vorliegenden Verordnung nur innerhalb der genannten Sperrzonen verbracht werden.
Article 17 Zusätzliche allgemeine Bedingungen in Bezug auf die für den Transport von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzonen verwendeten Transportmittel
Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats genehmigt Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzonen nur, wenn die für den Transport dieser Sendungen verwendeten Transportmittel folgende Bedingungen erfüllen: a) sie erfüllen die Anforderungen gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und b) sie werden gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unter der Kontrolle oder Aufsicht der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats gereinigt und desinfiziert.
Article 18 Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen bei Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzonen
Unternehmer verbringen Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, in den von den Artikeln 22 bis 25 und den Artikeln 28 bis 31 der vorliegenden Verordnung erfassten Fällen nur dann außerhalb dieser Sperrzonen innerhalb des betroffenen Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diesen Sendungen eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 beigefügt ist, die wenigstens eine der folgenden Bestätigungen der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen enthält: a) „Schweine, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission in einer Sperrzone I gehalten wurden.“, b) „Schweine, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission in einer Sperrzone II gehalten wurden.“, c) „Schweine, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission in einer Sperrzone III gehalten wurden.“. Im Fall von Verbringungen solcher Sendungen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats kann die zuständige Behörde jedoch gemäß Artikel 143 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 beschließen, dass eine Veterinärbescheinigung nicht ausgestellt zu werden braucht.
Article 19 Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen bei Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen aus Sperrzonen I, II und III gewonnen wurde(n)
1 Unternehmer verbringen Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die in Sperrzonen I oder II gehalten wurden, in den von den Artikeln 41 und 42 der vorliegenden Verordnung erfassten Fällen nur dann aus Sperrzonen I und II innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diesen Sendungen eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 167 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 beigefügt ist, die Folgendes enthält: a) die gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2154 der Kommission erforderlichen Informationen und b) eine der folgenden Bestätigungen der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen: i) „Frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission in einer Sperrzone I gehalten wurden.“, ii) „Frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission in einer Sperrzone II gehalten wurden.“.
2 Unternehmer verbringen Sendungen von Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die der relevanten risikomindernden Behandlung unterzogen wurden und von Schweinen gewonnen wurden, die in Sperrzonen I, II oder III gehalten wurden, nur dann aus Sperrzonen I, II und III innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, wurden der relevanten risikomindernden Behandlung gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen; b) diesen Sendungen ist eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 167 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 beigefügt, die Folgendes enthält: i) die gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2154 erforderlichen Informationen und ii) die folgende Bestätigung der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Anforderungen: „Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, die der relevanten risikomindernden Behandlung unterzogen wurden und von Schweinen gewonnen wurden, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission in Sperrzonen I, II oder III gehalten wurden.“.
3 Unternehmer verbringen Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die in Gebieten außerhalb von Sperrzonen I, II und III gehalten und entweder in Schlachtbetrieben in Sperrzonen I, II oder III oder in Schlachtbetrieben außerhalb dieser Sperrzonen geschlachtet wurden, nur dann aus Sperrzonen I, II und III innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diesen Sendungen Folgendes beigefügt ist: a) eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 167 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429, die die gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2154 erforderlichen Informationen enthält, und b) eine der folgenden Bestätigungen der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen: i) „Frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission in Gebieten außerhalb von Sperrzonen I, II und III gehalten und in Sperrzonen I, II oder III geschlachtet wurden.“ oder ii) „Frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission in Gebieten außerhalb von Sperrzonen I, II und III gehalten und geschlachtet wurden.“ oder iii) „Frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission in Gebieten außerhalb von Sperrzonen I, II und III gehalten und geschlachtet und in Sperrzonen I, II oder III erzeugt oder verarbeitet wurden.“.
4 Im Fall von Verbringungen der in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels genannten Sendungen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats kann die zuständige Behörde gemäß Artikel 167 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 beschließen, dass eine Veterinärbescheinigung nicht ausgestellt zu werden braucht.
5 Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass in den Fällen, die nicht von Artikel 167 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erfasst werden, ein Genusstauglichkeitskennzeichen oder gegebenenfalls ein Identitätskennzeichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, das auf dem frischen Fleisch oder den Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, angebracht wird, die Veterinärbescheinigung bei Verbringungen von Sendungen in andere Mitgliedstaaten ersetzen kann, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) auf dem frischen Fleisch oder den Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, wird ein Genusstauglichkeitskennzeichen oder gegebenenfalls ein Identitätskennzeichen angebracht, und zwar entweder in: i) Betrieben, die gemäß Artikel 44 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung benannt wurden, oder ii) Betrieben, die nur frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, handhaben, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die in einer Sperrzone I oder in Gebieten außerhalb von Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, und die in der Liste der Betriebe gemäß Absatz 6 dieses Artikels gelistet sind; b) die Veterinärbescheinigung wird nur bei Sendungen von Folgendem ersetzt: i) frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die in Sperrzonen I oder II gehalten wurden, aus diesen Sperrzonen in einen anderen Mitgliedstaat, wie in Absatz 1 festgelegt; ii) Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die der relevanten risikomindernden Behandlung unterzogen wurden und von Schweinen gewonnen wurden, die in Sperrzonen I oder II gehalten wurden, aus diesen Sperrzonen in einen anderen Mitgliedstaat, wie in Absatz 2 festgelegt; iii) frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Gebieten außerhalb von Sperrzonen I, II und III gehalten und entweder in diesen Gebieten oder in Schlachtbetrieben in Sperrzonen I, II oder III geschlachtet wurden, aus diesen Sperrzonen in einen anderen Mitgliedstaat, wie in Absatz 3 festgelegt; iv) frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Gebieten außerhalb von Sperrzonen I, II und III gehalten und in Sperrzonen I, II oder III erzeugt oder verarbeitet wurden, aus diesen Sperrzonen in einen anderen Mitgliedstaat, wie in Absatz 3 festgelegt; c) die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats gewährleistet, dass ein alternatives System eingerichtet ist, das sicherstellt, dass die unter Buchstabe b genannten Sendungen rückverfolgbar sind und dass diese Sendungen den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest genügen, die in der vorliegenden Verordnung festgelegt sind.
6 Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats: a) stellt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten einen Link zur Website der zuständigen Behörde mit einer Liste der in Sperrzonen I, II und III gelegenen Betriebe zur Verfügung: i) die nur frisches Fleisch oder Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, handhaben, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die in Sperrzonen I oder in Gebieten außerhalb von Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, und ii) für die die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats die Möglichkeit gewährt hat, die Veterinärbescheinigung bei Verbringungen von Sendungen in andere Mitgliedstaaten durch ein Gesundheitskennzeichen oder gegebenenfalls ein Identitätskennzeichen gemäß Absatz 5 zu ersetzen; b) hält die unter Buchstabe a vorgesehene Liste auf dem neuesten Stand.
Article 20 Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen bei Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial von Schweinen, die in Betrieben in Sperrzonen II oder III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzonen
Unternehmer verbringen Sendungen von Zuchtmaterial, das von Schweinen gewonnen wurde, die in Sperrzonen II oder III gehalten wurden, in den von den Artikeln 32, 33 und 34 der vorliegenden Verordnung erfassten Fällen nur dann außerhalb dieser Sperrzonen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diesen Sendungen eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 161 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 beigefügt ist, die wenigstens eine der folgenden Bestätigungen der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen enthält: a) „Zuchtmaterial von Schweinen, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission in Sperrzonen II gehalten wurden.“, b) „Zuchtmaterial von Schweinen, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission in einer Sperrzone III gehalten wurden.“. Im Fall von Verbringungen von Sendungen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats kann die zuständige Behörde jedoch gemäß Artikel 161 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 beschließen, dass eine Veterinärbescheinigung nicht ausgestellt zu werden braucht.
Article 21 Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen bei Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorien 2 und 3, das von Schweinen gewonnen wurde, die in Sperrzonen II oder III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzonen
Unternehmer verbringen Sendungen von Material der Kategorien 2 und 3, das von Schweinen gewonnen wurde, die in Sperrzonen II oder III gehalten wurden, in den von den Artikeln 35 bis 40 erfassten Fällen nur dann außerhalb dieser Sperrzonen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diesen Sendungen Folgendes beigefügt ist: a) das Handelspapier gemäß Anhang VIII Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 und b) die in Artikel 22 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 genannte Veterinärbescheinigung gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011. Im Fall von Verbringungen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats kann die zuständige Behörde jedoch gemäß Artikel 22 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 beschließen, die Veterinärbescheinigung nicht auszustellen.
Article 22 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone I gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzone
1 Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 9 Absatz 1 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone I gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzone an folgende Orte genehmigen: a) einen Betrieb im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats i) in derselben oder einer anderen Sperrzone I; ii) in Sperrzonen II oder III; iii) außerhalb der Sperrzonen I, II und III; b) einen Betrieb im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats; c) in Drittländer.
2 Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigungen gemäß Absatz 1 nur, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687; b) die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 15 Absätze 2 und 3 sowie den Artikeln 16 und 17.
Article 23 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzone im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats
1 Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 9 Absatz 1 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzone in einen Betrieb im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats genehmigen, der wie folgt gelegen ist: a) in derselben oder einer anderen Sperrzone II; b) in Sperrzonen I oder III; c) außerhalb der Sperrzonen I, II und III.
2 Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigungen gemäß Absatz 1 nur, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687; b) die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 und den Artikeln 15, 16 und 17.
3 Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats stellt sicher, dass Schweine, die Gegenstand einer genehmigten Verbringung gemäß Absatz 1 dieses Artikels waren, mindestens während des Überwachungszeitraums für die Afrikanische Schweinepest gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 im Bestimmungsbetrieb verbleiben.
Article 24 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzone in einen Schlachtbetrieb im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats zum Zweck der unmittelbaren Schlachtung
1 Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 9 Absatz 1 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzone in einen Schlachtbetrieb im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) die gehaltenen Schweine werden zum Zweck der unmittelbaren Schlachtung verbracht; b) der Bestimmungsschlachtbetrieb wurde gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannt.
2 Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigungen gemäß Absatz 1 nur, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687; b) die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 15 Absätze 2 und 3 sowie den Artikeln 16 und 17.
3 Wenn die Verbringungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht den Bedingungen gemäß Absatz 2 dieses Artikels genügen, kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 9 Absatz 1 Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, innerhalb oder außerhalb dieser Sperrzone genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats hat die sich aus einer solchen Genehmigung ergebenden Risiken vor Erteilung der Genehmigung bewertet und diese Bewertung hat ergeben, dass das Risiko einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest vernachlässigbar ist; b) die gehaltenen Schweine werden zum Zweck der unmittelbaren Schlachtung und gemäß Artikel 28 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i bis v der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 verbracht; c) der Bestimmungsschlachtbetrieb wurde gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannt und ist wie folgt gelegen: i) innerhalb derselben oder einer anderen Sperrzone II in größtmöglicher Nähe zum Versandbetrieb; ii) in Sperrzonen I oder III im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats, wenn eine Schlachtung der Tiere in der Sperrzone II nicht möglich ist; iii) in Gebieten außerhalb der Sperrzonen I, II und III im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats, wenn eine Schlachtung der Tiere in den Sperrzonen I, II oder III nicht möglich ist; d) die tierischen Nebenprodukte, die von Schweinen gewonnen wurden, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, werden gemäß den Artikeln 35 und 39 verarbeitet oder beseitigt; e) das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die in einer Sperrzone II gehalten wurden, werden gemäß Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe b nur aus einem Schlachtbetrieb innerhalb desselben Mitgliedstaats verbracht.
Article 25 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzone in Sperrzonen II oder III eines anderen Mitgliedstaats
1 Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 9 Absatz 1 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzone in einen Betrieb genehmigen, der in Sperrzonen II oder III eines anderen Mitgliedstaats liegt.
2 Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats erteilt die Genehmigungen gemäß Absatz 1 nur, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687; b) die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 und den Artikeln 15, 16 und 17; c) es wurde ein Kanalisierungsverfahren gemäß Artikel 26 eingerichtet; d) die gehaltenen Schweine erfüllen auf der Grundlage des positiven Ergebnisses einer Risikobewertung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest alle sonstigen zusätzlichen angemessenen Garantien in Bezug auf diese Seuche: i) die von der für den Versandbetrieb zuständigen Behörde verlangt werden; ii) die vor der Verbringung der Sendung von gehaltenen Schweinen von den zuständigen Behörden der Durchfuhrmitgliedstaaten und den für den Bestimmungsbetrieb zuständigen Behörden genehmigt wurden; e) im Versandbetrieb wurde während eines Zeitraums von mindestens zwölf Monaten vor dem Datum der Verbringung der Sendung von gehaltenen Schweinen bei den gehaltenen Schweinen kein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest im Einklang mit Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 amtlich bestätigt; f) der Unternehmer hat im Einklang mit Artikel 152 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 und Artikel 96 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission die zuständige Behörde vorab von der Absicht zur Verbringung der Sendung von gehaltenen Schweinen unterrichtet.
3 Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats: a) erstellt eine Liste der Betriebe, die die in Absatz 2 Buchstabe d genannten Garantien erfüllen; b) unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel über die gemäß Absatz 2 Buchstabe d gegebenen Garantien sowie über die gemäß Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii von den zuständigen Behörden erteilte Genehmigung.
4 Die in Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii dieses Artikels vorgesehene Genehmigung und die in Absatz 3 Buchstabe b dieses Artikels vorgesehene Verpflichtung zur Unterrichtung sind nicht erforderlich, wenn der Versandbetrieb, die Durchfuhrorte und der Bestimmungsbetrieb sich alle in Sperrzonen I, II oder III befinden und diese Sperrzonen aneinander anschließen, sodass sichergestellt ist, dass die Sendung von gehaltenen Schweinen nur in Übereinstimmung mit den in Artikel 22 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgesehen spezifischen Bedingungen durch diese Sperrzonen I, II oder III hindurch verbracht wird.
Article 26 Spezifisches Kanalisierungsverfahren für die Gewährung von Ausnahmen in Bezug auf Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzone in Sperrzonen II oder III eines anderen Mitgliedstaats
1 Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats richtet ein gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c vorgesehenes Kanalisierungsverfahren für Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzone in einen Betrieb ein, der in Sperrzonen II oder III eines anderen Mitgliedstaats liegt, das unter der Aufsicht folgender zuständiger Behörden steht: a) der für den Versandbetrieb zuständigen Behörde; b) der zuständigen Behörde der Durchfuhrmitgliedstaaten; c) der für den Bestimmungsbetrieb zuständigen Behörde.
2 Die für den Versandbetrieb zuständige Behörde: a) stellt sicher, dass jedes für die in Absatz 1 genannten Verbringungen von Sendungen von gehaltenen Schweinen genutzte Transportmittel folgenden Anforderungen genügt: i) es wird individuell von einem Satellitennavigationssystem begleitet, um seinen Standort in Echtzeit zu ermitteln, zu übertragen und aufzuzeichnen; ii) es wird unmittelbar nach der Verladung der Sendung von gehaltenen Schweinen von einem amtlichen Tierarzt versiegelt; nur ein amtlicher Tierarzt oder eine Durchsetzungsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats darf nach Vereinbarung mit der zuständigen Behörde das Siegel öffnen und es gegebenenfalls durch ein neues ersetzen; b) unterrichtet vorab die für den Ort des Bestimmungsbetriebs zuständige Behörde sowie gegebenenfalls die für den Durchfuhrmitgliedstaat zuständige Behörde von der Absicht zum Versand der Sendung von gehaltenen Schweinen; c) richtet ein System ein, dem zufolge die Unternehmer die zuständige Behörde des Ortes des Versandbetriebs unmittelbar über jeden Unfall oder jede Panne eines zum Transport der Sendung von gehaltenen Schweinen genutzten Transportmittels unterrichten müssen; d) stellt die Aufstellung eines Notfallplans, die Weisungskette und die erforderlichen Vorkehrungen für die Zusammenarbeit zwischen den in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten zuständigen Behörden im Fall etwaiger Unfälle während des Transports, schwerwiegender Pannen oder einer betrügerischen Handlung seitens der Unternehmer sicher.
Article 27 Pflichten der für den Ort des Bestimmungsbetriebs zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats hinsichtlich Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II eines anderen Mitgliedstaats gehalten wurden
Die am Ort des Bestimmungsbetriebs für Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II eines anderen Mitgliedstaats gehalten wurden, zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats: a) unterrichtet unverzüglich die für den Versandbetrieb zuständige Behörde über die Ankunft der Sendung; b) stellt sicher, dass gehaltene Schweine entweder: i) mindestens während des Überwachungszeitraums für die Afrikanische Schweinepest gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 im Bestimmungsbetrieb verbleiben oder ii) gemäß Artikel 44 Absatz 1 unmittelbar in einen Schlachtbetrieb verbracht werden.
Article 28 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, innerhalb dieser Zone und außerhalb dieser Sperrzone in eine Sperrzone I oder II desselben betroffenen Mitgliedstaats
1 Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 9 Absatz 1 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats unter außergewöhnlichen Umständen, wenn infolge dieses Verbots Tierschutzprobleme in einem Betrieb auftreten, in dem Schweine gehalten werden, Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzone in einen Betrieb in einer Sperrzone II oder, wenn es in dem genannten Mitgliedstaat keine solche Sperrzone II gibt, in einer Sperrzone I im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687; b) die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absätze 1, 2 und 4 sowie den Artikeln 16 und 17; c) der Bestimmungsbetrieb ist Teil derselben Lieferkette, und die gehaltenen Schweine sollen zwecks Abschluss des Produktionsprozesses verbracht werden.
2 Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 9 Absatz 1 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, in einen in dieser Sperrzone im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats gelegenen Betrieb genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687; b) die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absätze 1, 2 und 4 sowie den Artikeln 16 und 17.
3 Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats stellt sicher, dass gehaltene Schweine mindestens während des Überwachungszeitraums für die Afrikanische Schweinepest gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 nicht aus dem Bestimmungsbetrieb in der Sperrzone I, II oder III verbracht werden.
Article 29 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzone zum Zweck der unmittelbaren Schlachtung in demselben betroffenen Mitgliedstaat
1 Abweichend von dem Verbot in Artikel 9 Absatz 1 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats unter außergewöhnlichen Umständen, wenn infolge des genannten Verbots in einem Betrieb, in dem Schweine gehalten werden, Tierschutzprobleme auftreten und bei logistischen Einschränkungen der Schlachtkapazität der in der Sperrzone III gelegenen und gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannten Schlachtbetriebe oder wenn in der Sperrzone III kein Schlachtbetrieb benannt ist, Verbringungen von in einer Sperrzone III gehaltenen Schweinen zum Zweck der unmittelbaren Schlachtung außerhalb dieser Sperrzone in einen gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannten Schlachtbetrieb genehmigen, der in demselben Mitgliedstaat möglichst nah am Versandbetrieb liegt, und zwar: a) in einer Sperrzone II; b) in einer Sperrzone I, wenn eine Schlachtung der Tiere in der Sperrzone II nicht möglich ist; c) außerhalb von Sperrzonen I, II und III, wenn eine Schlachtung der Tiere in diesen Sperrzonen nicht möglich ist.
2 Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats erteilt die Genehmigung gemäß Absatz 1 nur, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687; b) die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 15 Absatz 2 sowie den Artikeln 16 und 17.
3 Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats stellt sicher, dass: a) die gehaltenen Schweine zur unmittelbaren Schlachtung bestimmt und auf direktem Wege in einen gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannten Schlachtbetrieb verbracht werden; b) die Schweine aus der Sperrzone III beim Eintreffen im benannten Schlachtbetrieb von anderen Schweinen getrennt gehalten werden und entweder: i) an einem bestimmten Tag geschlachtet werden, an dem nur Schweine aus der Sperrzone III geschlachtet werden, oder ii) am Ende eines Schlachttags geschlachtet werden, sodass sichergestellt ist, dass nach ihnen keine anderen gehaltenen Schweine geschlachtet werden; c) der Schlachtbetrieb nach der Schlachtung der Schweine aus der Sperrzone III und vor dem Beginn der Schlachtung anderer gehaltener Schweine gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats gereinigt und desinfiziert wird.
4 Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats stellt sicher, dass: a) die tierischen Nebenprodukte, die von Schweinen gewonnen wurden, die in der Sperrzone III gehalten und außerhalb dieser Sperrzone verbracht wurden, gemäß den Artikeln 35 und 40 verarbeitet oder beseitigt werden; b) frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die in der Sperrzone III gehalten und außerhalb der Sperrzone III verbracht wurden, gemäß Artikel 43 Buchstabe d verarbeitet und gelagert wird bzw. werden.
5 Wenn die Verbringungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht den Bedingungen gemäß Absatz 2 dieses Artikels genügen, kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 9 Absatz 1 Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzone genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats hat die sich aus einer solchen Genehmigung ergebenden Risiken vor Erteilung der Genehmigung bewertet und diese Bewertung hat ergeben, dass das Risiko einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest vernachlässigbar ist; b) die gehaltenen Schweine werden zum Zweck der unmittelbaren Schlachtung gemäß den Bedingungen des Artikels 29 Absatz 3 Buchstaben b und c und in Übereinstimmung mit Artikel 28 Absatz 2 und Artikel 29 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 verbracht; c) der Bestimmungsschlachtbetrieb wurde gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannt und ist wie folgt gelegen: i) in einer anderen Sperrzone III im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats in größtmöglicher Nähe zum Versandbetrieb; ii) in Sperrzonen II oder I im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats in größtmöglicher Nähe zum Versandbetrieb, wenn eine Schlachtung der Tiere in der Sperrzone III nicht möglich ist; iii) in Gebieten außerhalb der Sperrzonen I, II und III im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats, wenn eine Schlachtung der Tiere in den Sperrzonen I, II oder III nicht möglich ist; d) die tierischen Nebenprodukte, die von Schweinen gewonnen wurden, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, werden gemäß den Artikeln 35, 38 und 40 verarbeitet oder beseitigt; e) das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die in einer Sperrzone III gehalten wurden, wird bzw. werden gemäß Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i nur aus einem Schlachtbetrieb innerhalb desselben Mitgliedstaats verbracht.
Article 30 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, innerhalb dieser Sperrzone in einen Schlachtbetrieb im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats zum Zweck der unmittelbaren Schlachtung
1 Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 9 Absatz 1 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, in einen in dieser Sperrzone im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats gelegenen Schlachtbetrieb genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) die gehaltenen Schweine werden zum Zweck der unmittelbaren Schlachtung verbracht; b) der Bestimmungsschlachtbetrieb i) wurde gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannt und ii) liegt innerhalb derselben Sperrzone III; c) die tierischen Nebenprodukte, die von Schweinen gewonnen wurden, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, werden gemäß den Artikeln 35, 38 und 40 verarbeitet oder beseitigt; d) frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die in einer Sperrzone III gehalten wurden, wird bzw. werden gemäß Artikel 43 Buchstabe d nur aus einem Schlachtbetrieb innerhalb desselben Mitgliedstaats verbracht.
2 Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigungen gemäß Absatz 1 nur, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687; b) die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 15 Absätze 2 und 4 sowie den Artikeln 16 und 17.
3 Wenn die Verbringungen von Sendungen von gehaltenen Schweinen gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht den Bedingungen gemäß Absatz 2 dieses Artikels genügen, kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 9 Absatz 1 Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, in einen Schlachtbetrieb innerhalb dieser Sperrzone genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats hat die sich aus einer solchen Genehmigung ergebenden Risiken vor Erteilung der Genehmigung bewertet und diese Bewertung hat ergeben, dass das Risiko einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest vernachlässigbar ist; b) die gehaltenen Schweine werden zum Zweck der unmittelbaren Schlachtung verbracht; c) der Bestimmungsschlachtbetrieb i) wurde gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannt und ii) liegt innerhalb derselben Sperrzone III in größtmöglicher Nähe zum Versandbetrieb; d) die tierischen Nebenprodukte, die von Schweinen gewonnen wurden, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, werden gemäß den Artikeln 35, 38 und 40 verarbeitet oder beseitigt; e) frisches Fleisch von den in einer Sperrzone III gehaltenen Schweinen wird im Einklang mit den besonderen Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus bestimmten Betrieben, die in Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegt sind, gekennzeichnet und in einen Verarbeitungsbetrieb verbracht, um einer der relevanten risikomindernden Behandlungen gemäß Anhang VII der genannten Verordnung unterzogen zu werden.
Article 31 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II oder III gehalten wurden, in eine für tierische Nebenprodukte zugelassene Anlage innerhalb oder außerhalb von Sperrzonen I, II und III in demselben betroffenen Mitgliedstaat
1 Abweichend von den in Artikel 9 Absatz 1 vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II oder III gehalten wurden, in eine für tierische Nebenprodukte zugelassene Anlage innerhalb oder außerhalb von Sperrzonen I, II und III in demselben betroffenen Mitgliedstaat genehmigen, in der: a) die gehaltenen Schweine unmittelbar getötet werden und b) die daraus resultierenden tierischen Nebenprodukte im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt werden.
2 Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats erteilt die Genehmigung gemäß Absatz 1 nur, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687; b) die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 17.
Article 32 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial, das von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, aus dieser Sperrzone im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats
Abweichend von dem in Artikel 10 Absatz 1 vorgesehenen Verbot kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial aus einem registrierten oder zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb, der in einer Sperrzone II liegt, in eine andere Sperrzone II oder in Sperrzonen I oder III oder in Gebiete außerhalb von Sperrzonen I, II und III im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Das Zuchtmaterial wurde in Betrieben gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert und von gehaltenen Schweinen gewonnen, die die Bedingungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 15 Absätze 2 und 5 sowie Artikel 16 erfüllen; b) die männlichen und weiblichen Spenderschweine wurden in Zuchtmaterialbetrieben gehalten, in denen während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Gewinnung oder Erzeugung des Zuchtmaterials keine anderen gehaltenen Schweine eingestallt wurden aus Betrieben in Sperrzonen II, die nicht die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß den Artikeln 15 und 16 erfüllen, sowie aus Betrieben in Sperrzonen III.
Article 33 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial, das von in einer Sperrzone III gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, aus dieser Sperrzone im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats
Abweichend von dem in Artikel 10 Absatz 1 vorgesehenen Verbot kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial aus einem zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb, der in einer Sperrzone III liegt, in eine andere Sperrzone III oder in Sperrzonen I oder II oder in Gebiete außerhalb von Sperrzonen I, II und III im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Das Zuchtmaterial wurde in Betrieben gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert und von gehaltenen Schweinen gewonnen, die die Bedingungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 15 Absätze 2 und 5 sowie Artikel 16 erfüllen; b) die männlichen und die weiblichen Spenderschweine wurden in zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben gehalten: i) seit ihrer Geburt oder während eines Zeitraums von mindestens drei Monaten vor dem Datum der Gewinnung des Zuchtmaterials; ii) in die während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Gewinnung oder Erzeugung des Zuchtmaterials keine anderen gehaltenen Schweine eingestallt wurden aus Betrieben in Sperrzonen II, die nicht die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß den Artikeln 15 und 16 erfüllen, sowie aus Betrieben in Sperrzonen III; c) alle gehaltenen Schweine in dem zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb wurden mindestens einmal jährlich mit Negativbefund einer Laboruntersuchung auf die Afrikanische Schweinepest unterzogen.
Article 34 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial, das von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, aus dieser Sperrzone in Sperrzonen II oder III in einem anderen Mitgliedstaat
1 Abweichend von dem in Artikel 10 Absatz 1 vorgesehenen Verbot kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial, das von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, aus einem zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb, der in einer Sperrzone II liegt, in Sperrzonen II oder III im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Das Zuchtmaterial wurde im Einklang mit den Bedingungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 15 Absatz 2 sowie Artikel 16 in Zuchtmaterialbetrieben gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert; b) die männlichen und die weiblichen Spenderschweine wurden in zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben gehalten: i) seit ihrer Geburt oder während eines Zeitraums von mindestens drei Monaten vor dem Datum der Gewinnung des Zuchtmaterials; ii) in die während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Gewinnung oder Erzeugung des Zuchtmaterials keine anderen gehaltenen Schweine aus Sperrzonen II und III eingestallt wurden, c) die Sendungen von Zuchtmaterial erfüllen auf der Grundlage des positiven Ergebnisses einer Risikobewertung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest alle sonstigen angemessenen Tiergesundheitsgarantien: i) die von den zuständigen Behörden des Versandbetriebs verlangt werden; ii) die vor dem Datum der Verbringung der Sendungen von Zuchtmaterial von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des Ortes des Bestimmungsbetriebs genehmigt wurden; d) alle gehaltenen Schweine in dem zugelassenen Versand-Zuchtmaterialbetrieb werden mindestens einmal jährlich mit Negativbefund einer Laboruntersuchung auf die Afrikanische Schweinepest unterzogen.
2 Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats: a) erstellt eine Liste der zugelassenen Zuchtmaterialbetriebe, die die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Bedingungen erfüllen und die für Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial aus einer Sperrzone II in diesem betroffenen Mitgliedstaat in Sperrzonen II und III in einem anderen betroffenen Mitgliedstaat zugelassen sind; diese Liste enthält die Informationen, die die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 über zugelassene Zuchtmaterialbetriebe aufbewahren muss; b) macht die unter Buchstabe a genannte Liste auf ihrer Website öffentlich zugänglich und hält sie auf dem neuesten Stand; c) stellt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten den Link zu der unter Buchstabe b genannten Website zur Verfügung.
Article 35 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen tierischer Nebenprodukte, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, außerhalb dieser Sperrzonen innerhalb desselben Mitgliedstaats zum Zweck der Verarbeitung oder Beseitigung
1 Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen tierischer Nebenprodukte, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, außerhalb dieser Sperrzonen in eine Anlage oder einen Betrieb, die bzw. der von der zuständigen Behörde für die Verarbeitung, Beseitigung als Abfall durch Verbrennung bzw. Beseitigung oder Verwertung durch Mitverbrennung der in Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genannten tierischen Nebenprodukte zugelassen wurde und außerhalb von Sperrzonen II oder III in demselben Mitgliedstaat liegt, unter der Voraussetzung genehmigen, dass die Transportmittel individuell mit einem Satellitennavigationssystem zur Ermittlung, Übertragung und Aufzeichnung ihres Standortes in Echtzeit ausgestattet sind.
2 Der für die in Absatz 1 genannten Verbringungen tierischer Nebenprodukte verantwortliche Transportunternehmer a) ermöglicht der zuständigen Behörde die Überwachung der Bewegung des Transportmittels in Echtzeit durch ein Satellitennavigationssystem; b) bewahrt die elektronischen Aufzeichnungen dieser Bewegung während eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten ab dem Datum der Verbringung der Sendung auf.
3 Die zuständige Behörde kann beschließen, dass das in Absatz 1 genannte Satellitennavigationssystem durch eine individuelle Versiegelung des Transportmittels ersetzt werden kann, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) die Verbringungen von Sendungen tierischer Nebenprodukte, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, erfolgen innerhalb desselben Mitgliedstaats nur zu den in Absatz 1 genannten Zwecken; b) jedes Transportmittel wird unmittelbar nach der Verladung der Sendung tierischer Nebenprodukte durch einen amtlichen Tierarzt versiegelt; nur ein amtlicher Tierarzt oder eine Durchsetzungsbehörde des Mitgliedstaats darf nach Vereinbarung mit der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats das Siegel öffnen und es gegebenenfalls durch ein neues ersetzen.
4 Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats beschließen, Verbringungen von Sendungen von tierischen Nebenprodukten gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels über eine gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassene temporäre Sammelanlage zu genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats hat die sich aus einer solchen Verbringung ergebenden Risiken bewertet und diese Bewertung hat ergeben, dass das Risiko einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest vernachlässigbar ist; b) die tierischen Nebenprodukte werden nur in eine zugelassene temporäre Sammelanlage verbracht, die sich in größtmöglicher Nähe zum Versandbetrieb in demselben betroffenen Mitgliedstaat befindet.
Article 36 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Gülle, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen stammt, außerhalb dieser Sperrzonen innerhalb desselben Mitgliedstaats
1 Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen stammt, auf eine außerhalb dieser Sperrzonen gelegene Deponie in demselben Mitgliedstaat im Einklang mit den besonderen Bedingungen gemäß Artikel 51 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 genehmigen.
2 Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, die von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen stammt, zur Verarbeitung oder Beseitigung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in eine für diese Zwecke zugelassene Anlage im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats genehmigen.
3 Der für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verbringungen von Sendungen von Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, verantwortliche Transportunternehmer a) ermöglicht der zuständigen Behörde die Überwachung der Bewegung des Transportmittels in Echtzeit durch ein Satellitennavigationssystem; b) bewahrt die elektronischen Aufzeichnungen dieser Bewegung während eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten ab dem Datum der Verbringung der Sendung auf.
4 Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass das in Absatz 3 Buchstabe a genannte Satellitennavigationssystem durch eine individuelle Versiegelung des Transportmittels ersetzt wird, sofern jedes Transportmittel unmittelbar nach der Verladung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Sendung von Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, von einem amtlichen Tierarzt versiegelt wird. Nur ein amtlicher Tierarzt oder eine Durchsetzungsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats darf nach Vereinbarung mit der genannten zuständigen Behörde dieses Siegel öffnen und es gegebenenfalls durch ein neues ersetzen.
Article 37 Spezifische Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 3, das von in Sperrzonen II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, außerhalb dieser Sperrzonen innerhalb desselben Mitgliedstaats zum Zweck der Verarbeitung tierischer Nebenprodukte gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a, e und g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
1 Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 3, das von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, außerhalb dieser Sperrzone in eine bzw. einen von der zuständigen Behörde für die Weiterverarbeitung zu verarbeiteten Futtermitteln, für die Herstellung von verarbeitetem Heimtierfutter und Folgeprodukten für Nutzungen außerhalb der Futtermittelkette oder für die Umwandlung tierischer Nebenprodukte in Biogas oder Kompost gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a, e und g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassene Anlage bzw. Betrieb genehmigen, die bzw. der außerhalb der Sperrzone II in demselben Mitgliedstaat liegt, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687; b) die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2; c) das Material der Kategorie 3 stammt von gehaltenen Schweinen und Betrieben, die die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 15 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 16 erfüllen; d) das Material der Kategorie 3 wird von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen, die geschlachtet wurden: i) in einer Sperrzone II desselben betroffenen Mitgliedstaats oder eines anderen betroffenen Mitgliedstaats gemäß Artikel 25 oder ii) außerhalb einer Sperrzone II in demselben betroffenen Mitgliedstaat gemäß Artikel 24; e) das Transportmittel ist individuell mit einem Satellitennavigationssystem zur Ermittlung, Übertragung und Aufzeichnung seines Standorts in Echtzeit ausgerüstet; f) die Sendungen von Material der Kategorie 3 werden aus dem Schlachtbetrieb oder den anderen Betrieben von Lebensmittelunternehmern, der bzw. die gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannt wurde(n), unmittelbar verbracht: i) in eine Verarbeitungsanlage zur Verarbeitung von Folgeprodukten gemäß Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 142/2011; ii) in einen für die Herstellung von verarbeitetem Heimtierfutter zugelassenen Heimtierfutterbetrieb gemäß Anhang XIII Kapitel II Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 3 Buchstabe b Ziffern i, ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 142/2011; iii) in eine Biogas- oder Kompostieranlage, die für die Umwandlung tierischer Nebenprodukte in Kompost oder Biogas in Übereinstimmung mit den in Anhang V Kapitel III Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 genannten Standard-Umwandlungsparametern zugelassen ist, oder iv) in eine Verarbeitungsanlage zur Verarbeitung von Folgeprodukten gemäß Anhang XIII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011.
2 Der für Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 3 gemäß Absatz 1 verantwortliche Transportunternehmer a) ermöglicht der zuständigen Behörde die Überwachung der Bewegung des Transportmittels in Echtzeit durch ein Satellitennavigationssystem; b) bewahrt die elektronischen Aufzeichnungen dieser Bewegung während eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten ab dem Datum der Verbringung der Sendung auf.
3 Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass das in Absatz 1 Buchstabe e genannte Satellitennavigationssystem durch eine individuelle Versiegelung des Transportmittels ersetzt werden kann, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) das Material der Kategorie 3: i) wurde von in Sperrzonen II gehaltenen Schweinen gewonnen; ii) wird innerhalb desselben Mitgliedstaats nur zu den in Absatz 1 genannten Zwecken verbracht; b) jedes Transportmittel wird unmittelbar nach der Verladung der Sendung von Material der Kategorie 3 gemäß Absatz 1 von einem amtlichen Tierarzt versiegelt. Nur ein amtlicher Tierarzt oder eine Durchsetzungsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats darf nach Vereinbarung mit der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats dieses Siegel öffnen und es gegebenenfalls durch ein neues ersetzen.
Article 38 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 2, das von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, außerhalb dieser Sperrzonen in einen anderen Mitgliedstaat zum Zweck der Verarbeitung und Beseitigung
1 Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 2, ausgenommen Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, gemäß Artikel 36 dieser Verordnung, das von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, in eine Verarbeitungsanlage zum Zweck der Verarbeitung mittels der in Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 aufgeführten Methoden 1 bis 5 oder in eine Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genehmigen, die in einem anderen Mitgliedstaat liegen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687; b) die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2; c) das Transportmittel ist individuell mit einem Satellitennavigationssystem zur Ermittlung, Übertragung und Aufzeichnung seines Standorts in Echtzeit ausgerüstet.
2 Der Transportunternehmer, der für Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 2 gemäß Absatz 1 dieses Artikels, ausgenommen Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, gemäß Artikel 36 verantwortlich ist, a) ermöglicht der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats die Überwachung der Bewegung des Transportmittels in Echtzeit durch ein Satellitennavigationssystem und b) bewahrt die elektronischen Aufzeichnungen dieser Bewegung während eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten ab dem Datum der Verbringung der Sendung auf.
3 Die zuständigen Behörden des Versandmitgliedstaats und des Bestimmungsmitgliedstaats der Sendung von Material der Kategorie 2 gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, ausgenommen Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, gemäß Artikel 36 der vorliegenden Verordnung, gewährleisten die Kontrollen dieser Sendung gemäß Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.
Article 39 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 3, das von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, außerhalb dieser Sperrzone in einen anderen Mitgliedstaat zum Zweck der Weiterverarbeitung oder Umwandlung
1 Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 3, das von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, außerhalb dieser Sperrzone in eine bzw. einen von der zuständigen Behörde für die Weiterverarbeitung von Material der Kategorie 3 zu verarbeiteten Futtermitteln, verarbeitetem Heimtierfutter oder Folgeprodukten für Nutzungen außerhalb der Futtermittelkette oder für die Umwandlung von Material der Kategorie 3 in Biogas oder Kompost gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a, e und g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassene Anlage bzw. Betrieb genehmigen, die bzw. der in einem anderen Mitgliedstaat liegt, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687; b) die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2; c) das Material der Kategorie 3 stammt von gehaltenen Schweinen und Betrieben, die die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 15 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 16 erfüllen; d) das Material der Kategorie 3 gemäß Absatz 1 wird von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen, die geschlachtet wurden: i) in einer Sperrzone II desselben betroffenen Mitgliedstaats oder eines anderen betroffenen Mitgliedstaats gemäß Artikel 25 oder ii) außerhalb einer Sperrzone II in demselben betroffenen Mitgliedstaat gemäß Artikel 24; e) das Transportmittel ist individuell mit einem Satellitennavigationssystem zur Ermittlung, Übertragung und Aufzeichnung seines Standorts in Echtzeit ausgerüstet; f) die tierischen Nebenprodukte werden unmittelbar aus dem Schlachtbetrieb oder den anderen Betrieben von Lebensmittelunternehmern, der bzw. die gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannt wurde(n), verbracht: i) in eine Verarbeitungsanlage zur Verarbeitung von Folgeprodukten gemäß den Anhängen X und XIII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011; ii) in einen für die Herstellung von verarbeitetem Heimtierfutter zugelassenen Heimtierfutterbetrieb gemäß Anhang XIII Kapitel II Nummer 3 Buchstabe b Ziffern i, ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 142/2011; iii) in eine Biogas- oder Kompostieranlage, die für die Umwandlung tierischer Nebenprodukte in Kompost oder Biogas in Übereinstimmung mit den in Anhang V Kapitel III Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 genannten Standard-Umwandlungsparametern zugelassen ist.
2 Der für Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 3 verantwortliche Transportunternehmer a) ermöglicht der zuständigen Behörde die Überwachung der Bewegung des Transportmittels in Echtzeit durch ein Satellitennavigationssystem und b) bewahrt die elektronischen Aufzeichnungen dieser Bewegung während eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten ab dem Datum der Verbringung der Sendung auf.
Article 40 Spezifische Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 3, das von in Sperrzonen III gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, außerhalb dieser Sperrzone innerhalb desselben Mitgliedstaats zum Zweck der Verarbeitung tierischer Nebenprodukte gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a, e und g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
1 Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 3, das von in einer Sperrzone III gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, außerhalb dieser Sperrzone in eine bzw. einen von der zuständigen Behörde für die Herstellung von verarbeitetem Heimtierfutter oder Folgeprodukten für Nutzungen außerhalb der Futtermittelkette oder für die Umwandlung von Material der Kategorie 3 in Biogas oder Kompost gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a, e und g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassene Anlage bzw. Betrieb genehmigen, die bzw. der außerhalb der Sperrzone III in demselben Mitgliedstaat liegt, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687; b) die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2; c) das Material der Kategorie 3 stammt von gehaltenen Schweinen und Betrieben, die die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 15 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 16 erfüllen; d) das Material der Kategorie 3 wird von in einer Sperrzone III gehaltenen Schweinen gewonnen, die gemäß Artikel 29 oder Artikel 30 geschlachtet wurden; e) das Transportmittel ist individuell mit einem Satellitennavigationssystem zur Ermittlung, Übertragung und Aufzeichnung seines Standorts in Echtzeit ausgerüstet; f) die Sendungen von Material der Kategorie 3 werden unmittelbar aus dem Schlachtbetrieb oder den anderen Betrieben von Lebensmittelunternehmern, der bzw. die gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannt wurde(n), verbracht: i) in eine Verarbeitungsanlage zur Verarbeitung von Folgeprodukten gemäß den Anhängen X und XIII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011; ii) in einen von der zuständigen Behörde für die Herstellung von verarbeitetem Heimtierfutter zugelassenen Heimtierfutterbetrieb gemäß Anhang XIII Kapitel II Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 3 Buchstabe b Ziffern i, ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 142/2011; iii) in eine Biogas- oder Kompostieranlage, die von der zuständigen Behörde für die Umwandlung tierischer Nebenprodukte in Kompost oder Biogas in Übereinstimmung mit den in Anhang V Kapitel III Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 genannten Standard-Umwandlungsparametern zugelassen ist.
2 Der für Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 3 gemäß Absatz 1 verantwortliche Transportunternehmer a) ermöglicht der zuständigen Behörde die Überwachung der Bewegung des Transportmittels in Echtzeit durch ein Satellitennavigationssystem; b) bewahrt die elektronischen Aufzeichnungen dieser Bewegung während eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten ab dem Datum der Verbringung der Sendung auf.
3 Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass das in Absatz 1 Buchstabe e genannte Satellitennavigationssystem durch eine individuelle Versiegelung des Transportmittels ersetzt werden kann, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) das Material der Kategorie 3 wird innerhalb desselben Mitgliedstaats nur zu den in Absatz 1 genannten Zwecken verbracht; b) jedes Transportmittel wird unmittelbar nach der Verladung der Sendung von Material der Kategorie 3 gemäß Absatz 1 von einem amtlichen Tierarzt versiegelt. Nur ein amtlicher Tierarzt oder eine Durchsetzungsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats darf nach Vereinbarung mit der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats dieses Siegel öffnen und es gegebenenfalls durch ein neues ersetzen.
Article 41 Spezifische Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde(n), außerhalb dieser Sperrzone im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats
1 Abweichend von den in Artikel 12 Absatz 1 vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde(n), außerhalb dieser Sperrzone im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687; b) das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, wurden von Schweinen gewonnen, die in Betrieben gehalten wurden, die die in Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 15 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 16 festgelegten zusätzlichen allgemeinen Bedingungen erfüllen; c) das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, wurden in gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannten Betrieben erzeugt.
2 Wenn die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind, kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats abweichend von den in Artikel 12 Absatz 1 vorgesehenen Verboten, Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde(n), außerhalb dieser Sperrzone im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, wurden in gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannten Betrieben erzeugt; b) das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, werden entweder i) nur im Fall von frischem Fleisch, im Einklang mit den besonderen Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus bestimmten Betrieben, die in Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegt sind, gekennzeichnet und in einen Verarbeitungsbetrieb verbracht, um einer der relevanten risikomindernden Behandlungen gemäß Anhang VII der genannten Verordnung unterzogen zu werden, oder ii) sie wurden gemäß Artikel 47 gekennzeichnet und iii) sie sind nur zur Verbringung innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats vorgesehen.
Article 42 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde(n), außerhalb dieser Sperrzone in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer
Abweichend von den in Artikel 12 Absatz 1 vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde(n), außerhalb dieser Sperrzone in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687; b) die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2; c) das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, wurden von Schweinen gewonnen, die in Betrieben gehalten wurden, die die allgemeinen Bedingungen erfüllen, die festgelegt sind in: i) Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 15 Absätze 2 und 3 und ii) Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a, es sei denn, die gehaltenen Schweine werden gemäß Artikel 24 in Betriebe verbracht, und iii) Artikel 16; d) das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, wurden in gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannten Betrieben erzeugt.
Article 43 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von in einer Sperrzone III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, in andere Sperrzonen I, II und III oder Gebiete außerhalb von Sperrzonen I, II und III im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats
Abweichend von den in Artikel 12 Absatz 1 vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von in einer Sperrzone III gehaltenen Schweinen gewonnen wurde(n), in andere Sperrzonen I, II und III oder in Gebiete außerhalb von Sperrzonen I, II und III im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 43 Absätze 2 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687; b) die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2; c) das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, wurden von Schweinen gewonnen, i) die in Betrieben gehalten wurden, die die allgemeinen Bedingungen erfüllen, die festgelegt sind in: Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a, es sei denn, die gehaltenen Schweine werden gemäß Artikel 29 in Betriebe verbracht, und Artikel 16; ii) die geschlachtet wurden entweder: in derselben Sperrzone III oder außerhalb derselben Sperrzone III nach der genehmigten Verbringung gemäß Artikel 29; d) das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, wurden in gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannten Betrieben erzeugt; und werden entweder i) nur im Fall von frischem Fleisch, im Einklang mit den besonderen Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus bestimmten Betrieben, die in Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegt sind, gekennzeichnet und in einen Verarbeitungsbetrieb verbracht, um einer der relevanten risikomindernden Behandlungen gemäß Anhang VII der genannten Verordnung unterzogen zu werden, oder ii) sie wurden gemäß Artikel 47 gekennzeichnet und iii) sie sind nur zur Verbringung innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats vorgesehen.
Article 44 Besondere Benennung von Schlacht- und Zerlegungsbetrieben, Kühllagern, Fleischverarbeitungs- und Wildbearbeitungsbetrieben
1 Auf Antrag eines Lebensmittelunternehmers benennt die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Betriebe für: a) die unmittelbare Schlachtung gehaltener Schweine aus Sperrzonen II und III: i) innerhalb der genannten Sperrzonen II und III gemäß den Artikeln 24 und 30; ii) außerhalb der genannten Sperrzonen II und III gemäß den Artikeln 24 und 29; b) die Zerlegung, Verarbeitung und Lagerung des frischen Fleisches und der Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von in Sperrzonen II oder III gehaltenen Schweinen gewonnen wurde(n), gemäß den Artikeln 41, 42 und 43; c) die Zurichtung von Wildbret gemäß Anhang I Nummer 1 Ziffer 1.18 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sowie die Verarbeitung und Lagerung des frischen Fleisches und der Fleischerzeugnisse von Wildschweinen, das bzw. die in Sperrzonen I, II oder III gewonnen wurde(n), gemäß den Artikeln 51 und 52 der vorliegenden Verordnung; d) die Zurichtung von Wildbret gemäß Anhang I Nummer 1 Ziffer 1.18 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sowie die Verarbeitung und Lagerung des frischen Fleisches und der Fleischerzeugnisse von Wildschweinen, sofern diese Betriebe in Sperrzonen I, II oder III liegen, gemäß den Artikeln 51 und 52 der vorliegenden Verordnung.
2 Die zuständige Behörde kann beschließen, dass die Benennung gemäß Absatz 1 für Betriebe, die frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, verarbeiten, zerlegen und lagern, das bzw. die von Schweinen, die in Sperrzonen II oder III gehalten wurden, und von Wildschweinen aus den Sperrzonen I, II oder III gewonnen wurde(n), sowie für die Betriebe gemäß Absatz 1 Buchstabe d unter folgenden Voraussetzungen nicht erforderlich ist: a) das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, von Schweinen werden in diesen Betrieben mit einem besonderen Genusstauglichkeitskennzeichen oder gegebenenfalls dem in Artikel 47 genannten Identitätskennzeichen gekennzeichnet; b) das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, von Schweinen aus diesen Betrieben sind nur für denselben betroffenen Mitgliedstaat bestimmt; c) die tierischen Nebenprodukte von Schweinen aus diesen Betrieben werden nur im Einklang mit Artikel 35 innerhalb desselben Mitgliedstaats verarbeitet oder beseitigt.
3 Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats: a) stellt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten einen Link zur Website der zuständigen Behörde mit einer Liste der benannten Betriebe und ihrer in Absatz 1 genannten Tätigkeiten zur Verfügung; b) hält die unter Buchstabe a vorgesehene Liste auf dem neuesten Stand.
Article 45 Besondere Bedingungen für die Benennung von Betrieben für die unmittelbare Schlachtung von Schweinen, die in Sperrzonen II oder III gehalten wurden
Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats benennt Betriebe für die unmittelbare Schlachtung von Schweinen, die in Sperrzonen II oder III gehalten wurden, nur dann, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) die Schlachtung von Schweinen, die außerhalb von Sperrzonen II und III gehalten wurden, und von Schweinen, die in den Sperrzonen II oder III gehalten wurden und Gegenstand von genehmigten Verbringungen gemäß den Artikeln 24, 29 und 30 sind, sowie die Erzeugung und Lagerung von daraus gewonnenen Erzeugnissen wird getrennt durchgeführt von der Schlachtung von Schweinen, die in Sperrzonen I, II oder III gehalten wurden, sowie von der Erzeugung und Lagerung von daraus gewonnenen Erzeugnissen, die nicht die folgenden relevanten Bedingungen erfüllen: i) die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß den Artikeln 15, 16 und 17 und ii) die spezifischen Bedingungen gemäß den Artikeln 24, 29 und 30; b) der Unternehmer des Betriebs verfügt über dokumentierte Anweisungen oder Verfahren, die von der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats zugelassen sind, um sicherzustellen, dass die unter Buchstabe a festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Article 46 Besondere Bedingungen für die Benennung von Betrieben für die Zerlegung, Verarbeitung und Lagerung von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurde(n)
Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats benennt Betriebe für die Zerlegung, Verarbeitung und Lagerung von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurde(n), nur dann, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) die Zerlegung, Verarbeitung und Lagerung von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von außerhalb von Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen und von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurde(n), werden getrennt durchgeführt von der Zerlegung, Verarbeitung und Lagerung von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen, die nicht die folgenden relevanten Bedingungen erfüllen: i) die zusätzlichen allgemeinen Bedingungen gemäß den Artikeln 15, 16 und 17 und ii) die spezifischen Bedingungen gemäß den Artikeln 41, 42 und 43; b) der Unternehmer des Betriebs verfügt über dokumentierte Anweisungen oder Verfahren, die von der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats zugelassen sind, um sicherzustellen, dass die unter Buchstabe a festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Article 47 Besondere Genusstauglichkeits- und Identitätskennzeichen
1 Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats stellt sicher, dass folgende Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Absatz 2 gekennzeichnet werden: a) frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von in einer Sperrzone III gehaltenen Schweinen gewonnen wurde(n), wie in Artikel 43 Buchstabe d Ziffer ii vorgesehen; b) frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde(n), wenn die spezifischen Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen dieser Waren außerhalb der Sperrzone II gemäß Artikel 41 Absatz 1 nicht erfüllt sind, wie in Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii vorgesehen; c) frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse von Wildschweinen, die von dem gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannten Betrieb innerhalb einer Sperrzone I oder außerhalb dieser Sperrzone verbracht wurden, wie in Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii erster Gedankenstrich vorgesehen.
2 Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats und gegebenenfalls die Lebensmittelunternehmer stellen sicher, dass a) ein Genusstauglichkeitskennzeichen oder gegebenenfalls ein Identitätskennzeichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit zwei zusätzlichen parallelen diagonalen Linien auf Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, die nur zur Verbringung innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats vorgesehen sind, angebracht wird; b) nach der Kennzeichnung der Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels die Buchstaben der für ein Genusstauglichkeitskennzeichen oder gegebenenfalls ein Identitätskennzeichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erforderlichen Informationen deutlich lesbar bleiben.
3 Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats während eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung die Verwendung einer anderen Form eines besonderen Genusstauglichkeitskennzeichens oder gegebenenfalls eines Identitätskennzeichens genehmigen, das nicht oval ist und nicht mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen oder dem Identitätskennzeichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verwechselt werden kann.
Article 48 Spezifische Verbote betreffend Verbringungen von Sendungen von Wildschweinen durch Unternehmer
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verbieten Verbringungen von Sendungen von Wildschweinen durch Unternehmer gemäß Artikel 101 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688: a) im gesamten Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats; b) aus dem gesamten Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats: i) in andere Mitgliedstaaten und ii) in Drittländer.
Article 49 Spezifische Verbote in Bezug auf Verbringungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, das bzw. die von Wildschweinen gewonnen wurde(n), und von für den menschlichen Verzehr bestimmten Körpern von Wildschweinen innerhalb von Sperrzonen I, II und III und aus diesen Sperrzonen
1 Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten verbieten Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, das bzw. die von Wildschweinen gewonnen wurde(n), und von für den menschlichen Verzehr bestimmten Körpern von Wildschweinen innerhalb von und aus Sperrzonen I, II und III.
2 Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten verbieten Verbringungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, das bzw. die von Wildschweinen gewonnen wurde(n), und von für den menschlichen Verzehr bestimmten Körpern von Wildschweinen innerhalb von und aus Sperrzonen I, II und III: a) für den privaten häuslichen Gebrauch; b) durch Jäger zur Abgabe von kleinen Mengen von Wildschweinen oder Wildschweinfleisch direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels, die diese direkt an den Endverbraucher abgeben, gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
Article 50 Allgemeine Verbote in Bezug auf Verbringungen von Sendungen von Erzeugnissen, die von Wildschweinen gewonnen wurden, und von für den menschlichen Verzehr bestimmten Körpern von Wildschweinen, von denen angenommen wird, dass ein Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest von ihnen ausgeht
Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann innerhalb des Hoheitsgebiets desselben Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen, das bzw. die von Wildschweinen gewonnen wurde(n), und von für den menschlichen Verzehr bestimmten Körpern von Wildschweinen verbieten, wenn die zuständige Behörde der Ansicht ist, dass ein Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest auf diese Wildschweine oder die daraus gewonnenen Erzeugnisse, ausgehend von diesen bzw. durch diese besteht.
Article 51 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Fleischerzeugnissen, die von Wildschweinen gewonnen wurden, innerhalb von Sperrzonen I, II und III und aus diesen Sperrzonen
1 Abweichend von dem in Artikel 49 Absatz 1 vorgesehenen Verbot kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Fleischerzeugnissen, die von Wildschweinen aus Betrieben in Sperrzonen I, II oder III gewonnen wurden, innerhalb von und aus Sperrzonen I, II oder III an folgende Bestimmungsorte genehmigen: a) in andere Sperrzonen I, II oder III in demselben betroffenen Mitgliedstaat; b) in Gebiete außerhalb von Sperrzonen I, II und III desselben betroffenen Mitgliedsstaats und c) in andere Mitgliedstaaten und Drittländer.
2 Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats genehmigt die in Absatz 1 genannten Verbringungen von Sendungen von Fleischerzeugnissen, die von Wildschweinen aus Betrieben in einer Sperrzone I, II oder III gewonnen wurden, nur dann, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) bei jedem Wildschwein, das für die Erzeugung und Verarbeitung der Fleischerzeugnisse in den Sperrzonen I, II und III verwendet wurde, wurden Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest durchgeführt; b) vor der unter Buchstabe c Ziffer ii genannten Behandlung hat die zuständige Behörde Negativbefunde der unter Buchstabe a genannten Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest erhalten; c) die Fleischerzeugnisse von Wildschweinen: i) wurden in gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannten Betrieben erzeugt, verarbeitet und gelagert und ii) wurden der relevanten risikomindernden Behandlung für Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Sperrzonen gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest unterzogen.
Article 52 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, das bzw. die von Wildschweinen gewonnen wurde(n), und von für den menschlichen Verzehr bestimmten Körpern von Wildschweinen innerhalb von Sperrzonen I, II und III und aus einer Sperrzone I
1 Abweichend von den in Artikel 49 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, das bzw. die von Wildschweinen gewonnen wurde(n), und von für den menschlichen Verzehr bestimmten Körpern von Wildschweinen innerhalb einer Sperrzone I und aus dieser Sperrzone in andere Sperrzonen I, II und III oder in Gebiete außerhalb von Sperrzonen I, II und III desselben Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) bei jedem Wildschwein wurden vor der Verbringung der Sendung des frischen Fleisches, der Fleischerzeugnisse und anderer Erzeugnisse tierischen Ursprungs von diesem Wildschwein Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest durchgeführt; b) vor der Verbringung der Sendung hat die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Negativbefunde der unter Buchstabe a genannten Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest erhalten; c) das frische Fleisch, die Fleischerzeugnisse und andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs von Wildschweinen und die für den menschlichen Verzehr bestimmten Körper von Wildschweinen werden innerhalb oder außerhalb einer Sperrzone I innerhalb desselben Mitgliedstaats verbracht: i) für den privaten häuslichen Gebrauch oder ii) durch Jäger zur Abgabe von kleinen Mengen von Wildschweinen oder Wildschweinfleisch direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels, die diese direkt an den Endverbraucher abgeben, gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 oder iii) aus dem gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannten Betrieb, in dem das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse wie folgt gekennzeichnet wurden: entweder mit einem besonderen Genusstauglichkeits- oder Identitätskennzeichen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c oder gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687, und sie werden in einen Verarbeitungsbetrieb verbracht, um einer der relevanten risikomindernden Behandlungen gemäß Anhang VII der genannten Verordnung unterzogen zu werden.
2 Abweichend von den in Artikel 49 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, das bzw. die von Wildschweinen gewonnen wurde(n), und von für den menschlichen Verzehr bestimmten Körpern von Wildschweinen innerhalb von Sperrzonen II und III desselben Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) bei jedem Wildschwein wurden vor der Verbringung der Sendung des frischen Fleisches, der Fleischerzeugnisse und anderer Erzeugnisse tierischen Ursprungs, das bzw. die von diesem Wildschwein gewonnen wurde(n), oder des für den menschlichen Verzehr bestimmten Körpers dieses Wildschweins Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest durchgeführt; b) vor der Verbringung der Sendung hat die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Negativbefunde der unter Buchstabe a genannten Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest erhalten; c) das frische Fleisch, die Fleischerzeugnisse und andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs, das bzw. die von Wildschweinen gewonnen wurde(n), und die für den menschlichen Verzehr bestimmten Körper von Wildschweinen werden innerhalb von Sperrzonen II und III innerhalb desselben Mitgliedstaats verbracht: i) entweder für den privaten häuslichen Gebrauch oder ii) im Einklang mit den besonderen Bedingungen gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in einen Verarbeitungsbetrieb, um einer der relevanten risikomindernden Behandlungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß Anhang VII der genannten Verordnung unterzogen zu werden.
3 Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass die Erreger-Identifizierungstests gemäß Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a in Sperrzone I, II oder III nicht erforderlich sind, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats hat auf der Grundlage einer geeigneten und kontinuierlichen Überwachung die spezifische Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und die damit verbundenen Risiken in der betreffenden Sperrzone oder in dem Teil dieser Sperrzone bewertet, und diese Bewertung hat ergeben, dass das Risiko einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest vernachlässigbar ist; b) die Bewertung gemäß Buchstabe a wird regelmäßig überprüft: i) unter Berücksichtigung aller Entwicklungen bei der spezifischen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der betreffenden Sperrzone; und ii) das Risiko einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest wird von der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats als vernachlässigbar erachtet; c) die Sendung des frischen Fleisches, der Fleischerzeugnisse und anderer Erzeugnisse tierischen Ursprungs, das bzw. die von Wildschweinen gewonnen wurde(n), und der für den menschlichen Verzehr bestimmten Körper von Wildschweinen wird nur wie folgt verbracht: i) innerhalb von Sperrzonen I, II und III desselben betroffenen Mitgliedstaats in größtmöglicher Nähe zu dem Ort, an dem das Wildschwein erlegt wurde, und ii) für den privaten häuslichen Gebrauch.
Article 53 Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen bei Sendungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, das bzw. die von Wildschweinen gewonnen wurde(n), und von für den menschlichen Verzehr bestimmten Körpern von Wildschweinen aus Sperrzonen I, II und III
Unternehmer verbringen Sendungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, das bzw. die von Wildschweinen gewonnen wurde(n), und von für den menschlichen Verzehr bestimmten Körpern von Wildschweinen aus Sperrzonen I, II und III nur a) in den von den Artikeln 51 und 52 erfassten Fällen und b) wenn diesen Sendungen eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 167 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/429 beigefügt ist, die Folgendes enthält: i) die gemäß Artikel 168 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen und die im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2154 aufgeführten Informationen und ii) wenigstens eine der folgenden Bestätigungen der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen: „Frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse sowie sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus einer Sperrzone I, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission von Wildschweinen gewonnen wurden.“ „Für den menschlichen Verzehr bestimmte Körper von Wildschweinen aus einer Sperrzone I entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission.“ „Fleischerzeugnisse aus Sperrzonen I, II und III, die entsprechend den besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission von Wildschweinen gewonnen wurden und der relevanten risikomindernden Behandlung unterzogen wurden.“ Im Fall von Verbringungen solcher Sendungen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats kann die zuständige Behörde jedoch gemäß Artikel 167 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 beschließen, dass eine Veterinärbescheinigung nicht ausgestellt zu werden braucht.
Article 54 Spezifische Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die von Wildschweinen gewonnen wurden, innerhalb von Sperrzonen I, II und III und außerhalb dieser Sperrzonen
1 Abweichend von den in Artikel 49 Absätze 1 und 2 festgelegten Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Folgeprodukten, die von Wildschweinen gewonnen wurden, innerhalb von Sperrzonen I, II und III und außerhalb dieser Sperrzonen in andere Sperrzonen I, II und III oder in Gebiete außerhalb von Sperrzonen I, II und III desselben Mitgliedstaats und in andere Mitgliedstaaten genehmigen, sofern sie einer risikomindernden Behandlung unterzogen wurden, die sicherstellt, dass die Folgeprodukte kein Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest darstellen.
2 Abweichend von den in Artikel 49 Absatz 1 festgelegten Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von tierischen Nebenprodukten, die von Wildschweinen gewonnen wurden, innerhalb von Sperrzonen I, II und III und außerhalb dieser Sperrzonen in andere Sperrzonen I, II und III und in Gebiete außerhalb von Sperrzonen I, II und III desselben Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) die tierischen Nebenprodukte werden im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gewonnen, transportiert und beseitigt; b) für Verbringungen außerhalb von Sperrzonen I, II und III ist das Transportmittel individuell mit einem Satellitennavigationssystem zur Ermittlung, Übertragung und Aufzeichnung seines Standorts in Echtzeit ausgerüstet; der Transportunternehmer ermöglicht es der zuständigen Behörde, die Bewegung des Transportmittels in Echtzeit zu überprüfen, und bewahrt die elektronischen Aufzeichnungen über die Bewegung mindestens zwei Monate ab dem Zeitpunkt der Verbringung der Sendung auf.
Article 55 Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen bei Verbringungen von Sendungen von tierischen Nebenprodukten von Wildschweinen außerhalb von Sperrzonen I, II und III im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats
Unternehmer verbringen Sendungen von tierischen Nebenprodukten von Wildschweinen in den in Artikel 54 Absatz 2 genannten Fällen nur dann außerhalb von Sperrzonen I, II und III innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats, wenn diesen Sendungen Folgendes beigefügt ist: a) ein Handelspapier gemäß Anhang VIII Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 und b) eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687. Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann jedoch gemäß Artikel 22 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 beschließen, dass eine Veterinärbescheinigung nicht ausgestellt wird.
Article 56 Nationale Aktionspläne für Wildschweine zum Zweck der Verhütung der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest in der Union
1 Zum Zweck der Verhütung der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest in der Union erstellen alle Mitgliedstaaten innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union nationale Aktionspläne für die Wildschweinpopulationen in ihrem Hoheitsgebiet (nationale Aktionspläne), um Folgendes sicherzustellen: a) ein hohes Maß an Bewusstsein für Seuchen und an Handlungsbereitschaft in Bezug auf die Risiken im Zusammenhang mit der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest durch Wildschweine; b) die Prävention, Eindämmung, Bekämpfung und Tilgung der Afrikanischen Schweinepest; c) koordinierte Maßnahmen betreffend Wildschweine, um den von diesen Tieren ausgehenden Risiken in Bezug auf die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest Rechnung zu tragen.
2 Die nationalen Aktionspläne werden im Einklang mit den in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen erstellt.
3 Ein Mitgliedstaat kann beschließen, keinen nationalen Aktionsplan zu erstellen, wenn eine geeignete und kontinuierliche Überwachung keinen Nachweis für eine dauerhafte Präsenz von Wildschweinen in dem genannten Mitgliedstaat geliefert hat.
4 Die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der nationalen Aktionspläne ergriffenen Maßnahmen müssen gegebenenfalls mit den Umweltvorschriften der Union, einschließlich der Naturschutzanforderungen, gemäß den Richtlinien 2009/147/EG und 92/43/EWG vereinbar sein.
5 Die Mitgliedstaaten legen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ihre nationalen Aktionspläne und die jährlichen Ergebnisse ihrer Durchführung vor.
Article 57 Besondere Informationspflichten der betroffenen Mitgliedstaaten
1 Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zumindest Eisenbahn-, Bus-, Flughafen- und Hafenbetreiber, Reisebüros, Veranstalter von Jagdreisen und Postdienstleister ihre Kunden auf die in der vorliegenden Verordnung festgelegten besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen hinweisen, indem sie Reisende, die Sperrzonen I, II und III verlassen, sowie die Nutzer von Postdienstleistungen in geeigneter Weise mindestens über die wichtigsten Verbote in den Artikeln 9, 11, 12, 48 und 49 informieren. Zu diesem Zweck organisieren die betroffenen Mitgliedstaaten regelmäßig Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit und führen diese durch, um die besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung bekanntzumachen und Informationen darüber zu verbreiten.
2 Die betroffenen Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel über Folgendes: a) Änderungen bei der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in ihrem Hoheitsgebiet; b) die Ergebnisse der Überwachung auf die Afrikanische Schweinepest bei gehaltenen Schweinen und Wildschweinen in Sperrzonen I, II und III und in Gebieten außerhalb dieser Sperrzonen; c) die Ergebnisse der Überwachung auf die Afrikanische Schweinepest bei gehaltenen Schweinen und Wildschweinen in Gebieten, die in Anhang II gelistet sind; d) sonstige Maßnahmen und Initiativen, die zur Prävention, Bekämpfung und Tilgung der Afrikanischen Schweinepest ergriffen werden.
Article 58 Besondere Fortbildungspflichten der betroffenen Mitgliedstaaten
Die betroffenen Mitgliedstaaten organisieren und veranstalten regelmäßig oder in angemessenen Abständen besondere Fortbildungen über die Risiken der Afrikanischen Schweinepest und mögliche Maßnahmen zu ihrer Prävention, Bekämpfung und Tilgung zumindest für die folgenden Zielgruppen: a) Tierärzte; b) Landwirte, die Schweine halten, und andere relevante Unternehmer und Transportunternehmer; c) Jäger.
Article 59 Besondere Informationspflichten aller Mitgliedstaaten
1 Alle Mitgliedstaaten stellen sicher, dass: a) an Hauptverkehrsrouten auf dem Landweg wie internationalen Straßen- und Eisenbahnverbindungen und damit verbundenen Landverkehrsnetzen die Reisenden in geeigneter Weise über die Risiken der Übertragung der Afrikanischen Schweinepest und über die in der vorliegenden Verordnung festgelegten besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen informiert werden: i) auf deutlich sichtbare Art und Weise; ii) in einer Weise, die leicht verstanden wird von Reisenden, die aus folgenden Gebieten kommen bzw. in diese reisen: aus den bzw. in die Sperrzonen I, II und III oder aus Drittländern bzw. in Drittländer, für die ein Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest besteht; b) erforderliche Maßnahmen zur Sensibilisierung der Interessenträger im Sektor der Schweinehaltung einschließlich kleiner Betriebe für die Risiken der Einschleppung und Ausbreitung des Virus der Afrikanischen Schweinepest in Kraft sind, und dass ihnen auf die am besten geeignete Weise die relevantesten Informationen über verstärkte Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren für schweinehaltende Betriebe in den Sperrzonen I, II oder III gemäß Anhang III, insbesondere über die Maßnahmen, die in Sperrzonen I, II und III umgesetzt werden sollen, übermittelt werden.
2 Alle Mitgliedstaaten führen Sensibilisierungsmaßnahmen hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest bei folgenden Zielgruppen durch: a) der Öffentlichkeit gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/429; b) Tierärzten, Landwirten, anderen relevanten Unternehmern sowie Transportunternehmern und Jägern.
3 Alle Mitgliedstaaten stellen der Öffentlichkeit und den Angehörigen der in Absatz 2 aufgeführten Berufsgruppen die am besten geeigneten Informationen über Risikominderungsmaßnahmen und verstärkte Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren zur Verfügung, die in Folgendem festgelegt sind: a) in Anhang III; b) in den mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vereinbarten Leitlinien der Union in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest; c) in den von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit bereitgestellten wissenschaftlichen Erkenntnissen; d) im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit.
Article 60 Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 wird mit Wirkung vom 21. April 2023 aufgehoben.
Article 61 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am dreißigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt vom 21. April 2023 bis zum 20. April 2028.
Relations
What this act cites, and what cites it.
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