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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2023/611 der Kommission vom 17. März 2023 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/97 betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ausgeweiteten Antidumpingzoll

CELEX
32023R0611
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2023-03-17
In force since
2023-03-21
End of validity
2025-03-21
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 5 Aussetzung der Entrichtung der Zölle

1 Vom Tag des Eingangs des Antrags, der gemäß Artikel 4 für zulässig erklärt wurde, und bis zu einer Entscheidung über die Begründetheit dieses Antrags gemäß den Artikeln 6 und 7 wird die Entrichtung des Zollschuldbetrags aufgrund des gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Referenzverordnung ausgeweiteten Zolls für diejenigen Einfuhren wesentlicher Fahrradteile ausgesetzt, die von der untersuchten Partei zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden. Ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten vor dem Eingang des Antrags ist in Betracht zu ziehen, um festzustellen, ob Anscheinsbeweise für die Einhaltung der Bedingungen des Artikels 4 Absätze 1 und 2 vorliegen.

2 Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten machen die Aussetzung der Entrichtung des ausgeweiteten Zolls von einer Sicherheitsleistung für den ausgeweiteten Zoll gemäß Titel III Kapitel 2 des Zollkodex der Union abhängig, falls der Antrag in der Folge gemäß Artikel 4 Absatz 4 als unzulässig erklärt, gemäß Artikel 7 Absatz 5 zurückgenommen oder gemäß Artikel 7 Absatz 3 oder 4 abgelehnt wird.

Article 7 Entscheidung

1 Zeigen die endgültigen Feststellungen, dass die Montagevorgänge des Antragstellers nicht unter Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 fallen, so wird die Befreiung des Antragstellers vom ausgeweiteten Zoll nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 genehmigt.

2 Die Entscheidung ist rückwirkend ab dem Tag des Eingangs des ordnungsgemäß begründeten Antrags gemäß Artikel 4 Absatz 1 wirksam. Die gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Referenzverordnung entstandene Zollschuld des Antragstellers gilt ab diesem Zeitpunkt als erloschen.

3 Erfüllt der Antragsteller die Voraussetzungen für die Befreiung nicht, so wird der Antrag nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 abgelehnt, und die Aussetzung der Entrichtung des ausgeweiteten Zolls gemäß Artikel 5 wird aufgehoben.

4 Die Verletzung der Verpflichtungen aufgrund des Artikels 6 Absatz 2 oder falsche Auskünfte im Zusammenhang mit einer Entscheidung können zur Ablehnung des Antrags führen.

5 Wird ein Antrag auf Befreiung zurückgenommen, so gilt er als nicht gestellt und die Aussetzung der Entrichtung des ausgeweiteten Zolls gemäß Artikel 5 wird dadurch aufgehoben.“

Article 9 Überprüfung

1 Die Kommission kann von sich aus überprüfen, ob die befreite Partei ihren Verpflichtungen nach Artikel 8 nachkommt, einschließlich aller damit zusammenhängenden Angelegenheiten.

2 Eine solche Überprüfung kann einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten betreffen.

3 Nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten wird durch eine Verordnung der Kommission eine Überprüfung eingeleitet. Ab dem Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung werden die Einfuhren der überprüften Partei nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich erfasst, um sicherzustellen, dass, sollte die Überprüfung zu einem Widerruf der Befreiung führen, in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren ab dem Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung eingeführt werden können.

4 Gibt eine befreite Partei eine falsche Zollanmeldung wesentlicher Fahrradteile chinesischen Ursprungs ab, so leitet die Kommission eine Überprüfung im Sinne von Absatz 1 ein.

5 Die Untersuchungen werden von der Kommission durchgeführt. Die Kommission kann von Zollbehörden unterstützt werden, und die Untersuchung wird durch eine Verordnung der Kommission nach dem in Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 genannten Prüfverfahren abgeschlossen.“

Article 10 Widerruf der Zollbefreiung

Die Zollbefreiung wird nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 widerrufen, nachdem der befreiten Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, sofern eine Überprüfung ergibt, dass die Montagevorgänge der befreiten Partei unter Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 fallen oder die befreite Partei wesentliche Fahrradteile für Montagevorgänge nicht in Mengen verwendet, die über dem in Artikel 14 Buchstabe c festgelegten Schwellenwert liegen, auch wenn die Partei liquidiert oder auf andere Weise ihre Montagevorgänge eingestellt hat, oder jedenfalls, wenn für ein Fahrradteil wiederholt falsche Zollanmeldungen abgegeben werden, oder die Verpflichtungen aufgrund des Artikels 8 verletzt werden oder es nach der Entscheidung über die Zollbefreiung an der Bereitschaft zur Mitarbeit mangelt.“

Article 13 Verfahrensrechtliche Bestimmungen

Für die Untersuchungen gemäß dieser Verordnung gelten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1036 über die Durchführung von Untersuchungen (Artikel 6 Absätze 2, 3, 4 und 5), Kontrollbesuche (Artikel 16), die mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit (Artikel 18) und vertrauliche Informationen (Artikel 19).“

Article 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens für alle befreiten Parteien. Um Zweifel auszuschließen, gelten die nach Artikel 1 Absatz 15 eingeführten Verpflichtungen nur für Bücher, die von zuvor befreiten Parteien 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung geführt werden. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Relations

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