Verordnung (EU) 2023/657 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2023 zur Festlegung von Vorschriften für die Ausübung der Rechte der Union bei der Durchführung und Durchsetzung des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits
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Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
1 Diese Verordnung enthält Vorschriften und Verfahren zur Gewährleistung einer wirksamen und zeitnahen Ausübung der Rechte der Union bei der Durchführung und Durchsetzung des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“), des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) und der Zusatzabkommen zum Abkommen über Handel und Zusammenarbeit.
2 Diese Verordnung gilt für die folgenden von der Union erlassenen Maßnahmen: a) vorübergehende Aussetzung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffende(n) Ware(n) nach Artikel 34 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit; b) Abhilfemaßnahmen und Aussetzung von Verpflichtungen nach Artikel 374 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit; c) Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts und Gegenmaßnahmen nach Artikel 411 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit; d) Verweigerung, Widerruf, Aussetzung, Einschränkung und Belegung mit Bedingungen der Betriebszulassungen oder technischen Zulassungen von Luftfahrtunternehmen des Vereinigten Königreichs sowie Verweigerung, Widerruf, Aussetzung, Einschränkung und Belegung mit Bedingungen des Betriebs dieser Luftfahrtunternehmen nach Artikel 434 Absatz 4 und Artikel 435 Absatz 12 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit; e) Aussetzung von Akzeptanz-Verpflichtungen nach Artikel 457 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit; f) Abhilfemaßnahmen nach Artikel 469 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit; g) Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere Aussetzung von Verpflichtungen nach Artikel 501 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit; h) Abhilfemaßnahmen und Aussetzung von Verpflichtungen nach Artikel 506 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit; i) Aussetzung oder Kündigung der Anwendung des Protokolls I zum Abkommen über Handel und Zusammenarbeit in Bezug auf ein oder mehrere Programme oder eine oder mehrere Tätigkeiten der Union, die auf der Grundlage des AEUV beschlossen wurden, oder Teile davon nach den Artikeln 718 und 719 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit; j) Angebot oder Akzeptanz eines einstweiligen Ausgleichs oder Aussetzung von Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Einhaltung von Verpflichtungen im Anschluss an ein Schieds- oder Sachverständigengruppenverfahren nach Artikel 749 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit; k) Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts nach Artikel 773 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit; l) Maßnahmen zur Beschränkung von Handel, Investitionen oder anderen Tätigkeiten im Anwendungsbereich des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit, wenn eine Entscheidung nicht möglich ist, weil das Vereinigte Königreich nicht die für das Funktionieren eines Streitbeilegungsverfahren nach dem genannten Abkommen oder dem Austrittsabkommen erforderlichen Schritte unternimmt, einschließlich einer nicht gerechtfertigten Verzögerung des Verfahrens, die auf eine fehlende Zusammenarbeit im Verfahren hinausläuft; m) Aussetzung von Verpflichtungen nach Artikel 178 des Austrittsabkommens im Zusammenhang mit der Durchführung der Entscheidung eines Schiedspanels; n) Abhilfemaßnahmen nach Artikel 13 des dem Austrittsabkommen beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland; o) Schutzmaßnahmen und Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel 16 des dem Austrittsabkommen beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland.
Article 2 Ausübung der Rechte der Union
1 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Wege von Durchführungsrechtsakten a) die in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Maßnahmen zu erlassen, mit Ausnahme der gesamten oder teilweisen Aussetzung des Zugangs von Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs zu Unionsgewässern zum Zweck der Fischerei gemäß dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit, und, b) wenn die Maßnahme in der Aussetzung einer Verpflichtung aus einem der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Abkommen besteht, Beschränkungen von Handel, Investitionen oder anderen Tätigkeiten im Anwendungsbereich des betreffenden Abkommens einzuführen, denen anderenfalls die ausgesetzte Verpflichtung entgegenstünde. Gegebenenfalls wird in diesen Durchführungsrechtsakten die Dauer der erlassenen Maßnahmen festgelegt.
2 Gemäß dieser Verordnung erlassene Maßnahmen müssen im Hinblick auf die damit verfolgten Ziele verhältnismäßig und wirksam in dem Sinne sein, dass sie das Vereinigte Königreich zur Einhaltung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Abkommen veranlassen. Sie müssen den besonderen Kriterien entsprechen, die in diesen Abkommen festgelegt sind.
3 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Maßnahmen im Wege von Durchführungsrechtsakten zu ändern, auszusetzen oder aufzuheben. Gegebenenfalls wird in diesen Durchführungsrechtsakten die Dauer der Aussetzung festgelegt.
4 Haben ein oder mehrere Mitgliedstaaten besondere Bedenken, so können dieser bzw. diese Mitgliedstaaten die Kommission ersuchen, die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Maßnahmen zu erlassen. Kommt die Kommission einem solchen Ersuchen nicht nach, so unterrichtet sie den Rat zeitnah über ihre Gründe dafür.
5 Dauern die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c dieser Verordnung genannten Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts aufgrund anhaltender erheblicher Unterschiede länger als ein Jahr an, so können ein oder mehrere Mitgliedstaaten die Kommission ersuchen, die Überprüfungsklausel in Artikel 411 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zu aktivieren. Die Kommission prüft dieses Ersuchen zeitnah und zieht in Erwägung, im Einklang mit den Bestimmungen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit gegebenenfalls den Partnerschaftsrat mit dieser Angelegenheit zu befassen. Kommt die Kommission einem solchen Ersuchen nicht nach, so unterrichtet sie den Rat zeitnah über ihre Gründe dafür.
6 Die in den Absätzen 1 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 3 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
7 In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 3 Absatz 3 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
8 Wenn der Rat gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV beschließt, den Zugang von Fischereifahrzeugen des Vereinigten Königreichs zu Unionsgewässern zum Zwecke der Fischerei gemäß dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit ganz oder teilweise auszusetzen, wendet er die Kriterien von Absatz 2 dieses Artikels an.
Article 3 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird vom Ausschuss „Vereinigtes Königreich“ unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 unterrichtet das Europäische Parlament und der Rat regelmäßig und rasch über die Ausschussverfahren.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
4 Das Europäische Parlament und der Rat können ihr Kontrollrecht gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 jederzeit ausüben.
Article 4 Auskünfte
1 Um den Befugnissen des Rates nach den Verträgen, wie sie in den Beschlüssen (EU) 2020/135 und (EU) 2021/689 zum Ausdruck kommen, Wirkung zu verleihen, wird der Rat dauerhaft und regelmäßig über die Durchführung des Austrittsabkommens und des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit informiert.
2 Um seinen Befugnissen nach den Verträgen Wirkung zu verleihen, wird das Europäische Parlament im Einklang mit den Verträgen unverzüglich und umfassend unterrichtet, um es ihm zu ermöglichen, seine Vorrechte wahrzunehmen.
Article 5 Verhältnis zu anderen unionsrechtlichen Bestimmungen
Diese Verordnung gilt ungeachtet unionsrechtlicher Bestimmungen, die auf der Grundlage des AEUV erlassen wurden und denselben Gegenstand regeln. Wenn die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat ihre Jahresberichte über die Durchführung und Anwendung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit vorlegt, fügt sie diesen Berichten auch einen Überblick über alle eingegangenen Beschwerden im Zusammenhang mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit und die Folgemaßnahmen zu diesen Beschwerden sowie über die gemäß Artikel 2 dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen bei.
Article 6 Überprüfung
Bis zum 12. April 2026 legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor und fügt gegebenenfalls einschlägige Legislativvorschläge bei.
Article 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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