Delegierte Verordnung (EU) 2023/659 der Kommission vom 2. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 452/2014 in Bezug auf die technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den Flugbetrieb von Drittlandbetreibern
Text
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Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung legt detaillierte Vorschriften für die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Drittlandbetreiber von Luftfahrzeugen fest, die Flugbetrieb im gewerblichen Luftverkehr in das, in dem oder aus dem Gebiet, auf das die Verträge Anwendung finden, durchführen, einschließlich der Bedingungen für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf von deren Genehmigungen, der Rechte und Pflichten der Inhaber von Genehmigungen sowie der Bedingungen, unter denen Flugbetrieb im Interesse der Sicherheit untersagt, eingeschränkt oder bestimmten Auflagen unterworfen wird.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. ‚Flug‘ (Flight): ein Abflug von einem bestimmten Flugplatz zu einem bestimmten Zielflugplatz. 2. ‚Drittlandbetreiber‘ (Third-Country Operator): jeder Betreiber, bei dem die Aufgaben und Pflichten des Betreiberstaats nicht von einem Mitgliedstaat oder der Agentur wahrgenommen werden.
Article 3 Genehmigungen
Drittlandbetreiber dürfen Flugbetrieb im gewerblichen Luftverkehr in das, in dem oder aus dem Gebiet, auf das die Verträge Anwendung finden, nur durchführen, wenn sie die Anforderungen des Anhangs 1 erfüllen und Inhaber einer von der Agentur nach Anhang 2 dieser Verordnung erteilten Genehmigung sind.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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