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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2023/734 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union und zur Aufhebung von elf Rechtsakten im Bereich Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32023R0734
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2023-03-15
In force since
2025-09-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 549/2013

„(1 Soweit die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/734 des Europäischen Parlaments und des Rates größere Anpassungen in einem nationalen statistischen System erforderlich macht, gewährt die Kommission den Mitgliedstaaten mittels Durchführungsrechtsakten für eine Höchstdauer von drei Jahren befristete Ausnahmeregelungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem in Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren beschlossen.

„(3 Zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecken stellen die betreffenden Mitgliedstaaten bei der Kommission spätestens 26. Juli 2023 einen ordnungsgemäß mit Gründen versehenen Antrag.“

Article 2 Aufhebung

Die in Anhang III aufgeführten Rechtsakte werden aufgehoben.

Article 3 Überprüfung

Bis zum 31. März 2024 legt die Kommission (Eurostat) dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem evaluiert wird, welche Fortschritte bei den statistischen Gesamtrechnungen der Organe und Einrichtungen der Union, einschließlich des Finanzierungssaldos im ESVG 2010 und der ausstehenden Maastricht-Verbindlichkeiten, erzielt wurden. Auf der Grundlage dieses Berichts kann die Kommission gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen.

Article 4 Inkrafttreten und Anwendung

1 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

2 Diese Verordnung gilt ab dem 1. September 2024.

3 Abweichend von Absatz 2 gilt Artikel 1 Nummer 3 der vorliegenden Verordnung in Bezug auf die Verpflichtung zur Übermittlung von Metadaten über strukturelle Informationen gemäß Anhang B Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 ab dem 1. September 2025.

4 Abweichend von Absatz 3 gilt die Verpflichtung zur Übermittlung von Metadaten über strukturelle Informationen gemäß Anhang B Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 für die Tabelle 27 des genannten Anhangs ab dem 1. September 2024.

Relations

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