Durchführungsverordnung (EU) 2023/736 der Kommission vom 31. März 2023 zur Festlegung der technischen Einzelheiten für die Anwendung des Marktkorrekturmechanismus auf Derivate, die mit anderen virtuellen Handelspunkten in der Union als der TTF verbunden sind
Text
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Article 1 Anwendungsbereich
In dieser Verordnung werden gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2578 die technischen Einzelheiten für die Anwendung des Marktkorrekturmechanismus auf Derivate festgelegt, die mit anderen virtuellen Handelspunkten („VHP“) in der Union als der Title Transfer Facility (TTF) verbunden sind.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EU) 2022/2578. Außerdem gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „mit anderen VHP verbundenes Front-Month-Derivat“ bezeichnet ein mit anderen VHP verbundenes Derivat, das unter den Derivaten mit einmonatiger Laufzeit, die an einem bestimmten geregelten Markt gehandelt werden, das nächstliegende Fälligkeitsdatum hat; 2. „mit anderen VHP verbundenes Front-Year-Derivat“ bezeichnet ein mit anderen VHP verbundenes Derivat, das unter den Derivaten mit zwölfmonatiger Laufzeit, die an einem bestimmten geregelten Markt gehandelt werden, das nächstliegende Fälligkeitsdatum hat.
Article 3 Anwendung des Marktkorrekturmechanismus auf andere VHP
Diese Verordnung gilt für Aufträge zum Handel mit Derivaten, die mit in der Union ansässigen VHP verbunden sind, bei denen es sich nicht um die TTF handelt.
Article 4 Marktkorrekturereignis im Zusammenhang mit anderen VHP in der Union
1 Ein Marktkorrekturereignis im Zusammenhang mit Derivaten, die mit anderen VHP verbunden sind, tritt ein, wenn die in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2578 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
2 Die dynamische Gebotsobergrenze nach Artikel 4 Absätze 5 und 7 der MKM-Verordnung gilt für mit anderen VHP verbundene Derivate, die im Zeitraum zwischen dem Fälligkeitsdatum der Front-Month-Derivate und dem Fälligkeitsdatum der Front-Year-Derivate fällig werden.
3 Marktbetreiber am Markt für mit anderen VHP verbundene Derivate sowie Teilnehmer am Markt für solche Derivate überwachen täglich die Website der ACER.
Article 5 Aussetzung und Deaktivierung des Marktkorrekturmechanismus im Zusammenhang mit Derivaten, die mit anderen VHP verbunden sind
Die Aussetzung und Deaktivierung des Marktkorrekturmechanismus im Zusammenhang mit Derivaten, die mit anderen VHP verbunden sind, erfolgt gemäß den Artikeln 5 und 6 der MKM-Verordnung.
Article 6 Bestandsschutz
Diese Verordnung gilt nicht für: a) Kontrakte für mit anderen VHP verbundene Derivate, die vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung geschlossen wurden; b) den Kauf und Verkauf von mit anderen VHP verbundenen Derivaten zum Ausgleich oder Abbau von Kontrakten für mit anderen VHP verbundene Derivate, die vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung geschlossen wurden; c) den Kauf und Verkauf von Kontrakten für mit anderen VHP verbundene Derivate als Teil des Ausfallmanagementprozesses einer zentralen Clearing-Gegenpartei, darunter OTC-Geschäfte, die am geregelten Markt zu Clearingzwecken registriert sind.
Article 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Mai 2023.
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