Delegierte Verordnung (EU) 2023/744 der Kommission vom 2. Februar 2023 zur Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172 hinsichtlich der Übergangsbestimmungen zur Erleichterung der Kontrollen der Konditionalität und der Cross-Compliance bei bestimmten flächenbezogenen Zahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik
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Article 1 Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172
Artikel 12 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172 erhält folgende Fassung: „Abweichend von Artikel 104 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) 2021/2116 werden Kontrollen der Einhaltung der Vorschriften für die Konditionalität gemäß Artikel 83 der genannten Verordnung bei Flächen durchgeführt, die auf der Grundlage von Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie der Artikel 28, 29, 30, 31 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 im Rahmen von bis zum 31. Dezember 2025 gemäß der genannten Verordnung durchgeführten Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums unterstützt werden, wenn der betreffende Begünstigte auch im Rahmen des GAP-Strategieplans gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 flächenbezogene Zahlungen erhält.“
Article 2 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2023.
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