Durchführungsverordnung (EU) 2023/823 der Kommission vom 13. April 2023 zur Festlegung detaillierter Vorschriften zur Umsetzung von Bestimmungen der Richtlinie 2011/16/EU des Rates in Bezug auf die Bewertung und Feststellung der Gleichwertigkeit von Informationen in einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und eines Drittlands
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Article 1 Kriterien für die Bewertung und Feststellung der Gleichwertigkeit
Bei der Feststellung, ob die Informationen, die gemäß einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und eines Drittlands automatisch ausgetauscht werden müssen, im Sinne von Anhang V Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 7 der Richtlinie 2011/16/EU den in Anhang V Abschnitt III Unterabschnitt B dieser Richtlinie genannten Informationen gleichwertig sind, wendet die Kommission die in den Artikeln 2 bis 7 dieser Verordnung festgelegten Kriterien an.
Article 2 Meldender Plattformbetreiber
1 Die Kommission bewertet die Bestimmungen des Begriffs „meldender Plattformbetreiber“, die nach dem nationalen Recht eines Drittlands sowie gemäß einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und des Drittlands gelten, um festzustellen, ob sie mit den Begriffsbestimmungen in Anhang V Abschnitt I Unterabschnitt A Nummern 1 bis 4 der Richtlinie 2011/16/EU gleichwertig sind.
2 Betrachtet ein Drittland einen Plattformbetreiber, der die Ausübung relevanter Tätigkeiten ermöglicht, für die im vorausgegangenen Kalenderjahr die Gesamtvergütung auf Ebene der Plattform weniger als 1 Mio. EUR betrug oder unterhalb eines Betrages lag, der ungefähr 1 Mio. EUR in der Landeswährung dieses Drittlands entspricht, nicht als meldenden Plattformbetreiber, so gilt die Feststellung der Gleichwertigkeit nur für meldende Plattformbetreiber im Sinne des nationalen Rechts des betreffenden Drittlands.
Article 3 Meldepflichtige Verkäufer
Die Kommission bewertet die Bestimmungen des Begriffs „meldepflichtige Verkäufer“, die nach dem nationalen Recht eines Drittlands sowie gemäß einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und des Drittlands gelten, um festzustellen, ob sie mit den Begriffsbestimmungen in Anhang V Abschnitt I Unterabschnitt B Nummern 1 bis 4 und Unterabschnitt C Nummern 1 und 2 der Richtlinie 2011/16/EU gleichwertig sind.
Article 4 Relevante Tätigkeit
1 Die Kommission bewertet die Bestimmungen des Begriffs „relevante Tätigkeit“, die nach dem nationalen Recht eines Drittlands sowie gemäß einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und des Drittlands gelten, um festzustellen, ob sie mit den Begriffsbestimmungen in Anhang V Abschnitt I Unterabschnitt A Nummern 8, 10 und 11 sowie Unterabschnitt C Nummer 9 der Richtlinie 2011/16/EU gleichwertig sind.
2 Sind in einem Drittland eine oder mehrere der relevanten Tätigkeiten im Sinne von Anhang V Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 8 der Richtlinie 2011/16/EU nicht als relevante Tätigkeit im nationalen Recht erfasst, so gilt die Feststellung der Gleichwertigkeit nur für Informationen über eine relevante Tätigkeit im Sinne des nationalen Rechts dieses Drittlands.
Article 5 Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten
Die Kommission bewertet die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten, die nach dem nationalen Recht eines Drittlands sowie gemäß einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und des Drittlands gelten, um festzustellen, ob sie mit den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß Anhang V Abschnitt II der Richtlinie 2011/16/EU sowie den Begriffsbestimmungen gemäß Anhang V Abschnitt I Unterabschnitt C Nummern 3 bis 7 der Richtlinie 2011/16/EU gleichwertig sind.
Article 6 Meldepflichten
Die Kommission bewertet die Meldepflichten, die nach dem nationalen Recht eines Drittlands sowie gemäß einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und des Drittlands gelten, um festzustellen, ob sie mit den Meldepflichten gemäß Anhang V Abschnitt III Unterabschnitt A Nummern 1, 2, 5, 6 und 7 und Unterabschnitt B der Richtlinie 2011/16/EU sowie den Begriffsbestimmungen gemäß Anhang V Abschnitt I Unterabschnitt C Nummern 3 bis 8 der Richtlinie 2011/16/EU gleichwertig sind.
Article 7 Wirksame Umsetzung
Die Kommission bewertet die Vorschriften und Verwaltungsverfahren, die nach dem nationalen Recht eines Drittlands sowie gemäß einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und des Drittlands gelten, um für die wirksame Umsetzung und die Einhaltung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten sowie der Meldepflichten zu sorgen und festzustellen, ob sie den Bestimmungen gemäß Anhang V Abschnitt IV Unterabschnitte A bis D der Richtlinie 2011/16/EU gleichwertig sind.
Article 8 Feststellung der Gleichwertigkeit
Sind die in Artikel 1 genannten und gemäß den Artikeln 2 bis 7 bewerteten Kriterien erfüllt, so gelten die Informationen, die aufgrund einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats und des betreffenden Drittlands automatisch ausgetauscht werden müssen, als gleichwertig. Diese Feststellung der Gleichwertigkeit gilt für dieselbe Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden jedes anderen Mitgliedstaats und dem betreffenden Drittland. Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 ist ein meldender Plattformbetreiber im Sinne von Anhang V Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 4 Buchstabe b der Richtlinie 2011/16/EU, der nach dem nationalen Recht des betreffenden Drittlands nicht als meldender Plattformbetreiber gilt, verpflichtet, sich im Einklang mit Artikel 8ac Absatz 4 und Anhang V Abschnitt IV Unterabschnitt F Nummer 1 der Richtlinie 2011/16/EU in einem einzigen Mitgliedstaat registrieren zu lassen und diesem Informationen zu melden. Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 ist ein meldender Plattformbetreiber im Sinne von Anhang V Abschnitt I Unterabschnitt A Nummer 4 Buchstabe b der Richtlinie 2011/16/EU, der die Ausübung einer relevanten Tätigkeit ermöglicht, die nach dem nationalen Recht des betreffenden Drittlands nicht als relevante Tätigkeit gilt, verpflichtet, sich im Einklang mit Artikel 8ac Absatz 4 und Anhang V Abschnitt IV Unterabschnitt F Nummer 1 der Richtlinie 2011/16/EU in einem einzigen Mitgliedstaat registrieren zu lassen und diesem Informationen über meldepflichtige Verkäufer bezüglich einer solchen relevanten Tätigkeit zu melden.
Article 9 Inkrafttreten und Geltungsbereich
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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