Delegierte Verordnung (EU) 2023/840 der Kommission vom 25. November 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode für die Berechnung und Beibehaltung des zusätzlichen Betrags an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln, der gemäß Artikel 9 Absatz 14 der genannten Verordnung einzusetzen ist (Text von Bedeutung für den EWR)
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Article 1 Berechnung und Zuweisung des zusätzlichen Betrags an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln der CCP
1 Die CCPs berechnen den zusätzlichen Betrag an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln gemäß Artikel 9 Absatz 14 der Verordnung (EU) 2021/23, indem sie die gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 152/2013 der Kommission berechneten risikobasierten Eigenkapitalanforderungen mit dem gemäß Artikel 2 ermittelten Prozentsatz „P“ des zusätzlichen Betrags an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln der CCP multiplizieren.
2 Die CCPs überprüfen die Bestimmung des Prozentsatzes und des zusätzlichen Betrags an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln, die gemäß Absatz 1 berechnet wurden, nach jeder wesentlichen Änderung ihrer gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 berechneten risikobasierten Eigenkapitalanforderungen, mindestens jedoch einmal jährlich.
3 CCPs, die bei der Berechnung des zusätzlichen Betrags an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln gemäß Artikel 9 Absatz 14 der Verordnung (EU) 2021/23 freiwillig den Höchstsatz von 25 % anwenden, sind nicht verpflichtet, den in Artikel 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prozentsatz zu bestimmen.
4 CCPs, die für die verschiedenen Kategorien der von ihnen geclearten Finanzinstrumente mehr als einen Ausfallfonds eingerichtet haben, weisen den gemäß Absatz 1 berechneten zusätzlichen Betrag an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln jedem der Ausfallfonds im Verhältnis zur Größe des jeweiligen Ausfallfonds zu. Die CCPs weisen die Zuweisung in ihren Bilanzen gesondert aus. Die CCPs verwenden die einem Ausfallfonds zugewiesenen zusätzlichen Beträge für Ausfälle, die in den Marktsegmenten auftreten, auf die sich die Ausfallfonds beziehen. Bei einem Nichtausfallereignis weisen die CCPs den gemäß Absatz 1 berechneten zusätzlichen Betrag an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln in voller Höhe den Verlusten zu, die aufgrund des Nichtausfallereignisses entstanden sind.
Article 2 Bestimmung des Prozentsatzes des zusätzlichen Betrags an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln der CCP
Die CCPs berechnen den Prozentsatz des zusätzlichen Betrags an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln der CCP gemäß Artikel 1 Absatz 1 nach den im Anhang festgelegten Formeln.
Article 3 Beibehaltung des zusätzlichen Betrags an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln der CCP
1 Die CCPs unterrichten ihre zuständige Behörde unverzüglich schriftlich im Falle, dass der zusätzliche Betrag an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln geringer ist als der gemäß Artikel 1 Absatz 1 berechnete erforderliche zusätzliche Betrag, sowie im Falle einer späteren Herabsetzung dieses zusätzlichen Betrags. In dieser schriftlichen Mitteilung wird der verbleibende zusätzliche Betrag an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln im Einzelnen aufgeführt und die zuständige Behörde darüber unterrichtet, ob innerhalb von fünf Geschäftstagen nach dieser Mitteilung eine weitere Herabsetzung dieses Betrags zu erwarten ist. In der schriftlichen Mitteilung wird auch dargelegt, warum der zusätzliche Betrag an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln unter den erforderlichen zusätzlichen Betrag gesunken ist, und werden die Maßnahmen und der Zeitplan für die Wiederauffüllung dieses Betrags umfassend erläutert.
2 Die CCPs verwenden für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 14 der Verordnung (EU) 2021/23 nur den Restbetrag des zusätzlichen Betrags an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln, wenn ein anschließender Ausfall eines oder mehrerer Clearingmitglieder oder ein Nichtausfallereignis eintritt, bevor die betreffende CCP den gemäß Artikel 1 Absatz 1 berechneten vollständigen zusätzlichen Betrag ihrer vorfinanzierten zugeordneten Eigenmittel wieder aufgefüllt hat.
3 Die CCPs füllen den zusätzlichen Betrag an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln innerhalb von höchstens 20 Werktagen nach der ersten schriftlichen Mitteilung gemäß Absatz 1 wieder auf.
4 Liegt der gemäß Artikel 2 festgelegte Prozentsatz über 10 %, können die CCPs den darüber hinaus geforderten Betrag an zusätzlichen vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln in Gold und in Finanzinstrumenten anlegen, die gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als hochliquide Sicherheiten gelten, sofern a) diese Vermögenswerte Teil der Besicherungspolitik der CCPs sind, b) diese Vermögenswerte keine Bankgarantien, Derivate oder Aktien sind, c) die betreffenden CCPs über die in Artikel 4 und Artikel 5 genannten Verfahren verfügen.
Article 4 Verfahren für die Anwendung von Sanierungsmaßnahmen, wenn der zusätzliche Betrag nicht unmittelbar zur Verfügung steht
1 Die CCPs unterrichten im Falle, dass der gemäß Artikel 1 berechnete zusätzliche Betrag an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln nach einem Ausfall- oder einem Nichtausfallereignis nicht unmittelbar zur Verfügung steht, unverzüglich ihre zuständige Behörde und ihre Clearingmitglieder entsprechend. Außerdem übermitteln sie ihrer zuständigen Behörde und ihren Clearingmitgliedern eine ausführliche Beschreibung des zusätzlichen Betrags an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln, der nicht zur Verfügung steht, sowie den Grund für diese Nichtverfügbarkeit.
2 Ziehen CCPs nach einem Ausfall- oder einem Nichtausfallereignis Finanzmittel von nicht ausfallenden Clearingmitgliedern ein, so muss dieser Betrag dem nicht verfügbaren zusätzlichen Betrag an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln entsprechen und wird von den betreffenden CCPs unter den nicht ausfallenden Clearingmitgliedern im Verhältnis zu ihren Beiträgen zum Ausfallfonds aufgeteilt.
Article 5 Verfahren für die Entschädigung nicht ausfallender Clearingmitglieder, die einen finanziellen Beitrag geleistet haben, wenn der zusätzliche Betrag nicht unmittelbar zur Verfügung steht
1 Die CCPs ergreifen alle angemessenen Maßnahmen, um nicht ausfallende Clearingmitglieder, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 finanzielle Beiträge an die CCP geleistet haben, zu entschädigen. Hierzu werden die Vermögenswerte, die zur Anlage des gemäß Artikel 1 Absatz 1 berechneten zusätzlichen Betrags an vorfinanzierten zugeordneten Eigenmitteln verwendet wurden, spätestens 20 Werktage nach der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Mitteilung über die Nichtverfügbarkeit der Mittel veräußert.
2 Vorbehaltlich des Absatzes 4 erstatten die CCPs den nicht ausfallenden Clearingmitgliedern die Beträge innerhalb eines angemessenen Zeitraums, und zwar so lange, bis alle Beträge zurückerstattet sind.
3 Die Erstattung der Beträge, die nicht ausfallenden Clearingmitgliedern geschuldet sind, erfolgt in bar und in der gleichen Währung, in der das nicht ausfallende Clearingmitglied einen finanziellen Beitrag an die CCP geleistet hat.
4 Die CCPs zahlen nicht ausfallenden Clearingmitgliedern die ihnen geschuldeten Beträge, nachdem alle folgenden Ereignisse eingetreten sind: a) Die Betriebskosten sind gedeckt, b) sämtliche fälligen und zahlbaren Schuldverpflichtungen wurden beglichen, c) etwaige Entschädigungen, die innerhalb der in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/450 der Kommission genannten Frist zu zahlen sind, wurden gezahlt.
5 Nimmt die vollständige Erstattung mehr als 120 Werktage ab dem Datum der ersten Sanierungsmaßnahme, die den finanziellen Beitrag nicht ausfallender Clearingmitglieder erforderte, in Anspruch, so zahlen die CCPs jährliche Zinsen auf die geschuldeten Beträge. Der Zinssatz wird in Höhe des gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates berechneten Verzugszinssatzes festgesetzt.
Article 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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