Delegierte Verordnung (EU) 2023/842 der Kommission vom 17. Februar 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Durchführung amtlicher Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Tierschutzauflagen beim Transport von Tieren durch Tiertransportschiffe (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Mit dieser Verordnung werden Vorschriften für die Durchführung amtlicher Kontrollen gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 und insbesondere für Kontrollen gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 festgelegt.
Article 2 Begriffsbestimmungen
1 Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005.
2 „Hafenstaatkontrolle“ bezeichnet eine von den für die Hafenstaatkontrolle zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2009/16/EG durchgeführte Kontrolle.
Article 3 Dokumentenprüfungen von Notfallplänen
Werden Tiere in Drittländer befördert und erfolgt ein Teil der Beförderung durch Tiertransportschiffe, so überprüfen die zuständigen Behörden am Versandort, ob die Notfallpläne die Anforderungen gemäß Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/372 der Kommission erfüllen.
Article 4 Ergebnisse der Hafenstaatkontrolle
Um fundierte Entscheidungen bei der Kontrolle von Tiertransportschiffen beim Be- und Entladen für die Zwecke von Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 treffen zu können, berücksichtigen die zuständigen Behörden die einschlägigen öffentlich zugänglichen Ergebnisse der Hafenstaatkontrollen.
Article 5 Kontrollteams für Tiertransportschiffe
1 Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die in Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vorgesehenen Kontrollen beim Beladen von Tiertransportschiffen und die in Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 vorgesehenen amtlichen Kontrollen an den Ausgangsorten in Seehäfen von einem Kontrollteam durchgeführt werden.
2 Zu einem Kontrollteam gehören mindestens: a) ein amtlicher Tierarzt/eine amtliche Tierärztin und b) ein(e) von den Seebehörden des Mitgliedstaats zugelassene(r) Sachverständige(r) für maritime Angelegenheiten.
3 Der/Die in Absatz 2 Buchstabe b genannte Sachverständige für maritime Angelegenheiten muss mindestens a) über angemessene Qualifikationen eines von den Mitgliedstaaten anerkannten Marine- oder nautischen Instituts und über einschlägige Erfahrung auf See als zertifizierte(r) Schiffsoffizier(in) verfügen, der/die Inhaber/in eines gültigen Befähigungszeugnisses STCW II/2 oder III/2 nach dem Internationalen Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW) ohne Einschränkung hinsichtlich des Einsatzgebiets, der Antriebskraft oder der Tonnage ist; b) eine von den zuständigen Seeschifffahrtsbehörden anerkannte Prüfung als Schiffbauingenieur/in, als Maschinenbauingenieur/in oder als Ingenieur/in im Bereich der Seeschifffahrt erfolgreich abgelegt haben und eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in diesem Bereich besitzen, oder c) über einen vom Mitgliedstaat anerkannten einschlägigen Hochschulabschluss oder gleichwertigen Abschluss einer tertiären Bildungseinrichtung in einem einschlägigen ingenieurwissenschaftlichen oder wissenschaftlichen Bereich verfügen.
Article 6 Kontrollen von Tiertransportschiffen beim Be- und Entladen an Ausgangsorten in Seehäfen
1 Werden Tiere an Ausgangsorten gestellt, um auf Tiertransportschiffe verladen oder von diesen entladen zu werden, so übermittelt der Organisator der zuständigen Behörde an den Ausgangsorten mindestens fünf Arbeitstage vor dem Datum der Kontrolle der Tiertransportschiffe gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 oder dem Datum der amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 die folgenden Dokumente: a) eine Kopie der Zulassung des Transportunternehmers für den Teil der Beförderung auf See gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005; b) bei langen Beförderungen eine Kopie der Zulassung des Transportunternehmers und die Notfallpläne für den Teil der Beförderung auf See gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005.
2 Die zuständigen Behörden an den Ausgangsorten in Seehäfen a) überprüfen, ob die Notfallpläne gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 den Anforderungen gemäß Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/372 entsprechen, und b) überprüfen durch eine Kontrolle an Bord, ob die Verteilung der Tiere in den Buchten den Anforderungen an das Raumangebot gemäß Anhang I Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 entspricht.
Article 7 Visuelle Nachweise für Kontrollen und amtliche Kontrollen
1 Bei der Durchführung der Kontrollen und amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung nehmen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des Seehafens, in dem die Tiere gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 entladen und verladen werden, Fotos oder Videos von Folgendem auf: a) baulichen Elementen oder Ausrüstung gemäß Anhang I Kapitel IV Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, die die Vorschriften dieses Abschnitts nicht erfüllen, und b) jedem anderen Element, das Mängel aufweist, nicht den einschlägigen Bestimmungen entspricht oder sich negativ auf das Wohlergehen der Tiere auswirken könnte.
2 Die bei den Kontrollen und amtlichen Kontrollen gemäß Absatz 1 aufgenommenen Fotos oder Videos werden den Kontrollakten beigefügt und von den zuständigen Behörden für die Dauer der Gültigkeit des Zulassungsnachweises für das Tiertransportschiff aufbewahrt.
Article 8 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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