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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2023/893 der Kommission vom 21. April 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/340 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen

CELEX
32023R0893
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2023-04-21
In force since
2024-08-04
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 3 Erbringung von Flugverkehrskontrolldiensten

1 Flugverkehrskontrolldienste dürfen nur von Fluglotsen erbracht werden, die gemäß dieser Verordnung qualifiziert und lizenziert sind.

2 Die Mitgliedstaaten können diese Verordnung auf ihr militärisches Personal anwenden, das Dienste für die Öffentlichkeit erbringt.“

Article 7 Übergangsbestimmungen

1 Lizenzen, Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke, die auf der Grundlage der Richtlinie 2006/23/EG nach nationalem Recht erteilt wurden, sowie Lizenzen, Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke, die auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 erteilt wurden, gelten als nach dieser Verordnung erteilt.

2 Inhaber einer Erlaubnis ‚Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Sichtflugbetrieb‘ (ADV-Erlaubnis), die keine Erlaubnis ‚Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb‘ (ADI-Erlaubnis) haben, sind weiterhin berechtigt, Flugverkehrskontrolldienste für den Flugplatzverkehr an einem Flugplatz zu erbringen, der über keine veröffentlichten Verfahren für den Instrumentenan- oder -abflug verfügt, sofern die Gültigkeit der mit der ADV-Erlaubnis verbundenen Berechtigung aufrechterhalten wird.“

Article 8 Änderungen der Erlaubnisse und Befugnisse

1 Die zuständigen Behörden ändern die Bezeichnung der vor dem 4. August 2024 erteilten Erlaubnis ‚Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb‘ (ADI-Erlaubnis) spätestens bis zum 4. August 2027 in Erlaubnis ‚Flugplatzkontrolle‘ (ADC-Erlaubnis) in der von der zuständigen Behörde festgelegten Weise.

2 Die zuständigen Behörden dürfen nach dem 4. August 2024 keine Lizenzen mit einer Erlaubnis ‚Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Sichtflugbetrieb‘ (ADV-Erlaubnis) mehr erteilen, es sei denn, es handelt sich um Lizenzen für die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Fluglotsen.

3 Die zuständigen Behörden dürfen nach dem 4. August 2024 keine Lizenzen mit der Befugnis ‚Luftverkehrskontrolle‘ (AIR), ‚Rollverkehrskontrolle‘ (GMC), ‚Platzverkehrskontrolle‘ (TWR), ‚Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung‘ (GMS), ‚Nutzung von Radar in der Flugplatzkontrolle‘ (RAD) oder ‚Nahbereichskontrolle‘ (TCL) erteilen.

4 Die Rechte, die mit einer vor 4. August 2024 erteilten AIR-, GMC- oder TWR-Befugnis verbunden sind, werden Teil der mit einer Erlaubnis ‚Flugplatzkontrolle‘ (ADC-Erlaubnis) verbundenen Rechte. Ist die Ausübung der Rechte eines Inhabers ausschließlich auf die Luftverkehrskontrolle oder Bodenkontrolle beschränkt, muss dies in der Berechtigung gemäß Anhang I Punkt ATCO.B.020 Buchstabe d zu dem Zeitpunkt angegeben sein, an dem die Bezeichnung der Erlaubnis ‚Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb‘ (ADI-Erlaubnis) gemäß Absatz 1 dieses Artikels in Erlaubnis ‚Flugplatzkontrolle‘ (ADC-Erlaubnis) geändert wurde.

5 Die Rechte, die mit einer vor dem 4. August 2024 erteilten GMS-Befugnis verbunden sind, werden Teil der mit einer Erlaubnis ‚Flugplatzkontrolle‘ (ADC-Erlaubnis) verbundenen Rechte.

6 Die zuständige Behörde ändert die Bezeichnung einer vor dem 4. August 2024 erteilten Befugnis ‚Nutzung von Radar in der Flugplatzkontrolle‘ (RAD) in Befugnis ‚Flugplatzkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung‘ (SUR) zu dem Zeitpunkt, an dem die Bezeichnung der Erlaubnis ‚Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb‘ (ADI-Erlaubnis) gemäß Absatz 1 dieses Artikels in Erlaubnis ‚Flugplatzkontrolle‘ (ADC-Erlaubnis) geändert wurde.

7 Die Rechte, die mit einer vor dem 4. August 2024 erteilten TCL-Befugnis verbunden sind, werden Teil der mit einer Befugnis ‚Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung‘ (APS-Befugnis) oder Erlaubnis ‚Bezirkskontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung‘ (ACS-Erlaubnis) verbundenen Rechte.“

Article 8a Umwandlung nationaler militärischer Fluglotsenlizenzen in Auszubildendenlizenzen

1 Inhaber einer von einem Mitgliedstaat erteilten nationalen militärischen Fluglotsenlizenz können die Umwandlung dieser Lizenz in eine Auszubildendenlizenz nach Punkt ATCO.B.001 beantragen. Die Lizenzumwandlung muss bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats beantragt werden, in dessen Militärstreitkräften der Antragsteller gedient hat.

2 Die zuständige Behörde, bei der der in Absatz 1 genannte Antrag eingegangen ist, gewährt dem Antragsteller für die Zwecke des Nachweises, dass die einschlägigen Anforderungen von Anhang I (Teil ATCO) erfüllt sind, abhängig von dem von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats erstellten nationalen Umwandlungsbericht, Anrechnungen.

3 Der nationale Umwandlungsbericht, der von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats der Agentur zu notifizieren ist, muss Folgendes enthalten: a) eine Erläuterung der nationalen Anforderungen an die Erteilung militärischer Fluglotsenlizenzen in dem betreffenden Mitgliedstaat; b) eine Erläuterung des Umfangs der Rechte der unter Buchstabe a genannten militärischen Fluglotsenlizenzen; c) Angaben dazu, für welche Anforderungen von Anhang I (Teil ATCO) Anrechnungen gewährt werden; d) Angaben dazu, welche zusätzlichen Schulungen, einschließlich der geforderten Prüfungen und Beurteilungen, die Antragsteller absolvieren müssen; die geforderten Prüfungen und Beurteilungen müssen von einer Ausbildungsorganisation vorgenommen werden, die die Anforderungen von Anhang III (Teil ATCO.OR) erfüllt und gemäß dieser Verordnung dafür zugelassen ist, die Erstausbildung zum Zwecke der Erteilung von Auszubildendenlizenzen anzubieten; e) eine Bestätigung, dass der Antragsteller die im nationalen Umwandlungsbericht erläuterten Anforderungen an die Ausbildung, Prüfung und Beurteilung erfüllt und dies als mit dem erfolgreichen Abschluss der Erstausbildung, die gemäß dieser Verordnung für die Erteilung einer Auszubildendenlizenz erforderlich ist, gleichwertig angesehen werden kann; f) Kopien aller einschlägigen Belege, auch der einschlägigen nationalen Anforderungen und Verfahren, aus denen hervorgeht, wie die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die in den Buchstaben a bis e aufgeführten Elemente überprüft hat.“

Article 2 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 4. August 2024.

Relations

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Versions

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