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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vom 27. Februar 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anwendung des Verbots der Verwendung bestimmter antimikrobieller Arzneimittel in Bezug auf Tiere oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Drittländern in die Union ausgeführt werden (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32023R0905
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2023-02-27
In force since
2023-05-24
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

1 Diese Verordnung enthält ausführliche Vorschriften für die Anwendung des Verbots sowohl der Verwendung antimikrobieller Arzneimittel zur Wachstumsförderung und Erhöhung der Ertragsleistung als auch der Verwendung antimikrobieller Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten sind, in Bezug auf Tiere oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Drittländern in die Union ausgeführt werden.

2 Diese Verordnung gilt für lebende der Lebensmittelerzeugung dienende Tiere, für die in Anhang I Teil II Kapitel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 Codes der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden „KN-Codes“) festgelegt wurden. Diese Verordnung gilt auch für zum menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, für die in Anhang I Teil II Kapitel 2 bis 5, 15 und 16 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 KN-Codes festgelegt wurden und für die unter den Positionen 3501, 3502 und 3504 Unterpositionen des Harmonisierten Systems festgelegt wurden.

3 Diese Verordnung gilt nicht für a) Gelatine und Rohstoffe für die Herstellung von Gelatine gemäß Anhang III Abschnitt XIV Kapitel I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates , b) Kollagen und Rohstoffe für die Herstellung von Kollagen gemäß Anhang III Abschnitt XV Kapitel I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, c) hochverarbeitete Erzeugnisse gemäß Anhang III Abschnitt XVI Kapitel I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, d) frei lebendes Wild und von ihm gewonnene Erzeugnisse, e) Insekten, Frösche, Schnecken und Reptilien sowie von ihnen gewonnene Erzeugnisse, f) zusammengesetzte Erzeugnisse, g) Tiere oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, es sei denn, der Bestimmungszweck der Tiere oder Erzeugnisse steht beim Eingang in die Union noch nicht fest, h) Tiere oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, aber nur durch die Union durchgeführt und nicht dort in Verkehr gebracht werden, i) Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, aber nur zur Entnahme von Proben für Produktanalysen und Qualitätsprüfungen dienen und nicht in Verkehr gebracht werden.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „antimikrobielles Arzneimittel“ ein Arzneimittel, das ein oder mehrere antimikrobielle Mittel enthält oder daraus besteht; 2. „Arzneimittel“ ein Arzneimittel, das Tieren — auch in Arzneifuttermitteln im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/4 des Europäischen Parlaments und des Rates — verabreicht wird; 3. „der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere“ der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ; 4. „Sendung“ eine Sendung im Sinne von Artikel 3 Nummer 37 der Verordnung (EU) 2017/625; 5. „Durchfuhr“ eine Durchfuhr im Sinne von Artikel 3 Nummer 44 der Verordnung (EU) 2017/625.

Article 3 Beschränkungen für die Verwendung bestimmter antimikrobieller Arzneimittel in Bezug auf Tiere oder von Tieren gewonnene Erzeugnisse, die in die Union verbracht werden

Für Tiere bzw. Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2, die aus Drittländern in die Union ausgeführt werden, gilt, dass ihnen Folgendes nicht verabreicht werden durfte bzw. dass sie nicht von Tieren gewonnen werden durften, denen Folgendes verabreicht wurde: a) ein antimikrobielles Arzneimittel, das zur Förderung des Wachstums oder zur Erhöhung der Ertragsleistung verwendet wird; b) ein antimikrobielles Arzneimittel, das einen antimikrobiellen Wirkstoff enthält, der in der Liste der antimikrobiellen Wirkstoffe, die der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten bleiben, in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 aufgeführt ist.

Article 4 Bedingungen für den Eingang in die Union

1 Sendungen von Tieren oder Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 2 dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Sie stammen aus einem Drittland oder Drittlandsgebiet, das in der Liste der Länder nach Artikel 5 aufgeführt ist, und b) sie sind von einer amtlichen Bescheinigung gemäß Artikel 6 begleitet, aus der hervorgeht, dass die Sendung die Anforderungen des Artikels 3 erfüllt.

2 Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a dürfen Sendungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Tiere oder Erzeugnisse auch aus Drittländern, die nicht in der Liste gemäß Artikel 5 Absatz 1 aufgeführt sind, in die Union verbracht werden, wenn diese Drittländer sicherstellen, dass die in die Union verbrachten Sendungen aus einem Mitgliedstaat oder einem in der Liste aufgeführten Drittland stammen.

Article 5 Liste der zugelassenen Drittländer

1 Die Liste gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a wird im Wege eines von der Kommission gemäß Artikel 127 der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Durchführungsrechtsakts erstellt. Sofern angezeigt, kann diese Liste mit anderen gemäß Artikel 127 der Verordnung (EU) 2017/625 erstellten Listen kombiniert werden.

2 Über die Aufnahme von Drittländern in die Liste entscheidet die Kommission entsprechend den Anforderungen gemäß Artikel 127 Absatz 3 Buchstaben a bis d sowie f und g der Verordnung (EU) 2017/625 anhand der verfügbaren Nachweise und Garantien dafür, dass die Anforderungen gemäß Artikel 3 erfüllt sind, wozu auch die erhaltenen Informationen über die Verfahren zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit und des Ursprungs von Tieren oder Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 2 zählen.

3 Gemäß Artikel 127 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 streicht die Kommission ein Drittland oder Drittlandsgebiet aus der Liste, wenn die Bedingungen für die Aufnahme in die Liste nicht mehr erfüllt sind.

Article 6 Konformitätsbescheinigung

1 Besondere Anforderungen an die amtlichen Bescheinigungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b sind von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem in Artikel 126 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Prüfverfahren festzulegen.

2 Die amtlichen Bescheinigungen können Angaben enthalten, die nach anderen Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlich sind.

Article 7 Kontrollen

Kontrollen von Sendungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Tiere oder Erzeugnisse zur Überprüfung ihrer Konformität mit Artikel 3 werden gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 durchgeführt.

Article 8 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die in diesem Delegierten Rechtsakt festgelegten Bedingungen für den Eingang von Sendungen von Tieren oder Erzeugnissen in die Union erlangen 24 Monate nach dem Zeitpunkt der Anwendung des in Artikel 6 Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakts Geltung.

Relations

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