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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2023/944 der Kommission vom 17. Januar 2023 zur Änderung und Berichtigung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 festgelegten technischen Regulierungsstandards in Bezug auf bestimmte Transparenzanforderungen für Geschäfte mit Eigenkapitalinstrumenten (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32023R0944
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2023-01-17
In force since
2023-06-05
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587

„(2 Ein Auftrag in Bezug auf einen börsengehandelten Fonds gilt als Auftrag mit großem Volumen, wenn die Auftragsgröße 3000000 EUR oder mehr beträgt.“

„(2 Die zuständigen Behörden, die Marktbetreiber und die Wertpapierfirmen, einschließlich der Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, nutzen die gemäß Absatz 1 dieses Artikels veröffentlichten Informationen für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und c sowie Artikel 14 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 während des Zeitraums zwischen dem ersten Montag im April des Jahres, in dem die Informationen veröffentlicht werden, und dem Tag vor dem ersten Montag im April des Folgejahres.“

„(6 Verlangen die ESMA oder die zuständigen Behörden Informationen gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, übermitteln Handelsplätze, APA und CTP diese Informationen gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung.

7 Sofern das zu Zwecken von Artikel 7 Absätze 1 und 2, Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 1 bestimmte Handelsvolumen in einem Geldwert ausgedrückt ist und das Finanzinstrument nicht auf Euro lautet, wird das Handelsvolumen in die Währung umgerechnet, auf welche das Finanzinstrument lautet, indem der offizielle Wechselkurs der Europäischen Zentralbank zum 31. Dezember des Vorjahres angewandt wird.“

Article 18 Verweis auf die zuständigen Behörden(Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Die für ein bestimmtes Finanzinstrument zuständige Behörde, die für die Durchführung der Berechnungen und die Sicherstellung der Veröffentlichung der Informationen gemäß den Artikeln 4, 7, 11 und 17 verantwortlich ist, ist die zuständige Behörde des unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes in Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, die in Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 spezifiziert ist.“

Article 3 Übergangsbestimmung

Artikel 2, 6 und 13 und Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung gelten weiterhin für Geschäfte, die vor dem 1. Januar 2024 ausgeführt wurden.

Article 4 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 Nummern 2, 3, 5 und 8 dieser Entscheidung gelten erst ab 1. Januar 2024.

Relations

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