Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060
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Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Mit dieser Verordnung wird der Klima-Sozialfonds (im Folgenden „Fonds“) für den Zeitraum von 2026 bis 2032 eingerichtet. Der Fonds dient der finanziellen Unterstützung der Mitgliedstaaten für Maßnahmen und Investitionen im Rahmen ihrer Klima-Sozialpläne (im Folgenden „Pläne“). Die aus dem Fonds unterstützten Maßnahmen und Investitionen kommen Haushalten, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzern zugute, die benachteiligt und besonders von der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und aus dem Straßenverkehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG betroffen sind, insbesondere von Energiearmut oder von Mobilitätsarmut betroffenen Haushalten.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Energiearmut“ den fehlenden Zugang eines Haushalts zu essenziellen Energiedienstleistungen, die einen angemessenen Lebens- und Gesundheitsstandard gewährleisten, einschließlich einer angemessenen Versorgung mit Wärme, Kälte und Beleuchtung sowie Energie für den Betrieb von Haushaltsgeräten, im jeweiligen nationalen Kontext, unter Berücksichtigung der bestehenden sozialpolitischen und anderer einschlägiger Maßnahmen; 2. „Mobilitätsarmut“ den Umstand, dass Einzelpersonen und Haushalte nicht in der Lage sind oder Schwierigkeiten dabei haben, die Kosten für privaten oder öffentlichen Verkehr zu tragen, oder dass sie keinen oder nur beschränkten Zugang zu Verkehrsmitteln haben, die für ihren Zugang zu grundlegenden sozioökonomischen Dienstleistungen und Tätigkeiten erforderlich sind, unter Berücksichtigung des nationalen und des räumlichen Kontexts; 3. „geschätzte Gesamtkosten des Plans“ die geschätzten Gesamtkosten der Maßnahmen und Investitionen, die im Plan vorgesehen sind; 4. „Mittelzuweisung“ eine nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung im Rahmen des Fonds, die für die Zuweisung an einen Mitgliedstaat zur Verfügung steht oder ihm zugewiesen wurde; 5. „Etappenziel“ ein qualitatives Ziel zur Messung der Fortschritte bei der Verwirklichung einer Maßnahme oder einer Investition; 6. „Zielvorgabe“ ein quantitatives Ziel zur Messung der Fortschritte bei der Verwirklichung einer Maßnahme oder einer Investition; 7. „Energie aus erneuerbaren Quellen“ oder „erneuerbare Energie“ Energie aus erneuerbaren Quellen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates ; 8. „Haushalt“ einen privaten Haushalt im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates ; 9. „Kleinstunternehmen“ ein Unternehmen, das weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigt und dessen Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Mio. EUR beläuft, berechnet gemäß Anhang I Artikel 3 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission ; 10. „benachteiligte Haushalte“ von Energiearmut betroffene Haushalte oder Haushalte — einschließlich solcher mit niedrigem Einkommen und mittlerem Einkommen im unteren Bereich —, die stark von den Preisauswirkungen der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG betroffen sind und denen die Mittel für eine Renovierung des Gebäudes, das sie bewohnen, fehlen; 11. „benachteiligte Kleinstunternehmen“ Kleinstunternehmen, die stark von den Preisauswirkungen der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden oder aus dem Straßenverkehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG betroffen sind und denen für den Zweck ihrer Tätigkeit die Mittel entweder für eine Renovierung des Gebäudes, das sie nutzen, oder für den Erwerb emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge oder gegebenenfalls für die Umstellung auf alternative — auch öffentliche — nachhaltige Verkehrsmittel fehlen; 12. „benachteiligte Verkehrsnutzer“ von Mobilitätsarmut betroffene Einzelpersonen oder Haushalte, jedoch auch Einzelpersonen und Haushalte — einschließlich solcher mit niedrigem Einkommen und mit mittlerem Einkommen im unteren Bereich —, die stark von den Preisauswirkungen der Aufnahme der Treibhausgasemissionen aus dem Straßenverkehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG betroffen sind und denen die Mittel fehlen, um emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge zu erwerben oder auf alternative — auch öffentliche — nachhaltige Verkehrsmittel umzusteigen; 13. „Gebäuderenovierung“ jede Art von energetischer Gebäuderenovierung, mit der die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes gesteigert werden soll, wie Isolierung der Gebäudehülle — das heißt von Wänden, Dach und Boden — und der Austausch von Fenstern, sowie die Installation gebäudetechnischer Systeme, die allen einschlägigen nationalen Sicherheitsstandards entsprechen, auch durch einen Beitrag zu den in der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) festgelegten Renovierungsanforderungen; 14. „gebäudetechnische Systeme“ die technische Ausrüstung eines Gebäudes oder Gebäudeteils für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, Gebäudeautomatisierung und -steuerung, Erzeugung und Speicherung von erneuerbarer Energie am Gebäudestandort oder eine Kombination dieser technischen Ausrüstungen, einschließlich Systemen, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen; 15. „aktiver Kunde“ einen aktiven Kunden im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates ; 16. „Bürgerenergiegemeinschaft“ eine Bürgerenergiegemeinschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2019/944; 17. „Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft“ eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 16 der Richtlinie (EU) 2018/2001; 18. „Peer-to-Peer-Geschäft im Bereich erneuerbare Energie“ ein Peer-to-Peer-Geschäft im Bereich erneuerbare Energie im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Richtlinie (EU) 2018/2001; 19. „emissionsfreies bzw. emissionsarmes Fahrzeug“ ein emissionsfreies bzw. emissionsarmes Fahrzeug im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates .
Article 3 Ziele
1 Das allgemeine Ziel des Fonds besteht darin, zu einem sozial gerechten Übergang zur Klimaneutralität beizutragen, indem er den sozialen Auswirkungen der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und aus dem Straßenverkehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG begegnet.
2 Die spezifischen Ziele des Fonds bestehen darin, benachteiligte Haushalte, benachteiligte Kleinstunternehmen und benachteiligte Verkehrsnutzer durch befristete direkte Einkommensbeihilfen sowie durch Maßnahmen und Investitionen zu unterstützen, mit denen die Energieeffizienz von Gebäuden erhöht, das Heizen und Kühlen von Gebäuden — auch durch Integration der Erzeugung und Speicherung von erneuerbarer Energie in Gebäude — stärker dekarbonisiert und der Zugang zu emissionsfreier und emissionsarmer Mobilität und entsprechenden Verkehrsmitteln verbessert wird.
Article 4 Klima-Sozialpläne
1 Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission seinen Plan vor. Der Plan besteht aus einem in sich stimmigen Paket bestehender oder neuer nationaler Maßnahmen und Investitionen, um den Auswirkungen der CO2-Bepreisung auf benachteiligte Haushalte, benachteiligte Kleinstunternehmen und benachteiligte Verkehrsnutzer zu begegnen und so bezahlbares Heizen und Kühlen sowie erschwingliche Mobilität zu gewährleisten; gleichzeitig begleitet er die zum Erreichen der Klimaziele der Union notwendigen Maßnahmen, zu deren Beschleunigung er beiträgt.
2 Jeder Mitgliedstaat stellt die Kohärenz zwischen seinem Plan und seinem aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplan gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 sicher.
3 Der Plan kann nationale Maßnahmen für befristete direkte Einkommensbeihilfen an benachteiligte Haushalte und benachteiligte Verkehrsnutzer vorsehen, um die Auswirkungen des Preisanstiegs bei den fossilen Brennstoffen infolge der Einbeziehung der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und aus dem Straßenverkehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG zu mindern.
4 Der Plan enthält nationale und gegebenenfalls lokale und regionale Maßnahmen und Investitionen gemäß Artikel 8, zur a) Durchführung von Gebäuderenovierungen und zur Dekarbonisierung des Heizens und Kühlens von Gebäuden, auch durch Erzeugung und Speicherung von erneuerbarer Energie; b) verstärkten Nutzung emissionsfreier und emissionsarmer Mobilität und des Ausbaus der entsprechenden Verkehrsmittel.
5 Hat ein Mitgliedstaat bereits ein nationales Emissionshandelssystem für Gebäude und den Straßenverkehr oder eine CO2-Steuer eingeführt, so können die bereits bestehenden nationalen Maßnahmen zur Minderung der sozialen Auswirkungen und Herausforderungen in den Plan aufgenommen werden, sofern sie dieser Verordnung entsprechen.
Article 5 Öffentliche Konsultation
1 Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission im Anschluss an eine öffentliche Konsultation mit lokalen und regionalen Behörden, Vertretern der Wirtschafts- und Sozialpartner, einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft, Jugendorganisationen und sonstigen Interessenträgern einen Plan vor. Jeder Mitgliedstaat führt diese öffentliche Konsultation gemäß den Anforderungen des Artikels 10 der Verordnung (EU) 2018/1999 und unter Einhaltung des nationalen Rechtsrahmens dieses Mitliedstaats durch.
2 Jeder Mitgliedstaat nimmt in seinen Plan eine Zusammenfassung von Folgendem auf: a) der Konsultation gemäß Absatz 1 und b) der Art und Weise, wie die Beiträge der Interessenträger, die an der Konsultation teilgenommen haben, im Plan zum Ausdruck gekommen sind.
3 Für die Zwecke des Artikels 16 Absatz 3 bewertet die Kommission, ob der Plan in Konsultation mit den Interessenträgern gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erstellt wurde.
4 Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten, indem sie Beispiele bewährter Verfahren der Konsultation zu den Plänen gemäß Artikel 6 Absatz 4 bereitstellt.
Article 6 Inhalt des Klima-Sozialplans
1 Der Plan enthält die folgenden Elemente: a) konkrete Maßnahmen und Investitionen gemäß den Artikeln 4 und 8, um die unter Buchstabe d aufgeführten Auswirkungen zu mindern, zusammen mit einer Erläuterung, wie diese Maßnahmen und Investitionen im Rahmen der einschlägigen Strategien des Mitgliedstaats wirksam zum Erreichen der in Artikel 3 genannten Ziele beitragen würden; b) gegebenenfalls konkrete, aufeinander abgestimmte und verstärkte Begleitmaßnahmen zur Durchführung der Maßnahmen und Investitionen und zur Minderung der Auswirkungen gemäß Buchstabe d; c) Informationen zur bestehenden oder geplanten Finanzierung von Maßnahmen und Investitionen aus anderen Unions-, internationalen, öffentlichen oder gegebenenfalls privaten Quellen, die einen Beitrag zu den im Plan enthaltenen Maßnahmen und Investitionen leisten, einschließlich Informationen zu befristeten direkten Einkommensbeihilfen; d) eine Schätzung der wahrscheinlichen Auswirkungen des sich aus der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und aus dem Straßenverkehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG ergebenden Preisanstiegs auf Haushalte, insbesondere im Hinblick auf Energiearmut und Mobilitätsarmut, sowie auf Kleinstunternehmen; diese Auswirkungen sind auf der vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten angemessenen territorialen Ebene zu analysieren, wobei nationale Besonderheiten und Faktoren wie der Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln und grundlegenden Dienstleistungen zu berücksichtigen und die am stärksten betroffenen Regionen zu ermitteln sind; e) eine Schätzung der Anzahl und die Ermittlung der benachteiligten Haushalte, der benachteiligten Kleinstunternehmen und der benachteiligten Verkehrsnutzer; f) eine Erläuterung, wie die Definitionen von Energiearmut und Mobilitätsarmut auf nationaler Ebene anzuwenden sind; g) sofern der Plan Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 3 vorsieht, die Kriterien zur Identifizierung berechtigter Endempfänger, die vorgesehenen Fristen für die betreffenden Maßnahmen und deren Begründung anhand einer quantitativen Schätzung und eine qualitative Erläuterung, wie diese vorgesehenen Maßnahmen die Energiearmut, die Mobilitätsarmut und die finanzielle Schwäche der Haushalte gegenüber dem Anstieg der Kraft- und Heizstoffpreise verringern sollen; h) die geplanten Etappenziele und Zielvorgaben sowie einen vorläufigen umfassenden Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen und Investitionen, die bis 31. Juli 2032 abzuschließen sind; i) gegebenenfalls einen Zeitplan für die schrittweise Verringerung der Unterstützung für emissionsarme Fahrzeuge; j) die geschätzten Gesamtkosten des Plans zusammen mit einer angemessenen Begründung und Erläuterungen dazu, wie sie mit dem Grundsatz der Kosteneffizienz im Einklang stehen und den erwarteten Auswirkungen des Plans entsprechen; k) den angestrebten nationalen Beitrag zu den geschätzten Gesamtkosten des Plans, berechnet gemäß Artikel 15; l) außer für die in Artikel 4 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Maßnahmen eine Erläuterung, wie der Plan gewährleistet, dass keine der Maßnahmen oder Investitionen eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 verursachen würde; m) die Regelungen zur wirksamen Überwachung und Durchführung des Plans durch den betreffenden Mitgliedstaat, insbesondere der vorgeschlagenen Etappenziele und Zielvorgaben, der relevanten gemeinsamen Indikatoren gemäß Anhang IV und, falls keiner dieser Indikatoren für eine bestimmte Maßnahme oder Investition relevant ist, zusätzliche vom betreffenden Mitgliedstaat vorgeschlagene Einzelindikatoren; n) für die Ausarbeitung und, soweit verfügbar, die Durchführung des Plans eine Zusammenfassung des in Artikel 5 genannten Prozesses der öffentlichen Konsultation; o) eine Erläuterung des Systems des Mitgliedstaats zur Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten bei der Verwendung der im Rahmen des Fonds bereitgestellten Mittelzuweisung sowie die Regelungen, mit denen eine Doppelfinanzierung durch den Fonds und andere Unionsprogramme verhindert werden soll; p) sofern zutreffend und relevant eine Erläuterung, wie geografischen Besonderheiten — wie Inseln, Regionen und Gebieten in äußerster Randlage, ländlichen oder entlegenen Gebieten, weniger zugänglichen Randgebieten, Berggebieten oder Gebieten mit Entwicklungsrückstand — im Plan Rechnung getragen wurde; q) gegebenenfalls eine Erläuterung, wie die Maßnahmen und Investitionen geschlechtsspezifischer Ungleichheit begegnen sollen.
2 Der Plan kann Maßnahmen der technischen Hilfe umfassen, die für die wirksame Verwaltung und Durchführung der Maßnahmen und Investitionen erforderlich sind.
3 Der Plan steht mit den Informationen und den Verpflichtungen des jeweiligen Mitgliedstaats im Rahmen des Folgenden im Einklang: a) des Aktionsplans zur europäischen Säule sozialer Rechte; b) seiner kohäsionspolitischen Programme gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060; c) seines Aufbau- und Resilienzplans gemäß der Verordnung (EU) 2021/241; d) seines Gebäuderenovierungsplans im Rahmen der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung); e) seines aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplans im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/1999 und f) seiner territorialen Pläne für einen gerechten Übergang im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/1056.
4 Während der Ausarbeitung des Plans organisiert die Kommission einen Austausch bewährter Verfahren, einschließlich zu kostenwirksamen Maßnahmen und Investitionen, die in die Pläne aufzunehmen sind. Die Mitgliedstaaten können technische Unterstützung im Rahmen des Europäischen Finanzierungsinstruments für nachhaltige Energieprojekte von Städten und Regionen (ELENA-Fazilität), das 2009 durch eine Vereinbarung zwischen der Kommission und der Europäischen Investitionsbank geschaffen wurde, oder im Rahmen des durch die Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffenen Instruments für technische Unterstützung beantragen.
5 Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe l des vorliegenden Artikels stellt die Kommission den Mitgliedstaaten auf den Umfang des Fonds abgestimmte technische Leitlinien zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Maßnahmen und Investitionen mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 bereit.
6 Um die Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung der Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Artikels zu unterstützen, legt die Kommission einen gemeinsamen Schätzwert für den zu berücksichtigenden CO2-Preis fest, der sich aus der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden, dem Straßenverkehr und zusätzlichen Sektoren in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG ergibt.
7 Jeder Mitgliedstaat verwendet das Muster in Anhang V für den Plan.
Article 7 Grundsätze des Fonds
1 Die Mitgliedstaaten erhalten aus dem Fonds finanzielle Unterstützung für die in ihren Plänen dargelegten Maßnahmen und Investitionen.
2 Die Zahlung der finanziellen Unterstützung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels an die einzelnen Mitgliedstaaten ist an die Bedingung der Erreichung der Etappenziele und Zielvorgaben des jeweiligen Mitgliedstaats für die Maßnahmen und Investitionen gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung geknüpft. Diese Etappenziele und Zielvorgaben müssen mit den Klimazielen der Union und dem in der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegten Ziel vereinbar sein und insbesondere Folgendes erfassen: a) Energieeffizienz; b) Gebäuderenovierung; c) emissionsfreie und emissionsarme Mobilität und Verkehrsmittel; d) Verringerung der Treibhausgasemissionen; e) Verringerung der Anzahl benachteiligter Haushalte, insbesondere von Energiearmut betroffener Haushalte, benachteiligter Kleinstunternehmen und benachteiligter Verkehrsnutzer.
3 Mit dem Fonds werden ausschließlich Maßnahmen und Investitionen unterstützt, die den Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 einhalten.
4 Mit den durch den Fonds unterstützten Maßnahmen und Investitionen muss die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen verringert und gegebenenfalls ein Beitrag zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte sowie zu nachhaltigen und hochwertigen Arbeitsplätzen in den Bereichen, die von den Maßnahmen und Investitionen des Fonds erfasst werden, geleistet werden.
Article 8 Förderfähige, in den Klima-Sozialplänen zu berücksichtigende Maßnahmen und Investitionen
1 Die Mitgliedstaaten können die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen und Investitionen mit anhaltender Wirkung in die geschätzten Gesamtkosten der Pläne aufnehmen, sofern sie grundsätzlich auf benachteiligte Haushalte, benachteiligte Kleinstunternehmen oder benachteiligte Verkehrsnutzer ausgerichtet sind und mit ihnen Folgendes beabsichtigt wird: a) Unterstützung von Gebäuderenovierungen, insbesondere für benachteiligte Haushalte und benachteiligte Kleinstunternehmen, die Gebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz bewohnen bzw. nutzen, auch für Mieter und Bewohner von Sozialwohnungen; b) Unterstützung des Zugangs zu erschwinglichem energieeffizientem Wohnraum, einschließlich Sozialwohnungen; c) Leistung eines Beitrags zur Dekarbonisierung — etwa durch Elektrifizierung — des Heizens und Kühlens von Gebäuden und des Kochens in Gebäuden durch Bereitstellung des Zugangs zu erschwinglichen und energieeffizienten Systemen und durch Integration der Erzeugung und Speicherung von erneuerbarer Energie, auch durch Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften und andere aktive Kunden zur Förderung der Verbreitung des Eigenverbrauchs von erneuerbarer Energie, wie die gemeinsame Nutzung von Energie und Peer-to-Peer-Geschäfte im Bereich der erneuerbaren Energie, die Anbindung an intelligente Netze und Fernwärmenetze, die zur Erzielung von Energieeinsparungen oder der Verringerung von Energiearmut beitragen; d) Bereitstellung von gezielter, zugänglicher und erschwinglicher Information, Bildung, Sensibilisierung und Beratung zu kostenwirksamen Maßnahmen und Investitionen, zu verfügbarer Unterstützung für Gebäuderenovierungen und Energieeffizienz sowie zu nachhaltigen und erschwinglichen Mobilitäts- und Verkehrsalternativen; e) Unterstützung öffentlicher und privater Einrichtungen, einschließlich Anbietern von Sozialwohnungen — insbesondere öffentlich-private Genossenschaften —, bei der Entwicklung und Bereitstellung bezahlbarer Energieeffizienz-Lösungen und angemessener Finanzierungsinstrumente im Einklang mit den sozialen Zielen des Fonds; f) Bereitstellung eines Zugangs zu emissionsfreien und emissionsarmen Fahrzeugen und Fahrrädern, bei Wahrung der Technologieneutralität, auch durch finanzielle Unterstützung oder steuerliche Anreize für deren Erwerb sowie für geeignete öffentliche und private Infrastruktur, gegebenenfalls insbesondere für den Erwerb von emissionsfreien und emissionsarmen Fahrzeugen, Infrastruktur für das Aufladen und Betanken und die Entwicklung eines Markts für emissionsfreie Gebrauchtfahrzeuge; die Mitgliedstaaten verfolgen das Ziel, zu gewährleisten, dass die Unterstützung für emissionsfreie Fahrzeuge in ihren Plänen priorisiert wird, wenn diese Fahrzeuge eine erschwingliche und nutzbare Lösung darstellen; g) Schaffung von Anreizen für die Nutzung erschwinglicher und zugänglicher öffentlicher Verkehrsmittel und Unterstützung privater und öffentlicher Einrichtungen, einschließlich Genossenschaften, bei der Entwicklung und Bereitstellung von nachhaltiger Mobilität auf Abruf, Diensten der geteilten Mobilität und Angeboten für aktive Mobilität.
2 Die Mitgliedstaaten können in die geschätzten Gesamtkosten der Pläne die Kosten für Maßnahmen zur Unterstützung von benachteiligten Haushalten und benachteiligten Verkehrsnutzern durch direkte Einkommensbeihilfen aufnehmen, um die Auswirkungen des Anstiegs der Kraft- und Heizstoffpreise zu mindern. Direkte Einkommensbeihilfen müssen befristet sein und im Laufe der Zeit abnehmen. Die Mitgliedstaaten können befristete direkte Einkommensbeihilfen gewähren, wenn ihre Pläne Maßnahmen und Investitionen enthalten, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung auf diese benachteiligten Haushalte und benachteiligten Verkehrsnutzer ausgerichtet sind. Diese Unterstützung ist auf die direkten Auswirkungen der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und aus dem Straßenverkehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG beschränkt. Die Kosten der Maßnahmen für die Bereitstellung direkter Einkommensbeihilfen dürfen nicht mehr als 37,5 % der geschätzten Gesamtkosten des Plans gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe j der vorliegenden Verordnung betragen.
3 Die Mitgliedstaaten können in die geschätzten Gesamtkosten der Pläne die Kosten für technische Hilfe zur Deckung von Ausgaben im Zusammenhang mit Schulungs-, Programmplanungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüfungs- und Evaluierungstätigkeiten aufnehmen, die für die Verwaltung des Fonds und die Verwirklichung seiner Ziele erforderlich sind, z. B. Studien, Ausgaben für Informationstechnologie (IT), öffentliche Konsultation von Interessenträgern sowie Informations- und Kommunikationsmaßnahmen. Die Kosten für diese technische Hilfe dürfen bis zu 2,5 % der geschätzten Gesamtkosten des Plans gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe j ausmachen.
Article 9 Weitergabe der Vorteile an Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzer
1 Die Mitgliedstaaten können in die Pläne finanzielle Unterstützung durch öffentliche oder private Einrichtungen außer benachteiligte Haushalte, benachteiligte Kleinstunternehmen oder benachteiligte Verkehrsnutzer aufnehmen, sofern diese Einrichtungen Maßnahmen und Investitionen durchführen, die letztendlich den benachteiligten Haushalten, benachteiligten Kleinstunternehmen oder benachteiligten Verkehrsnutzern zugutekommen.
2 Die Mitgliedstaaten sorgen für die erforderlichen gesetzlichen und vertraglichen Garantien, um zu gewährleisten, dass die gesamten Vorteile an die benachteiligten Haushalte, benachteiligten Kleinstunternehmen oder benachteiligten Verkehrsnutzer weitergegeben werden.
Article 10 Mittel des Fonds
1 Für die Durchführung des Fonds wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2032 ein Höchstbetrag von 65000000000 EUR zu jeweiligen Preisen im Einklang mit Artikel 10a Absatz 8b, Artikel 30d Absatz 3 und Artikel 30d Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG bereitgestellt. Dieser Betrag gilt unbeschadet des Artikels 30d Absatz 4 Unterabsatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG als externe zweckgebundene Einnahme für die Zwecke des Artikels 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046. Die dem Fonds innerhalb des in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes festgelegten Höchstbetrags jährlich zugewiesenen Beträge dürfen die in Artikel 30d Absatz 4 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Beträge nicht überschreiten. Wird das gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG errichtete Emissionshandelssystem gemäß Artikel 30k jener Richtlinie bis 2028 aufgeschoben, so beträgt der für den Fonds bereitzustellende Höchstbetrag 54600000000 EUR und dürfen die dem Fonds jährlich zugewiesenen Beträge die in Artikel 30d Absatz 4 Unterabsatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG genannten jeweiligen Beträge nicht überschreiten.
2 Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und unbeschadet des Artikels 19 der vorliegenden Verordnung werden die Mittel für Verpflichtungen zur Deckung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten relevanten Höchstbetrags mit Beginn am 1. Januar 2026 automatisch zum Beginn jedes Haushaltsjahrs bis zum Erreichen der in Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 genannten relevanten geltenden jährlichen Beträge bereitgestellt.
3 Die in Absatz 1 genannten Beträge können auch Ausgaben im Zusammenhang mit Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Bewertung abdecken, die für die Verwaltung des Fonds und die Verwirklichung seiner Ziele erforderlich sind, insbesondere für Studien, Sachverständigentreffen, Konsultationen von Interessenträgern, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich inklusiver Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und institutioneller Kommunikation zu den politischen Prioritäten der Union, soweit sie mit den Zielen dieser Verordnung in Verbindung stehen, Ausgaben im Zusammenhang mit IT-Netzen für Informationsverarbeitung und -austausch und für betriebliche IT-Systeme sowie alle sonstigen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission für die Verwaltung des Fonds entstehen. Die Ausgaben können auch die Kosten anderer unterstützender Tätigkeiten wie Qualitätskontrolle und Monitoring von Projekten vor Ort sowie die Kosten für Peer-Beratung und Experten für die Bewertung und Durchführung der förderfähigen Maßnahmen abdecken.
Article 11 Mittel aus Programmen und für Programme mit geteilter Mittelverwaltung und Verwendung von Mitteln
1 Mittel, die Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, können auf deren Antrag unter den in den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Voraussetzungen auf den Fonds übertragen werden. Die Kommission führt diese Mittel direkt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 aus. Diese Mittel werden ausschließlich zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet.
2 Die Mitgliedstaaten können in ihren gemäß Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung vorgelegten Plänen die Übertragung von bis zu 15 % ihrer maximalen jährlichen Mittelzuweisung auf die in der Verordnung (EU) 2021/1060 vorgesehenen Fonds mit geteilter Mittelverwaltung beantragen. Die übertragenen Mittel dienen der Finanzierung von Maßnahmen und Investitionen gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung und werden nach den Vorschriften der Fonds, auf die die Mittel übertragen werden, ausgeführt. Die Mittel werden von den Mitgliedstaaten im Wege der Änderung eines oder mehrerer Programme übertragen — mit Ausnahme der Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) gemäß Artikel 26a der Verordnung (EU) 2021/1060 — und sie werden gemäß den in der genannten Verordnung festgelegten Vorschriften und den Vorschriften der Fonds, auf die die Mittel übertragen werden, ausgeführt.
3 Die Mitgliedstaaten können die Verwaltungsbehörden der Programme der Kohäsionspolitik gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 mit der Durchführung der Maßnahmen und Investitionen betrauen, die durch den Fonds unterstützt werden, gegebenenfalls mit Blick auf Synergien mit diesen Programmen der Kohäsionspolitik und im Einklang mit den Zielen des Fonds. Die Mitgliedstaaten erklären in ihren Plänen ihre Absicht, die genannten Behörden somit mit der Durchführung zu betrauen. In diesen Fällen gelten die von den Mitgliedstaaten eingerichteten und der Kommission mitgeteilten bestehenden Verwaltungs- und Kontrollsysteme als den Anforderungen dieser Verordnung entsprechend.
4 Die Mitgliedstaaten können Zahlungen für zusätzliche technische Unterstützung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2021/240 und den Betrag der Geldleistung für den Zweck der Mitgliedstaaten-Komponente gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates als Teil der geschätzten Gesamtkosten in ihre Pläne aufnehmen. Diese Kosten dürfen 4 % der maximalen Mittelzuweisung für den Plan nicht übersteigen, und die einschlägigen Maßnahmen, die in dem Plan dargelegt sind, müssen der vorliegenden Verordnung entsprechen.
Article 12 Durchführung
Der Fonds wird von der Kommission in direkter Mittelverwaltung im Einklang mit den einschlägigen, gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften, insbesondere der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union, durchgeführt.
Article 13 Zusätzlichkeit und Zusatzfinanzierung
1 Die Unterstützung im Rahmen des Fonds wird zusätzlich zu der Unterstützung aus anderen Fonds, Programmen und Instrumenten der Union gewährt. Maßnahmen und Investitionen, die im Rahmen des Fonds unterstützt werden, können Mittel aus anderen Fonds, Programmen und Instrumenten der Union erhalten, sofern diese Unterstützung nicht dieselben Kosten deckt.
2 Die Unterstützung im Rahmen des Fonds, einschließlich befristeter direkter Einkommensbeihilfen gemäß Artikel 4 Absatz 3, wird zusätzlich gewährt und ersetzt keine wiederkehrenden nationalen Haushaltsausgaben.
3 Im Bereich der technischen Hilfe für die Mitgliedstaaten gelten direkt mit der Durchführung des Plans verbundene Verwaltungskosten nicht als wiederkehrende nationale Haushaltsausgaben.
Article 14 Maximale Mittelzuweisung
1 Die maximale Mittelzuweisung wird für jeden Mitgliedstaat gemäß Artikel 10 und gemäß den Anhängen I und II berechnet.
2 Jeder Mitgliedstaat kann einen Antrag bis zu seiner maximalen Mittelzuweisung zur Durchführung seines Plans stellen.
Article 15 Nationaler Beitrag zu den geschätzten Gesamtkosten
Die Mitgliedstaaten tragen mindestens zu 25 % der geschätzten Gesamtkosten ihrer Pläne bei.
Article 16 Bewertung durch die Kommission
1 Die Kommission bewertet den von einem Mitgliedstaat vorgelegten Plan und gegebenenfalls Änderungen des Plans durch einen Mitgliedstaat gemäß Artikel 18 im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung. Bei der Durchführung dieser Bewertung handelt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat. Die Kommission kann innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Vorlage des Plans durch den Mitgliedstaat Stellung nehmen oder zusätzliche Informationen anfordern. Der Mitgliedstaat übermittelt die angeforderten zusätzlichen Informationen und kann den Plan erforderlichenfalls überarbeiten, auch nach der Vorlage des Plans. Der Mitgliedstaat und die Kommission können vereinbaren, die Frist für die Bewertung um einen angemessenen Zeitraum zu verlängern, falls dies erforderlich ist.
2 Die Kommission bewertet, ob die gemäß Artikel 11 beantragten Übertragungen den Zielen dieser Verordnung entsprechen.
3 Die Kommission bewertet die Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz des Plans unter Berücksichtigung der besonderen Herausforderungen für und der Mittelzuweisung an den Mitgliedstaat wie folgt: a) Bei der Bewertung der Relevanz berücksichtigt die Kommission die folgenden Kriterien: i) ob der Plan eine angemessene Antwort auf die sozialen Auswirkungen und die Herausforderungen darstellt, die sich für benachteiligte Haushalte, benachteiligte Kleinstunternehmen und benachteiligte Verkehrsnutzer in dem betreffenden Mitgliedstaat aus der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und aus dem Straßenverkehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG, insbesondere für von Energiearmut oder von Mobilitätsarmut betroffene Haushalte, ergeben, und ob dabei die Herausforderungen gebührend berücksichtigt werden, die die Kommission in ihrer Bewertung der aktualisierten Fassung des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans des betreffenden Mitgliedstaats und seiner Fortschritte gemäß Artikel 9 Absatz 3 und den Artikeln 13 und 29 der Verordnung (EU) 2018/1999 sowie in ihren Empfehlungen an die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/1999 in Bezug auf die Klima- und Energieziele der Union für 2030 und das langfristige Ziel der Klimaneutralität in der Union bis spätestens 2050 ermittelt hat; ii) ob der Plan geeignet ist sicherzustellen, dass die im Plan vorgesehenen Maßnahmen und Investitionen keine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 verursachen und ob der Plan zur Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen beiträgt; iii) ob der Plan Maßnahmen und Investitionen vorsieht, die zum ökologischen Wandel und zur Bewältigung der sich daraus ergebenden sozialen Auswirkungen und Herausforderungen und insbesondere zum Erreichen der Klima- und Energieziele der Union für 2030 und des langfristigen Ziels der Klimaneutralität in der Union bis spätestens 2050 sowie der Etappenziele der Strategie der Union für nachhaltige und intelligente Mobilität bis 2030 beitragen. b) Bei der Bewertung der Wirksamkeit berücksichtigt die Kommission die folgenden Kriterien: i) ob der Plan voraussichtlich eine anhaltende Wirkung im Mitgliedstaat auf die Herausforderungen hat, denen mit dem Plan begegnet werden soll, im Einklang mit den Klima- und Energiezielen der Union für 2030 und dem langfristigen Ziel der Klimaneutralität in der Union bis spätestens 2050, und insbesondere auf benachteiligte Haushalte, benachteiligte Kleinstunternehmen und benachteiligte Verkehrsnutzer, vor allem auf von Energiearmut oder von Mobilitätsarmut betroffene Haushalte; ii) ob die vom Mitgliedstaat vorgeschlagenen Regelungen geeignet sind, die wirksame Überwachung und Durchführung des Plans sicherzustellen, einschließlich des vorgesehenen Zeitplans und der geplanten Etappenziele und Zielvorgaben sowie der entsprechenden Indikatoren; iii) ob die vom Mitgliedstaat vorgeschlagenen Maßnahmen und Investitionen mit den Anforderungen der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zu Energieeffizienz (Neufassung), der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2010/31/EU zu vereinbaren sind und sie erfüllen und iv) ob die vom Mitgliedstaat vorgeschlagenen Maßnahmen und Investitionen Komplementarität, Synergien, Kohärenz und Einheitlichkeit mit den in Artikel 6 Absatz 3 genannten Instrumenten der Union fördern. c) Bei der Bewertung der Effizienz berücksichtigt die Kommission die folgenden Kriterien: i) ob die vom Mitgliedstaat vorgelegte Begründung unter Berücksichtigung der nationalen Besonderheiten, die Auswirkungen auf die im Plan angegebenen Kosten haben könnten, für die geschätzten Gesamtkosten des Plans angemessen und plausibel ist, mit dem Grundsatz der Kosteneffizienz in Einklang steht und den auf nationaler Ebene erwarteten ökologischen und sozialen Auswirkungen entspricht, unter Berücksichtigung der nationalen Besonderheiten, die Auswirkungen auf die im Plan angegebenen Kosten haben könnten; ii) ob zu erwarten ist, dass die vom Mitgliedstaat vorgeschlagenen Regelungen — einschließlich der Regelungen, mit denen eine Doppelfinanzierung durch den Fonds und andere Unionsprogramme verhindert werden soll — Korruption, Betrug und Interessenkonflikte bei der Verwendung der im Rahmen dieses Fonds bereitgestellten Mittelzuweisung verhindern, aufdecken und beheben; iii) ob die vom Mitgliedstaat vorgeschlagenen Etappenziele und Zielvorgaben in Anbetracht des Anwendungsbereichs, der Ziele und der förderfähigen Maßnahmen des Fonds effizient sind. d) Bei der Bewertung der Kohärenz berücksichtigt die Kommission, ob der Plan Maßnahmen und Investitionen enthält, die kohärent sind.
Article 17 Beschluss der Kommission
1 Die Kommission entscheidet auf der Grundlage der gemäß Artikel 16 durchgeführten Bewertung spätestens fünf Monate nach dem Tag der Vorlage des Plans eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 4 Absatz 1 im Wege eines Durchführungsrechtsakts über diesen Plan.
2 Bewertet die Kommission den Plan positiv, so muss der Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 1 folgende Angaben enthalten: a) die vom Mitgliedstaat durchzuführenden Maßnahmen und Investitionen, die Höhe der geschätzten Gesamtkosten des Plans und die Etappenziele und Zielvorgaben; b) die maximale Mittelzuweisung, die gemäß Artikel 14 Absatz 1 zugewiesen und in Tranchen gemäß Artikel 20 ausgezahlt wird, sobald der Mitgliedstaat die einschlägigen Etappenziele und Zielvorgaben für den Plan zufriedenstellend erreicht hat; c) den nationalen Beitrag; d) die Regelungen und den Zeitplan für die Überwachung und Durchführung des Plans, einschließlich der Maßnahmen, die gegebenenfalls zur Einhaltung von Artikel 21 erforderlich sind; e) die relevanten Indikatoren für die Erreichung der geplanten Etappenziele und Zielvorgaben und f) die Regelungen für die Gewährung des Zugangs der Kommission zu den zugrunde liegenden relevanten Daten.
3 Die maximale Mittelzuweisung gemäß Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels wird auf der Grundlage der geschätzten Gesamtkosten des von dem Mitgliedstaat vorgeschlagenen Plans festgelegt, die nach den Kriterien von Artikel 16 Absatz 3 bewertet werden. Die Höhe der maximalen Mittelzuweisung gemäß Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels wird wie folgt festgesetzt: a) Entspricht der Plan den in Artikel 16 Absatz 3 genannten Kriterien in zufriedenstellender Weise und ist der Betrag der geschätzten Gesamtkosten des Plans abzüglich des nationalen Beitrags gleich der in Artikel 14 Absatz 1 genannten maximalen Mittelzuweisung für den Mitgliedstaat oder höher als diese, so entspricht die dem Mitgliedstaat zugewiesene Mittelzuweisung dem Gesamtbetrag der maximalen Mittelzuweisung gemäß Artikel 14 Absatz 1. b) Entspricht der Plan den in Artikel 16 Absatz 3 genannten Kriterien in zufriedenstellender Weise und ist der Betrag der geschätzten Gesamtkosten des Plans abzüglich des nationalen Beitrags niedriger als die in Artikel 14 Absatz 1 genannte maximale Mittelzuweisung für den Mitgliedstaat, so entspricht die diesem Mitgliedstaat zugewiesene Mittelzuweisung dem Betrag der geschätzten Gesamtkosten des Plans abzüglich des nationalen Beitrags. c) Entspricht der Plan den in Artikel 16 Absatz 3 genannten Kriterien in zufriedenstellender Weise, wurden jedoch in der Bewertung Schwachstellen in den Kontrollsystemen festgestellt, so kann die Kommission vor der ersten Auszahlung verlangen, dass zusätzliche Maßnahmen zur Behebung dieser Schwachstellen in den Plan aufgenommen und vom Mitgliedstaat umgesetzt werden. d) Entspricht der Plan den in Artikel 16 Absatz 3 genannten Kriterien nicht in zufriedenstellender Weise, so werden dem Mitgliedstaat keine Mittel zugewiesen.
4 Bewertet die Kommission einen Plan negativ, so muss der in Absatz 1 genannte Beschluss die Gründe für die negative Bewertung enthalten. Der Mitgliedstaat übermittelt den Plan nach Berücksichtigung der Bewertung der Kommission erneut.
Article 18 Änderung des Klima-Sozialplans
1 Ist ein Plan, einschließlich der einschlägigen Etappenziele und Zielvorgaben, von einem Mitgliedstaat aufgrund objektiver Umstände — insbesondere aufgrund der tatsächlichen unmittelbaren Auswirkungen der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und aus dem Straßenverkehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG — in Teilen oder in Gänze nicht mehr durchführbar oder muss er erheblich angepasst werden, so legt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission zur Einbeziehung der erforderlichen und hinreichend begründeten Änderungen einen geänderten Plan vor. Die Mitgliedstaaten können zur Vorbereitung des geänderten Plans um technische Unterstützung gemäß Artikel 11 Absatz 4 ersuchen.
2 Die Kommission bewertet den geänderten Plan gemäß Artikel 16.
3 Bewertet die Kommission den geänderten Plan positiv, so erlässt sie gemäß Artikel 17 Absatz 1 im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss mit den Gründen für die positive Bewertung. Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 erlässt die Kommission den Beschluss nach dem vorliegenden Absatz innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Vorlage des geänderten Plans durch den betreffenden Mitgliedstaat.
4 Bewertet die Kommission den geänderten Plan negativ, so lehnt sie den geänderten Plan innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist ab, nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit gegeben hat, innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Übermittlung der Bewertung des geänderten Plans durch die Kommission Stellung zu nehmen.
5 Jeder Mitgliedstaat bewertet bis zum 15. März 2029 die Eignung seines Plans in Bezug auf die tatsächlichen unmittelbaren Auswirkungen der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und aus dem Straßenverkehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG. Diese Bewertungen werden der Kommission zusammen mit den zweijährlichen integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichten gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 übermittelt.
6 Bei geringfügigen Anpassungen des Plans, die eine Erhöhung oder Verringerung eines im Plan festgelegten Ziels um weniger als 5 % ausmachen, beispielsweise geringfügige Aktualisierungen der im Plan enthaltenen Maßnahmen und Investitionen oder die Berichtigung redaktioneller Fehler, teilt der Mitgliedstaat diese Änderungen der Kommission mit.
Article 19 Mittelbindung für die Mittelzuweisung
1 Nachdem die Kommission einen positiven Beschluss gemäß Artikel 17 der vorliegenden Verordnung erlassen hat, schließt sie mit dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb einer angemessenen Frist eine Vereinbarung für den Zeitraum 2026-2032, die eine rechtliche Einzelverpflichtung im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 unbeschadet des Artikels 30d Absatz 4 sowie der Artikel 30i und 30k der Richtlinie 2003/87/EG darstellt. Diese Vereinbarung kann frühestens ein Jahr vor dem Jahr des Beginns der Versteigerungen gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG oder, falls Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 3 der vorliegenden Verordnung Anwendung findet, zwei Jahre vor jenem Jahr geschlossen werden.
2 Die Mittelbindungen können auf globalen Mittelbindungen beruhen und gegebenenfalls in mehrere Jahrestranchen aufgeteilt werden.
Article 20 Bestimmungen für die Zahlungen, die Aussetzung und die Kündigung von Vereinbarungen zur Mittelzuweisung
1 Die Zahlung der Mittelzuweisungen gemäß dem vorliegenden Artikel an den Mitgliedstaat erfolgt nach Erreichen der einschlägigen vereinbarten Etappenziele und Zielvorgaben, die in dem gemäß Artikel 17 gebilligten Plan angegeben sind, und unterliegt der Verfügbarkeit der Mittel. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission nach dem Erreichen der Etappenziele und Zielvorgaben einen ordnungsgemäß begründeten Zahlungsantrag. Die Mitgliedstaaten reichen diese Zahlungsanträge bei der Kommission ein- oder zweimal pro Jahr bis zum 31. Juli oder bis zum 31. Dezember ein.
2 Nach Eingang eines Zahlungsantrags nimmt die Kommission eine Bewertung vor, ob die in dem Beschluss der Kommission gemäß Artikel 17 genannten einschlägigen Etappenziele und Zielvorgaben in zufriedenstellender Weise erreicht wurden. Die zufriedenstellende Erreichung der Etappenziele und Zielvorgaben setzt voraus, dass der betreffende Mitgliedstaat keine Maßnahmen im Zusammenhang mit zuvor zufriedenstellend erreichten Etappenzielen und Zielvorgaben rückgängig gemacht hat.
3 Ist die Bewertung eines individuellen Zahlungsantrags durch die Kommission positiv, so erlässt sie im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel und unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten unverzüglich einen gesonderten Beschluss zur Genehmigung der Auszahlung der Mittelzuweisung. Die Kommission erlässt den gesonderten Beschluss frühestens zwei Monate und spätestens drei Monate nach der entsprechenden Frist für die Einreichung des Zahlungsantrags gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels.
4 Stellt die Kommission bei der Bewertung gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels fest, dass die in dem Beschluss der Kommission gemäß Artikel 17 festgelegten Etappenziele und Zielvorgaben nicht in zufriedenstellender Weise erreicht wurden, so wird die Zahlung eines der nicht erreichten Zielvorgabe oder dem nicht erreichten Etappenziel entsprechenden Teils der Mittelzuweisung ausgesetzt. Der Mitgliedstaat kann innerhalb eines Monats nach Übermittlung der Bewertung der Kommission dazu Stellung nehmen. Die Aussetzung wird nur dann aufgehoben, wenn die in dem Beschluss der Kommission gemäß Artikel 17 dargelegten Etappenziele und Zielvorgaben in zufriedenstellender Weise erreicht wurden.
5 Abweichend von Artikel 116 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 beginnt die Zahlungsfrist am Tag der Mitteilung des Beschlusses der Kommission über die Genehmigung der Auszahlung der Mittelzuweisung an den betreffenden Mitgliedstaat gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels oder am Tag der Mitteilung der Aufhebung einer Aussetzung gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels.
6 Werden die Etappenziele und Zielvorgaben nicht innerhalb von neun Monaten nach der Aussetzung gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 in zufriedenstellender Weise erreicht, so kürzt die Kommission die Mittelzuweisung anteilig, nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit gegeben hat, innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung ihrer Schlussfolgerungen zur Erreichung der Etappenziele und Zielvorgaben Stellung zu nehmen.
7 Hat der Mitgliedstaat innerhalb von 15 Monaten nach Abschluss der maßgeblichen Vereinbarungen gemäß Artikel 19 keine greifbaren Fortschritte in Bezug auf die einschlägigen Etappenziele und Zielvorgaben erzielt, so kündigt die Kommission diese Vereinbarungen und hebt die Mittelbindung für die zugewiesenen Mittel unbeschadet des Artikels 14 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 auf. Die Kommission entscheidet über die Kündigung dieser Vereinbarungen, nachdem sie dem Mitgliedstaat Gelegenheit gegeben hat, sich innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung der Bewertung durch die Kommission, dass keine greifbaren Fortschritte erzielt wurden, dazu zu äußern.
8 Alle Zahlungen erfolgen bis zum 31. Dezember 2033.
9 Abweichend von Artikel 116 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und von Absatz 5 des vorliegenden Artikels zahlt die Kommission, wenn in einer bestimmten Runde von Zahlungsanträgen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels die dem Fonds gemäß Artikel 30d Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG zugewiesenen Einnahmen nicht ausreichen, um die eingereichten Zahlungsanträge zu decken, den Mitgliedstaaten einen Anteil, der auf Grundlage des Anteils der verfügbaren Zahlungen an den insgesamt genehmigten Zahlungen bestimmt wird. In der folgenden Runde von Zahlungsanträgen nimmt die Kommission vorrangig Auszahlungen an die Mitgliedstaaten, deren Auszahlungen in der vorigen Runde von Zahlungsanträgen zurückgestellt wurden, und erst danach Auszahlungen für neu eingereichte Zahlungsanträge vor.
10 Abweichend von Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und unbeschadet des Artikels 30d Absatz 4 Unterabsatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG weist die Kommission den Mitgliedstaaten die Beträge zu, die den etwaigen Mitteln entsprechen, die bis zum 31. Dezember 2033 gemäß den Vorschriften für die Zuteilung von Zertifikaten nach Artikel 30d Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG nicht verwendet wurden, um die in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genannten Ziele zu erreichen.
Article 21 Schutz der finanziellen Interessen der Union
1 Bei der Durchführung der Pläne ergreifen die Mitgliedstaaten als Begünstigte im Rahmen des Fonds alle geeigneten Maßnahmen, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen und sicherzustellen, dass die Verwendung der Mittelzuweisungen im Zusammenhang mit durch den Fonds unterstützten Maßnahmen und Investitionen — einschließlich der von öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die keine benachteiligten Haushalte, benachteiligten Kleinstunternehmen oder benachteiligten Verkehrsnutzer sind, durchgeführten Maßnahmen und Investitionen gemäß Artikel 9 — das anwendbare Unions- und nationale Recht einhält, insbesondere hinsichtlich der Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten. Zu diesem Zweck sehen die Mitgliedstaaten das wirksame und effiziente interne Kontrollsystem gemäß Anhang III und die Einziehung rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Beträge vor. Die Mitgliedstaaten können sich auf ihre allgemeinen nationalen Systeme der Haushaltsverwaltung stützen.
2 Die in Artikel 19 genannten Vereinbarungen müssen die Mitgliedstaaten verpflichten, a) sich regelmäßig zu vergewissern, dass die bereitgestellten Finanzmittel im Einklang mit allen anwendbaren Vorschriften ordnungsgemäß verwendet wurden und dass alle Maßnahmen und Investitionen im Rahmen des Plans im Einklang mit allen anwendbaren Vorschriften ordnungsgemäß durchgeführt wurden, insbesondere hinsichtlich der Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten; b) geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Betrug, Korruption und Interessenkonflikte gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, die sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten, zu verhindern, aufzudecken und zu beheben, und rechtliche Schritte zu ergreifen, um nicht widmungsgerecht verwendete Mittel etwa in Bezug auf Maßnahmen und Investitionen im Rahmen des Plans wieder einzuziehen; c) einem Zahlungsantrag folgende Dokumente beizulegen: i) eine Verwaltungserklärung, aus der hervorgeht, dass die Mittelzuweisungen widmungsgerecht eingesetzt wurden, dass die zusammen mit dem Zahlungsantrag eingereichten Angaben vollständig, sachlich richtig und verlässlich sind, und dass dank der eingerichteten internen Kontrollsysteme verlässlich bestätigt werden kann, dass die Mittelzuweisungen gemäß den einschlägigen Bestimmungen insbesondere hinsichtlich der Prävention von Interessenkonflikten, Betrug, Korruption und Doppelfinanzierung durch den Fonds und andere Unionsprogramme sowie im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwaltet wurden, und ii) eine Zusammenfassung der gemäß den international anerkannten Prüfstandards durchgeführten Prüfungen, einschließlich ihres Umfangs in Bezug auf die erfassten Ausgaben und Zeiträume sowie einer Analyse der ermittelten Schwachstellen und der ergriffenen Abhilfemaßnahmen; d) zum Zwecke der Prüfung und Kontrolle der Verwendung der Mittelzuweisungen und der Bereitstellung diesbezüglicher vergleichbarer Angaben im Zusammenhang mit den im Rahmen des Plans durchgeführten Maßnahmen und Investitionen, Daten der folgenden standardisierten Kategorien zu erheben, aufzuzeichnen und elektronisch zu speichern und den Zugang zu ihnen sicherzustellen: i) Namen der Endempfänger der Mittelzuweisungen, deren Umsatzsteuer-Identifikationsnummern oder Steueridentifikationsnummern, und Betrag der aus dem Fonds zugewiesenen Mittel; ii) Namen des Auftragnehmers bzw. der Auftragnehmer und des Unterauftragnehmers bzw. der Unterauftragnehmer und deren Umsatzsteuer-Identifikationsnummer(n) oder Steueridentifikationsnummer(n) sowie Wert des Auftrags bzw. der Aufträge, wenn der Endempfänger der Mittelzuweisungen ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Unionsrechts oder des nationalen Rechts über die Vergabe öffentlicher Aufträge ist; iii) Vorname(n), Nachname(n) und Geburtsdatum(-daten) sowie Umsatzsteuer-Identifikationsnummer(n) oder Steueridentifikationsnummer(n) des wirtschaftlichen Eigentümers bzw. der wirtschaftlichen Eigentümer des Empfängers der Mittelzuweisungen oder des Auftragnehmers im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates ; iv) eine Liste aller im Rahmen des Fonds durchgeführten Maßnahmen und Investitionen mit dem Gesamtbetrag der öffentlichen Mittel für diese Maßnahmen und Investitionen und unter Angabe des Betrags der Mittel, die aus anderen mit Unionsmitteln finanzierten Fonds stammen; e) die Kommission, das OLAF, den Rechnungshof und — im Falle der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten — die EUStA ausdrücklich zu ermächtigen, ihre Rechte nach Artikel 129 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 auszuüben und allen Endempfängern von Mittelzuweisungen, die zur Durchführung von Maßnahmen und Investitionen im Rahmen des Plans gezahlt wurden, bzw. allen anderen an deren Durchführung beteiligten Personen oder Einrichtungen Verpflichtungen aufzuerlegen, die Kommission, das OLAF, den Rechnungshof und gegebenenfalls die EUStA ausdrücklich zu ermächtigen, ihre Rechte nach Artikel 129 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 auszuüben und allen Endempfängern der ausgezahlten Mittel ähnliche Verpflichtungen aufzuerlegen; f) Aufzeichnungen gemäß Artikel 132 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 zu führen, wobei der für die jeweilige Maßnahme oder Investition relevante Zahlungsvorgang maßgeblich ist. Die Informationen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffer ii des vorliegenden Artikels sind nur erforderlich, wenn der Wert der öffentlichen Aufträge über dem in Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Schwellenwerten der Union liegt. In Bezug auf Unterauftragnehmer sind diese Informationen nur erforderlich a) auf der ersten Ebene der Unterauftragsvergabe, b) wenn diese Informationen über den jeweiligen Auftragnehmer erfasst werden und c) für Unteraufträge mit einem Gesamtwert von über 50000 EUR.
3 Personenbezogene Daten gemäß Absatz 2 Buchstabe d des vorliegenden Artikels werden von den Mitgliedstaaten und der Kommission für den Zweck und die entsprechende Dauer der Entlastung, Prüfung und Kontrolle, Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit bezüglich der Verwendung von Mittelzuweisungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Vereinbarungen gemäß Artikel 19 verarbeitet. Die personenbezogenen Daten müssen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. der Verordnung (EU) 2018/1725 verarbeitet werden. Im Rahmen des Verfahrens zur Entlastung der Kommission gemäß Artikel 319 AEUV wird über den Fonds als Teil der integrierten Rechnungslegungs- und Rechenschaftsberichte gemäß Artikel 247 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und insbesondere gesondert in der jährlichen Management- und Leistungsbilanz Bericht erstattet.
4 Die in Artikel 19 genannten Vereinbarungen gewähren der Kommission ferner das Recht, im Falle von Betrug, Korruption und Interessenkonflikten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, die von dem Mitgliedstaat nicht behoben wurden, oder bei einem gravierenden Verstoß gegen eine sich aus den Vereinbarungen ergebende Verpflichtung die Unterstützung aus dem Fonds anteilig zu kürzen und alle dem Haushalt der Union geschuldeten Beträge einzuziehen. Bei der Entscheidung über den einzuziehenden und zu kürzenden Betrag wahrt die Kommission den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und berücksichtigt die Schwere des Betrugs, der Korruption oder des Interessenkonflikts zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union bzw. eines Verstoßes gegen eine Verpflichtung. Die Kommission gibt dem Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor die Kürzung vorgenommen wird.
Article 22 Koordinierung und Komplementarität
In ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich fördern die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten Synergien und sorgen für eine wirksame Koordinierung zwischen dem Fonds und den Programmen und Instrumenten der Union gemäß Artikel 6 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung und dem Modernisierungsfonds nach Artikel 10d der Richtlinie 2003/87/EG. Zu diesem Zweck a) gewährleisten sie sowohl in der Planungsphase als auch während der Durchführung Komplementarität, Synergien, Einheitlichkeit und Kohärenz zwischen den verschiedenen Instrumenten auf Unionsebene, auf nationaler und gegebenenfalls auf lokaler oder regionaler Ebene, b) optimieren sie Koordinierungsmechanismen zur Vermeidung von Doppelarbeit und c) stellen sie sicher, dass die auf Unionsebene, auf nationaler Ebene und gegebenenfalls auf lokaler oder regionaler Ebene für die Durchführung und Kontrolle zuständigen Stellen eng zusammenarbeiten, damit die Ziele des Fonds erreicht werden.
Article 23 Information, Kommunikation und Sichtbarkeit
1 Die Mitgliedstaaten veröffentlichen und aktualisieren die in Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d Ziffern i, ii, und iv der vorliegenden Verordnung genannten Daten in offenem, maschinenlesbarem Format gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates auf einer einzigen Website, wodurch das Sortieren, Suchen, Extrahieren, Vergleichen und Weiterverwenden von Daten ermöglicht wird. Die Informationen gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d Ziffern i und ii der vorliegenden Verordnung werden in Fällen gemäß Artikel 38 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und im Fall befristeter direkter Einkommensbeihilfen für benachteiligte Haushalte nicht veröffentlicht.
2 Die Empfänger von Unterstützung aus dem Fonds werden über die Herkunft dieser Mittel informiert, auch wenn sie über Vermittler durch diese Mittel begünstigt werden. Diese Informationen enthalten das Emblem der Union und einen entsprechenden Hinweis auf die Finanzierung mit dem Wortlaut „Finanziert von der Europäischen Union — Klima-Sozialfonds“ auf Dokumenten und Kommunikationsmaterial im Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahme, die für die Empfänger bestimmt sind. Die Empfänger von Unterstützung aus dem Fonds — ausgenommen Unterstützung für natürliche Personen oder Fälle, in denen das Risiko besteht, dass wirtschaftlich sensible Informationen veröffentlicht werden — stellen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Informationen für verschiedene Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält.
3 Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über den Fonds, die nach der vorliegenden Verordnung ausgeführten Tätigkeiten und die erzielten Ergebnisse durch, wobei es sich — falls angebracht und mit Zustimmung der nationalen Behörden — auch um gemeinsame Kommunikationsmaßnahmen mit den nationalen Behörden und den Vertretungen des Europäischen Parlaments und der Kommission in dem jeweiligen Mitgliedstaat handeln kann.
Article 24 Überwachung der Durchführung
1 Jeder Mitgliedstaat erstattet der Kommission alle zwei Jahre zusammen mit ihren Fortschrittsberichten zu den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 und im Einklang mit deren Artikel 28 Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung des Plans. Die Überwachung der Durchführung wird unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit auf die im Rahmen des Plans durchgeführten Tätigkeiten ausgerichtet. Die Mitgliedstaaten nehmen die Indikatoren gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung in ihren Fortschrittsbericht zu den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen auf.
2 Die Kommission überwacht die Durchführung des Fonds und misst die Erreichung der Ziele. Die Überwachung der Durchführung wird unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit auf die im Rahmen des Fonds durchgeführten Tätigkeiten ausgerichtet.
3 Das System der Kommission zur Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung der Tätigkeiten und der Ergebnisse effizient, wirksam und zeitnah erfasst werden. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unterstützung aus dem Fonds zu erfüllen haben.
4 Die Kommission verwendet die gemeinsamen Indikatoren gemäß Anhang IV für die Berichterstattung über die Fortschritte und für die Überwachung und Evaluierung des Fonds im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 3.
Article 25 Transparenz
1 Die Kommission übermittelt die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Pläne und die von der Kommission veröffentlichten Beschlüsse unverzüglich gleichzeitig und zu gleichen Bedingungen dem Europäischen Parlament und dem Rat.
2 Informationen, die im Zusammenhang mit dieser Verordnung oder ihrer Durchführung von der Kommission dem Rat übermittelt werden, sind gleichzeitig auch dem Europäischen Parlament zur Verfügung zu stellen, wobei erforderlichenfalls entsprechende Vertraulichkeitsvereinbarungen einzuhalten sind.
3 Die zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments können die Kommission ersuchen, Informationen über den Stand der Bewertung der Pläne durch die Kommission vorzulegen.
Article 26 Klima-Sozialdialog
1 Um den Dialog zwischen den Organen der Union, insbesondere zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission, zu fördern und für ein höheres Maß an Transparenz und Rechenschaftspflicht zu sorgen, können die zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments die Kommission zweimal pro Jahr ersuchen, gemeinsam die folgenden Themen zu erörtern: a) die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Pläne; b) die Bewertung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Pläne durch die Kommission; c) den Stand der Erreichung der Etappenziele und Zielvorgaben, die in den von den Mitgliedstaaten vorgelegten Plänen festgelegt sind; d) Zahlungs-, Aussetzungs- und Kündigungsverfahren, einschließlich etwaiger Stellungnahmen der Mitgliedstaaten und von ihnen getroffener Abhilfemaßnahmen, um sicherzustellen, dass die Etappenziele und Zielvorgaben, die in den von ihnen vorgelegten Plänen festgelegt sind, in zufriedenstellender Weise erreicht werden.
2 Die Kommission trägt den Aspekten, die im Zusammenhang mit den im Zuge des Klima-Sozialdialogs geäußerten Standpunkten aufkommen, und etwaigen Entschließungen des Europäischen Parlaments Rechnung.
Article 27 Evaluierung und Überprüfung des Fonds
1 Zwei Jahre nach Beginn der Durchführung der Pläne legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Evaluierung der Durchführung und der Funktionsweise des Fonds vor, in dem den Ergebnissen der ersten von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24 vorgelegten Berichten Rechnung getragen wird, und unterbreitet gegebenenfalls Vorschläge für Änderungen dieser Verordnung.
2 In dem Evaluierungsbericht gemäß Absatz 1 wird insbesondere bewertet, a) inwieweit die Ziele des Fonds gemäß Artikel 3 erreicht wurden, wie effizient die Ressourcen eingesetzt wurden und welcher Mehrwert für die Union erzielt wurde; b) für jedes einzelne Land -wie effizient die Maßnahmen und Investitionen und die Verwendung der direkten Einkommensbeihilfen im Hinblick auf das Erreichen der in den Plänen festgelegten Etappenziele und Zielvorgaben sind; c) auf der Grundlage der Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f — wie die Begriffsbestimmungen für Energiearmut und Mobilitätsarmut in den Mitgliedstaaten angewandt werden und ob Änderungen dieser Begriffsbestimmungen erforderlich sind; d) inwieweit — angesichts der Auswirkungen der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und aus dem Straßenverkehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG und der nationalen Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten ergriffen worden sind, um die verbindlichen nationalen Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates zu erreichen, auf die Treibhausgasemissionen — alle Maßnahmen und Investitionen nach Artikel 8 der vorliegenden Verordnung weiterhin relevant sind sowie inwieweit die zweckgebundenen Einnahmen hinsichtlich möglicher Entwicklungen bei der Versteigerung von Zertifikaten im Rahmen des Emissionshandelssystems für Gebäude und den Straßenverkehr gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG weiterhin relevant sind, und welche anderen maßgeblichen Überlegungen bestehen.
3 Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen bis zum 31. Dezember 2033 einen unabhängigen Ex-post-Evaluierungsbericht vor. Der Ex-post-Evaluierungsbericht umfasst eine Gesamtbewertung des Fonds und Informationen über seine Auswirkungen.
4 Ohne dem mehrjährigen Finanzrahmen nach 2027 vorzugreifen, legt die Kommission für den Fall, dass für Einnahmen aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß Artikel 30d Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG die Verwendung als Eigenmittel gemäß Artikel 311 Absatz 3 AEUV festgelegt wird, gegebenenfalls die erforderlichen Vorschläge vor, um im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens nach 2027 die Wirksamkeit und Kontinuität der Durchführung des Fonds sicherzustellen, der vorübergehend und ausnahmsweise durch externe zweckgebundene Einnahmen aus Zertifikaten des Emissionshandelssystems finanziert wird.
Article 26a Aus dem Klima-Sozialfonds übertragene Mittel
1 Mittel, die aus dem mit der Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Klima-Sozialfonds übertragen werden, werden gemäß der vorliegenden Verordnung und den Bestimmungen des Fonds, auf den sie übertragen werden, ausgeführt und sind endgültig. Diese Mittel gelten als externe zweckgebundene Einnahmen für die Zwecke des Artikels 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und ergänzen die Mittel nach Artikel 110 der vorliegenden Verordnung.
2 Führen Mitgliedstaaten die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Mittel im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung aus, so legen sie Programmänderungen gemäß Artikel 24 der vorliegenden Verordnung in Bezug auf ein oder mehrere Programme vor. Die Mitgliedstaaten planen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung die Verwendung dieser Mittel zur Erreichung der im Unionshaushalt festgelegten Klimaschutzziele. Diese Mittel tragen zu den einschlägigen Zielen des Klima-Sozialfonds gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/955 bei und werden zur Unterstützung von Maßnahmen und Investitionen gemäß Artikel 8 der genannten Verordnung verwendet. Sie werden im Rahmen einer oder mehrerer spezifischer Prioritäten, die einem oder mehreren spezifischen Zielen des Fonds, auf den die Mittel übertragen werden, entsprechen, und gegebenenfalls für eine oder mehrere Kategorien von Regionen mit Angabe der jährlichen Aufschlüsselung der Mittel vorgesehen. Sie werden für die Berechnung der Einhaltung der in den fondsspezifischen Regelungen festgelegten Anforderungen der thematischen Konzentration nicht berücksichtigt.
3 Hat die Kommission einen Antrag eines Mitgliedstaats auf Änderung eines Programms bezüglich der Übertragung von Mitteln aus dem Klima-Sozialfonds bereits für jegliche weiteren Mittelübertragungen in den Folgejahren genehmigt, so kann der Mitgliedstaat anstelle einer Änderung eines Programms Finanztabellen übermitteln, sofern sich die vorgeschlagenen Änderungen ausschließlich auf eine Erhöhung der Finanzmittel ohne weitere Änderungen des Programms beziehen.
4 Abweichend von Artikel 18 und Artikel 86 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung werden die gemäß dem vorliegenden Artikel und Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/955 übertragenen Mittel bei der Halbzeitüberprüfung und beim Flexibilitätsbetrag nicht berücksichtigt.
5 Abweichend von Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 beginnt die Frist, nach der die Kommission die Mittelbindungen gemäß Artikel 105 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung aufhebt, ab dem Jahr, in dem die entsprechenden Mittelbindungen vorgenommen werden. Es werden keine Mittel auf Programme im Rahmen des Ziels ‚Europäische territoriale Zusammenarbeit‘ (Interreg) übertragen.
Article 29 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 30. Juni 2024, dem Tag, bis zu dem die Mitgliedstaaten die Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen müssen, die erforderlich sind, um der Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG nachzukommen.
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