Verordnung (EU) 2023/969 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Einrichtung einer Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726
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Article 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung a) wird eine auf freiwilliger Basis zu nutzende IT-Plattform (im Folgenden „Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen“) eingerichtet, die die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden erleichtern soll, welche an gemeinsamen Ermittlungsgruppen (im Folgenden „GEG“) teilnehmen, die nach Artikel 13 des vom Rat gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union erstellten Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder nach dem Rahmenbeschluss 2002/465/JI gebildet werden; b) werden Regeln für die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Nutzern der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen und der Agentur, die für die Entwicklung und Pflege der Plattform zuständig ist, festgelegt; c) werden die Zugangsbedingungen für die Nutzer der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen festgelegt; d) werden spezifische Datenschutzbestimmungen festgelegt, die zur Ergänzung der bestehenden Datenschutzregelungen und zur Gewährleistung eines angemessenen Gesamtschutzniveaus in Bezug auf den Datenschutz, die Datensicherheit und den Schutz der Grundrechte der betroffenen Personen erforderlich sind.
Article 2 Anwendungsbereich
1 Diese Verordnung ist auf die Verarbeitung von Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, im Rahmen einer GEG anwendbar. Dies umfasst den Austausch und die Speicherung operativer und nichtoperativer Daten.
2 Diese Verordnung ist ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der entsprechenden GEG-Vereinbarung einer GEG bis zur Löschung aller operativen und nichtoperativen Daten dieser GEG aus dem zentralen Informationssystem auf die operative und die postoperative Phase dieser GEG anwendbar.
3 Die bestehenden Rechtsvorschriften über die Einrichtung von GEG, ihre Arbeitsweise oder ihre Bewertung werden durch diese Verordnung weder geändert noch in anderer Weise berührt.
Article 3 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „zentrales Informationssystem“ ein zentrales IT-System, in dem Daten im Zusammenhang mit GEG gespeichert und verarbeitet werden; 2. „Kommunikationssoftware“ eine Software, die den Austausch von Dateien und Nachrichten in Text-, Ton-, Bild- oder Videoform zwischen Nutzern der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen erleichtert; 3. „zuständige Behörden“ die Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Teilnahme an einer GEG zuständig sind, die gemäß Artikel 13 des vom Rat nach Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union erstellten Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/465/JI des Rates eingesetzt wurde, die EUStA, wenn sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gemäß den Artikeln 22, 23 und 25 der Verordnung (EU) 2017/1939 tätig wird, sowie die zuständigen Behörden eines Drittlands, die gemäß einer zusätzlichen Rechtsgrundlage Vertragsparteien einer Vereinbarung über die Bildung einer GEG sind; 4. „Mitglieder einer GEG“ Vertreter der zuständigen Behörden; 5. „Nutzer der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen“ Mitglieder einer GEG, Eurojust, Europol, das OLAF und andere zuständige Einrichtungen und sonstige Stellen der Union oder Vertreter einer internationalen Justizbehörde, die an einer GEG teilnehmen; 6. „internationale Justizbehörde“ eine internationale Einrichtung, ein internationales Gericht oder einen internationalen Mechanismus, die/das/der eingerichtet wurde, um schwere Straftaten zu untersuchen und zu verfolgen, die für die gesamte internationale Gemeinschaft von Belang sind, nämlich Verbrechen des Völkermords, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und damit zusammenhängende Straftaten, die den Weltfrieden und die internationale Sicherheit beeinträchtigen; 7. „GEG-Kooperationsbereich“ den für jede einzelne GEG reservierten Bereich der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen; 8. „Administrator des GEG-Kooperationsbereichs“ ein von einem Mitgliedstaat gestelltes Mitglied einer GEG oder ein von der EUStA gestelltes Mitglied einer gemeinsamen Entwicklungsgruppe, das in einer GEG-Vereinbarung benannt wurde und für den GEG-Kooperationsbereich zuständig ist; 9. „operative Daten“ Informationen und Beweismittel, die während der operativen Phase einer GEG auf der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen verarbeitet werden, um grenzüberschreitende Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zu unterstützen; 10. „nichtoperative Daten“ Verwaltungsdaten, die auf der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen verarbeitet werden, um insbesondere die Verwaltung einer GEG und die Zusammenarbeit zwischen den Nutzern der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen zu erleichtern.
Article 4 Systemarchitektur der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen
Die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen besteht aus a) einem zentralen Informationssystem, das eine vorübergehende zentrale Datenspeicherung ermöglicht; b) Kommunikationssoftware, die die sichere lokale Speicherung von Kommunikationsdaten auf Geräten der Nutzer der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen ermöglicht; c) einer Verbindung zwischen dem zentralen Informationssystem und den einschlägigen, die Arbeit der GEG unterstützenden und vom Sekretariat des GEG-Netzes verwalteten IT-Tools. Das zentrale Informationssystem ist an den technischen Betriebsstätten von eu-LISA angesiedelt.
Article 5 Zweck der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen
Zweck der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen ist die Erleichterung a) der Koordinierung und Verwaltung jeder GEG durch eine Reihe von Funktionen zur Unterstützung der gruppeninternen administrativen und finanziellen Abläufe; b) des schnellen und sicheren Austauschs und der vorübergehenden Speicherung operativer Daten, einschließlich großer Dateien, mittels einer Upload-/Download-Funktion; c) sicherer Kommunikationen durch ein System, das sowohl die Übermittlung von Sofortnachrichten und Chats als auch Audio- und Videokonferenzen ermöglicht; d) der Rückverfolgbarkeit des Austauschs von Beweismitteln durch einen speziellen fortschrittlichen Mechanismus zur Protokollierung und Rückverfolgung, der es ermöglicht, alle über die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen ausgetauschten Beweismittel sowie den Zugriff auf die Beweismittel und ihre Verarbeitung zu verfolgen; e) der Bewertung einer GEG im Rahmen eines speziellen gemeinsamen Bewertungsverfahrens.
Article 6 Erlass von Durchführungsrechtsakten durch die Kommission
Die Kommission erlässt so bald wie möglich nach dem 7. Juni 2023 die für die technische Entwicklung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen erforderlichen Durchführungsrechtsakte, insbesondere Durchführungsrechtsakte zu a) der Liste der Funktionen, die für die Koordinierung und Verwaltung einer GEG erforderlich sind, einschließlich der maschinellen Übersetzung nichtoperativer Daten; b) der Liste der Funktionen, die für sichere Kommunikationen erforderlich sind; c) der Leistungsbeschreibung für die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c genannte Verbindung; d) den Sicherheitsbestimmungen gemäß Artikel 19; e) den technischen Protokollen gemäß Artikel 25; f) den Statistiken und Informationen gemäß Artikel 26; g) den Leistungs- und Verfügbarkeitsanforderungen für die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen. Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 29 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Article 7 Zuständigkeiten von eu-LISA
1 eu-LISA legt das Konzept für die physische Architektur der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen einschließlich ihrer technischen Spezifikationen und ihrer Weiterentwicklung auf der Grundlage der gemäß Artikel 6 genannten Durchführungsrechtsakte fest. Dieses Konzept wird vorbehaltlich einer befürwortenden Stellungnahme der Kommission vom Verwaltungsrat von eu-LISA gebilligt.
2 eu-LISA ist dafür verantwortlich, dass die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen unter Einhaltung des Grundsatzes des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen entwickelt wird. Eine solche Entwicklung umfasst die Ausarbeitung und Umsetzung der technischen Spezifikationen, die Erprobung und die gesamte Projektkoordination.
3 eu-LISA stellt den Nutzern der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen die Kommunikationssoftware zur Verfügung.
4 eu-LISA entwickelt und implementiert die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen so bald wie möglich nach dem 7. Juni 2023 und nach der Annahme der Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 6.
5 eu-LISA stellt sicher, dass die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen im Einklang mit dieser Verordnung und den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 6 dieser Verordnung sowie der Verordnung (EU) 2018/1725 betrieben wird.
6 eu-LISA ist für das Betriebsmanagement der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen zuständig. Das Betriebsmanagement der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen umfasst alle Aufgaben, die erforderlich sind, um die Plattform nach Maßgabe dieser Verordnung betriebsbereit zu halten, insbesondere die Wartungsarbeiten und technischen Entwicklungen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Plattform in Übereinstimmung mit den technischen Spezifikationen mit zufriedenstellender Betriebsqualität funktioniert.
7 eu-LISA sorgt dafür, dass Schulungen zur technischen Nutzung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen für das Sekretariat des GEG-Netzes durchgeführt und dazu Schulungsmaterialien bereitgestellt werden.
8 eu-LISA richtet eine Unterstützungsstelle ein, die für die zeitnahe Abmilderung der ihr gemeldeten Vorfälle verantwortlich ist.
9 eu-LISA nimmt kontinuierlich Verbesserungen vor und führt neue Funktionen auf der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen ein, die auf den Beiträgen der in Artikel 12 genannten Beratergruppe und dem in Artikel 10 Buchstabe e genannten Jahresbericht des Sekretariats des GEG-Netzes beruhen.
10 eu-LISA hat keinen Zugriff auf die in den GEG-Kooperationsbereichen gespeicherten operativen und nichtoperativen Daten.
11 Unbeschadet des Artikels 17 des in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates festgelegten Statuts der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union wendet eu-LISA angemessene Regeln zur Gewährleistung der beruflichen Schweigepflicht oder einer anderen vergleichbaren Geheimhaltungspflicht auf all jene Bediensteten an, die mit im zentralen Informationssystem gespeicherten Daten arbeiten. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden dieser Bediensteten aus dem Amt oder Dienstverhältnis oder der Beendigung ihrer Tätigkeit weiter.
Article 8 Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten
1 Jeder Mitgliedstaat trifft die technischen Vorkehrungen, die erforderlich sind, um den Zugang seiner zuständigen Behörden zur Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen im Einklang mit dieser Verordnung zu ermöglichen.
2 Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Nutzer der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen Zugang zu den vom Sekretariat des GEG-Netzes gemäß Artikel 10 Buchstabe c bereitgestellten Schulungen oder zu gleichwertigen Schulungen auf nationaler Ebene haben. Die Mitgliedstaaten stellen außerdem sicher, dass die Nutzer der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen umfassend über die Datenschutzanforderungen nach dem Unionsrecht informiert sind.
Article 9 Zuständigkeiten der zuständigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union
1 Eurojust, Europol, die EUStA, das OLAF und die anderen zuständigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union treffen die technischen Vorkehrungen, die erforderlich sind, um ihnen den Zugang zur Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen zu ermöglichen.
2 Eurojust ist für die notwendige technische Anpassung ihrer Systeme verantwortlich, die für die Herstellung der Verbindung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c erforderlich ist.
Article 10 Zuständigkeiten des Sekretariats des GEG-Netzes
Das Sekretariat des GEG-Netzes unterstützt den Betrieb der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen, indem es a) auf Ersuchen des Administrators oder der Administratoren des GEG-Kooperationsbereichs administrative, rechtliche und technische Unterstützung im Zusammenhang mit der Einrichtung und der Verwaltung der Zugangsrechte für die einzelnen GEG-Kooperationsbereiche gemäß Artikel 14 Absatz 3 leistet, b) alltägliche Beratung, alltägliche funktionelle Unterstützung und alltägliche Hilfestellung für Praktiker bei der Nutzung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen hinsichtlich ihrer Nutzung und ihrer Funktionen anbietet, c) für die Nutzer der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsame Ermittlungsgruppen Schulungen konzipiert und anbietet, mit denen die Nutzung dieser Plattform erleichtert werden soll, d) eine Kultur der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Strafsachen in der Union fördert und dazu die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen bekannt macht und ihre Nutzung durch die Praktiker fördert, e) nach der Inbetriebnahme der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen eu-LISA laufend über zusätzliche Funktionsanforderungen unterrichtet und dazu jährlich einen Bericht über die möglichen Verbesserungen und neue Funktionen der Plattform vorlegt, wobei es sich auf die Rückmeldungen der Nutzer der Plattform über deren praktische Nutzung stützt.
Article 11 Programmverwaltungsrat
1 Vor der Konzeptions- und Entwicklungsphase der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen richtet der Verwaltungsrat von eu-LISA für die Dauer der Konzeptions- und Entwicklungsphase einen Programmverwaltungsrat ein.
2 Dieser Programmverwaltungsrat besteht aus zehn Mitgliedern, darunter a) acht vom Verwaltungsrat benannte Mitglieder von eu-LISA, b) der Vorsitzende der in Artikel 12 genannten Beratergruppe, c) ein von der Kommission benanntes Mitglied.
3 Der Verwaltungsrat von eu-LISA sorgt dafür, dass die von ihm für den Programmverwaltungsrat benannten Mitglieder über die notwendige Erfahrung und Fachkompetenz in der Entwicklung und Verwaltung von IT-Systemen zur Unterstützung von Justizbehörden verfügen.
4 eu-LISA beteiligt sich an den Arbeiten des Programmverwaltungsrats. Zu diesem Zweck nehmen Vertreter von eu-LISA an den Sitzungen des Programmverwaltungsrats teil, um über die Arbeiten an der Konzeption und Entwicklung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen und über weitere damit zusammenhängende Arbeiten und Tätigkeiten zu berichten.
5 Der Programmverwaltungsrat tritt mindestens alle drei Monate zusammen, nötigenfalls auch häufiger. Er stellt die angemessene Verwaltung der Konzeptions- und Entwicklungsphase der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen sicher. Der Programmverwaltungsrat berichtet dem Verwaltungsrat von eu-LISA regelmäßig — nach Möglichkeit monatlich — schriftlich über die Fortschritte der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen. Der Programmverwaltungsrat hat keine Entscheidungsbefugnis und kein Mandat zur Vertretung der Mitglieder des Verwaltungsrats von eu-LISA.
6 Der Programmverwaltungsrat legt in Absprache mit dem Verwaltungsrat von eu-LISA seine Geschäftsordnung fest, in der insbesondere Bestimmungen über den Vorsitz, die Sitzungsorte, die Vorbereitung von Sitzungen, die Zulassung von Sachverständigen zu den Sitzungen sowie Kommunikationspläne enthalten sind, mit denen dafür gesorgt wird, dass Mitglieder des Verwaltungsrats von eu-LISA, die keine Mitglieder des Programmverwaltungsrats sind, lückenlos unterrichtet werden.
7 Der Vorsitz des Programmverwaltungsrats wird von einem Mitgliedstaat wahrgenommen.
8 Das Sekretariat des Programmverwaltungsrats wird von eu-LISA gestellt.
Article 12 Beratergruppe
1 eu-LISA setzt eine Beratergruppe ein, um insbesondere bei der Ausarbeitung des Jahresarbeitsprogramms und des Jahrestätigkeitsberichts von eu-LISA und bei der Ermittlung der an der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen vorzunehmenden Verbesserungen und der ihr hinzuzufügenden neuen Funktionen Fachwissen über die Plattform einzuholen.
2 Die Beratergruppe setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten, der Kommission und des Sekretariats des GEG-Netzes zusammen. Der Vorsitz wird von eu-LISA wahrgenommen. Die Beratergruppe a) tritt bis zur Inbetriebnahme der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen nach Möglichkeit mindestens einmal im Monat zusammen und danach regelmäßig; b) erstattet während der Konzeptions- und Entwicklungsphase der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen dem Programmverwaltungsrat nach jeder Sitzung Bericht; c) unterstützt während der Konzeptions- und Entwicklungsphase der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen den Programmverwaltungsrat bei seinen Aufgaben durch die Bereitstellung ihrer technischen Fachkompetenz.
Article 13 Einrichtung der GEG-Kooperationsbereiche
1 Sieht eine GEG-Vereinbarung die Nutzung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen gemäß dieser Verordnung vor, so wird innerhalb der Plattform für jede gemeinsame Ermittlungsgruppe ein GEG-Kooperationsbereich geschaffen.
2 Die einschlägige GEG-Vereinbarung sieht den Zugang der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der EUStA zu dem jeweiligen GEG-Kooperationsbereich vor, und kann bestimmen, dass die zuständigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die zuständigen Behörden der Drittländer, die die Vereinbarung unterzeichnet haben, sowie Vertreter internationaler Justizbehörden, Zugang zu dem entsprechenden GEG-Kooperationsbereich erhalten. Die einschlägige GEG-Vereinbarung muss die Regeln für diesen Zugang enthalten.
3 Der einschlägige GEG-Kooperationsbereich wird von dem Administrator oder den Administratoren des GEG-Kooperationsbereichs mit technischer Unterstützung seitens eu-LISA eröffnet.
4 Haben die Mitglieder einer GEG bei der Unterzeichnung der GEG-Vereinbarung beschlossen, die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen nicht zu nutzen, kommen jedoch im Laufe der Arbeit einer GEG überein, mit der Nutzung der Plattform zu beginnen, so wird die GEG-Vereinbarung geändert, sofern diese Möglichkeit nicht bereits vorgesehen war, und die Absätze 1, 2 und 3 finden Anwendung. Kommen die Mitglieder einer GEG überein, die Nutzung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen einzustellen, so wird die einschlägige GEG-Vereinbarung geändert, sofern diese Möglichkeit nicht bereits in dieser GEG-Vereinbarung vorgesehen war.
Article 14 Benennung und Rolle des Administrators des GEG-Kooperationsbereichs
1 Ist die Nutzung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen in der GEG-Vereinbarung vorgesehen, so werden in dieser GEG-Vereinbarung unter den von den Mitgliedstaaten gestellten Mitgliedern der GEG oder einem von der EUStA gestellten Mitglied der GEG ein oder mehrere Administratoren des GEG-Kooperationsbereichs benannt.
2 Der Administrator oder die Administratoren des GEG-Kooperationsbereichs verwaltet bzw. verwalten gemäß der einschlägigen GEG-Vereinbarung die Zugangsrechte der Nutzer der einschlägigen Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen zu seinem bzw. ihrem GEG-Kooperationsbereich.
3 In einer GEG-Vereinbarung kann vorgesehen werden, dass das Sekretariat des GEG-Netzes für die Zwecke der technischen und administrativen Unterstützung sowie für die Zwecke der technischen, rechtlichen und administrativen Unterstützung der Verwaltung der Zugangsrechte, Zugang zu einem GEG-Kooperationsbereich erhält. In solchen Fällen — wie von den Mitgliedern der GEG vereinbart — gewährt der Administrator oder gewähren die Administratoren des GEG-Kooperationsbereichs dem Sekretariat des GEG-Netzes Zugang zu diesem GEG-Kooperationsbereich.
Article 15 Zugang der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Europäischen Staatsanwaltschaft zu den GEG-Kooperationsbereichen
Gemäß der jeweiligen GEG-Vereinbarung gewährt der Administrator oder gewähren die Administratoren des GEG-Kooperationsbereichs den in der GEG-Vereinbarung benannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie der EUStA, wenn sie in jener GEG-Vereinbarung benannt ist, Zugang zu einem GEG-Kooperationsbereich.
Article 16 Zugang der zuständigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zu den GEG-Kooperationsbereichen
Gemäß der jeweiligen GEG-Vereinbarung gewährt der Administrator oder gewähren die Administratoren des GEG-Kooperationsbereichs den folgenden Stellen im erforderlichen Umfang Zugang zu einem GEG-Kooperationsbereich: a) Eurojust zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2018/1727, b) Europol zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2016/794, c) dem OLAF zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und d) anderen zuständigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zur Erfüllung der in den einschlägigen Rechtsakten zu ihrer Einrichtung festgelegten Aufgaben.
Article 17 Zugang der zuständigen Behörden von Drittländern zu den GEG-Kooperationsbereichen
1 Gemäß der jeweiligen GEG-Vereinbarung und für die in Artikel 5 aufgeführten Zwecke gewährt der Administrator oder gewähren die Administratoren des GEG-Kooperationsbereichs den zuständigen Behörden von Drittländern, die die GEG-Vereinbarung unterzeichnet haben, Zugang zu einem GEG-Kooperationsbereich.
2 Wenn von Mitgliedstaaten gestellte Mitglieder einer GEG und — sofern es an der jeweiligen GEG-Vereinbarung teilnimmt — das von der EUStA gestellte Mitglied operative Daten in einen GEG-Kooperationsbereich zum Zwecke des Herunterladens durch ein Drittland hochladen, überprüfen die betreffenden von Mitgliedstaaten gestellten Mitglieder oder das von der EUStA gestellte Mitglied, dass die von ihnen jeweils hochgeladenen Daten auf das für die Zwecke der jeweiligen GEG-Vereinbarung erforderliche Maß beschränkt sind und diese Daten die darin festgelegten Bedingungen erfüllen.
3 Wenn ein Drittland operative Daten in einen GEG-Kooperationsbereich hochlädt, prüft der Administrator oder prüfen die Administratoren des GEG-Kooperationsbereichs, ob diese Daten auf das für die Zwecke der einschlägigen GEG-Vereinbarung erforderliche Maß beschränkt sind und diese Daten die darin festgelegten Bedingungen erfüllen, bevor sie von anderen Nutzern des GEG-Kooperationsbereichs heruntergeladen werden können.
4 Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sie Drittländern, denen Zugang zu einem GEG-Kooperationsbereich gewährt wurde, nur dann personenbezogene Daten übermitteln, wenn die in Kapitel V der Richtlinie (EU) 2016/680 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
5 Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union stellen sicher, dass sie Drittländern, denen Zugang zu einem GEG-Kooperationsbereich gewährt wurde, nur dann personenbezogene Daten übermitteln, wenn die in Kapitel IX der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegten Bedingungen erfüllt sind; dies lässt die Datenschutzvorschriften für diese Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union in den einschlägigen Rechtsakten zu ihrer Einrichtung unberührt, wenn ihnen derartige Vorschriften besondere Anforderungen an die Datenübermittlung auferlegen.
6 Die EUStA stellt bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten gemäß den Artikeln 22, 23 und 25 der Verordnung (EU) 2017/1939 sicher, dass sie Drittländern, denen Zugang zu einem GEG-Kooperationsbereich gewährt wurde, nur dann personenbezogene Daten übermittelt, wenn die in den Artikeln 80 bis 84 der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Article 18 Zugang der Vertreter von an einer GEG teilnehmenden internationalen Justizbehörden zu den GEG-Kooperationsbereichen
1 Für die in Artikel 5 aufgeführten Zwecke kann der Administrator bzw. können die Administratoren des GEG-Kooperationsbereichs den Vertretern internationaler Justizbehörden, die an der einschlägigen GEG teilnehmen, Zugang zu einem GEG-Kooperationsbereich gewähren, wenn dies in der einschlägigen GEG-Vereinbarung vorgesehen ist.
2 Der Administrator beziehungsweise die Administratoren des GEG-Kooperationsbereichs verifizieren und stellen sicher, dass der Austausch operativer Daten mit Vertretern internationaler Justizbehörden, denen Zugang zu einem GEG-Kooperationsbereich gewährt wurde, auf den für die Zwecke der einschlägigen GEG-Vereinbarung erforderlichen Umfang beschränkt ist und diese Daten die darin festgelegten Bedingungen erfüllen.
3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sie internationalen Justizbehörden, denen Zugang zu einem GEG-Kooperationsbereich gewährt wurde, nur dann personenbezogene Daten übermitteln, wenn die in Kapitel V der Richtlinie (EU) 2016/680 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
4 Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union stellen sicher, dass sie Vertretern internationaler Justizbehörden, denen Zugang zu einem GEG-Kooperationsbereich gewährt wurde, nur dann personenbezogene Daten übermitteln, wenn die in Kapitel IX der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegten Bedingungen erfüllt sind; dies lässt Datenschutzvorschriften für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union in den einschlägigen Rechtsakten zu ihrer Einrichtung unberührt, wenn ihnen derartige Vorschriften besondere Anforderungen an die Datenübermittlung auferlegen.
Article 19 Sicherheit
1 eu-LISA trifft die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Cybersicherheit für die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen und zur Gewährleistung der Informationssicherheit der Daten innerhalb der Plattform, insbesondere um die Vertraulichkeit und Integrität der im zentralen Informationssystem gespeicherten operativen und nichtoperativen Daten sicherzustellen.
2 eu-LISA verhindert den unbefugten Zugang zur Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen und stellt sicher, dass die zum Zugang zur Plattform berechtigten Personen ausschließlich auf die ihrer Zugangsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können.
3 Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nimmt eu-LISA einen Sicherheitsplan und einen Notfallplan zur Aufrechterhaltung und zur Wiederherstellung des Betriebs an, um zu gewährleisten, dass das zentrale Informationssystem im Störfall wiederhergestellt werden kann; eu-LISA sorgt für eine Arbeitsvereinbarung mit dem IT-Notfallteam für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, welche mit der zwischen dem Europäischen Parlament, dem Europäischen Rat, dem Rat der Europäischen Union, der Europäischen Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, der Europäischen Zentralbank, dem Europäischen Rechnungshof, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Europäischen Ausschuss der Regionen und der Europäischen Investitionsbank geschlossenen Vereinbarung über die Organisation und die Funktionsweise eines IT-Notfallteams für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union (CERT-EU) errichtet wurde. Bei der Annahme eines Sicherheitsplans berücksichtigt eu-LISA etwaige Empfehlungen der Sicherheitsexperten der in Artikel 12 dieser Verordnung genannten Beratergruppe.
4 eu-LISA überwacht die Wirksamkeit aller in diesem Artikel genannten Maßnahmen und trifft sämtliche organisatorischen Maßnahmen für die Eigenkontrolle und Überwachung, die für die Einhaltung dieser Verordnung erforderlich sind.
Article 20 Haftung
1 Für Schäden an der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen, die darauf zurückzuführen sind, dass ein Mitgliedstaat, Eurojust, Europol, die EUStA, das OLAF oder eine andere zuständige Einrichtung oder sonstige Stelle der Union seinen bzw. ihren Verpflichtungen aus dieser Verordnung nicht nachgekommen ist, haftet der betreffende Mitgliedstaat, Eurojust, Europol, die EUStA, das OLAF oder die andere zuständige Einrichtung oder sonstige Stelle der Union, wenn und soweit eu-LISA keine angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, um den Schaden abzuwenden oder zu mindern.
2 Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach Absatz 1 gegen einen Mitgliedstaat unterliegt dem Recht dieses Mitgliedstaats. Die Geltendmachung derartiger Schadenersatzansprüche gegen Eurojust, Europol, die EUStA, das OLAF und andere zuständige Einrichtungen und sonstige Stellen der Union unterliegt den einschlägigen Rechtsakten zu ihrer Einrichtung.
Article 21 Speicherfrist für operative Daten
1 Die operativen Daten der einzelnen GEG-Kooperationsbereiche bleiben so lange im zentralen Informationssystem gespeichert, wie es notwendig ist, bis die Herunterlade-Vorgänge aller betroffenen Nutzer der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen abgeschlossen sind. Die Speicherfrist darf vier Wochen ab dem Zeitpunkt des Hochladens solcher Daten auf die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen nicht überschreiten.
2 Nach Abschluss des Herunterlade-Vorgangs durch alle vorgesehenen Nutzer der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen oder spätestens nach Ablauf der Speicherfrist gemäß Absatz 1 werden die Daten automatisch und dauerhaft aus dem zentralen Informationssystem gelöscht.
Article 22 Speicherfrist für nichtoperative Daten
1 Ist eine Bewertung einer GEG vorgesehen, so werden nichtoperative Daten zu den jeweiligen GEG-Kooperationsbereichen im zentralen Informationssystem gespeichert, bis die Bewertung abgeschlossen ist. Die Speicherfrist darf fünf Jahre ab dem Zeitpunkt des Eingangs solcher Daten auf der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen nicht überschreiten.
2 Falls beschlossen wird, bei Abschluss einer GEG keine Bewertung durchzuführen, oder spätestens nach Ablauf der Speicherfrist gemäß Absatz 1 werden die Daten automatisch aus dem zentralen Informationssystem gelöscht.
Article 23 Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
1 Jede zuständige nationale Behörde eines Mitgliedstaats und gegebenenfalls Eurojust, Europol, die EUStA, das OLAF oder jede andere zuständige Einrichtung oder sonstige Stelle der Union gilt gemäß den geltenden Datenschutzvorschriften der Union als für die Verarbeitung der operativen personenbezogenen Daten im Rahmen dieser Verordnung Verantwortlicher.
2 In Bezug auf Daten, die von den zuständigen Behörden von Drittländern oder Vertretern internationaler Justizbehörden auf die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen hochgeladen werden, wird einer der in der jeweiligen GEG-Vereinbarung benannten Administratoren des GEG-Kooperationsbereichs für die über die Plattform ausgetauschten und die darin gespeicherten personenbezogenen Daten als Verantwortlicher benannt. Vor der Benennung des Verantwortlichen werden keine Daten von Drittländern oder internationalen Justizbehörden hochgeladen.
3 eu-LISA gilt für die über die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen ausgetauschten und die darin gespeicherten personenbezogenen Daten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 als Auftragsverarbeiter.
4 Für die Verarbeitung der nichtoperativen personenbezogenen Daten auf der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen sind die Nutzer der Plattform gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2018/1725.
Article 24 Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten
1 Die in die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen eingegebenen Daten dürfen nur für folgende Zwecke verarbeitet werden: a) Austausch operativer Daten zwischen den Nutzern der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen für die Zwecke, für die die einschlägige GEG eingerichtet wurde; b) Austausch nichtoperativer Daten zwischen den Nutzern der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen für die Zwecke der Verwaltung der einschlägigen GEG.
2 Der Zugang zur Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen ist den ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Drittländer, von Eurojust, Europol, der EUStA, des OLAF und anderen zuständigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder Vertretern internationaler Justizbehörden vorbehalten, gemäß den in Absatz 1 genannten Zwecken auf das für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Maß und strikt darauf beschränkt, was für die verfolgten Ziele erforderlich und verhältnismäßig ist.
Article 25 Technische Protokolle
1 eu-LISA stellt sicher, dass über jeden Zugriff auf das zentrale Informationssystem und alle Datenverarbeitungsvorgänge darin ein technisches Protokoll gemäß Absatz 2 angefertigt wird.
2 Die technischen Protokolle enthalten folgende Angaben: a) das Datum, die Zeitzone und den genauen Zeitpunkt des Zugriffs auf das zentrale Informationssystem; b) die Kennung jedes einzelnen Nutzers der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen, der auf das zentrale Informationssystem zugegriffen hat; c) das Datum, die Zeitzone und die Zugriffszeit jedes von jedem einzelnen Nutzer der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen ausgelösten Vorgangs; d) den von jedem einzelnen Nutzer der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen ausgelösten Vorgang. Die technischen Protokolle werden durch geeignete technische Maßnahmen vor Änderungen und unbefugtem Zugriff geschützt. Die technischen Protokolle werden drei Jahre lang oder, solange dies für den Abschluss bereits eingeleiteter Überwachungsverfahren erforderlich ist, aufbewahrt.
3 Auf Antrag stellt eu-LISA die technischen Protokolle den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die an einer bestimmten GEG teilgenommen haben, ohne ungebührliche Verzögerung zur Verfügung.
4 Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten die für die Überwachung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden auf Antrag Zugang zu den technischen Protokollen.
5 Im Rahmen seiner Zuständigkeiten und zur Erfüllung seiner Aufsichtspflichten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 erhält der Europäische Datenschutzbeauftragte auf Antrag Zugang zu den technischen Protokollen.
Article 26 Überwachung und Bewertung
1 eu-LISA legt Verfahren für die Überwachung der Entwicklung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen anhand von Zielen in Bezug auf Planung und Kosten und für die Überwachung der Funktionsweise der Plattform anhand von Zielen in Bezug auf die technische Leistung, Kostenwirksamkeit, Nutzerfreundlichkeit, Sicherheit und Dienstleistungsqualität fest.
2 Die in Absatz 1 genannten Verfahren müssen die Möglichkeit vorsehen, für Überwachungszwecke regelmäßig technische Statistiken zu erstellen, und zur Gesamtbewertung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen beitragen.
3 Besteht die Gefahr wesentlicher Verzögerungen des Entwicklungsprozesses, so unterrichtet eu-LISA das Europäische Parlament und den Rat so bald wie möglich über die Gründe für die Verzögerungen, die terminlichen und finanziellen Auswirkungen und die von ihr geplanten Schritte zur Behebung des Problems.
4 Sobald die Entwicklung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen abgeschlossen ist, übermittelt eu-LISA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, in dem dargelegt wird, wie die Ziele, insbesondere bei Planung und Kosten, erreicht wurden und in dem etwaige Abweichungen begründet werden.
5 Im Falle einer technischen Aufrüstung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen, die mit erheblichen Kosten verbunden wäre, unterrichtet eu-LISA das Europäische Parlament und den Rat vor der Durchführung der Aufrüstung.
6 Nicht später als zwei Jahre nach Inbetriebnahme der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen a) übermittelt eu-LISA der Kommission einen Bericht über die technische Funktionsweise der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen, einschließlich nichtsensibler Sicherheitsaspekte, und macht diesen Bericht öffentlich zugänglich; b) nimmt die Kommission auf der Grundlage des unter Buchstabe a genannten Berichts eine Gesamtbewertung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen vor und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Gesamtbewertungsbericht. eu-LISA übermittelt der Kommission jedes Jahr nach der Übermittlung des Berichts nach Unterabsatz 1 Buchstabe a einen Bericht über die technische Funktionsweise der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen, einschließlich deren nichtsensibler Sicherheitsaspekte, und macht diesen Bericht öffentlich zugänglich. Alle vier Jahre nach der Übermittlung des Gesamtbewertungsberichts nach Unterabsatz 1 Buchstabe b nimmt die Kommission auf der Grundlage der von eu-LISA im Einklang mit Unterabsatz 2 übermittelten Berichte eine Gesamtbewertung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen vor und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Gesamtbewertungsbericht.
7 Innerhalb von 18 Monaten nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen übermittelt die Kommission im Anschluss an die Konsultation von Europol und der in Artikel 12 genannten Beratergruppe dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, in dem die Notwendigkeit, die Durchführbarkeit, die Angemessenheit und die Kostenwirksamkeit einer möglichen Verbindung zwischen der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen und SIENA bewertet werden. Dieser Bericht umfasst zudem die Bedingungen, technischen Spezifikationen und Verfahren zur Gewährleistung einer sicheren und wirksamen Verbindung. Darüber hinaus werden diesem Bericht gegebenenfalls die erforderlichen Gesetzgebungsvorschläge beigefügt, die die Befugnis für die Kommission zur Annahme der technischen Spezifikationen einer derartigen Verbindung enthalten können.
8 Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, Eurojust, Europol, die EUStA, das OLAF und die anderen zuständigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union stellen eu-LISA und der Kommission die für die Ausarbeitung des Berichts nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels und des Gesamtbewertungsberichts der Kommission nach Absatz 6 des vorliegenden Artikels erforderlichen Informationen zur Verfügung. Ferner stellen sie dem Sekretariat des GEG-Netzes die Informationen zur Verfügung, die für die Abfassung des in Artikel 10 Buchstabe e genannten jährlichen Berichts erforderlich sind. Diese in Satz 1 und 2 des vorliegenden Absatzes genannten Informationen dürfen keine Beeinträchtigung der Arbeitsmethoden verursachen und keine Angaben enthalten, die Rückschlüsse auf Quellen, Namen von Bediensteten oder Ermittlungen gestatten.
9 eu-LISA stellt der Kommission die Informationen zur Verfügung, die zur Durchführung der in Absatz 6 genannten Gesamtbewertung erforderlich sind.
Article 27 Kosten
Die Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen werden vom Gesamthaushaltsplan der Union getragen.
Article 28 Inbetriebnahme
1 Die Kommission legt fest, zu welchem Zeitpunkt die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen ihren Betrieb aufnimmt, sobald die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die Durchführungsakte nach Artikel 6 Buchstaben a bis g wurden angenommen; b) eu-LISA hat unter Beteiligung der Mitgliedstaaten einen umfassenden Test der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen unter Verwendung anonymer Testdaten erfolgreich durchgeführt. In jedem Fall darf der Zeitpunkt nicht nach dem 7. Dezember 2025 liegen.
2 Nachdem die Kommission den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen nach Absatz 1 festgelegt hat, teilt sie diesen Zeitpunkt den Mitgliedstaaten, Eurojust, Europol, der EUStA und dem OLAF mit. Darüber hinaus unterrichtet sie das Europäische Parlament.
3 Der Beschluss der Kommission über den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen gemäß Absatz 1 wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
4 Die Nutzer der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen beginnen mit der Nutzung der Plattform ab dem von der Kommission gemäß Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt der Inbetriebnahme.
Article 29 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
3 Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
Article 30 Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726
„(4b Die Agentur ist für die Entwicklung und das Betriebsmanagement sowie die technische Weiterentwicklung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen zuständig.“
Article 8c Aufgaben im Zusammenhang mit der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen
In Bezug auf die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen nimmt die Agentur die folgenden Aufgaben wahr: a) die ihr mit der Verordnung (EU) 2023/969 des Europäischen Parlaments und des Rates übertragenen Aufgaben; b) Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen für das Sekretariat des GEG-Netzes, einschließlich der Bereitstellung von Online-Schulungsmaterialien.
Article 31 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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