Delegierte Verordnung (EU) 2023/1117 der Kommission vom 12. Januar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Anforderungen an Art und Typ der zwischen den zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten auszutauschenden Informationen (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Informationen auf konsolidierter Basis
Ist das oberste Mutterunternehmen der Wertpapierfirmengruppe in demselben Mitgliedstaat niedergelassen, in dem auch die Wertpapierfirma ihren Sitz hat, und ist die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma auch die gemäß Artikel 46 der Richtlinie (EU) 2019/2034 bestimmte, für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde, übermittelt diese Behörde zu dieser Wertpapierfirma auf Ebene der Wertpapierfirmengruppe konsolidierte Informationen und teilt den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten mit, dass es sich bei den Informationen um Angaben auf konsolidierter Ebene handelt.
Article 2 Informationen über die Verwaltungs- und Eigentumsstruktur von Wertpapierfirmen, die ihre Tätigkeit über eine Zweigniederlassung ausüben
1 Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats unterrichten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats über die Organisationsstruktur einer Wertpapierfirma, ihre Geschäftsfelder und ihre Beziehungen zu Unternehmen innerhalb der Gruppe.
2 Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen übermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, wenn sie eine Wertpapierfirma beaufsichtigen, die nicht die in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Bedingungen für eine Einstufung als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma erfüllt, den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die folgenden Informationen über diese Wertpapierfirma: a) die Struktur des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung sowie eine Beschreibung der Aufgabenverteilung bei der Beaufsichtigung der Zweigniederlassung, b) die Liste der Anteilseigner und Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen.
Article 3 Informationen zur Einhaltung der Eigenmittelanforderungen
1 Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats informieren die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, ob eine Wertpapierfirma die folgenden Anforderungen einhält: a) die in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Eigenmittelanforderungen unter Berücksichtigung der Übergangsregelungen, die in Artikel 57 jener Verordnung festgelegt sind, b) gegebenenfalls alle zusätzlichen Eigenmittelanforderungen, die gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/2034 verhängt werden, c) gegebenenfalls etwaige Empfehlungen zu zusätzlichen Eigenmitteln, die gemäß Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2019/2034 verlangt werden.
2 Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats in Bezug auf die für eine Wertpapierfirma geltenden Eigenmittelanforderungen die folgenden Informationen: a) die Höhe der in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Eigenmittelanforderungen, b) ob die unter Buchstabe a genannte Höhe anhand der Buchstaben a, b oder c von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 bestimmt wurde, c) gegebenenfalls die Höhe aller zusätzlichen Eigenmittel, die gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/2034 verlangt werden, sowie die Gründe für diese zusätzliche Eigenmittelanforderung, d) gegebenenfalls die Höhe etwaiger Empfehlungen zu zusätzlichen Eigenmitteln, die gemäß Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2019/2034 verlangt werden.
3 Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats Informationen zu jedem Fall, in dem sie festgestellt haben, dass eine Wertpapierfirma in Absatz 1 genannte Eigenmittelanforderungen nicht eingehalten hat. Dabei legen sie den Fall dar und erläutern, welche Aufsichtsmaßnahmen sie getroffen haben oder planen.
4 Wurde eine Wertpapierfirma gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 von der Anwendung des Teils 2 jener Verordnung ausgenommen, übermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Informationen auf konsolidierter Ebene.
5 Wurde einer Wertpapierfirma die Anwendung von Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 gestattet, teilen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats mit, ob die Wertpapierfirma die in Artikel 8 Absätze 3 und 4 jener Verordnung genannten Eigenmittelanforderungen erfüllt.
Article 4 Informationen über die Einhaltung der Anforderungen im Zusammenhang mit dem Konzentrationsrisiko und der Anforderungen an die Liquiditätsdeckung der Wertpapierfirma
1 Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats informieren die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, ob eine Wertpapierfirma die in Teil 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Anforderungen im Zusammenhang mit dem Konzentrationsrisiko erfüllt.
2 Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats Informationen zu jedem Fall, in dem sie festgestellt haben, dass eine Wertpapierfirma die in Teil 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Anforderungen im Zusammenhang mit dem Konzentrationsrisiko nicht eingehalten hat. Dabei legen sie den Fall dar und erläutern, welche Aufsichtsmaßnahmen sie getroffen haben oder planen.
3 Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats informieren die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats, ob eine Wertpapierfirma die in Teil 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Anforderungen an die Liquiditätsdeckung erfüllt, und tragen dabei den in Artikel 57 Absatz 1 jener Verordnung festgelegten Übergangsbestimmungen sowie der Anwendung jeder etwaigen Ausnahme gemäß Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2 jener Verordnung Rechnung.
4 Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats Informationen zu jedem Fall, in dem sie festgestellt haben, dass eine Wertpapierfirma die in Teil 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Anforderungen an die Liquiditätsdeckung nicht eingehalten hat. Dabei legen sie den Fall dar und erläutern, welche Aufsichtsmaßnahmen sie getroffen haben oder planen.
5 Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats teilen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats ihr Gesamturteil zum Liquiditätsrisikoprofil und zum Risikomanagement einer Wertpapierfirma mit und tragen dabei den in Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Übergangsbestimmungen sowie der Anwendung jeder etwaigen Ausnahme gemäß Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2 jener Verordnung Rechnung.
6 Haben die zuständigen Behörden eine Wertpapierfirma gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 von der Anwendung des Teils 5 jener Verordnung ausgenommen, übermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Informationen auf konsolidierter Ebene.
Article 5 Informationen über Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren
1 Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats Informationen zu jedem Fall, in dem sie festgestellt haben, dass eine Wertpapierfirma geltende Rechnungslegungsstandards und -verfahren, die sie nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates beachten muss, nicht eingehalten hat. Dabei legen sie den Fall dar und erläutern, welche Aufsichtsmaßnahmen sie getroffen haben oder planen.
2 Sind die in Absatz 1 genannten Informationen nur für eine bestimmte Zweigniederlassung relevant, übermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sie lediglich den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, in dem diese Zweigniederlassung niedergelassen ist.
Article 6 Informationen über die internen Kontrollmechanismen
1 Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats Informationen zu jedem Fall, in dem sie festgestellt haben, dass eine Wertpapierfirma die Anforderungen an interne Kontrollmechanismen der Verordnung (EU) 2019/2033 und der Richtlinie (EU) 2019/2034 nicht eingehalten hat, was auch das Risikomanagement, die Risikosteuerung und interne Prüfverfahren einschließt. Dabei legen sie den Fall dar und erläutern, welche Aufsichtsmaßnahmen sie getroffen haben oder planen.
2 Sind die in Absatz 1 genannten Informationen nur für eine bestimmte Zweigniederlassung relevant, übermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sie lediglich den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, in dem diese Zweigniederlassung niedergelassen ist.
Article 7 Informationen zu anderen Faktoren, die das von der Wertpapierfirma ausgehende Risiko beeinflussen können.
1 Zusätzlich zu den in Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Informationen und Erkenntnissen übermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats Informationen über alle etwaigen wesentlichen Risiken und teilen diesen ihr aufsichtliches Urteil mit, zu dem sie im Zuge der gemäß Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2019/2034 vorgenommenen aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung oder im Zuge einer anderen Aufsichtstätigkeit gelangt sind.
2 Sind die in Absatz 1 genannten Informationen nur für eine bestimmte Zweigniederlassung relevant, übermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sie lediglich den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, in dem diese Zweigniederlassung niedergelassen ist.
Article 8 Informationen über allgemeine Nichteinhaltung
1 Finden die Artikel 3 bis 7 dieser Verordnung oder die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2014/65/EU oder der Delegierten Verordnung (EU) 2017/586 über den Informationsaustausch keine Anwendung, übermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats Informationen zu jedem Fall, in dem sie festgestellt haben, dass eine Wertpapierfirma eine der nachstehend genannten Anforderungen nicht eingehalten hat und diese Nichteinhaltung den Kundenschutz oder die Stabilität des Finanzsystems im Aufnahmemitgliedstaat beeinträchtigen könnte: a) Anforderungen im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen, die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates , der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates , der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates , der Verordnung (EU) 2019/2033 und der Richtlinie (EU) 2019/2034 festgelegt sind, b) Anforderungen anderer einschlägiger nationaler Rechtsvorschriften.
2 Dabei legen sie den Fall der Nichteinhaltung dar und erläutern, welche Aufsichtsmaßnahmen sie getroffen haben oder planen.
3 Sind die in Absatz 1 genannten Informationen nur für eine bestimmte Zweigniederlassung relevant, übermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sie lediglich den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, in dem diese Zweigniederlassung niedergelassen ist.
Article 9 Unterrichtung über Aufsichtsmaßnahmen und Sanktionen
1 Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats unterrichten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats über alle etwaigen Verwaltungssanktionen, Verwaltungsmaßnahmen oder Aufsichtsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit Verstößen gegen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/2033 oder der Richtlinie (EU) 2019/2034 gegen eine Wertpapierfirma verhängt wurden und sich auf die Geschäftstätigkeiten ihrer Zweigniederlassung auswirken.
2 Sind die in Absatz 1 genannten Informationen nur für eine bestimmte Zweigniederlassung relevant, übermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sie lediglich den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, in dem diese Zweigniederlassung niedergelassen ist.
Article 10 Informationen über die Vorkehrungen für Krisensituationen
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats tauschen Informationen über die für Krisensituationen getroffenen Vorkehrungen aus. Sie halten einander insbesondere über Folgendes auf dem Laufenden: a) die Notfall-Kontaktdaten der Personen, die bei den zuständigen Behörden bei Eintritt einer Krisensituationen zuständig sind, b) die Kommunikationsverfahren, die in Krisensituationen anzuwenden sind.
Article 11 Informationen von Behörden des Aufnahmemitgliedstaats
Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats Folgendes: a) eine Beschreibung jedes etwaigen Falls, in dem sie festgestellt haben, dass eine Zweigniederlassung eine Anforderung im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen nicht erfüllt hat, einschließlich der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Richtlinie 2013/36/EU, der Richtlinie 2014/59/EU, der Verordnung (EU) 2019/2033 und der Richtlinie (EU) 2019/2034, sowie Informationen über die in Bezug auf die Nichteinhaltung getroffenen oder geplanten Aufsichtsmaßnahmen, b) alle etwaigen Informationen und Erkenntnisse über die von der Zweigniederlassung oder ihren Geschäftstätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat ausgehenden potenziellen Probleme und Risiken, die sie ermittelt haben und die sich erheblich auf den Schutz der Kunden oder die Stabilität des Finanzsystems im Aufnahmemitgliedstaat auswirken.
Article 12 Informationen über grenzübergreifend tätige Dienstleister
Wenn die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats von den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats ein Auskunftsersuchen zu einer Wertpapierfirma erhalten, die ihren Geschäftstätigkeiten in diesem Aufnahmemitgliedstaat im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs nachgeht, übermitteln sie den zuständigen Behörden des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats die in Artikel 3 Absätze 1 und 3, Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 genannten Informationen.
Article 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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