Durchführungsverordnung (EU) 2023/1119 der Kommission vom 12. Januar 2023 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Standardformulare, Muster und Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Häufigkeit des Informationsaustauschs
1 Die Informationen, auf die in Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1117 Bezug genommen wird, werden mindestens einmal jährlich zur Verfügung gestellt und aktualisiert. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die aktualisierten Informationen alljährlich bis spätestens 30. April oder umgehend nach einer wesentlichen Änderung.
2 Die Informationen über eine etwaige Nichteinhaltung der in Artikel 3 bis 6 und Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1117 spezifizierten Anforderungen und über die Anwendung von Aufsichtsmaßnahmen oder anderer verwaltungsrechtlicher Sanktionen oder Verwaltungsmaßnahmen nach Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1117 werden umgehend, spätestens jedoch innerhalb von 14 Kalendertagen nach der Feststellung der Nichteinhaltung durch die zuständigen Behörden bzw. nach Anwendung der Aufsichts- oder anderen Verwaltungsmaßnahme oder der Anwendung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion übermittelt.
3 Die Informationen, auf die in den Artikeln 3 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1117 Bezug genommen wird, werden mindestens einmal jährlich zur Verfügung gestellt und aktualisiert. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die aktualisierten Informationen alljährlich bis spätestens 30. April auf der Grundlage des Abschlusses zum 31. Dezember oder umgehend nach einer wesentlichen Änderung.
4 Abweichend von Absatz 3 werden in einem Kalenderjahr, in dem die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die aufsichtliche Überprüfung und Bewertung von Wertpapierfirmen im Einklang mit Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2019/2034 abschließen, die in Absatz 3 genannten Informationen spätestens einen Monat nach Abschluss des Berichts übermittelt.
Article 2 Praktischer Ablauf der Informationsübermittlung
1 Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats führen für jede Wertpapierfirma ein aktuelles Verzeichnis mit den relevanten Kontaktpersonen und Kontaktdaten, einschließlich Notfall-Kontaktdaten, für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats und stellen dieses den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zur Verfügung.
2 Die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten teilen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ihre Kontaktpersonen und Kontaktdaten sowie jede etwaige Änderung umgehend mit. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und der Aufnahmemitgliedstaaten überprüfen und aktualisieren das Verzeichnis mindestens jährlich.
3 Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten tauschen Informationen in schriftlicher oder elektronischer Form aus und richten die Informationen an die einschlägigen Kontaktpersonen, die in dem in Absatz 1 genannten Verzeichnis aufgeführt sind, es sei denn, eine um Informationen ersuchende zuständige Behörde gibt etwas anderes an.
4 Werden Informationen in elektronischer Form ausgetauscht, so sind sichere Kommunikationskanäle zu nutzen, es sei denn — und unbeschadet der Anwendung des Artikels 15 der Richtlinie (EU) 2019/2034 und der Vorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten — die zuständigen Behörden, die Informationen übermitteln und erhalten, kommen gegebenenfalls überein, ungesicherte Kommunikationskanäle zu nutzen.
5 Je nach Dringlichkeit einer spezifischen Situation können in Fällen, in denen die zuständigen Behörden Kenntnis von potenziellen Problemen und Risiken einer Wertpapierfirma mit Blick auf den Schutz von Kunden oder die Stabilität des Finanzsystems im Aufnahmemitgliedstaat oder von Fällen von Nichteinhaltung erlangt haben, folgende Informationen zunächst mündlich erteilt werden, bevor sie schriftlich oder elektronisch bestätigt werden: a) Informationen über die Nichteinhaltung der in Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1117 genannten Anforderungen, b) Informationen über die Anwendung von Aufsichts- oder anderen Verwaltungsmaßnahmen, c) Informationen über die Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen.
6 Nach Eingang bestätigen die zuständigen Behörden den Erhalt der Informationen. Wurden Informationen elektronisch über einen gesicherten Kommunikationskanal übermittelt, erfolgt die Bestätigung des Erhalts über den gleichen Kanal. Keine Bestätigung des Erhalts ist für Informationen erforderlich, die mündlich oder über einen gesicherten Kommunikationskanal übermittelt wurden, der dem Absender die Möglichkeit gibt, eine Bestätigung des Eingangs beim Empfänger zu erhalten.
7 Wurde im Einklang mit Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 ein Aufsichtskollegium eingerichtet und nehmen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten als Mitglieder oder andere Teilnehmer gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1118 der Kommission am Kollegium teil, so finden die Absätze 1 bis 6 des vorliegenden Artikels keine Anwendung. In solchen Fällen werden die Informationen im Einklang mit Artikel 48 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2019/2034 ausgetauscht.
Article 3 Standardformulare für den Informationsaustausch über Wertpapierfirmen, die über eine Zweigniederlassung tätig sind
1 Die in den Artikeln 2 bis 4 und Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1117 genannten Informationen werden unter Verwendung des im Anhang festgelegten Musters und in der darin festgelegten Form ausgetauscht.
2 Informationen und Erkenntnisse über mögliche Probleme und Risiken, die von der Zweigniederlassung oder ihren Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat ausgehen und signifikante Auswirkungen auf den Schutz der Kunden oder die Stabilität des Finanzsystems im Aufnahmemitgliedstaat haben, werden von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats in der von diesen für angemessen erachteten Form bereitgestellt.
3 Die in Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1117 genannten Informationen sowie Informationen über die Anwendung von Aufsichts- oder anderen Verwaltungsmaßnahmen oder verwaltungsrechtlicher Sanktionen nach Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung werden in der Form übermittelt, die von der zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt, für angemessen gehalten wird.
Article 4 Informationsersuchen hinsichtlich grenzüberschreitend tätiger Dienstleistungsunternehmen
1 Die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats, in dem eine Wertpapierfirma ihre Tätigkeiten im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausübt, und die die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats um die Übermittlung der Informationen zu diesen Dienstleistungen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1117 ersuchen, a) übermitteln das Informationsersuchen in schriftlicher oder elektronischer Form an die in dem Verzeichnis nach Artikel 2 Absatz 1 genannte Kontaktperson, b) geben eine angemessene Frist an, innerhalb derer die Antwort übermittelt werden sollte.
2 Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, die ein Ersuchen der in Absatz 1 genannten Art erhalten, stellen die Informationen umgehend zur Verfügung und bemühen sich nach Kräften, ihre Antwort innerhalb der im Ersuchen genannten Frist zu übermitteln. Ist diesen zuständigen Behörden eine fristgerechte Beantwortung nicht möglich, teilen sie den ersuchenden zuständigen Behörden umgehend mit, bis wann sie die Informationen übermitteln werden.
Article 5 Ad-hoc-Informationsersuchen
1 Sonstige Ad-hoc-Informationsersuchen, die nicht in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1117 präzisiert sind, werden den in dem Verzeichnis nach Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Kontaktpersonen in schriftlicher oder elektronischer Form übermittelt.
2 Zuständige Behörden, die ein Ersuchen der in Absatz 1 genannten Art übermitteln, legen dar, inwiefern die Informationen die Beaufsichtigung oder Überwachung einer Wertpapierfirma oder den Schutz der Stabilität des Finanzsystems erleichtern dürften.
3 Die zuständigen Behörden, die um die Informationen ersuchen, geben eine angemessene Frist für die Beantwortung des Ersuchens an, wobei Art und Dringlichkeit des Ersuchens und der angeforderten Informationen zu berücksichtigen sind.
4 Zuständige Behörden, die ein Ersuchen der in Absatz 1 genannten Art erhalten, stellen die Informationen umgehend zur Verfügung und bemühen sich nach Kräften, ihre Antwort innerhalb der im Ersuchen genannten Frist zu übermitteln. Ist diesen zuständigen Behörden eine fristgerechte Beantwortung nicht möglich, teilen sie den ersuchenden zuständigen Behörden umgehend mit, bis wann sie die Informationen übermitteln werden.
5 Sind die angeforderten Informationen nicht verfügbar, teilen die zuständigen Behörden, die ein Ersuchen der in Absatz 1 genannten Art erhalten haben, dies den zuständigen Behörden mit, die das Ersuchen übermittelt haben.
Article 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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