Delegierte Verordnung (EU) 2023/1128 der Kommission vom 24. März 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zwecks Einführung vereinfachter Zollförmlichkeiten für vertrauenswürdige Händler und für den Versand von Paketen aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs nach Nordirland
Text
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Article 1
„(1 Für die in Artikel 138 Buchstaben a bis d, h, k, l und m, Artikel 139 und Artikel 140 Absatz 1 genannten Waren gilt jede der folgenden Handlungen als Zoll- oder Wiederausfuhranmeldung:“
Article 143b Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Waren, bei denen keine Gefahr im Sinne von Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Protokolls zu Irland/Nordirland (im Folgenden ‚Protokoll‘) besteht, dass sie anschließend in die Union verbracht werden
(Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex) Ein vertrauenswürdiger Händler darf Waren, bei denen davon ausgegangen wird, dass keine Gefahr im Sinne von Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Protokolls besteht, dass sie anschließend in die Union verbracht werden, und die aus einem anderen Teil des Königreichs auf direktem Weg nach Nordirland verbracht werden sollen, mit einem in Anhang B festgelegten spezifischen Datensatz zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr anmelden, auch wenn diese Waren in Paketen an einen anderen Wirtschaftsbeteiligten versandt werden. Die Anwendung des ersten Absatzes dieses Artikels wird ausgesetzt, wenn und solange Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii sowie die Artikel 9 bis 14 des Beschlusses Nr. 1/2023 nicht mehr angewendet werden. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung mit dem Datum, ab dem die Anwendung der im vorstehenden Unterabsatz genannten Bestimmungen ausgesetzt wird, und eine Bekanntmachung mit dem Datum, an dem diese Aussetzung endet. Dieser Artikel gilt nicht für Waren, die als ‚Waren der Kategorie 1‘ im Sinne von Anhang IV des Beschlusses Nr. 1/2023 bezeichnet werden.
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 30. September 2024, sofern die beiden in Artikel 23 Absatz 5 des Beschlusses Nr. 1/2023 genannten Erklärungen im Gemeinsamen Ausschuss abgegeben wurden: Sollten die beiden im zweiten Absatz genannten Erklärungen vor dem 30. September 2024 abgegeben werden oder sollten bis zu diesem Zeitpunkt nicht beide Erklärungen abgegeben worden sein, so gilt diese Verordnung ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die letzte der beiden Erklärungen abgegeben wurde. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung mit dem Datum, ab dem diese Verordnung gilt.
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