Durchführungsverordnung (EU) 2023/1134 der Kommission vom 8. Juni 2023 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung, Etablierung und Ausbreitung von Spodoptera frugiperda (Smith), zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/638
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden Maßnahmen festgelegt, um die Einschleppung von Spodoptera frugiperda (Smith) in das Gebiet der Union sowie die Etablierung und Ausbreitung in diesem Gebiet zu verhindern.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „spezifizierter Schädling“ bezeichnet Spodoptera frugiperda (Smith), 2. „spezifizierte Pflanzen“ bezeichnet a) Früchte von Capsicum L., Momordica L., Solanum aethiopicum L., Solanum macrocarpon L. und Solanum melongena L., b) Pflanzen von Asparagus officinalis L., ausgenommen Stämme, die während ihrer gesamten Lebensdauer mit Erde, bestäubungsfähigem Pollen, pflanzlichen Gewebekulturen und Samen bedeckt sind, c) Pflanzen von Zea mays L., ausgenommen bestäubungsfähiger Pollen, pflanzliche Gewebekulturen, Samen und Körner, d) Pflanzen von Chrysanthemum L., Dianthus L. und Pelargonium l’Hérit. ex Ait., ausgenommen Samen, 3. „Wirtspflanzen“ bezeichnet Pflanzen, die in Anhang I aufgeführt sind.
Article 3 Erhebungen im Gebiet der Union
1 Unbeschadet der Verpflichtungen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2016/2031 führen die zuständigen Behörden jährlich zu geeigneten Zeitpunkten risikobasierte Erhebungen über das Auftreten des spezifizierten Schädlings auf Wirtspflanzen durch, die auf den wissenschaftlichen und technischen Informationen beruhen, auf die in der Schädlingserhebungskarte der Behörde zu Spodoptera frugiperda verwiesen wird.
2 Diese Erhebungen werden insbesondere durchgeführt: a) auf der Grundlage des jeweiligen Pflanzengesundheitsrisikos, b) in Gebieten in der Nähe von Regionen, in denen der Schädling bekanntermaßen auftritt, c) in Gebieten, in denen Wirtspflanzen in das Gebiet der Union gelangen, wo sie umgeladen und umgepackt und ihre Abfälle beseitigt werden, d) in Flughäfen und Seeverkehrshäfen, e) gegebenenfalls in Baumschulen, Gartenzentren und Einzelhandelsgeschäften, f) auf Produktionsflächen mit physischer Isolierung gegen den spezifizierten Schädling und in Gewächshäusern auf der Grundlage von Sichtkontrollen.
3 Die Erhebungen umfassen insbesondere die folgenden Maßnahmen: a) die Verwendung von Fallen wie Pheromon- oder Lichtfallen und bei Verdacht auf Befall durch den spezifizierten Schädling die Entnahme und Bestimmung von Proben, b) gegebenenfalls visuelle Untersuchung.
Article 4 Notfallpläne
1 Jeder Mitgliedstaat nimmt zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2016/2031 in seinen Notfallplan die auf seinem Hoheitsgebiet zu ergreifenden Maßnahmen in Bezug auf die folgenden Aspekte auf: a) die Verfahren für die Ermittlung der Eigentümer der zu vernichtenden Pflanzen, den Zugang zu Privatgrundstücken und die Benachrichtigung über die Vernichtungsanordnung, b) die Verfahren zur Beschaffung der erforderlichen finanziellen Unterstützung zur Tilgung des spezifizierten Schädlings, c) gegebenenfalls die Informationen über die Windverhältnisse im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die die Migration des spezifizierten Schädlings begünstigen würden, d) die Liste der geeigneten Methoden zur Bekämpfung des Schädlings, die auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen und technischen Informationen auf dem neuesten Stand gehalten wird.
2 Die Mitgliedstaaten aktualisieren, soweit erforderlich, ihren Notfallplan bis zum 31. Dezember jedes Jahres.
Article 5 Einrichtung von abgegrenzten Gebieten
1 Wird das Auftreten des spezifizierten Schädlings bestätigt, richtet der betroffene Mitgliedstaat unverzüglich ein abgegrenztes Gebiet ein, bestehend aus: a) einer Befallszone, einschließlich des Standorts der befallenen Pflanzen und aller Pflanzen, die in einem Umkreis von 100 m um den Fundort des spezifizierten Schädlings befallen werden könnten, und b) einer Pufferzone von mindestens 5 km und höchstens 100 km Breite über die Grenze der Befallszone hinaus. Die Pufferzone kann auf mehr als 100 km erweitert werden, wenn der Mitgliedstaat dies zum Schutz seines Hoheitsgebiets vor dem spezifizierten Schädling für erforderlich hält.
2 Bei der Festlegung des abgegrenzten Gebiets sind die wissenschaftlichen Grundsätze und die Biologie des spezifizierten Schädlings zu berücksichtigen, einschließlich Daten über die Migrationsfähigkeit, das Ausmaß des Befalls, die genaue Verteilung der Wirtspflanzen in dem betreffenden Gebiet sowie den Nachweis der Ansiedlung des spezifizierten Schädlings.
3 Innerhalb der abgegrenzten Gebiete sensibilisieren die zuständigen Behörden die Öffentlichkeit für die vom spezifizierten Schädling ausgehende Bedrohung und die Maßnahmen, die getroffen wurden, um seine weitere Ausbreitung über diese Gebiete hinaus zu verhindern. Sie stellen sicher, dass die Öffentlichkeit und die betreffenden Unternehmer über die Abgrenzung der abgegrenzten Gebiete informiert sind.
Article 6 Ausnahmeregelungen für die Einrichtung von abgegrenzten Gebieten
1 Abweichend von Artikel 5 können die zuständigen Behörden beschließen, kein abgegrenztes Gebiet einzurichten, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) Die Datenlage zeigt, dass der spezifizierte Schädling mit den Pflanzen, auf denen er gefunden wurde, in das Gebiet eingeschleppt wurde, diese Pflanzen vor der Verbringung in das betroffene Gebiet befallen waren und sich der spezifizierte Schädling nicht vermehrt hat. b) Die Datenlage zeigt, dass es sich um einen Einzelfall handelt, der voraussichtlich nicht zur Ansiedlung des spezifizierten Schädlings führen wird. c) Das Auftreten des spezifizierten Schädlings auf einer Produktionsfläche mit physischer Isolierung wird amtlich bestätigt. d) Das Auftreten des spezifizierten Schädlings in einem Gewächshaus wird amtlich bestätigt, und es gibt Belege dafür, dass der spezifizierte Schädling die Winterbedingungen außerhalb dieses Gewächshauses nicht überleben kann.
2 Wendet die zuständige Behörde die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 an, muss sie a) Maßnahmen zur umgehenden Tilgung des spezifizierten Schädlings ergreifen, mit denen dessen Ausbreitung unmöglich gemacht wird, b) die Zahl der Fallen und die Häufigkeit, mit der die Fallen in diesem Gebiet kontrolliert werden, unverzüglich erhöhen, c) die visuellen Untersuchungen intensivieren, einschließlich der Sichtung der Produktionsflächen, d) mittels Fallen in einem mindestens 5 km breiten Gebiet um die befallenen Pflanzen oder auf der Produktionsfläche, auf der der spezifizierte Schädling festgestellt wurde, über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren eine regelmäßige und intensive Erhebung durchführen. In Gebieten, in denen der spezifizierte Schädling nicht in der Lage ist, die Winterbedingungen zu überleben, kann der Erhebungszeitraum auf den Zeitraum vor Beginn der Winterbedingungen begrenzt werden, e) die Öffentlichkeit für die Bedrohung durch den spezifizierten Schädling sensibilisieren, f) alle sonstigen geeigneten Maßnahmen zur Tilgung des spezifizierten Schädlings ergreifen.
Article 7 Erhebungen in abgegrenzten Gebieten
Die in den abgegrenzten Gebieten durchgeführten Erhebungen umfassen zusätzlich zu den Anforderungen für Erhebungen gemäß Artikel 3 die folgenden Maßnahmen: a) Erhöhung der Anzahl von Fallen und häufigere Kontrollen der Fallen, b) Sichtung der Produktionsflächen, auf denen Wirtspflanzen angebaut werden, c) Verwendung eines Erhebungskonzepts und Stichprobenplans für Nachweiserhebungen, mit denen ein Auftreten des spezifizierten Schädlings von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 95 % ermittelt werden kann.
Article 8 Aufhebung der Abgrenzung
Die Abgrenzung kann aufgehoben werden, wenn der spezifizierte Schädling auf der Grundlage der Erhebungen gemäß Artikel 7 in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Jahren in dem abgegrenzten Gebiet nicht nachgewiesen wurde. In Gebieten, in denen der spezifizierte Schädling nicht in der Lage ist, die Winterbedingungen zu überleben, kann dieser Zeitraum auf die Zeit vor Eintritt der Winterbedingungen begrenzt werden.
Article 9 Tilgungsmaßnahmen
In den Befallszonen ergreifen die zuständigen Behörden alle folgenden Maßnahmen zur Tilgung des spezifizierten Schädlings: a) geeignete Behandlungen zur Bekämpfung des spezifizierten Schädlings in allen Stadien seiner Entwicklung, wobei das Wanderverhalten der adulten Schädlinge, die Verteilung der Wirtspflanzen und die Nahrungsgewohnheiten seiner Larven zu berücksichtigen sind, b) Verbot der Verbringung der oberen Bodenschicht und der verwendeten Kultursubstrate aus der Befallszone, es sei denn, die betroffenen Unternehmer haben unter Aufsicht der zuständigen Behörden eine der folgenden Bedingungen erfüllt: i) die Erde oder das Kultursubstrat wurden geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung des spezifizierten Schädlings unterzogen und in geschlossenen Fahrzeugen transportiert, um sicherzustellen, dass sich der Schädling nicht ausbreiten kann, ii) die Erde oder das Kultursubstrat wird in geschlossenen Fahrzeugen transportiert, um sicherzustellen, dass sich der spezifizierte Schädling nicht ausbreiten kann, und wird tief auf Deponien vergraben.
Article 10 Verbringung der spezifizierten Pflanzen in die Union
1 Die spezifizierten Pflanzen, ausgenommen Pflanzen von Chrysanthemum L., Dianthus L. und Pelargonium l’Hérit. ex Ait., dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie eine der folgenden Anforderungen erfüllen: a) sie stammen aus einem Land, in dem das Auftreten des Schädlings nicht bekannt ist, b) sie stammen aus einem Gebiet, das gemäß dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 4 von der betreffenden nationalen Pflanzenschutzorganisation (NPPO) als frei von dem spezifizierten Schädling befunden wurde. Die Bezeichnung dieses Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis im Feld „Ursprungsort“ angegeben, c) sie wurden vor der Ausfuhr einer amtlichen Inspektion unterzogen und als frei von dem spezifizierten Schädling befunden und stammen von einer Produktionsfläche, die den folgenden Bedingungen entspricht: i) sie ist bei der NPPO des Ursprungslandes registriert und wird von dieser überwacht, ii) in den letzten drei Monaten vor der Ausfuhr wurden amtliche Kontrollen durchgeführt und bei den spezifizierten Pflanzen wurde kein Befall mit dem spezifizierten Schädling festgestellt, iii) sie verfügt über eine physische Isolierung zum Schutz vor der Einschleppung des spezifizierten Schädlings, iv) die Einholung von Informationen zur Rückverfolgbarkeit der spezifizierten Pflanzen zu dieser Produktionsfläche wurde während ihrer Verbringung vor der Ausfuhr gewährleistet, d) sie wurden vor ihrer Ausfuhr einer amtlichen Inspektion unterzogen und als frei von dem spezifizierten Schädling befunden und sie stammen von einer Produktionsfläche, die den folgenden Bedingungen entspricht: i) sie ist bei der NPPO des Ursprungslandes registriert und wird von dieser überwacht, ii) in den letzten drei Monaten vor der Ausfuhr wurden amtliche Kontrollen durchgeführt und bei den spezifizierten Pflanzen wurde kein Befall mit dem spezifizierten Schädling festgestellt, iii) die spezifizierten Pflanzen wurden einer wirksamen Behandlung unterzogen, um sicherzustellen, dass sie nicht von dem spezifizierten Schädling befallen sind, iv) die Einholung von Informationen zur Rückverfolgbarkeit der spezifizierten Pflanzen zu dieser Produktionsfläche wurde während ihrer Verbringung vor der Ausfuhr gewährleistet, e) sie wurden nach der Ernte einer wirksamen Behandlung unterzogen, um sicherzustellen, dass sie nicht von dem spezifizierten Schädling befallen sind, und diese Behandlung ist im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben.
2 Den spezifizierten Pflanzen muss ein Pflanzengesundheitszeugnis beiliegen, in dem unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ ein Verweis auf diese Verordnung, ein Verweis auf den entsprechenden Punkt in Absatz 1, dem es entspricht, und der vollständige Wortlaut der entsprechenden Option, auf die in diesem Absatz Bezug genommen wird, angegeben sind.
Article 11 Verbringung der spezifizierten Pflanzen innerhalb des Gebiets der Union
1 Die spezifizierten Pflanzen, ausgenommen Pflanzen von Chrysanthemum L., Dianthus L. und Pelargonium l’Hérit. ex Ait., die einen Teil ihres Lebens in gemäß Artikel 5 abgegrenzten Gebieten verbracht haben, dürfen nur dann aus den abgegrenzten Gebieten verbracht werden, wenn sie eine der folgenden Anforderungen erfüllen und ihnen ein Pflanzenpass beiliegt, der ausgestellt wurde, nachdem bescheinigt wurde, dass eine dieser Anforderungen erfüllt ist: a) sie wurden vor ihrer Verbringung einer amtlichen Inspektion unterzogen und als frei von dem spezifizierten Schädling befunden und sie stammen von einer Produktionsfläche, die den folgenden Bedingungen entspricht: i) sie ist für die Zwecke der Kontrolle der Anforderungen der vorliegenden Verordnung registriert; ii) in den letzten drei Monaten vor der Verbringung wurden amtliche Kontrollen durchgeführt und bei den spezifizierten Pflanzen wurde kein Befall mit dem spezifizierten Schädling festgestellt, iii) sie verfügt über eine physische Isolierung zum Schutz vor der Einschleppung des spezifizierten Schädlings, iv) die Einholung von Informationen zur Rückverfolgbarkeit der spezifizierten Pflanzen zu dieser Produktionsfläche wurde vor ihrer Verbringung aus den abgegrenzten Gebieten gewährleistet, b) sie wurden vor ihrer Verbringung einer Inspektion unterzogen und als frei von dem spezifizierten Schädling befunden und sie stammen von einer Produktionsfläche, die den folgenden Bedingungen entspricht: i) sie ist für die Zwecke der Kontrolle der Anforderungen der vorliegenden Verordnung registriert, ii) in den letzten drei Monaten vor der Verbringung wurden amtliche Kontrollen durchgeführt und bei den spezifizierten Pflanzen wurde kein Befall mit dem spezifizierten Schädling festgestellt, iii) die spezifizierten Pflanzen wurden einer wirksamen Behandlung unterzogen, um sicherzustellen, dass sie nicht von dem spezifizierten Schädling befallen sind, iv) die Einholung von Informationen zur Rückverfolgbarkeit der spezifizierten Pflanzen zu dieser Produktionsfläche wurde vor ihrer Verbringung aus den abgegrenzten Gebieten gewährleistet, c) sie wurden nach der Ernte einer wirksamen Behandlung unterzogen, um sicherzustellen, dass sie nicht von dem spezifizierten Schädling befallen sind.
2 Pflanzen von Chrysanthemum L., Dianthus L. und Pelargonium l’Hérit. ex Ait., ausgenommen Samen, die aus gemäß Artikel 5 abgegrenzten Gebieten stammen, dürfen nur dann aus den abgegrenzten Gebieten verbracht werden, wenn sie eine der folgenden Anforderungen erfüllen und ihnen ein Pflanzenpass beiliegt, der ausgestellt wurde, nachdem bescheinigt wurde, dass eine dieser Anforderungen erfüllt ist: a) auf der Produktionsfläche wurden seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen des spezifizierten Schädlings festgestellt, b) die Pflanzen wurden einer geeigneten Behandlung zum Schutz gegen den spezifizierten Schädling unterzogen.
Article 12 Berichterstattung
Bis zum 30. April jedes Jahres legen die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die folgenden Informationen vor: a) die Ergebnisse der Erhebungen, die im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Artikel 3 Absatz 1 außerhalb der abgegrenzten Gebiete durchgeführt wurden, unter Verwendung der in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1231 der Kommission aufgeführten Meldebögen, b) einen Bericht über die im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen und über die Ergebnisse der in den Artikeln 5 bis 9 vorgesehenen Maßnahmen, c) die Ergebnisse der Erhebungen, die im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Artikel 7 in den abgegrenzten Gebieten durchgeführt wurden, unter Verwendung eines der in Anhang II genannten Meldebögen.
Article 13 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072
In Anhang XI Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 wird der folgende Punkt 13 eingefügt: „13. Pflanzen von Asparagus officinalis L., ausgenommen Stämme, die während ihrer gesamten Lebensdauer mit Erde, bestäubungsfähigem Pollen, pflanzlichen Gewebekulturen und Samen bedeckt sind Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt: Asparagus ex07092000 Drittländer mit Ausnahme der Schweiz“
Article 14 Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/638
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/638 wird aufgehoben. Die Artikel 3 und 4 dieses Beschlusses gelten bis zum 30. Juni 2023.
Article 15 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 4 gilt ab dem 1. August 2023. Die Artikel 10 und 11 gelten ab dem 1. Juli 2023. Artikel 10 gilt jedoch ab dem 1. September 2023 für die Verbringung von Pflanzen von Asparagus officinalis L. in die Union, ausgenommen Stämme, die während ihrer gesamten Lebensdauer mit Erde, bestäubungsfähigem Pollen, pflanzlichen Gewebekulturen und Samen bedeckt sind. Diese Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 2025.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions