Durchführungsverordnung (EU) 2023/1162 der Kommission vom 6. Juni 2023 über Interoperabilitätsanforderungen und diskriminierungsfreie und transparente Verfahren für den Zugang zu Mess- und Verbrauchsdaten (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Gegenstand
1 In dieser Durchführungsverordnung werden Interoperabilitätsanforderungen und Vorschriften für diskriminierungsfreie und transparente Verfahren für den Zugang von Endkunden und berechtigten Parteien zu Strommess- und -verbrauchsdaten gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944 festgelegt. Ferner werden diskriminierungsfreie und transparente Verfahren für den Zugang zu Daten festgelegt, für die eine Berichterstattung und Veröffentlichung der nationalen Praxis bei der Umsetzung des Referenzmodells erforderlich ist.
2 Zur Gewährleistung der Anwendung der Interoperabilitätsanforderungen wird mit dieser Verordnung ein Referenzmodell für Mess- und Verbrauchsdaten festgelegt, das die Vorschriften und Verfahren umfasst, die die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der Interoperabilität anwenden müssen. In der Verordnung sind die von diesem Rechtsakt betroffenen Strommarktteilnehmer sowie die Funktionen und Zuständigkeiten festgelegt, die diese gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und 8 sowie dem Anhang dieser Verordnung einzeln oder gemeinsam wahrnehmen, wobei ein Strommarktteilnehmer auch mehr als eine Funktion wahrnehmen kann.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Durchführungsverordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Referenzmodell“ bezeichnet die Verfahren, die für den Datenzugang erforderlich sind und den mindestens erforderlichen Informationsaustausch zwischen Marktteilnehmern betreffen; 2. „Mess- und Verbrauchsdaten“ bezeichnet Zählerauslesungen in Bezug auf den aus dem Netz bezogenen oder in das Netz eingespeisten Strom oder in Bezug auf den Verbrauch durch standorteigene, an das Netz angeschlossene Stromerzeugungsanlagen, einschließlich validierter historischer Daten und nicht validierter Fast-Echtzeit-Daten; 3. „validierte historische Mess- und Verbrauchsdaten“ bezeichnet historische Mess- und Verbrauchsdaten, die von einem Zähler, d. h. einem konventionellen Zähler oder einem intelligenten Zähler, oder von einem intelligenten Messsystem stammen oder durch auf andere Weise bestimmte Ersatzwerte ergänzt werden, wenn ein Zähler nicht verfügbar ist; 4. „intelligenter Zähler“ bezeichnet ein elektronisches Messgerät, das in einem intelligenten Messsystem im Sinne von Artikel 2 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2019/944 eingesetzt wird; 5. „Fast-Echtzeit-Mess- und -Verbrauchsdaten“ bezeichnet Mess- und Verbrauchsdaten, die von einem intelligenten Zähler oder einem intelligenten Messsystem in einem kurzen Zeitraum, der in der Regel von Sekunden bis hin zum Bilanzkreisabrechnungszeitintervall des nationalen Markts reicht, kontinuierlich bereitgestellt werden, nicht validiert sind und über eine standardisierte Schnittstelle oder per Fernzugriff gemäß Artikel 20 Buchstabe a der Elektrizitätsrichtlinie (EU) 2019/944 verfügbar gemacht werden; 6. „berechtigte Partei“ bezeichnet eine Stelle, die energiebezogene Dienstleistungen für Endkunden anbietet, darunter Versorger, Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber, delegierte Betreiber und andere Dritte, Aggregatoren, Energiedienstleistungsunternehmen, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften und Regelreserveanbieter, soweit sie energiebezogene Dienstleistungen für Endkunden anbieten; 7. „Datenerfassungsadministrator“ bezeichnet eine Stelle, die für die Speicherung validierter historischer Mess- und Verbrauchsdaten und die Verteilung dieser Daten an Endkunden und/oder berechtigte Parteien zuständig ist; 8. „Genehmigung“ bezeichnet die Genehmigung, die ein Endkunde einer berechtigten Partei auf der Grundlage einer mit dieser geschlossenen vertraglichen Vereinbarung erteilt und die die Berechtigung betrifft, für die Erbringung eines bestimmten Dienstes auf seine vom Datenerfassungsadministrator verwalteten Mess- und Verbrauchsdaten zuzugreifen; 9. „aktive Genehmigung“ bezeichnet eine Genehmigung, die nicht widerrufen wurde und nicht abgelaufen ist; 10. „Genehmigungsadministrator“ bezeichnet eine Stelle, die für die Verwaltung eines Registers von Datenzugangsgenehmigungen für eine Reihe von Messstellen zuständig ist und diese Informationen den Endkunden und den berechtigten Parteien des Sektors auf Anfrage zur Verfügung stellt; 11. „Datenzugangsprotokoll“ bezeichnet eine mit Zeitstempel versehene Aufzeichnung der abgerufenen Datenelemente, die mindestens die Identität des Endkunden oder der berechtigten Partei, der/die auf die Daten zugreift, und gegebenenfalls die Identifikation der für den Zugang zu den Daten genutzten Genehmigung umfasst; 12. „Messstellenadministrator“ bezeichnet eine Stelle, die für die Verwaltung und Bereitstellung der Merkmale einer Messstelle zuständig ist, einschließlich der Registrierung der mit dieser Messstelle verbundenen berechtigten Parteien und Endkunden; 13. „Datenzugangsanbieter“ bezeichnet eine Stelle, die — auch in Zusammenarbeit mit anderen Stellen — dafür zuständig ist, den Endkunden oder berechtigten Parteien den Zugang zu validierten historischen Mess- und Verbrauchsdaten zu ermöglichen; 14. „Genehmigungsprotokoll“ bezeichnet eine mit einem Zeitstempel versehene Aufzeichnung über die Erteilung, den Widerruf oder die Beendigung einer Genehmigung für einen Endkunden oder eine berechtigte Partei, einschließlich der Kennung der Genehmigung und der Kennung der Beteiligten; 15. „Identitätsdienstleister“ bezeichnet eine Stelle, die Identitätsinformationen verwaltet, d. h. Identitätsinformationen für eine natürliche oder juristische Person herausgibt, speichert, schützt, aktualisiert und verwaltet und Authentifizierungsdienste für berechtigte Parteien und Endkunden erbringt; 16. „Authentifizierung“ bezeichnet ein elektronisches Verfahren, das die elektronische Identifizierung einer natürlichen oder juristischen Person ermöglicht; 17. „Zählerbetreiber“ bezeichnet eine Stelle, die für die Installation, Wartung, Prüfung und Außerbetriebnahme physischer Zähler zuständig ist; 18. „System für Fast-Echtzeit-Verbrauchsdaten“ bezeichnet ein System oder ein Gerät, das von einem intelligenten Messsystem gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/944 kontinuierlich nicht validierte Fast-Echtzeit-Daten erhält.
Article 3 Umsetzung des Referenzmodells
Zur Erfüllung der Interoperabilitätsanforderungen wenden die Elektrizitätsunternehmen auf dem Stromendkundenmarkt das in diesem Kapitel und im Anhang dieser Verordnung festgelegte Referenzmodell an.
Article 4 Referenzmodell und Informationen zur Marktorganisation
1 Die Mitgliedstaaten erstatten gemäß Artikel 10 Bericht über die nationale Praxis zur Umsetzung der Interoperabilitätsanforderungen und -verfahren für den Datenzugang und stellen sicher, dass sie den in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen entspricht.
2 Die Mitgliedstaaten sorgen für einen einfachen Zugang aller berechtigten Parteien und Endkunden zu den Informationen über die Organisation des nationalen Marktes hinsichtlich der in Tabelle I des Anhangs aufgeführten spezifischen Funktionen und Zuständigkeiten.
3 Zu den in Absatz 2 genannten Informationen gehört die Identifizierung der Stellen, die auf dem nationalen Markt als Datenerfassungsadministrator(en), Messstellenadministrator(en), Datenzugangsanbieter und Genehmigungsadministrator(en), deren Zuständigkeiten in den Artikeln 5, 6, 7 und 8 festgelegt sind, tätig sind.
Article 5 Zuständigkeiten des Datenerfassungsadministrators
1 Zur Gewährleistung eines reibungslosen Datenzugangs von Endkunden und berechtigten Parteien muss der Datenerfassungsadministrator a) validierte Mess- und Verbrauchsdaten für Endkunden und berechtigte Parteien gemäß dieser Verordnung auf Anfrage über eine Online-Schnittstelle oder eine andere geeignete Schnittstelle diskriminierungsfrei unverzüglich bereitstellen; b) sicherstellen, dass die Endkunden i) auf ihre validierten Mess- und Verbrauchsdaten zugreifen können, ii) sie den berechtigten Parteien zur Verfügung stellen können und iii) sie in einem strukturierten, gängigen, maschinenlesbaren und interoperablen Format empfangen; c) ein Datenzugangsprotokoll auf dem aktuellen Stand halten und den Endkunden über eine Online-Schnittstelle oder eine andere geeignete Schnittstelle auf Anfrage kostenlos und unverzüglich zur Verfügung stellen; d) bei der Übermittlung von Daten an berechtigte Parteien unter Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Genehmigungsadministrator sicherstellen, dass eine aktive Genehmigung oder eine andere Rechtsgrundlage für die rechtmäßige Übermittlung oder Verarbeitung der Daten vorliegt, gegebenenfalls auch gemäß der Verordnung (EU) 2016/679.
2 Die Datenerfassungsadministratoren bewahren ergänzende Informationen über historische Mess- und Verbrauchsdaten gemäß Anhang I Nummer 4 Buchstaben a und b der Richtlinie (EU) 2019/944 auf. Die historischen Mess- und Verbrauchsdaten werden während des Speicherzeitraums zusammen mit den entsprechenden Protokollinformationen für Endkunden und berechtigte Parteien bereitgehalten und auf Anfrage der Endkunden herausgegeben.
3 Die Datenerfassungsadministratoren gewähren berechtigten Parteien Zugang zu Prüfeinrichtungen, in denen diese prüfen können, ob ihre Systeme mit den Systemen des Datenerfassungsadministrators zur Anwendung der Verfahren dieser Verordnung kompatibel sind. Die Prüfeinrichtung muss vor und während der Anwendung der Verfahren zur Verfügung stehen.
4 Sofern die Mitgliedstaaten dies vorsehen, können die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verpflichtungen zwischen dem Datenerfassungsadministrator und einer benannten Stelle aufgeteilt werden.
Article 6 Zuständigkeiten des Messstellenadministrators
Der Messstellenadministrator unterrichtet den Genehmigungsadministrator und, soweit auf nationaler Ebene relevant, den Datenerfassungsadministrator unverzüglich über alle Änderungen bei der Zuordnung von Endkunden zu Messstellen und über alle anderen externen Ereignisse, die dazu führen, dass die in ihrem Zuständigkeitsbereich erteilten aktiven Genehmigungen ungültig werden.
Article 7 Zuständigkeiten des Datenzugangsanbieters
1 Im Einklang mit Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944 machen die Datenzugangsanbieter Folgendes über eine Online-Schnittstelle öffentlich zugänglich: a) alle einschlägigen Verfahren, die sie für die Gewährung des Datenzugangs gemäß dem in diesem Kapitel und im Anhang beschriebenen Referenzmodell in Bezug auf den Zugang des Endkunden im jeweiligen Einzelfall anwenden; b) die Möglichkeiten der Endkunden, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Datenerfassungsadministrator unverzüglich auf ihre historischen Mess- und Verbrauchsdaten zuzugreifen. Dies muss gemäß den im Anhang beschriebenen Verfahren für den Zugang des Endkunden zu validierten historischen Mess- und Verbrauchsdaten möglich sein.
2 Die Datenzugangsanbieter bewahren ihre Protokollinformationen auf und stellen sie den Endkunden zur Verfügung, einschließlich des Zeitpunkts, zu dem eine berechtigte Partei oder ein Endkunde Zugang zu den Daten erhalten hat, und der Art der betreffenden Daten. Diese Informationen werden immer dann kostenlos unverzüglich online zur Verfügung gestellt, wenn ein Endkunde den Zugang anfordert.
3 Sofern die Mitgliedstaaten dies vorsehen, können die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verpflichtungen zwischen dem Datenzugangsanbieter und einer benannten Stelle aufgeteilt werden.
Article 8 Zuständigkeiten des Genehmigungsadministrators
1 Der Genehmigungsadministrator a) erteilt und widerruft auf Anfrage der Endkunden gemäß den im Anhang beschriebenen Verfahren unverzüglich Genehmigungen für den Zugang berechtigter Parteien zu validierten historischen Mess- und Verbrauchsdaten; b) stellt Endkunden auf Anfrage einen Überblick über aktive Genehmigungen für den Austausch historischer Daten gemäß Artikel 5 Absatz 2 bereit; c) bearbeitet Benachrichtigungen über die Beendigung der Gültigkeit von Genehmigungen, die er gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Verfahren erhält; d) informiert den Datenerfassungsadministrator (Schritte 3.5 und 4.9 im Anhang) sowie erforderlichenfalls die berechtigte Partei (Schritt 4.11) und den Endkunden (Schritte 3.4 und 4.13), sobald er über die Beendigung der Gültigkeit von Genehmigungen informiert wird; e) führt für die Endkunden ein Protokoll über die Erteilung von Genehmigungen und stellt ihnen diese Informationen auf Anfrage kostenlos und unverzüglich online zur Verfügung; f) veröffentlicht gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944 die im Referenzmodell dargelegten und im Anhang näher beschriebenen Verfahren, die er bei der Gewährung des Datenzugangs anwendet.
2 Die Genehmigungsadministratoren arbeiten mit den berechtigten Parteien und den Datenerfassungsadministratoren zusammen, um die Prüfung der Verfahren zur Anwendung des Referenzmodells zu erleichtern. Diese Zusammenarbeit erfolgt vor und während der Anwendung der Verfahren.
3 Sofern die Mitgliedstaaten dies vorsehen, können die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verpflichtungen zwischen dem Genehmigungsadministrator und einer benannten Stelle aufgeteilt werden.
Article 9 Interoperabilitätsanforderungen und -verfahren für den Zugang zu Fast-Echtzeit-Mess- und -Verbrauchsdaten
Um den Zugang der Endkunden zu nicht validierten Fast-Echtzeit-Mess- und Verbrauchsdaten über eine standardisierte Schnittstelle oder per Fernzugriff zu gewährleisten, wenden die Mitgliedstaaten die gemäß den Verfahren 5 und 6 im Anhang dieser Verordnung festgelegten Methoden an.
Article 10 Berichterstattung über die nationale Praxis
1 Zur Gewährleistung der Transparenz und Diskriminierungsfreiheit der nationalen Verfahren für den Datenzugang im Einklang mit Artikel 23 der Richtlinie (EU) 2019/944 müssen die Mitgliedstaaten a) auf nationaler Ebene eine Bestandsaufnahme der nationalen Praxis vornehmen und auf dem aktuellen Stand halten und darin auch detailliert beschreiben und erläutern, wie die Verfahrensschritte der Tabellen III.1 bis III.6 des Anhangs dieser Verordnung durchgeführt werden, wobei anzugeben ist, welche Schritte gegebenenfalls kombiniert wurden und in welcher Reihenfolge die Schritte durchgeführt werden, und b) der Kommission die unter Buchstabe a genannte Bestandsaufnahme über die nationale Praxis übermitteln, die in einem gemäß Artikel 12 einzurichtenden öffentlich zugänglichen Verzeichnis veröffentlicht wird.
2 Die Berichterstattung muss Informationen über die nationale Umsetzung des Referenzmodells sowie über die verschiedenen Funktionen, den Informationsaustausch und die Verfahren umfassen.
3 Bei der Berichterstattung werden die von der Kommission gemäß Artikel 13 entwickelten Leitlinien berücksichtigt.
4 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 5. Juli 2025 den Bericht über die nationale Praxis gemäß Absatz 1.
5 Wenn ein Mitgliedstaat vor dem 5. Januar 2025 zu einem neuen nationalen Datenverwaltungssystem übergeht, kann sich die Berichterstattung auf die neuen Regelungen beschränken, sofern dieses System bis zum 5. Juli 2026 mehr als 90 % der Endkunden umfasst.
Article 11 Zusammenarbeit zwischen der EU-VNBO und ENTSO (Strom) im Bereich der Datentransparenz
1 Die in Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben g und k und Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2019/943 vorgesehene Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Netz der Übertragungsnetzbetreiber (im Folgenden „ENTSO (Strom)“) und der Europäischen Organisation der Verteilernetzbetreiber (im Folgenden „EU-VNBO“) kann über eine gemeinsame Arbeitsgruppe erfolgen, die ein Verfahren zur Erfassung und Veröffentlichung der nationalen Praxis der Mitgliedstaaten entwickelt. ENTSO (Strom) und die EU-VNBO können auch auf diese Weise zusammenarbeiten, um die Kommission bei der Überwachung der Umsetzung und bei der Weiterentwicklung der Durchführungsrechtsakte zur Dateninteroperabilität gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944 zu beraten und zu unterstützen.
2 Bei der Vorbereitung ihrer Beratung und der Durchführung ihrer unterstützenden Tätigkeiten für die Kommission arbeiten ENTSO (Strom) und die EU-VNBO eng mit Vertretern der nationalen Regulierungsbehörden, zuständigen Behörden und regulierten Unternehmen, die auf nationaler Ebene institutionelle Aufgaben in Bezug auf die Zugangsrechte für Mess- und Verbrauchsdaten wahrnehmen, sowie mit allen einschlägigen Interessenträgern zusammen, einschließlich Verbraucherverbänden, Stromendkundenversorgern, europäischen Normungsorganisationen, Dienstleistungs- und Technologieanbietern sowie Herstellern von Ausrüstung und Komponenten.
Article 12 Aufgaben im Rahmen der Zusammenarbeit der EU-VNBO und von ENTSO (Strom) im Bereich der Datentransparenz
1 Um in der gesamten EU einen transparenten Datenzugang zu gewährleisten, nehmen ENTSO (Strom) und die EU-VNBO im Rahmen ihrer Zusammenarbeit im Bereich der Datentransparenz unter anderem folgende Hauptaufgaben wahr: a) Ausarbeitung von Leitlinien zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Berichterstattung über die nationale Praxis gemäß Artikel 13; b) Entgegennahme der Berichte der Mitgliedstaaten über die nationale Praxis zur Umsetzung des Referenzmodells gemäß Artikel 10; c) Veröffentlichung der Berichte über die nationale Praxis in einem öffentlich zugänglichen Verzeichnis, das auf dem aktuellen Stand gehalten wird.
2 Zudem können ENTSO (Strom) und die EU-VNBO zusammenarbeiten, um die Kommission gemäß dem Verfahren nach Artikel 11 Absatz 2 bei der Überwachung der Umsetzung des in dieser Verordnung beschriebenen Referenzmodells und seiner Weiterentwicklung infolge regulatorischer, marktbezogener oder technologischer Änderungen zu unterstützen, und sie können sie auf ihr Ersuchen im Rahmen künftiger Durchführungsrechtsakte bei der Entwicklung von Interoperabilitätsanforderungen sowie von diskriminierungsfreien und transparenten Verfahren für den Zugang zu Daten unterstützen, die gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944für einen Versorgerwechsel, für die Laststeuerung sowie für andere Dienste erforderlich sind.
Article 13 Leitlinien für die Berichterstattung über die nationale Praxis
Bis spätestens 5. Juli 2024 erarbeitet und veröffentlicht die Kommission mit Unterstützung von ENTSO (Strom) und der EU-VNBO Leitlinien für die Berichterstattung über die nationale Praxis.
Article 14 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 3 wird ab dem 5. Januar 2025 wirksam. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
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