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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2023/1225 der Kommission vom 22. Juni 2023 über befristete außergewöhnliche Maßnahmen zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Behebung der Marktstörungen im Weinsektor einiger Mitgliedstaaten und zur Abweichung von der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission

CELEX
32023R1225
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2023-06-22
In force since
2023-01-01
End of validity
2023-10-15
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Befristete Abweichung von Artikel 43 und Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

1 Abweichend von Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann die in Artikel 2 der vorliegenden Verordnung genannte Maßnahme im Rahmen von Stützungsprogrammen im Weinsektor finanziert werden.

2 Abweichend von Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Mitgliedstaaten mit nationalen Zahlungen bis zu 50 % der gemäß Artikel 2 der vorliegenden Verordnung und Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewährten Unterstützung finanzieren.

Article 2 Befristete Krisendestillation von Wein

1 Die Unterstützung für die Destillation von Wein kann unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen gewährt werden. Diese Unterstützung muss verhältnismäßig, vom Mitgliedstaat hinreichend begründet und auf die am stärksten betroffenen Weine und Erzeugungsregionen gemäß Unterabsatz 2 ausgerichtet sein. Sie kann auf nationaler oder regionaler Ebene für Rot- oder Roséweine einzeln oder für beide Farben zusammen gewährt werden, wobei es sich um Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe oder Weine ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe handeln kann. Die Mitgliedstaaten, die sich für die Durchführung dieser Maßnahme entscheiden, weisen für jede Art und Farbe von förderfähigem Wein nach, dass auf regionaler oder nationaler Ebene eine oder mehrere der folgenden Marktgegebenheiten zutrifft/zutreffen: a) erheblicher Anstieg der zuletzt verfügbaren Weinbestände auf der Ebene der Erzeugung im Vergleich zur durchschnittlichen Menge der Lagerbestände zum gleichen Zeitpunkt in den vorangegangenen fünf Wirtschaftsjahren oder im Vergleich zu den durchschnittlichen Lagerbeständen zum gleichen Zeitpunkt in den vorangegangenen fünf Wirtschaftsjahren unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts; b) erheblicher Rückgang des durchschnittlichen Marktpreises auf Produktionsebene für das laufende Wirtschaftsjahr im Vergleich zum Durchschnittspreis der drei vorangegangenen Wirtschaftsjahre oder im Vergleich zum Durchschnittspreis der fünf vorangegangenen Wirtschaftsjahre unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts der Jahresdurchschnitte; c) erheblicher Rückgang der kumulierten Marktverkäufe auf Produktionsebene für das laufende Wirtschaftsjahr im Vergleich zum Durchschnitt im gleichen Zeitraum der drei vorangegangenen Wirtschaftsjahre oder im Vergleich zum Durchschnitt im gleichen Zeitraum der fünf vorangegangenen Wirtschaftsjahre unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten kumulierten Werts, sofern dieser Rückgang nicht auf eine verringerte Erzeugung zurückzuführen ist.

2 Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen darf Alkohol aus der unterstützten Destillation gemäß Absatz 1 nur in der Industrie, einschließlich Desinfektion oder Pharmazeutik, oder im Energiebereich verwendet werden.

3 Die Unterstützung gemäß Absatz 1 darf nur Unternehmen im Weinsektor, die die in Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse erzeugen oder vermarkten, Weinerzeugerorganisationen, Vereinigungen von zwei oder mehr Erzeugern, Branchenverbänden oder Weinbauerzeugnisse verarbeitenden Brennereien gewährt werden.

4 Förderfähig sind nur die Kosten für die Lieferung von Wein an die Brennereien und für die Destillation dieses Weins. Der im Rahmen dieser Maßnahme zu destillierende Wein muss seinen Ursprung in der Union haben und den Anforderungen an die Vermarktung in der Union sowie den einschlägigen Produktspezifikationen für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe entsprechen.

5 Die Mitgliedstaaten können in ihren nationalen Stützungsprogrammen Prioritätskriterien für die Begünstigten festlegen. Solche Prioritätskriterien müssen auf der spezifischen Strategie und den konkreten Zielen des Stützungsprogramms basieren und objektiv und nicht diskriminierend sein.

6 Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über das Antragsverfahren für die Unterstützung gemäß Absatz 1 fest, darunter Vorschriften über a) die natürlichen und juristischen Personen, die einen Antrag stellen können; b) die Einreichung und Auswahl der Anträge, einschließlich der Fristen für die Einreichung der Anträge, für die Prüfung der Eignung der vorgeschlagenen Maßnahmen und für die Mitteilung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens an die Marktteilnehmer; c) die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften über förderfähige Maßnahmen und die in Absatz 4 genannten Kosten sowie Prioritätskriterien im Falle der Anwendung von Prioritätskriterien; d) die Auswahl der Anträge, einschließlich der Gewichtung der einzelnen Prioritätskriterien im Falle der Anwendung von Prioritätskriterien; e) Regelungen für Vorschusszahlungen und Sicherheitsleistungen.

7 Die Mitgliedstaaten setzen den Betrag der den Begünstigten gewährten Unterstützung anhand von Kriterien fest, die objektiv und nicht diskriminierend sind. Die Höhe der Unterstützung wird je nach Fall auf regionaler oder nationaler Ebene für jede Art und Farbe von förderfähigem Wein gemäß Absatz 1 festgesetzt. Der Betrag der Unterstützung darf 80 % des niedrigsten monatlichen Durchschnittspreises nicht überschreiten, der auf Ebene der Erzeugung im Wirtschaftsjahr 2022/23 für jede Art und Farbe von förderfähigem Wein, für den die Maßnahme gilt, in der betreffenden Region bzw. im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats festgestellt wurde. Liegen keine festgestellten Marktpreise vor, so können sie von einer zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats auf der Grundlage der besten verfügbaren Daten geschätzt werden.

8 Die Artikel 1, 2, 43, 48 bis 54 und 56 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission sowie die Artikel 1, 2, 3, 19 bis 23 und 25 bis 31, Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 2 und die Artikel 33 bis 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission gelten sinngemäß für die Beihilfe für die Unterstützung der Krisendestillation von Wein.

9 Die Mitgliedstaaten melden der Kommission bis zum 31. August 2023 die Arten und die Farbe des förderfähigen Weins und die Regionen, für die die Maßnahme gelten soll, sowie die Begründung gemäß Absatz 1, die gemäß Absatz 7 anzuwendenden Ausgleichsbeträge und deren Begründung sowie die Mengen, die voraussichtlich destilliert werden.

Article 3 Befristete Abweichung von Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 betreffend die grüne Weinlese

Abweichend von Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bezeichnet im Haushaltsjahr 2023 der Ausdruck „grüne Weinlese“ die vollständige Vernichtung oder Entfernung noch unreifer Traubenbüschel auf der Gesamt- oder einer Teilfläche des Betriebs, sofern die grüne Weinlese auf ganzen Parzellen erfolgt.

Article 4 Befristete Abweichung von Artikel 45 Absatz 3, Artikel 46 Absatz 6, Artikel 47 Absatz 3 und Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 betreffend die Finanzierungssätze

1 Abweichend von Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beträgt die Unionsbeteiligung an den Informations- oder Absatzförderungsmaßnahmen im Haushaltsjahr 2023 höchstens 60 % der förderfähigen Ausgaben.

2 Abweichend von Artikel 46 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf die Unionsbeteiligung an den tatsächlichen Kosten der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen im Haushaltsjahr 2023 60 % dieser Kosten nicht überschreiten. In weniger entwickelten Regionen darf die Unionsbeteiligung an den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten 80 % dieser Kosten nicht überschreiten.

3 Abweichend von Artikel 47 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf die Unterstützung für die grüne Weinlese im Haushaltsjahr 2023 60 % der Summe der direkten Kosten der Vernichtung oder Entfernung von Traubenbüscheln und der Einkommenseinbußen aufgrund dieser Vernichtung oder Entfernung nicht überschreiten.

4 Abweichend von Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten im Haushaltsjahr 2023 für die Unionsbeteiligung im Zusammenhang mit den förderfähigen Investitionskosten folgende Beihilfehöchstsätze: a) 60 % in weniger entwickelten Regionen; b) 50 % in anderen Regionen als weniger entwickelten Regionen; c) 80 % in den Regionen in äußerster Randlage nach Artikel 349 AEUV; d) 75 % auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates .

Article 5 Befristete Abweichung von der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149

1 Abweichend von Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 darf die grüne Weinlese im Haushaltsjahr 2023 das zweite Jahr oder mehr in Folge auf derselben Parzelle angewandt werden.

2 Abweichend von Artikel 53 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 gilt für das Haushaltsjahr 2023: a) Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass Begünstigte ohne vorherige Genehmigung durch die zuständigen Behörden Änderungen des ursprünglich genehmigten Vorhabens vornehmen, wenn diese spätestens am 15. Oktober 2023 erfolgen und sofern sie sich nicht auf die Förderfähigkeit eines Teils des Vorhabens und seine Gesamtziele auswirken und der Gesamtbetrag der genehmigten Unterstützung für das Vorhaben nicht überschritten wird. Diese Änderungen werden der zuständigen Behörde von den Begünstigten innerhalb der von den Mitgliedstaaten gesetzten Fristen mitgeteilt; b) die Mitgliedstaaten können in hinreichend begründeten Fällen den Begünstigten gestatten, Änderungen vorzulegen, die spätestens am 15. Oktober 2023 erfolgen und die das Ziel des Gesamtvorhabens verändern, das bereits im Rahmen der Maßnahmen gemäß den Artikeln 45, 46, 50 und 51 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genehmigt wurde, sofern alle laufenden Einzelmaßnahmen, die Teil eines Gesamtvorhabens sind, abgeschlossen werden. Diese Änderungen werden der zuständigen Behörde von den Begünstigten innerhalb der von den Mitgliedstaaten gesetzten Frist mitgeteilt und bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde.

3 Abweichend von Artikel 54 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 wird im Falle, dass der zuständigen Behörde eine Änderung eines bereits genehmigten Vorhabens gemäß Absatz 2 Buchstabe b mitgeteilt und von dieser genehmigt wurde, die Unterstützung für die bisher im Rahmen dieses Vorhabens durchgeführten einzelnen Aktionen gezahlt, sofern diese Aktionen vollständig durchgeführt und Verwaltungs- und gegebenenfalls Vor-Ort-Kontrollen gemäß Kapitel IV Abschnitt 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission unterzogen wurden.

4 Abweichend von Artikel 54 Absatz 4 Unterabsätze 3, 4, 5 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 berechnen die Mitgliedstaaten im Haushaltsjahr 2023 bei spätestens am 15. Oktober 2023 eingereichten Zahlungsanträgen in Fällen, in denen im Rahmen des Artikels 46 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unterstützte Vorhaben nicht auf der Gesamtfläche durchgeführt werden, für die eine Unterstützung beantragt wurde, die zu zahlende Unterstützung anhand der bei Vor-Ort-Kontrollen im Anschluss an die Durchführung ermittelten Fläche.

Article 6 Anwendung der befristeten außergewöhnlichen Marktmaßnahmen

Die Artikel 1, 2 und 3 gelten für Vorhaben, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung ausgewählt und die spätestens am 15. Oktober 2023 durchgeführt werden. Die Artikel 4 und 5 gelten für Vorhaben, deren Durchführung im Haushaltsjahr 2023 begonnen hat.

Article 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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