Verordnung (EU) 2023/1231 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 mit besonderen Vorschriften für den Eingang nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs von bestimmten Sendungen mit Einzelhandelswaren, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, Pflanzkartoffeln, Maschinen, Geräten und Fahrzeugen, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, sowie für die Verbringung bestimmter Heimtiere nach Nordirland zu anderen als Handelszwecken (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
1 Diese Verordnung legt besondere Vorschriften für den Eingang folgender Sendungen aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland fest: a) bestimmte Sendungen mit Einzelhandelswaren, die in Nordirland für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden sollen; b) bestimmte Sendungen mit zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, ausgenommen Pflanzkartoffeln, sowie Maschinen, Geräten und Fahrzeugen, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, sowie Pflanzkartoffeln, die in Nordirland in Verkehr gebracht und verwendet werden sollen. Diese Verordnung legt auch besondere Vorschriften betreffend die Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken von Haushunden, -katzen und -frettchen aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland fest.
2 Abweichend von den in Anhang 2 des Protokolls zu Irland/Nordirland (im Folgenden „Protokoll“) aufgeführten Bestimmungen des Unionsrechts, die auch in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind, gelten jene Bestimmungen nicht für Sendungen mit Einzelhandelswaren, die zum Inverkehrbringen in Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht werden und in den Anwendungsbereich von Kapitel 2 dieser Verordnung fallen. Die in Anhang 2 des Protokolls aufgeführten Bestimmungen des Unionsrechts, die nicht in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind, gelten für Sendungen mit Einzelhandelswaren, die zum Inverkehrbringen in Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht werden, sofern in dieser Verordnung keine präziseren Bestimmungen festgelegt sind.
3 Diese Verordnung legt auch Vorschriften für die Aussetzung der Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten besonderen Vorschriften fest.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Sendung“ eine Menge von Waren, für die dieselbe amtliche Bescheinigung, dieselbe amtliche Attestierung oder dasselbe andere Dokument gilt, die mit demselben Transportmittel befördert werden und — in Bezug auf Einzelhandelswaren — von demselben gelisteten Betrieb in anderen Teilen des Vereinigten Königreichs als Nordirland versandt und an denselben gelisteten Betrieb in Nordirland geliefert wird und — in Bezug auf zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, einschließlich Pflanzkartoffeln, sowie Maschinen, Geräte und Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden — von Unternehmern in anderen Teilen des Vereinigten Königreichs als Nordirland versandt und von einem Unternehmer in Nordirland empfangen wird; 2. „Einzelhandelswaren“ die folgenden Waren, die an Verladestellen geliefert werden, einschließlich Stellen, an denen Einzelhandelswaren unter kontrollierten Temperaturen verladen werden, Supermarkt-Vertriebszentren, Großhandelsverkaufsstellen und Verkaufsstellen, oder die direkt an den Endverbraucher abgegeben werden, einschließlich durch Verpflegungseinrichtungen, in Betriebskantinen, durch Großküchen, Restaurants und ähnliche Einrichtungen der Lebensmittelversorgung und durch Läden: a) Erzeugnisse tierischen oder pflanzlichen Ursprungs; b) Pflanzen, ausgenommen zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, die in einem gemäß Artikel 72 Absatz 1, Artikel 73 und Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind; c) zusammengesetzte Erzeugnisse; d) andere als die unter den Buchstaben a, b und c genannten Lebensmittel; e) Lebensmittelkontaktmaterialien; f) verkaufsfertiges Heimtierfutter und Kauspielzeug für Hunde, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 fallen; 3. „Inverkehrbringen“ das Bereithalten von Waren gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b der vorliegenden Verordnung durch einen Unternehmer für Verkaufszwecke, einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe dieser Waren; 4. „Endverbraucher“ den letzten Verbraucher einer Einzelhandelsware, der sie nicht im Rahmen einer Unternehmenstätigkeit oder eines Gewerbes verwendet; 5. „Einzelhandelswaren aus der übrigen Welt“ Einzelhandelswaren aus Erzeugnissen, die aus anderen Drittländern als dem Vereinigten Königreich stammen und in andere Teile des Vereinigten Königreichs als Nordirland eingeführt werden; 6. „Erzeugnisse tierischen Ursprungs“ Einzelhandelswaren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und aus Folgendem bestehen: a) Lebensmittel tierischen Ursprungs, einschließlich Honig und Blut; b) zum menschlichen Verzehr bestimmte lebende Muscheln, lebende Stachelhäuter, lebende Manteltiere und lebende Meeresschnecken; c) sonstige Tiere, die lebend an den Endverbraucher geliefert werden und zu diesem Zweck entsprechend vorbereitet werden sollen; 7. „Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs“ Einzelhandelswaren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und aus Pflanzen und daraus gewonnenen Erzeugnissen, einschließlich verarbeitetem Material, bestehen; 8. „verkaufsfertiges Heimtierfutter und Kauspielzeug für Hunde“ Heimtierfutter und Kauspielzeug für Hunde für den Direktverkauf, die zur Verwendung durch den Endverbraucher in verkaufsfertigen Verpackungen verpackt sind; 9. „zusammengesetzte Erzeugnisse“ Einzelhandelswaren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und sowohl Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs als auch verarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten; 10. „Lebensmittel“ Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates ; 11. „besondere Quote für amtliche Kontrollen“ die Quote für amtliche Kontrollen, die in einem gemäß Artikel 4 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegt wird; 12. „allgemeine Bescheinigung“ ein vom Bescheinigungsbefugten der zuständigen Behörden auf Papier oder elektronisch unterzeichnetes Dokument für eine Sendung mit Einzelhandelswaren, das die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung gewährleistet; 13. „vorverpackt“ den vorbereiteten Zustand für die Präsentation jeder Verkaufseinheit, die als solche an den Endverbraucher und an Verpflegungseinrichtungen abgegeben werden soll und die aus der Verpackung besteht, in die die Einzelhandelswaren vor dem Feilbieten verpackt worden sind, gleichviel, ob die Verpackung die Einzelhandelsware ganz oder teilweise umschließt, jedoch auf solche Weise, dass der Inhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Verpackung geöffnet werden muss oder eine Veränderung erfährt; 14. „Kennzeichnung“ alle Anhänger, Marken- oder Kennzeichen, bildlichen oder anderen Beschreibungen, die auf die Verpackung oder das Behältnis einer Einzelhandelsware geschrieben, gedruckt, geprägt, markiert, graviert oder gestempelt werden bzw. daran angebracht sind und die nicht leicht zu entfernen sind und nicht leicht verblassen; 15. „Fischereierzeugnisse“ Fischereierzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008; 16. „Betrieb“ jede Unternehmenseinheit, die Einzelhandelswaren versendet oder empfängt; 17. „gelisteter Betrieb“ einen gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung gelisteten Betrieb; 18. „SPS-Inspektionseinrichtung“ eine Kontrollstelle im Sinne des Artikels 3 Nummer 38 der Verordnung (EU) 2017/625 und einen Einreiseort für Reisende im Sinne des Artikels 3 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 576/2013, wobei beide den Bestimmungen der genannten Verordnungen entsprechen; 19. „SPS-Status“ den Gesundheitsstatus im Sinne von Artikel 4 Nummer 34 der Verordnung (EU) 2016/429 oder den Schädlingsstatus im Sinne der aktualisierten Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 5 — Glossar pflanzenschutzrechtlicher Begriffe 2022, angenommen im Rahmen des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, in der jeweils geltenden Fassung. 20. „Milcherzeugnisse“ Milcherzeugnisse im Sinne von Anhang I Nummer 7.2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ; 21. „Fleisch“ Fleisch im Sinne von Anhang I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004; 22. „Pflanzengesundheitsetikett“ alle geschriebenen, gedruckten, geprägten, markierten, gravierten oder gestempelten Anhänger, Marken- oder Kennzeichen, bildlichen oder anderen Beschreibungen, die nicht leicht zu entfernen sind und nicht leicht verblassen und die durch eine amtliche Stelle oder unter amtlicher Kontrolle gemäß Artikel 10 oder 11 der vorliegenden Verordnung für Sendungen mit zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, einschließlich Pflanzkartoffeln, sowie Maschinen, Geräten und Fahrzeugen, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, ausgestellt wurden; 23. „Pflanzkartoffeln“ zum Anpflanzen bestimmten Knollen von Solanum tuberosum L.; 24. „Heimtiere“ Heimtiere der in Anhang I Teil A der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 genannten Arten, und zwar Haushunde, -katzen und -frettchen; 25. „Heimtierreisedokument“ ein von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs auf Papier oder elektronisch ausgestelltes Dokument für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland.
Article 3 Gegenstand und Anwendungsbereich von Kapitel 2
Die besonderen Vorschriften dieses Kapitels gelten für folgende Einzelhandelswaren: a) Erzeugnisse tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, Pflanzen, ausgenommen zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, verkaufsfertiges Heimtierfutter und Kauspielzeug für Hunde; b) zusammengesetzte Erzeugnisse; c) Lebensmittel; d) Lebensmittelkontaktmaterialien.
Article 4 Besondere Vorschriften für Sendungen mit Einzelhandelswaren gemäß Artikel 3 Buchstaben a und b
1 Der Eingang nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs sowie das Inverkehrbringen in Nordirland von Sendungen mit Einzelhandelswaren gemäß Artikel 3 Buchstaben a und b unterliegen nur dann besonderen Vorschriften über besondere Quoten für amtliche Kontrollen und allgemeine Bescheinigungen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) die Einzelhandelswaren sind vorverpackt und tragen erforderlichenfalls eine Kennzeichnung gemäß Artikel 6; b) die Einzelhandelswaren erfüllen eine der folgenden Anforderungen: i) sie haben ihren Ursprung in anderen Teilen des Vereinigten Königreichs als Nordirland; ii) sie kommen aus einem Mitgliedstaat; iii) es handelt sich um Einzelhandelswaren aus der übrigen Welt, die aus Erzeugnissen bestehen, die nicht den Vorschriften für Tiergesundheit oder Pflanzengesundheit gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d, e und g der Verordnung (EU) 2017/625 unterliegen; iv) es handelt sich um Einzelhandelswaren aus der übrigen Welt, die den besonderen Vorschriften des Artikels 9 der vorliegenden Verordnung entsprechen; v) es handelt sich um Fischereierzeugnisse aus Fängen, die entweder von einem Fischereifahrzeug unter der Flagge des Vereinigten Königreichs getätigt und in anderen Teilen des Vereinigten Königreichs als Nordirland angelandet wurden oder oder von einem Fischereifahrzeug unter der Flagge eines Mitgliedstaats oder eines anderen Drittlands als des Vereinigten Königreichs, das in einem gemäß Artikel 9 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt ist, getätigt und in andere Teile des Vereinigten Königreichs als Nordirland eingeführt wurden; c) die Einzelhandelswaren entsprechen den Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009, (EU) 2016/429, (EU) 2016/2031 und (EU) 2017/625 und tragen im Falle von Fischereierzeugnissen dem Konzept der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei Rechnung, wie es von der Union im Rahmen der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 definiert wurde; d) die Einzelhandelswaren sollen in Nordirland lediglich für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden; e) die Einzelhandelswaren werden von gelisteten Betrieben in anderen Teilen des Vereinigten Königreichs als Nordirland versandt und von gelisteten Betrieben in Nordirland angenommen; f) die Einzelhandelswaren werden in SPS-Inspektionseinrichtungen der ersten Ankunft in Nordirland für amtliche Kontrollen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 vorgeführt; g) das Vereinigte Königreich hat schriftliche Garantien für das Folgende vorgelegt: i) dass in SPS-Inspektionseinrichtungen der ersten Ankunft in Nordirland, die die Anforderungen in Anhang II der vorliegenden Verordnung erfüllen, wirksame amtliche Kontrollen von Sendungen mit Einzelhandelswaren gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 stattfinden und ii) dass anhand eines Kontrollplans nachzuweisende amtliche Kontrollen sowie Überwachungsmaßnahmen gemäß den Anforderungen in Anhang III Teil 1 der vorliegenden Verordnung durchgeführt werden, um den Weg dieser Einzelhandelswaren von den SPS-Inspektionseinrichtungen der ersten Ankunft in Nordirland zu dem gelisteten Bestimmungsbetrieb nachzuverfolgen und sicherzustellen, dass diese Sendungen lediglich dem Einzelhandelsverkauf in gelisteten Betrieben in Nordirland dienen und nicht noch weiter in einen Mitgliedstaat verbracht werden; diese schriftlichen Garantien bieten der Union somit die Gewähr, dass dank der besonderen Quoten für amtliche Kontrollen und der allgemeinen Bescheinigungen Tiere und Pflanzen auf der Insel Irland keiner erhöhten gesundheitlichen Gefährdung ausgesetzt werden, der SPS-Status der Insel Irland gewahrt bleibt, Menschen, Tiere oder Pflanzen im Binnenmarkt keiner erhöhten gesundheitlichen Gefährdung ausgesetzt werden, das Risiko, dass Fischereierzeugnisse aus illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei in der Union in Verkehr gebracht werden, nicht steigt und weder das Verbraucherschutzniveau im Binnenmarkt noch dessen Integrität beeinträchtigt werden; h) die Kommission hat einen Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erlassen und keine Maßnahmen gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels oder gemäß Artikel 14 ergriffen.
2 Sendungen mit Einzelhandelswaren ist die in Absatz 1 genannte allgemeine Bescheinigung beizulegen, die von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs ausgestellt wird. Diese allgemeine Bescheinigung bestätigt, dass die Einzelhandelswaren in der Sendung die Anforderungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis f erfüllen.
3 Sind die Bedingungen in Bezug auf die schriftlichen Garantien nach Absatz 1 Buchstabe g des vorliegenden Artikels erfüllt, so kann die Kommission unter Berücksichtigung der Kontrollen, die sie hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen an SPS-Inspektionseinrichtungen gemäß Anhang II durchführt, im Wege von Durchführungsrechtsakten die besonderen Quoten für amtliche Kontrollen sowie die Vorschriften für diese amtlichen Kontrollen und das Muster für die allgemeine Bescheinigung für die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Sendungen festlegen. Die besonderen Quoten für Nämlichkeitskontrollen, auch bezüglich der Einhaltung von Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels und von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, werden in Abhängigkeit davon angepasst, in welchem Maß verschiedene Arten von Einzelhandelswaren individuell gekennzeichnet sind. Sind die Kennzeichnungsvorschriften gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt, so wird die besondere Quote für Nämlichkeitskontrollen auf 8 % aller Sendungen gesenkt. Sind die Kennzeichnungsvorschriften gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c erfüllt, so wird die besondere Quote für Nämlichkeitskontrollen auf 5 % aller Sendungen gesenkt. Die entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
4 Die Kommission überwacht, ob das Vereinigte Königreich die besonderen Vorschriften über die besonderen Quoten für amtliche Sendungskontrollen und die allgemeine Bescheinigung gemäß den Absätzen 1 und 2 anwendet. Wird beispielsweise durch einen Inspektionsbericht der Union, Daten zu den Handelsvolumina bei Weinbauerzeugnissen, ein Audit oder eine Meldung über das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen gemäß Artikel 131 der Verordnung (EU) 2017/625 (IMSOC) oder über das von der Kommission gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates bereitgestellte Informationssystem für den ökologischen Landbau (OFIS) nachgewiesen, dass das Vereinigte Königreich keine angemessenen Maßnahmen ergreift, um gegen schwere oder wiederholte Verstöße gegen die in Absatz 1 Buchstaben a bis g des vorliegenden Artikels genannten Auflagen vorzugehen, so erlässt die Kommission nach ordnungsgemäßer Unterrichtung und Konsultation des Vereinigten Königreichs einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung etwaiger Sondervorschriften und -maßnahmen, einschließlich vorübergehender oder dauerhafter Beschränkungen hinsichtlich der Geltung der besonderen Vorschriften für bestimmte Sendungen oder Betriebe, oder zur Änderung des gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakts. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 18 Absätze 2 und 3 erlassen.
5 Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs können beschließen, für die amtlichen Kontrollen der in Absatz 1 genannten Einzelhandelswaren keine Gebühren oder Entgelte zu erheben.
Article 5 Besondere Vorschriften für Sendungen mit Einzelhandelswaren gemäß Artikel 3 Buchstaben c und d
1 Der Eingang nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs sowie das Inverkehrbringen in Nordirland von Sendungen mit Einzelhandelswaren gemäß Artikel 3 Buchstaben c und d unterliegen nur dann besonderen Vorschriften über besondere Quoten für amtliche Kontrollen und allgemeine Bescheinigungen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) sie sind vorverpackt und tragen erforderlichenfalls eine Kennzeichnung gemäß Artikel 6; b) sie erfüllen eine der folgenden Anforderungen: i) die Einzelhandelswaren haben ihren Ursprung in anderen Teilen des Vereinigten Königreichs als Nordirland; ii) die Einzelhandelswaren kommen aus einem Mitgliedstaat; iii) es handelt sich um Einzelhandelswaren aus der übrigen Welt, die aus Erzeugnissen bestehen, die weder den Vorschriften für Tiergesundheit oder Pflanzengesundheit gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d, e und g der Verordnung (EU) 2017/625 noch den Vorschriften für Fischereierzeugnisse der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 unterliegen; c) die Einzelhandelswaren sollen in Nordirland lediglich für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden; d) die Einzelhandelswaren werden von gelisteten Betrieben in anderen Teilen des Vereinigten Königreichs als Nordirland versandt und von gelisteten Betrieben in Nordirland angenommen; e) die Einzelhandelswaren werden in den SPS-Inspektionseinrichtungen der ersten Ankunft in Nordirland für amtliche Kontrollen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 vorgeführt; f) das Vereinigte Königreich hat schriftliche Garantien für das Folgende vorgelegt: i) dass in SPS-Inspektionseinrichtungen der ersten Ankunft in Nordirland, die die Anforderungen in Anhang II der vorliegenden Verordnung erfüllen, wirksame amtliche Kontrollen von Sendungen mit Einzelhandelswaren gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 stattfinden und ii) dass anhand eines Kontrollplans nachzuweisende amtliche Kontrollen sowie Überwachungsmaßnahmen gemäß den Anforderungen in Anhang III Teil 1 der vorliegenden Verordnung durchgeführt werden, um den Weg dieser Einzelhandelswaren von den SPS-Inspektionseinrichtungen der ersten Ankunft in Nordirland zu den gelisteten Bestimmungsbetrieben nachzuverfolgen und sicherzustellen, dass diese Sendungen lediglich dem Einzelhandelsverkauf in Betrieben in Nordirland dienen und nicht noch weiter in einen Mitgliedstaat verbracht werden; diese schriftlichen Garantien bieten der Union somit die Gewähr, dass dank der besonderen Quoten für amtliche Kontrollen und der allgemeinen Bescheinigungen die Menschen im Binnenmarkt keiner erhöhten gesundheitlichen Gefährdung ausgesetzt und weder das Verbraucherschutzniveau im Binnenmarkt noch dessen Integrität beeinträchtigt werden; g) den Einzelhandelswaren ist eine allgemeine Bescheinigung beigelegt, die dem Muster entspricht, das durch einen gemäß Artikel 4 Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegt wird; h) die Kommission hat einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 4 Absatz 3 erlassen und weder Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 4 und Absatz 2 des vorliegenden Artikels noch gemäß Artikel 14 ergriffen.
2 Die Kommission überwacht, ob das Vereinigte Königreich die in Absatz 1 genannten Bedingungen für den Eingang dieser Sendungen in Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs und für ihr Inverkehrbringen in Nordirland anwendet. Wird beispielsweise durch einen Inspektionsbericht der Union, ein Audit oder eine Meldung über das IMSOC oder das OFIS nachgewiesen, dass das Vereinigte Königreich keine angemessenen Maßnahmen ergreift, um gegen schwere oder wiederholte Verstöße gegen die in Absatz 1 Buchstaben a bis g des vorliegenden Artikels genannten Auflagen vorzugehen, so erlässt die Kommission nach ordnungsgemäßer Unterrichtung und Konsultation des Vereinigten Königreichs einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung geeigneter Sondervorschriften und -maßnahmen oder zur Änderung des gemäß Artikel 4 Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakts. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 18 Absätze 2 und 3 erlassen.
3 Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs können beschließen, für die amtlichen Kontrollen der in Absatz 1 genannten Einzelhandelswaren keine Gebühren oder Entgelte zu erheben.
Article 6 Kennzeichnung von Einzelhandelswaren
1 Einzelhandelswaren sind gemäß den folgenden Anforderungen zu kennzeichnen: a) ab dem 1. Oktober 2023 werden alle Einzelhandelswaren gemäß den Anforderungen in Anhang IV Nummern 2 und 3 gekennzeichnet, mit Ausnahme der folgenden Einzelhandelswaren, die eine individuelle Kennzeichnung gemäß Anhang IV Nummer 1 tragen: i) vorverpacktes Fleisch, vorverpackte Fleischerzeugnisse und am Verkaufsort verpacktes Fleisch; ii) vorverpackte Milch, vorverpackte Milcherzeugnisse und am Verkaufsort verpackte Milcherzeugnisse gemäß Anhang V Teil 1; b) ab dem 1. Oktober 2024 tragen Milch und Milcherzeugnisse eine individuelle Kennzeichnung gemäß Anhang IV Nummer 1; c) ab dem 1. Juli 2025 tragen alle Einzelhandelswaren eine individuelle Kennzeichnung gemäß den Anforderungen in Anhang IV Nummer 1, mit Ausnahme der in Anhang V Teil 2 aufgeführten Einzelhandelswaren, die gemäß den Anforderungen in Anhang IV Nummern 2 und 3 gekennzeichnet werden.
2 Abweichend von Absatz 1 gilt Folgendes: a) einzelne Waren, die auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort lose oder nach Gewicht verkauft werden, einschließlich einzelner Waren, die von einem Einzelhändler zum unmittelbaren Verbrauch durch den Verbraucher am Verkaufsort verarbeitet und verkauft werden, sind gemäß den Anforderungen in Anhang IV Nummern 2 und 3 zu kennzeichnen; b) einzelne Waren, die durch Verpflegungseinrichtungen, in Betriebskantinen, durch Großküchen, Restaurants und ähnliche Einrichtungen der Lebensmittelversorgung zum unmittelbaren Verzehr vor Ort angeboten werden, sind nicht kennzeichnungspflichtig.
3 Die Kommission wird ermächtigt, gemäß den Artikeln 16 und 17 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um Anhang IV durch Anpassung der Kennzeichnungsvorschriften an technische oder operative Entwicklungen zu ändern.
4 Die Kommission überwacht, ob alle Einzelhandelswaren gemäß Absatz 1 gekennzeichnet sind. Wird beispielsweise durch einen Inspektionsbericht der Union, ein Audit, eine Meldung über das IMSOC oder das OFIS oder durch Daten zu den Handelsvolumina bei Weinbauerzeugnissen nachgewiesen, dass Einzelhandelswaren nicht den Anforderungen des vorliegenden Artikels entsprechen oder in einem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wurden, so kann die Kommission die Anhänge IV und V im Wege eines gemäß den Artikeln 16 und 17 erlassenen delegierten Rechtsakts ändern.
5 Die Kommission ist ermächtigt, gemäß den Artikeln 16 und 17 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Liste der Einzelhandelswaren in Anhang V Teil 2 entsprechend den folgenden Kriterien zu ändern: a) eine Einzelhandelsware wird in die Liste aufgenommen, wenn eine individuelle Kennzeichnung dieser Einzelhandelsware nicht vonnöten ist, da keine amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 mehr erforderlich sind; b) eine Einzelhandelsware wird aus der Liste gestrichen, wenn für die Zwecke der Artikel 4 und 5 der vorliegenden Verordnung eine individuelle Kennzeichnung vonnöten ist oder wenn amtliche Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich sind.
6 Gelangt die Kommission gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 3 zu der Einschätzung, dass die relevanten Vorschriften in Bezug auf öffentliche Gesundheit und Verbraucherinformation, die in den in Anhang I aufgeführten und mit einem Sternchen gekennzeichneten Rechtsakten der Union oder in Teilen davon festgelegt sind, nach dem nationalen Recht des Vereinigten Königreichs Anwendung finden, so kann sie einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 16 erlassen, um Anhang V durch Hinzufügung von Kategorien von Einzelhandelswaren, die gemäß den Anforderungen in Anhang IV Nummern 2 und 3 gekennzeichnet werden dürfen, zu ändern. Versäumt das Vereinigte Königreich es, der Kommission mitzuteilen, dass ein Rechtsakt der Union bzw. Änderungsrechtsakt der Union nach seinem nationalen Recht Anwendung findet, und dies gemäß Artikel 9 Absatz 5 nachzuweisen, so erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß den Artikeln 16 und 17 zur Änderung von Annex V im Hinblick auf die Streichung der betreffenden Kategorien von Einzelhandelswaren.
Article 7 Überwachung von Einzelhandelswaren
1 Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs überwachen die Sendungen mit Einzelhandelswaren, die aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht werden, gemäß den Überwachungsanforderungen in Anhang III Teil 1.
2 Die Kommission ist ermächtigt, gemäß den Artikeln 16 und 17 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang III Teil 1 durch Anpassung der Überwachungsanforderungen an technische oder operative Entwicklungen zum Zwecke der Überwachung von Sendungen mit Einzelhandelswaren zu ändern.
Article 8 Auflistung von Betrieben zum Zwecke des Versands von Sendungen mit Einzelhandelswaren aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland und ihrer Annahme in Nordirland
1 Sendungen mit Einzelhandelswaren werden von Betrieben in anderen Teilen des Vereinigten Königreichs als Nordirland versandt und von Betrieben in Nordirland angenommen, die jeweils zu diesem Zweck von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs gemäß den Anforderungen an die Auflistung von Betrieben in Anhang III Teil 2 gelistet werden.
2 Die Kommission ist ermächtigt, gemäß den Artikeln 16 und 17 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang III Teil 2 durch Anpassung der Anforderungen an die Auflistung von Betrieben an technische oder operative Entwicklungen für die Zwecke der Artikel 4 und 5 zu ändern.
Article 9 Besondere Vorschriften für Sendungen mit Einzelhandelswaren aus der übrigen Welt
1 Einzelhandelswaren aus der übrigen Welt, die aus Erzeugnissen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs oder zusammengesetzten Erzeugnissen bestehen, die den Vorschriften für Tiergesundheit oder Pflanzengesundheit gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d, e und g der Verordnung (EU) 2017/625 unterliegen, dürfen nur dann gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht und in Nordirland in Verkehr gebracht werden, wenn: a) das Vereinigte Königreich beschließt, den folgenden Anforderungen zu entsprechen, und daraufhin schriftlich nachweist, dass i) für diese Waren nach dem nationalen Recht des Vereinigten Königreichs die Vorschriften für Einfuhren und amtliche Kontrollen gelten, die in den Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009, (EU) 2016/429, (EU) 2016/2031 und (EU) 2017/625 sowie in den gemäß den genannten Verordnungen erlassenen Kommissionsrechtsakten festgelegt sind; und ii) das Vereinigte Königreich die unter Buchstabe a Ziffer i genannten Vorschriften für Einfuhren und amtliche Kontrollen wirksam umsetzt; b) diese Erzeugnisse in einem gemäß Absatz 4 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgelistet sind.
2 Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels dürfen Fischereierzeugnisse, die von einem Schiff unter der Flagge eines anderen Drittlands als des Vereinigten Königreichs gefangen und in andere Teile des Vereinigten Königreichs als Nordirland eingeführt werden, nur dann gemäß Artikel 4 aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs als Einzelhandelswaren nach Nordirland verbracht und in Nordirland in Verkehr gebracht werden, wenn a) das Vereinigte Königreich beschließt, den folgenden Anforderungen zu entsprechen, und daraufhin schriftlich nachweist, dass i) nach dem nationalen Recht des Vereinigten Königreichs die Vorschriften für Einfuhren, amtliche Kontrollen und Überprüfungen gelten, sodass sichergestellt ist, dass Fischereierzeugnisse aus illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und der gemäß jener Verordnung erlassenen Rechtsakte der Union nicht in das Vereinigte Königreich eingeführt werden; ii) das Vereinigte Königreich die unter Ziffer i genannten Vorschriften für Einfuhren, amtliche Kontrollen und Überprüfungen wirksam umsetzt; b) der Flaggenstaat des betreffenden Fischereifahrzeugs in einem gemäß Absatz 4 erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgelistet ist. Beabsichtigt das Vereinigte Königreich, neue Maßnahmen einzuführen oder bestehende Maßnahmen zu ändern, die die Vorschriften für Einfuhren, amtliche Kontrollen und Überprüfungen gemäß Buchstabe a Ziffer i des vorliegenden Absatzes betreffen, so setzt es die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis und übermittelt Informationen zum Inhalt dieser Maßnahmen, bevor die Maßnahmen im nationalen Recht des Vereinigten Königreichs in Kraft treten. Beabsichtigt die Union, neue Maßnahmen in Bezug auf einen Flaggenstaat einzuführen, die sich auf einen gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakt auswirken, so setzt sie das Vereinigte Königreich unverzüglich davon in Kenntnis und übermittelt Informationen zum Inhalt der neuen Maßnahmen, bevor die Maßnahmen in Kraft treten.
3 Um festzustellen, ob die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften für Einfuhren, amtliche Kontrollen und Überprüfungen wirksam umgesetzt werden, kann die Kommission Audits oder Überprüfungsverfahren im Vereinigten Königreich durchführen, die Folgendes umfassen können: a) eine komplette oder teilweise Prüfung des gesamten Kontrollplans der zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs und, falls angezeigt, eine Überprüfung der Inspektionen und Auditprogramme; b) eine Prüfung, ob die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften für Einfuhren, amtliche Kontrollen und Überprüfungen im Rahmen des nationalen Rechts des Vereinigten Königreichs wirksam umgesetzt werden; c) eine Überprüfung vor Ort. Die Kommission erstattet Bericht über die Ergebnisse der durchgeführten Audits und macht den Bericht den Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich zugänglich.
4 Hat die Kommission die in den Absätzen 1 und 2 genannten schriftlichen Nachweise erhalten, so kann sie im Wege von Durchführungsrechtsakten Maßnahmen erlassen, um Folgendes zu listen: a) die Erzeugnisse tierischen oder pflanzlichen Ursprungs oder zusammengesetzten Erzeugnisse, die als Einzelhandelswaren aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht und in Nordirland in Verkehr gebracht werden dürfen, sowie ihre Ursprungsdrittländer; b) die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Flaggenstaaten. Die entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
5 Die Kommission setzt das Vereinigte Königreich davon in Kenntnis, wenn sie Rechtsakte der Union wie in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i ausarbeitet oder Änderungen an diesen Rechtsakten vornimmt, und stellt ihm die diesbezüglichen Informationen zur Verfügung. Das Vereinigte Königreich teilt der Kommission spätestens 15 Tage vor Geltungsbeginn der in Unterabsatz 1 genannten Rechtsakte bzw. Änderungsrechtsakte der Union mit, ob die in den Rechtsakten bzw. Änderungsrechtsakten der Union festgelegten Vorschriften für Einfuhren, amtliche Kontrollen und Überprüfungen zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns der jeweiligen Rechtsakte bzw. Änderungsrechtsakte der Union im Rahmen seines nationalen Rechts Anwendung finden, und legt Nachweise dafür vor. Falls sie sofort geltende Rechtsakte bzw. Änderungsrechtsakte der Union erlässt, informiert die Kommission das Vereinigte Königreich schnellstmöglich über diese Rechtsakte oder Änderungsrechtsakte. Das Vereinigte Königreich teilt der Kommission spätestens drei Tage vor dem Datum des Inkrafttretens jener Rechtsakten bzw. Änderungsrechtsakte mit, ob die Vorschriften für Einfuhren, amtliche Kontrollen und Überprüfungen im Rahmen seines nationalen Rechts Anwendung finden. Versäumt das Vereinigte Königreich es, der Kommission mitzuteilen, dass ein Rechtsakt der Union bzw. eine Änderung daran nach seinem nationalen Recht Anwendung findet, und dies gemäß den Unterabsätzen 2 und 3 des vorliegenden Absatzes nachzuweisen, so erlässt die Kommission einen sofort geltenden Durchführungsrechtsakt nach dem in Artikel 18 Absätze 2 und 3 genannten Prüfverfahren, um diejenigen Erzeugnisse aus den gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels erstellten Listen zu streichen, die unter den im Vereinigten Königreich nicht geltenden Rechtsakt der Union bzw. Änderung daran der Union fallen.
6 Die Kommission überwacht gegebenenfalls, ob das Vereinigte Königreich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften für Einfuhren, amtliche Kontrollen und Überprüfungen anwendet. Wird beispielsweise durch eine Kommissionsprüfung, eine Überprüfung gemäß Absatz 3, einen Inspektionsbericht der Union, ein Audit oder eine Meldung über das IMSOC nachgewiesen, dass das Vereinigte Königreich keine angemessenen Maßnahmen ergreift, um gegen schwere oder wiederholte Verstöße gegen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften für Einfuhren vorzugehen, dass es die in jenen Absätzen genannten amtlichen Kontrollen oder Überprüfungen nicht wirksam durchführt oder dass es keine dieser Vorschriften für Einfuhren, amtliche Kontrollen oder Überprüfungen im Rahmen seines nationalen Rechts anwendet, so erlässt die Kommission einen sofort anwendbaren Durchführungsrechtsakt zur Festlegung geeigneter Maßnahmen, wozu auch die Streichung bestimmter Erzeugnisse, Ursprungsdrittländer oder Flaggenstaaten aus den gemäß Absatz 4 erstellten Listen gehören kann. Die entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absätze 2 und 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Article 10 Besondere Vorschriften für Sendungen mit zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen außer Pflanzkartoffeln sowie mit Maschinen, Geräten und Fahrzeugen, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, für den Versand und den Verkauf durch Unternehmer
1 Für den Eingang nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs und das Inverkehrbringen in Nordirland von Sendungen mit zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen außer Pflanzkartoffeln sowie mit Maschinen, Geräten und Fahrzeugen, die vor ihrem Eingang nach Nordirland für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, gelten nur dann besondere Vorschriften und das Erfordernis eines Pflanzengesundheitsetiketts, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: a) Diese Sendungen werden von Unternehmern in anderen Teilen des Vereinigten Königreichs als Nordirland, die von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs zu dem Zweck ermächtigt und registriert wurden, den Versand dieser Sendungen gemäß der vorliegenden Verordnung zu garantieren, zur Annahme durch Unternehmer in Nordirland oder zum sofortigen Verkauf im Vereinigten Königreich nach ihrer Annahme durch Unternehmer in Nordirland versandt. b) Die kleinsten Handelseinheiten von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen außer Pflanzkartoffeln in jeder Sendung sowie Maschinen, Geräte und Fahrzeuge, die vor ihrem Eingang nach Nordirland für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, sind mit einem Pflanzengesundheitsetikett versehen, das unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs von einem Unternehmer ausgestellt wurde und das inhaltlich und formal dem Muster in einem gemäß Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakt entspricht. c) Die Sendungen mit zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen außer Pflanzkartoffeln sowie mit Maschinen, Geräten und Fahrzeugen, die vor ihrem Eingang nach Nordirland für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, entsprechen den Vorschriften für ihren Eingang in die Union gemäß den Verordnungen (EU) 2016/2031 und (EU) 2017/625. d) Die Sendungen mit zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen außer Pflanzkartoffeln sowie mit Maschinen, Geräten und Fahrzeugen, die vor ihrem Eingang nach Nordirland für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, werden nach ihrem Eingang nach Nordirland nur im Vereinigten Königreich in Verkehr gebracht und verwendet und nicht später in einen Mitgliedstaat verbracht. e) Die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen außer Pflanzkartoffeln sowie Maschinen, Geräte und Fahrzeuge, die vor ihrem Eingang nach Nordirland für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, werden gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 in SPS-Inspektionseinrichtungen der ersten Ankunft in Nordirland zu amtlichen Kontrollen vorgeführt. f) Die Unternehmer in Nordirland, die diese zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen außer Pflanzkartoffeln annehmen, und die Unternehmer, die diese Maschinen, Geräte und Fahrzeuge nach deren Eingang nach Nordirland als erste annehmen, werden jeweils zu diesem Zweck von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs in das Register gemäß Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 nach dem Verfahren des Artikels 66 der genannten Verordnung aufgenommen. g) Das Vereinigte Königreich hat schriftliche Garantien dafür vorgelegt, dass ein Verfahren zur Ermächtigung und Registrierung von Unternehmern besteht, das den Versand dieser Sendungen im Einklang mit der vorliegenden Verordnung einschließlich amtlicher Verfahren zur Sicherstellung der Befolgung dieser Verordnung und zur Ahndung von Verstößen gewährleisten soll, dass Sendungen mit zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen außer Pflanzkartoffeln sowie mit Maschinen, Geräten und Fahrzeugen, die vor ihrem Eingang nach Nordirland für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, in SPS-Inspektionseinrichtungen der ersten Ankunft in Nordirland, die den Anforderungen gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung entsprechen, amtlichen Kontrollen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 unterzogen werden und dass bei der Verbringung dieser Sendungen von den SPS-Inspektionseinrichtungen der ersten Ankunft in Nordirland zum Bestimmungsort in Nordirland amtliche Kontrollen, belegt durch einen Kontrollplan, sowie Überwachungsmaßnahmen durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass diese Sendungen nicht später in einen Mitgliedstaat verbracht werden. Diese schriftlichen Garantien bieten somit der Union die Gewähr, dass die besonderen Vorschriften dieses Artikels das Risiko für die Pflanzengesundheit auf der Insel Irland nicht erhöhen, den SPS-Status der Insel Irland nicht beeinträchtigen und das Risiko für die Pflanzengesundheit im Binnenmarkt nicht erhöhen oder dessen Integrität beeinträchtigen. h) Die Kommission hat einen Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 3 hinsichtlich Inhalt und Form des Musters des Pflanzengesundheitsetiketts erlassen und die Anwendung der unter den Buchstaben a, b und c des vorliegenden Absatzes festgelegten besonderen Vorschriften nicht gemäß Absatz 4 dieses Artikels oder gemäß Artikel 14 ausgesetzt.
2 Durch das in Absatz 1 genannte Pflanzengesundheitsetikett wird bestätigt, dass die Sendungen mit zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen außer Pflanzkartoffeln sowie mit Maschinen, Geräten und Fahrzeugen, die vor ihrem Eingang nach Nordirland für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, den Anforderungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a, c und d entsprechen.
3 Sind die Bedingungen bezüglich der in Absatz 1 Buchstabe g aufgeführten schriftlichen Garantien erfüllt, so kann die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten Vorschriften zu Inhalt und Form des Musters des in Absatz 1 genannten Pflanzengesundheitsetiketts festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absätze 2 und 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
4 Die Kommission überwacht die Anwendung der in den Absätzen 1 und 3 festgelegten besonderen Vorschriften in Bezug auf Sendungen mit zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen außer Pflanzkartoffeln sowie mit Maschinen, Geräten und Fahrzeugen, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, und in Bezug auf das Pflanzengesundheitsetikett durch das Vereinigte Königreich. Wird beispielsweise durch einen Inspektionsbericht der Union, ein Audit oder eine Meldung über das IMSOC nachgewiesen, dass das Vereinigte Königreich keine angemessenen Maßnahmen ergreift, um gegen schwere oder wiederholte Verstöße gegen die in Absatz 1 Buchstaben a bis g genannten Bedingungen vorzugehen, so erlässt die Kommission nach ordnungsgemäßer Unterrichtung und Konsultation des Vereinigten Königreichs einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung geeigneter Sonderbedingungen und -maßnahmen, einschließlich vorübergehender oder dauerhafter Beschränkungen der Anwendung der Vorschriften in Bezug auf bestimmte Sendungen oder Unternehmer, oder zur Änderung der gemäß Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakte. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 18 Absätze 2 und 3 erlassen.
Article 11 Besondere Vorschriften für Sendungen mit Pflanzkartoffeln
1 Für den Eingang nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs von Sendungen mit Pflanzkartoffeln, die in Verkehr gebracht werden sollen, gelten nur dann besondere Vorschriften und das Erfordernis eines Pflanzengesundheitsetiketts, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: a) Diese Sendungen werden von Unternehmern in anderen Teilen des Vereinigten Königreichs, die von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs zu dem Zweck ermächtigt und registriert wurden, den Versand dieser Sendungen gemäß der vorliegenden Verordnung zu garantieren, zur Annahme durch Unternehmer in Nordirland versandt. b) Jede Sendung mit Pflanzkartoffeln ist mit einem Pflanzengesundheitsetikett gemäß Absatz 2 versehen. c) Die Pflanzkartoffeln entsprechen den Anforderungen des gemäß Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakts bezüglich des Eingangs von Pflanzkartoffeln nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs und des Inverkehrbringens in Nordirland. d) Die Pflanzkartoffeln sind nach ihrem Eingang nach Nordirland nur für das Inverkehrbringen und die Verwendung im Vereinigten Königreich bestimmt und sind nicht später in einen Mitgliedstaat zu verbringen. e) Die Pflanzkartoffeln werden gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 in SPS-Inspektionseinrichtungen der ersten Ankunft in Nordirland zu amtlichen Kontrollen vorgeführt. f) Das Vereinigte Königreich hat schriftliche Garantien dafür vorgelegt, dass ein Verfahren zur Registrierung und Ermächtigung von Unternehmern in Kraft ist, einschließlich amtlicher Verfahren zur Sicherstellung der Befolgung dieser Verordnung und zur Behebung von Verstößen, dass Sendungen mit Pflanzkartoffeln in SPS-Inspektionseinrichtungen der ersten Ankunft in Nordirland, die den Anforderungen gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung entsprechen, amtlichen Kontrollen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 unterzogen werden und dass bei der Verbringung dieser Sendungen von den SPS-Inspektionseinrichtungen der ersten Ankunft in Nordirland zum Bestimmungsort in Nordirland amtliche Kontrollen sowie Überwachungsmaßnahmen durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass diese Sendungen nicht später in einen Mitgliedstaat verbracht werden. Diese schriftlichen Garantien bieten somit der Union die Gewähr, dass die besonderen Vorschriften dieses Artikels das Risiko für die Pflanzengesundheit auf der Insel Irland nicht erhöhen, den SPS-Status der Insel Irland nicht beeinträchtigen und das Risiko für die Pflanzengesundheit im Binnenmarkt nicht erhöhen oder dessen Integrität beeinträchtigen. g) Die Kommission hat einen Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 3 erlassen und die Anwendung der in Absatz 1 festgelegten besonderen Vorschriften nicht gemäß Absatz 4 dieses Artikels oder gemäß Artikel 14 ausgesetzt.
2 Das in Absatz 1 genannte Pflanzengesundheitsetikett wird von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs nach systematischen, physischen amtlichen Kontrollen vergeben und entweder von diesen zuständigen Behörden oder unter amtlicher Aufsicht dieser zuständigen Behörden von den Unternehmern gedruckt. Durch das Etikett wird bestätigt, dass die Sendungen mit Pflanzkartoffeln den Anforderungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a, c und d sowie den Vorschriften eines gemäß Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakts entsprechen.
3 Sind die Bedingungen bezüglich der in Absatz 1 Buchstabe f aufgeführten schriftlichen Garantien erfüllt, so kann die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten Vorschriften in Bezug auf Folgendes festlegen: a) die Anforderungen an den Eingang von Pflanzkartoffeln nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs und an deren Verwendung in Nordirland; b) das Muster des in Absatz 1 genannten Pflanzengesundheitsetiketts. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absätze 2 und 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
4 Die Kommission überwacht die Anwendung der in den Absätzen 1 und 3 festgelegten Vorschriften in Bezug auf Sendungen mit Pflanzkartoffeln und auf das Pflanzengesundheitsetikett durch das Vereinigte Königreich. Wird beispielsweise durch einen Inspektionsbericht der Union, ein Audit oder eine Meldung über das IMSOC nachgewiesen, dass das Vereinigte Königreich keine angemessenen Maßnahmen ergreift, um gegen schwere oder wiederholte Verstöße gegen die in Absatz 1 Buchstaben a bis f genannten Bedingungen vorzugehen, so erlässt die Kommission nach ordnungsgemäßer Unterrichtung und Konsultation des Vereinigten Königreichs einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung geeigneter Sonderbedingungen und -maßnahmen, einschließlich vorübergehender oder dauerhafter Beschränkungen der Anwendung der Vorschriften in Bezug auf bestimmte Sendungen oder Unternehmer, oder zur Änderung der gemäß Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakte. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 18 Absätze 2 und 3 erlassen.
Article 12 Besondere Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken
1 Die in diesem Artikel festgelegten besonderen Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs gelten nur dann, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: a) Das Vereinigte Königreich hat schriftliche Garantien in Bezug auf Folgendes vorgelegt: i) Diese Heimtiere erhöhen nicht das Risiko für die Tiergesundheit auf der Insel Irland oder beeinträchtigen deren Gesundheitsstatus, und sie erhöhen auch nicht das Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier im Binnenmarkt oder gefährden dessen Integrität. ii) Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs treffen wirksame Maßnahmen, um die Möglichkeit einer Verbringung von Heimtieren aus Nordirland in einen Mitgliedstaat auf ein Minimum zu reduzieren, belegt durch Informationen über die amtlichen Verfahren zur Entscheidung darüber, welche Maßnahmen bei Verstößen zu ergreifen sind. iii) Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs wenden Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken in das Vereinigte Königreich an, um dessen Tiergesundheitsstatus zu schützen. iv) Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs führen bei Heimtieren, die aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht werden, effektive Dokumentenprüfungen und Nämlichkeitskontrollen gemäß Buchstabe f durch. v) Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs nutzen ein Früherkennungs- und -warnsystem für Infektionen mit Echinococcus multilocularis bei als Endwirt dienenden Wildtieren und setzen die Kommission bei Feststellung eines solchen Falls unverzüglich in Kenntnis. vi) Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs nutzen ein Früherkennungs- und -warnsystem für Infektionen mit Tollwut bei empfänglichen gehaltenen und wildlebenden Tieren und setzen die Kommission über jeden Verdachtsfall und jeden festgestellten Fall einer Tollwutinfektion unverzüglich in Kenntnis. b) Die Kommission hat einen Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 4 erlassen. c) Die Heimtiere stammen aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs als Nordirland und werden nicht später in einen Mitgliedstaat verbracht. d) Die Heimtiere sind durch einen Transponder gekennzeichnet, der den technischen Anforderungen in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 entspricht. e) Mit den Heimtieren wird ein Heimtierreisedokument in schriftlicher oder elektronischer Form gemäß Absatz 4 mitgeführt, das von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs gemäß Absatz 2 validiert wurde, und der Halter oder die ermächtigte Person legt eine unterzeichnete Erklärung vor, dass diese gemäß Buchstabe d gekennzeichneten und in dem Heimtierreisedokument bezeichneten Heimtiere nicht später aus Nordirland in einen Mitgliedstaat verbracht werden. f) Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs führen bei den Heimtieren, mit denen das Heimtierreisedokument und die Erklärung gemäß Buchstabe e mitgeführt werden und die vom Halter oder der ermächtigten Person nach dem Anbordbringen der Tiere und vor der Ankunft in Nordirland oder bei der ersten Ankunft in Nordirland vorgeführt werden, Dokumentenprüfungen und Nämlichkeitskontrollen durch, um die Einhaltung der in diesem Artikel festgelegten besonderen Vorschriften zu überprüfen. Wird bei diesen Prüfungen gemäß den unter Buchstabe a Ziffer ii genannten amtlichen Verfahren ein Verstoß festgestellt, so sind die Heimtiere den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs in den SPS-Inspektionseinrichtungen der ersten Ankunft in Nordirland, die den Anforderungen gemäß Anhang II entsprechen, vorzuführen, um diesen Verstoß zu beheben.
2 Das in Absatz 1 Buchstabe e genannte Heimtierreisedokument wird erst ausgestellt, nachdem die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs ordnungsgemäß festgestellt haben, dass die entsprechend einem nach Absatz 4 erlassenen Durchführungsrechtsakt erforderlichen Angaben in dem Dokument korrekt und wahrheitsgemäß gemacht wurden, wodurch die Einhaltung der in Absatz 1 Buchstaben c und d festgelegten Bedingungen bescheinigt wird.
3 Für die Verbringung von aus Nordirland stammenden Heimtieren zu anderen als Handelszwecken, die nur in andere Teile des Vereinigten Königreichs verbracht werden und anschließend auf direktem Wege nach Nordirland zurückkehren, gilt Folgendes: i) Die Heimtiere müssen mit einem Transponder gemäß den Bestimmungen in Absatz 1 Buchstabe d gekennzeichnet sein; ii) die Bestimmungen in Absatz 1 Buchstaben c, e und f finden keine Anwendung; iii) die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 finden keine Anwendung.
4 Sind die Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a erfüllt, so kann die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten Vorschriften zu den Angaben festlegen, die in dem Heimtierreisedokument für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs zu machen sind, einschließlich des Inhalts der in Absatz 1 Buchstabe e genannten Erklärung. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 18 Absatz 2 erlassen.
5 Die Kommission überwacht die Anwendung der in den Absätzen 1, 2 und 3 festgelegten Vorschriften durch das Vereinigte Königreich. Wird beispielsweise durch einen Inspektionsbericht der Union, ein Audit oder eine Meldung über das IMSOC nachgewiesen, dass das Vereinigte Königreich keine angemessenen Maßnahmen ergreift, um gegen schwere oder wiederholte Verstöße gegen die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Bedingungen vorzugehen, so erlässt die Kommission nach ordnungsgemäßer Unterrichtung und Konsultation des Vereinigten Königreichs einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung geeigneter Sonderbedingungen und -maßnahmen oder zur Änderung der gemäß Artikel 4 erlassenen Durchführungsrechtsakte. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 18 Absätze 2 und 3 erlassen.
Article 13 Verbot der Verbringung bzw. des Inverkehrbringens von in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Waren in einen bzw. in einem Mitgliedstaat und Verbot der Verbringung von in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Heimtieren in einen Mitgliedstaat
1 Waren, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, dürfen nicht von Nordirland in einen Mitgliedstaat verbracht oder in einem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht werden.
2 Heimtiere, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, dürfen nicht von Nordirland in einen Mitgliedstaat verbracht werden.
3 Die Mitgliedstaaten wenden wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen an, wenn die besonderen Vorschriften dieser Verordnung nicht eingehalten werden.
Article 14 Aussetzung der besonderen Vorschriften der Kapitel 2, 3 und 4
1 Die Kommission überwacht aufmerksam die Anwendung der in den Kapiteln 2, 3 und 4 sowie in Artikel 13 festgelegten besonderen Vorschriften, insbesondere ob a) amtliche Kontrollen von Sendungen mit Einzelhandelswaren, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen außer Pflanzkartoffeln, Maschinen, Geräten und Fahrzeugen, die vor dem Eingang nach Nordirland für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, sowie von Pflanzkartoffeln und von Heimtieren, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, durchgeführt werden; b) angemessene amtliche Kontrollen und Überwachungen gemäß den Anforderungen in Anhang III für die Verbringung von Einzelhandelswaren von den SPS-Inspektionseinrichtungen der ersten Ankunft in Nordirland zu dem gelisteten Bestimmungsbetrieb bestehen, um sicherzustellen, dass die Einzelhandelswaren ausschließlich für gelistete Betriebe in Nordirland bestimmt sind und nicht noch weiter in einen Mitgliedstaat verbracht werden; c) die besonderen Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere Artikel 6 und 9, eingehalten werden.
2 Die Kommission überwacht, ob a) die SPS-Inspektionseinrichtungen der ersten Ankunft in Nordirland Anhang II entsprechen; b) die Vertreter der Union ständigen und ununterbrochenen Zugang zu den einschlägigen Datenbanken haben, die von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs in Nordirland für die Zwecke der in dieser Verordnung vorgeschriebenen amtlichen Kontrollen und Überwachung genutzt werden, einschließlich zur Inspektionsplattform für das Gemeinsame Gesundheitseingangsdokument (GGED), zu anderen einschlägigen Datenbanken und sonstigem relevantem Informationsaustausch, und ob die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs in Nordirland ihrer Verpflichtung zur Verwendung des Traces-Systems gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 nachkommen.
3 Stellt die Kommission fest, dass das Vereinigte Königreich die in Absatz 1 genannten besonderen Vorschriften in grundlegender Weise nicht einhält oder dass das Vereinigte Königreich eine der in Absatz 2 genannten Bedingungen nicht erfüllt, so unterrichtet sie das Vereinigte Königreich innerhalb einer Frist von sieben Tagen schriftlich über diese Feststellung und legt eine ausführliche Begründung dar.
4 Während eines Zeitraums von vier Wochen ab dem Datum der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 3 führt die Kommission Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich durch, um der Situation abzuhelfen, die zu der schriftlichen Mitteilung geführt hat.
5 Wird der Situation, die Anlass zu der schriftlichen Mitteilung gemäß Absatz 3 dieses Artikels gegeben hat, nicht innerhalb der in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Frist von vier Wochen abgeholfen oder wurden einschlägige Bestimmungen des Abschnitts 2 (Bestimmung von Waren, bei denen keine Gefahr besteht, und Aufhebung des Beschlusses Nr. 4/2020) des Beschlusses Nr. 1/2023 des Gemeinsamen Ausschusses gemäß Artikel 15 Absatz 2 des Beschlusses aus Gründen ausgesetzt, die für die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Angelegenheiten relevant sind, ist die Kommission befugt, innerhalb einer weiteren Frist von vier Wochen einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 17 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in dem sie die in dieser Verordnung festgelegten besonderen Vorschriften aufführt, deren Anwendung auszusetzen ist. Erfüllt das Vereinigte Königreich die in Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 2 Buchstaben a oder b des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen nicht, erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 17, um die vorliegende Verordnung durch die Aussetzung der Anwendung der Artikel 4, 5, 6 und 9 bis 12 zu ergänzen.
6 Hat das Vereinigte Königreich die Situation, die zum Erlass des in Absatz 5 genannten delegierten Rechtsakts geführt hat, behoben, so erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 17 zur Ergänzung dieser Verordnung, in dem sie festlegt, welche der ausgesetzten besonderen Vorschriften wieder in Kraft gesetzt werden.
Article 15 Änderung der Anhänge I und II
1 Der Kommission ist befugt, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Liste in Anhang I dieser Verordnung zu erlassen, wenn Rechtsakte der Union oder Teile davon, auf die in Anhang 2 des Protokolls Bezug genommen wird, gestrichen oder hinzugefügt werden müssen.
2 Der Kommission ist befugt, gemäß den Artikeln 16 und 17 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Anhang II aufgeführten Anforderungen an SPS-Inspektionseinrichtungen zu erlassen, sofern dies erforderlich und angemessen ist, um relevanten technischen und operativen Entwicklungen Rechnung zu tragen, und diese Änderungen mit den besonderen Vorschriften dieser Verordnung in Einklang stehen.
Article 16 Ausübung der Befugnisübertragung
1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absätze 3 bis 6, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 14 Absätze 5 und 6 sowie Artikel 15 Absätze 1 und 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 2. Juli 2023 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absätze 3 bis 6, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 14 Absätze 5 und 6 sowie Artikel 15 Absätze 1 und 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in dem jeweiligen Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4 Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
5 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
6 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absätze 3 bis 6, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 14 Absätze 5 und 6 sowie Artikel 15 Absätze 1 und 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Article 17 Dringlichkeitsverfahren
1 Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.
2 Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 6 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt unverzüglich nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.
Article 18 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel unterstützt, der durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzt wurde. Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung wird die Kommission jedoch von dem durch Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Sie wird von diesem Ausschuss auch für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 4 und des Artikels 9 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung in Angelegenheiten unterstützt, die ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich dieses Ausschusses fallen. Diese Ausschüsse sind Ausschüsse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
Article 19 Übergangsbestimmungen für die Kennzeichnungsvorschriften
1 Einzelhandelswaren, die vor dem 1. Oktober 2023 in Nordirland in Verkehr gebracht wurden, sind bis zum 31. Oktober 2023 nicht an die Kennzeichnungsvorschriften gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a gebunden.
2 Einzelhandelswaren, die vor dem 1. Oktober 2024 in Nordirland in Verkehr gebracht wurden, sind bis zum 31. Oktober 2024 nicht an die Kennzeichnungsvorschriften gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b gebunden.
3 Einzelhandelswaren, die vor dem 1. Juli 2025 in Nordirland in Verkehr gebracht wurden, sind bis zum 31. Juli 2025 nicht an die Kennzeichnungsvorschriften gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c gebunden.
Article 20 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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