Delegierte Verordnung (EU) 2023/1309 der Kommission vom 26. April 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 hinsichtlich der Übergangsbestimmungen und zur Berichtigung der Verordnung hinsichtlich einiger Bestimmungen für den EGFL und den ELER
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Article 39 Übergangsbestimmungen
1 Übernimmt eine gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zugelassene Zahlstelle neue Zuständigkeiten für Ausgaben, so muss sie vor dem 1. Januar 2023 für diese neuen Zuständigkeiten zugelassen werden.
2 Die in Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 aufgeführten Maßnahmen unterliegen nicht dem mit Titel IV Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2116 eingeführten Prüfsystem.“
Article 2 Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127
Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 erhält folgende Fassung: „a) Artikel 5, Artikel 5a, Artikel 7 Absätze 3 und 4, Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12, Artikel 13 und Artikel 41 Absatz 5 der genannten Delegierten Verordnung gelten weiterhin i) hinsichtlich der Ausgaben und Zahlungen für Stützungsregelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Kalenderjahre bis einschließlich 2022; ii) für Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2022 im Rahmen der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 229/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1144/2014 durchgeführt wurden; iii) für Stützungsregelungen gemäß Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Ausgaben und Zahlungen für Vorhaben, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nach dem 31. Dezember 2022 und bis zum Ende der genannten Beihilferegelungen durchgeführt werden, und iv) für den ELER hinsichtlich der Ausgaben der Begünstigten und der Zahlungen der Zahlstellen im Rahmen der Durchführung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.
Article 3 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2023.
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