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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1310 der Kommission vom 27. Juni 2023 zur Festlegung einer Ausnahme von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich des Einführens von auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltenen, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und bestimmten Arten von Pinus L. mit Ursprung in der Republik Korea in das Gebiet der Union

CELEX
32023R1310
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2023-06-27
In force since
2023-11-01
End of validity
2028-12-31
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „spezifizierte Pflanzen“ auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit Ursprung in der Republik Korea der folgenden Arten: a) Chamaecyparis sp. Spach, b) Juniperus sp. L., c) Pinus parviflora Sieb. & Zucc. (Pinus pentaphylla Mayr), d) Pinus parviflora Sieb. & Zucc., auf eine Unterlage einer anderen Pinus-Art aufgepfropft, mit Ursprung in der Republik Korea; 2. „relevanter Schädling“: a) im Falle aller spezifizierten Pflanzen: jedweder andere Unionsquarantäneschädling, Schutzgebiet-Quarantäneschädling oder Schädling, für den Maßnahmen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/2031 gelten, dessen Auftreten im Gebiet der Union nicht festgestellt wurde. b) im Falle von Pinus parviflora Sieb. & Zucc. (Pinus pentaphylla Mayr)-Pflanzen, die unter Buchstabe a genannten Schädlinge und jedweder der folgenden Schädlinge: i) Coleosporium paederiae Dietel ex Hirats. f.; ii) Crisicoccus pini (Kuwana); iii) Dendrolimus spectabilis (Butler); iv) Dendrolimus superans Butler; v) Thecodiplosis japonensis Uchida & Inouye.

Article 2 Ausnahme vom Verbot des Einführens der spezifizierten Pflanzen in das Gebiet der Union

1 Abweichend von Anhang VI Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 wird das Einführen der spezifizierten Pflanzen in das Gebiet der Union gestattet, sofern die Anforderungen im Anhang der vorliegenden Verordnung erfüllt sind.

2 Absatz 1 gilt für die spezifizierten Pflanzen, die in die Union eingeführt werden, während der folgenden Zeiträume: a) für Chamaecyparis: vom 1. Juli 2023 bis zum 31. Dezember 2028, b) für Juniperus: vom 1. November bis zum 31. März eines jeden Jahres bis zum 31. Dezember 2028; c) für Pinus parviflora Sieb. & Zucc. (Pinus pentaphylla Mayr) und Pinus parviflora Sieb. & Zucc., auf eine Unterlage einer anderen Pinus-Art aufgepfropft, mit Ursprung in der Republik Korea; vom 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2028.

Article 3 Bestätigtes Auftreten eines relevanten Schädlings während oder nach Ende des Einfuhrquarantänezeitraums

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jeden relevanten Schädling, dessen Auftreten während oder nach Ende des in Nummer 9 des Anhangs genannten Einfuhrquarantänezeitraums bestätigt wurde. In diesem Fall dürfen alle spezifizierten Pflanzen, die aus der Baumschule stammen, aus der die befallene spezifizierte Pflanze stammt, bis zur Erneuerung der Registrierung der Baumschule gemäß Nummer 11 des Anhangs nicht in das Gebiet der Union eingeführt werden.

Article 4 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt bis zum 31. Dezember 2028.

Relations

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Versions

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