Durchführungsverordnung (EU) 2023/1312 der Kommission vom 27. Juni 2023 zur Gewährung einer Ausnahme von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich der Anforderungen an das Einführen von Eichenstämmen mit Rinde mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika in die Union
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Article 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden spezifische Maßnahmen für die Einfuhr von Eichenholz (Quercus L.), das seine natürliche Oberflächenrundung mitsamt Rinde behalten hat, mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika in das Gebiet der Union festgelegt.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: 1. „das spezifizierte Holz“ Eichenholz (Quercus L.), das seine natürliche Oberflächenrundung mitsamt Rinde behalten hat, zur Herstellung von Furnier bestimmt ist und seinen Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika hat; 2. „der spezifizierte Schädling“ den Erreger Bretziella fagacearum (Bretz) Z.W. de Beer, Marincowitz, T.A. Duong & M.J. Wingfield, comb. nov.
Article 3 Abweichung von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072
Abweichend von den unter „Besondere Anforderungen“ in Anhang VII Nummer 90 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführten Anforderungen darf das spezifizierte Holz in das Gebiet der Union eingeführt werden, wenn die Anforderungen gemäß den Artikeln 4 und 5 dieser Verordnung und deren Anhang erfüllt sind.
Article 4 Versand und Einfuhr des spezifizierten Holzes in das Gebiet der Union
1 Das spezifizierte Holz darf nur versandt werden: a) aus den Vereinigten Staaten und b) in der Zeit zwischen dem 15. Oktober und dem 10. April des folgenden Jahres.
2 Das spezifizierte Holz darf nur in das Gebiet der Union eingeführt werden: a) im Versandjahr oder bis zum 30. April des Folgejahres, wenn das Versanddatum zwischen dem 15. Oktober und dem 31. Dezember liegt, oder b) bis zum 30. April des Versandjahres, wenn das Versanddatum zwischen dem 1. Januar und dem 10. April liegt.
Article 5 Pflanzengesundheitszeugnis
Dem spezifizierten Holz muss ein Pflanzengesundheitszeugnis beigefügt sein, das folgende Angaben enthält: a) unter der Rubrik „Ursprungsort“ den Namen und den Ort, an dem das spezifizierte Holz geerntet wurde; b) unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ die folgende Angabe: „Diese Sendung steht im Einklang mit den von der Europäischen Union in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1312 der Kommission festgelegten Anforderungen“; c) das Kennzeichen für die Begasungseinheit gemäß Nummer 7 des Anhangs; d) die Stammnummer(n) für jeden ausgeführten Stamm des spezifizierten Holzes; e) den Namen des zugelassenen Begasungsbetriebs sowie den Namen und Standort des Begasungsortes.
Article 6 Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen
1 Die Dokumentenprüfungen des spezifizierten Holzes werden nur an einer Grenzkontrollstelle oder an einer anderen Kontrollstelle als einer Grenzkontrollstelle durchgeführt, die gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 für die in der Sendung enthaltene Warenkategorie benannt wurde. Die Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen des spezifizierten Holzes werden entweder an den Grenzkontrollstellen, an denen die Dokumentenprüfung stattgefunden hat, oder an einer anderen Kontrollstelle als einer Grenzkontrollstelle durchgeführt, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 für die in der Sendung enthaltene Warenkategorie benannt wurde und an der geeignete Nasslagereinrichtungen vorhanden sind.
2 Die amtlichen Kontrollen umfassen mindestens Folgendes: a) eine Prüfung jedes einzelnen Pflanzengesundheitszeugnisses; und b) eine Nämlichkeitskontrolle durch einen Vergleich der Kennzeichnung der einzelnen Stämme und der Anzahl der Stämme mit den Angaben auf dem entsprechenden Pflanzengesundheitszeugnis.
3 Werden an der Grenzkontrollstelle des Ankunftshafens des spezifizierten Holzes im Gebiet der Union keine Nämlichkeitskontrollen oder Warenuntersuchungen gemäß Absatz 1 durchgeführt, so verbleiben die Stämme des spezifizierten Holzes in den Versandcontainern, und die Container bleiben verschlossen und unter zollamtlicher Überwachung, bis diese Kontrollen durchgeführt werden.
Article 7 Lagerung
1 Nach dem Entladen dürfen die Stämme des spezifizierten Holzes bis zur Be- oder Verarbeitung nur an Grenzkontrollstellen oder an Orten gelagert werden, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 als Kontrollstellen benannt wurden, an denen geeignete Nasslagereinrichtungen zur Verfügung stehen und die von der jeweils zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassen wurden.
2 Nach dem Entladen aus den Containern an den in Absatz 1 genannten Orten werden die Stämme des spezifizierten Holzes unverzüglich be- oder verarbeitet oder bis zur Be- oder Verarbeitung fortdauernd in Nasslagerung aufbewahrt.
3 Die zuständige Behörde führt Warenuntersuchungen durch, um zu überprüfen, ob die Lagerungsbedingungen mit diesem Artikel im Einklang stehen.
Article 8 Be- oder Verarbeitung
1 Die Stämme des spezifizierten Holzes dürfen nur an Orten be- oder verarbeitet werden, die von den zuständigen Behörden zu diesem Zweck zugelassen sind, z. B.: a) der erste Lagerplatz, unmittelbar nach ihrer Ankunft in der Union; oder b) andere Einrichtungen zu einem späteren Zeitpunkt.
2 Vor der Weiterverarbeitung werden die Stämme des spezifizierten Holzes einer Heißwasserbehandlung unterzogen, und zwar unter Bedingungen, die für Holz zur Herstellung von Furnier geeignet sind.
3 Rinde und sonstige bei der Entladung und Be- oder Verarbeitung der Stämme des spezifizierten Holzes entstehenden Abfälle werden unverzüglich durch Verbrennung in situ vernichtet.
4 Die zuständige Behörde führt Warenuntersuchungen durch, um zu überprüfen, ob die Bedingungen für die Be- oder Verarbeitung und Behandlung von Abfällen des spezifizierten Holzes mit diesem Artikel im Einklang stehen.
5 Die zuständige Behörde untersucht in angemessenen Abständen die an den Lager- und Be- oder Verarbeitungsort angrenzenden Eichenbestände auf Anzeichen des spezifizierten Schädlings. Werden dabei Anzeichen festgestellt, die auf den spezifizierten Schädling hindeuten, so werden zur Bestätigung eines etwaigen Befalls mit dem spezifizierten Schädling weitere amtliche Tests nach geeigneten Methoden durchgeführt.
Article 9 Voranmeldung von Sendungen
1 Vor der Einfuhr meldet der Einführer rechtzeitig jede Sendung des spezifizierten Holzes bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des ersten Lagerplatzes nach Ankunft im Gebiet der Union in dem in Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 festgelegten Format an.
2 Der Einführer macht in der Voranmeldung der beabsichtigten Einfuhr für jede Sendung die folgenden Angaben: a) Menge der Stämme, b) Versandhafen, c) Ankunftshafen oder Ankunftshäfen, d) Lagerplatz oder Lagerplätze, e) Ort oder Orte, an dem/denen die Be- oder Verarbeitung erfolgen wird.
3 Meldet ein Einführer die geplante Einfuhr einer Sendung gemäß den Absätzen 1 und 2 an, so unterrichtet die zuständige Behörde den Einführer vor der Einfuhr über die Anforderungen gemäß den Artikeln 3 bis 9.
Article 10 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt bis zum 30. September 2026.
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