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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Verordnung (EU) 2022/2473 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32023R1315
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2023-06-23
In force since
2023-07-01
End of validity
2026-12-31
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„6 Kapitel III Abschnitt 7 dieser Verordnung gilt nicht für staatliche Beihilfen für die Erzeugung von Kernenergie.“

„1 Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Auf die beihilfefähigen Kosten oder Ausgaben erhobene Mehrwertsteuer, die nach dem geltenden nationalen Steuerrecht erstattungsfähig ist, wird jedoch bei der Ermittlung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten nicht berücksichtigt. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. Die beihilfefähigen Kosten können anhand vereinfachter Kostenoptionen ermittelt werden, sofern ein Vorhaben zumindest teilweise aus einem Unionsfonds finanziert wird, bei dem die Anwendung vereinfachter Kostenoptionen zulässig ist, und die Kostenkategorie nach der entsprechenden Freistellungsbestimmung beihilfefähig ist. In diesem Fall sind die vereinfachten Kostenoptionen anwendbar, die in den für den Unionsfonds geltenden einschlägigen Vorschriften vorgesehen sind. Darüber hinaus können bei Vorhaben, die im Einklang mit vom Rat nach der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates genehmigten Aufbau- und Resilienzplänen durchgeführt werden, die beihilfefähigen Kosten anhand vereinfachter Kostenoptionen ermittelt werden, sofern die in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 oder der Verordnung (EU) 2021/1060 dargelegten vereinfachten Kostenoptionen verwendet werden. Zudem können bei Beihilfen nach den Artikeln 25a und 25b die indirekten Kosten nach den Bestimmungen des Artikels 25a Absatz 3 bzw. des Artikels 25b Absatz 3 berechnet werden.

„2 Werden Unionsmittel, die von Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet. Abweichend hiervon können sich die für ein aus dem Europäischen Verteidigungsfonds unterstütztes Projekt insgesamt gewährten öffentlichen Mittel, ungeachtet des Höchstsatzes für Förderungen aus diesem Fonds, auf einen Betrag bis hin zum Gesamtbetrag der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens belaufen, sofern die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge gemäß dieser Verordnung eingehalten werden.“

„4 Nach Artikel 19b, Artikel 20a, Artikel 21, Artikel 21a, Artikel 22 oder Artikel 23, Artikel 56e Absatz 5 Buchstabe a Ziffer ii, iii oder iv, Artikel 56e Absatz 10 und Artikel 56f freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit jeglichen anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, kumuliert werden. Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit jeglichen anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in dieser oder einer anderen Gruppenfreistellungsverordnung oder in einem Beschluss der Kommission festgelegt ist. Nach dieser Verordnung freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, sofern diese Beihilfen der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV dienen und durch einen Beschluss der Kommission genehmigt wurden. Nach Artikel 56e Absatz 5 Buchstabe a Ziffer ii, iii oder iv, Artikel 56e Absatz 10 und Artikel 56f freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen und die nach diesen Artikeln freigestellt sind, kumuliert werden.“

„1 Der betreffende Mitgliedstaat stellt sicher, dass die folgenden Informationen in der Beihilfentransparenzdatenbank (transparency award module) der Kommission oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlicht werden: a) die in Artikel 11 genannten Kurzbeschreibungen in dem in Anhang II festgelegten Standardformat oder ein Link, der Zugang dazu bietet; b) der in Artikel 11 verlangte volle Wortlaut jeder Beihilfemaßnahme oder ein Link, der Zugang dazu bietet; c) die in Anhang III genannten Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100000 EUR bzw. – bei Beihilfen im Rahmen von aus dem Fonds ‚InvestEU‘ unterstützten Finanzprodukten nach Abschnitt 16 – über jede Einzelbeihilfe von über 500000 EUR bzw. – bei in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder in der Fischerei und Aquakultur tätigen Empfängern, die nicht unter Abschnitt 2a fallen, – über jede Einzelbeihilfe von mehr als 10000 EUR. Bei Beihilfen für Projekte der europäischen territorialen Zusammenarbeit nach Artikel 20 sind die in diesem Absatz genannten Informationen auf der Website des Mitgliedstaats zu veröffentlichen, in dem die zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des Artikels 21 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. des Artikels 45 der Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates ihren Sitz hat. Alternativ können die teilnehmenden Mitgliedstaaten beschließen, dass jeder Mitgliedstaat die Informationen über die Beihilfemaßnahmen in seinem Gebiet auf seiner einschlägigen Website bereitstellt. Die in Unterabsatz 1 festgelegten Veröffentlichungspflichten gelten weder für Beihilfen für Projekte der europäischen territorialen Zusammenarbeit nach Artikel 20a noch für Projekte der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung (‚CLLD‘) nach Artikel 19b.

2 Bei Regelungen in Form von Steuervergünstigungen und bei Regelungen, die unter die Artikel 16, 21a und 22 fallen, gelten die Voraussetzungen nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Artikels als erfüllt, wenn der Mitgliedstaat die erforderlichen Informationen über die einzelnen Beihilfebeträge in den folgenden Spannen (in Mio. EUR) veröffentlicht: 0,01-0,1 (nur für Fischerei und Aquakultur sowie Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse), 0,1-0,5, 0,5-1, 1-2, 2-5, 5-10, 10-30 und 30 und mehr.

„4 Die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Informationen müssen wie in Anhang III beschrieben in standardisierter Form strukturiert und zugänglich gemacht werden und mit effizienten Such- und Downloadfunktionen abgerufen werden können. Sie sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe bzw. für Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen innerhalb eines Jahres nach dem Abgabetermin für die Steuererklärung zu veröffentlichen und müssen mindestens zehn Jahre ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe zur Verfügung stehen. Besteht bei Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen keine förmliche Verpflichtung zur Abgabe einer jährlichen Erklärung, so gilt für die Zwecke dieses Absatzes der 31. Dezember des Jahres, für das die Beihilfe gewährt wird, als Tag der Gewährung.“

Article 13 Anwendungsbereich der Regionalbeihilfen

Dieser Abschnitt gilt nicht für a) Beihilfen für den Stahl-, Braunkohle- oder Steinkohlesektor; b) Beihilfen für den Verkehrssektor und für damit verbundene Infrastrukturen, Beihilfen für die Erzeugung, Speicherung, Übertragung oder Verteilung von Energie oder für Energieinfrastrukturen, mit Ausnahme von regionalen Investitionsbeihilfen in Gebieten in äußerster Randlage und regionalen Betriebsbeihilferegelungen sowie Beihilfen im Breitbandsektor, ausgenommen regionale Betriebsbeihilferegelungen; c) Regionalbeihilfen in Form von Regelungen, die auf eine begrenzte Zahl von bestimmten Wirtschaftszweigen ausgerichtet sind; Regelungen, die auf Tourismustätigkeiten oder die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse ausgerichtet sind, gelten nicht als auf bestimmte Wirtschaftszweige ausgerichtet; d) regionale Betriebsbeihilfen zugunsten von Unternehmen, deren Haupttätigkeit unter Abschnitt K ‚Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen‘ der NACE Rev. 2 fällt, oder zugunsten von Unternehmen, die konzerninterne Tätigkeiten ausüben und deren Haupttätigkeit unter die Klasse 70.10 ‚Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben‘ oder die Klasse 70.22 ‚Unternehmensberatung‘ der NACE Rev. 2 fällt.“

Article 19a Beihilfen für die Kosten von KMU, die an Projekten der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung (‚CLLD‘) teilnehmen

1 Beihilfen für Kosten von KMU, die an unter die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 oder die Verordnung (EU) 2021/1060 fallenden CLLD-Projekten teilnehmen, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.

2 Nachstehende, in Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 bzw. Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 aufgeführte Kosten sind bei CLLD-Projekten beihilfefähig: a) Kosten für vorbereitende Unterstützung, Kapazitätsaufbau, Schulung und Vernetzung im Hinblick auf die Vorbereitung und Umsetzung einer CLLD-Strategie; b) Umsetzung genehmigter Vorhaben; c) Vorbereitung und Durchführung von Kooperationsmaßnahmen; d) mit der Verwaltung der Durchführung der CLLD-Strategie verbundene laufende Kosten; e) Sensibilisierung für eine CLLD-Strategie, damit der Austausch zwischen den Beteiligten im Hinblick auf die Bereitstellung von Informationen und die Förderung der Strategie und der Vorhaben erleichtert wird und damit potenzielle Begünstigte im Hinblick auf die Entwicklung von Vorhaben und die Stellung von Anträgen unterstützt werden.

3 Die Beihilfeintensität darf die in den fondsspezifischen Verordnungen zur Förderung von CLLD-Projekten festgelegten Förderhöchstsätze nicht überschreiten.

Article 19b Begrenzte Beihilfebeträge für KMU, die von Projekten der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung (‚CLLD‘) profitieren

1 Beihilfen für Unternehmen, die an CLLD-Projekten nach Artikel 19a Absatz 1 teilnehmen oder davon profitieren, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.

2 Der Gesamtbetrag der nach dem vorliegenden Artikel je Projekt gewährten Beihilfe darf 200000 EUR nicht überschreiten.“

Article 19c Beihilfen für Kleinstunternehmen in Form öffentlicher Eingriffe bezüglich der Strom-, Erdgas- oder Wärmeversorgung

1 Beihilfen für Kleinstunternehmen in Form öffentlicher Eingriffe bezüglich der Strom-, Erdgas- oder Wärmeversorgung sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind. Dieser Artikel gilt für a) öffentliche Eingriffe in die Preisfestsetzung zur Senkung der Preise, die Versorger Kleinstunternehmen pro Strom-, Gas- oder Wärmeeinheit in Rechnung stellen, b) direkt oder über Versorger erfolgende Zahlungen an Kleinstunternehmen pro verbrauchter Strom-, Gas- oder Wärmeeinheit zum Ausgleich eines Teils der Kosten dieses Verbrauchs.

2 Die Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 a) dürfen weder eine unterschiedliche Behandlung von Versorgern noch eine unterschiedliche Behandlung von Kleinstunternehmen bewirken, b) müssen vorsehen, dass alle Versorger auf derselben Grundlage Angebote für die Versorgung von Kleinstunternehmen mit Strom, Gas oder Wärme abgeben dürfen, c) müssen einen Mechanismus vorsehen, der bei Gewährung der Beihilfe über einen Versorger sicherstellt, dass die Beihilfe so weit wie möglich an den Endempfänger weitergegeben wird, und d) müssen zu einem über den Kosten liegenden Preis führen, dessen Höhe einen wirksamen Preiswettbewerb ermöglicht.

3 Der Beihilfebetrag entspricht der gewährten Zahlung bzw. ist im Falle eines öffentlichen Eingriffs in die Preisfestsetzung nicht höher als die Differenz zwischen dem Marktpreis, der für den gesamten Strom-, Gas- und/oder Wärmeverbrauch eines Empfängers zu zahlen gewesen wäre, und dem Preis, der nach dem öffentlichen Eingriff für diesen Verbrauch zu zahlen ist.

Article 19d KMU-Beihilfen in Form befristeter öffentlicher Eingriffe bezüglich der Versorgung mit Strom, Gas oder aus Erdgas oder Strom erzeugter Wärme zur Abfederung der Auswirkungen der durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine bedingten Preiserhöhungen

1 Beihilfen für KMU in Form öffentlicher Eingriffe bezüglich der Versorgung mit Strom, Gas oder aus Erdgas oder Strom erzeugter Wärme sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind. Dieser Artikel gilt für a) öffentliche Eingriffe in die Preisfestsetzung zur Senkung der Preise, die Versorger KMU pro Strom-, Gas- oder Wärmeeinheit in Rechnung stellen, b) direkt oder über Versorger gewährte Zahlungen an KMU pro verbrauchter Strom-, Gas- oder Wärmeeinheit zum Ausgleich eines Teils der Kosten dieses Verbrauchs.

2 Die Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 a) sind auf 70 % des Verbrauchs des Empfängers von Strom, Gas oder aus Erdgas oder Strom erzeugter Wärme in dem von der Beihilfemaßnahme abgedeckten Zeitraum begrenzt, b) dürfen weder eine unterschiedliche Behandlung von Versorgern noch eine unterschiedliche Behandlung von KMU bewirken, c) müssen einen Ausgleich für Versorger vorsehen, wenn sie aufgrund des öffentlichen Eingriffs zu unter den Kosten liegenden Preise liefern müssen, d) müssen vorsehen, dass alle Versorger auf derselben Grundlage Angebote für die Versorgung mit Strom, Gas oder Wärme abgeben dürfen, e) müssen einen Mechanismus vorsehen, der bei Gewährung der Beihilfe über einen Versorger sicherstellt, dass die Beihilfe so weit wie möglich an den Endempfänger weitergegeben wird, und f) müssen zu einem Durchschnittspreis pro Versorgungseinheit führen, der mindestens dem Durchschnittspreis pro Einheit Strom, Gas oder Wärme entspricht, der den Endkunden in dem betreffenden Mitgliedstaat im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 in Rechnung gestellt wurde.

3 Zahlungen an Versorger für Lieferungen an KMU, die der Versorger aufgrund eines öffentlichen Eingriffs in die Preisfestsetzung zu unter den Kosten liegenden Preisen durchführen muss, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern a) der öffentliche Eingriff in die Preisfestsetzung den Anforderungen des Absatzes 2 Rechnung trägt und b) die Ausgleichszahlung nicht höher ist als die Differenz zwischen dem Preis, den der Versorger ohne den Eingriff bei Anwendung marktbasierter Versorgungspreise voraussichtlich erzielt hätte, und dem infolge des öffentlichen Eingriffs nicht kostendeckenden Preis.

4 Dieser Artikel gilt für Beihilfen für die Kosten des Strom-, Gas- oder Wärmeverbrauchs in einem Zeitraum, in dem öffentliche Eingriffe in die Preisfestsetzung zugunsten von KMU, die mit Gas, Strom oder Wärme versorgt werden, nach Vorschriften des aus Artikel 122 AEUV abgeleiteten Rechts ausdrücklich zulässig sind. Die Beihilfen werden spätestens 12 Monate nach dem Ende dieses Zeitraums gewährt.

5 Der Beihilfebetrag entspricht dem Betrag der Zahlung an das KMU oder den Versorger bzw. ist im Falle eines öffentlichen Eingriffs in die Preisfestsetzung nicht höher als die Differenz zwischen dem Marktpreis, der für den gesamten Energieverbrauch eines Empfängers zu zahlen gewesen wäre, und dem Preis, der infolge des öffentlichen Eingriffs für diesen Verbrauch zu zahlen ist.“

Article 21 Risikofinanzierungsbeihilfen

1 Risikofinanzierungsbeihilferegelungen zugunsten von KMU sind nach Artikel 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.

2 Die Mitgliedstaaten führen Risikofinanzierungsmaßnahmen, entweder direkt oder mittels einer betrauten Einrichtung, über einen oder mehrere Finanzintermediäre durch. Die Mitgliedstaaten oder die betrauten Einrichtungen stellen gemäß den Absätzen 9 bis 13 Finanzintermediären einen öffentlichen Beitrag zur Verfügung, und die Finanzintermediäre stellen gemäß den Absätzen 14 bis 17 Risikofinanzierungen nach den Absätzen 4 bis 8 für beihilfefähige Unternehmen, die die Kriterien in Absatz 3 erfüllen, bereit. Weder die Mitgliedstaaten noch die betrauten Einrichtungen dürfen ohne Beteiligung eines Finanzintermediärs direkt in die beihilfefähigen Unternehmen investieren.

3 Beihilfefähige Unternehmen sind Unternehmen, die nicht börsennotiert sind und zu Beginn der Bereitstellung einer Risikofinanzierung mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen: a) Sie sind noch auf keinem Markt tätig gewesen. b) Eine der folgenden Angaben trifft zu: i) Sie sind seit ihrer Eintragung ins Handelsregister noch nicht zehn Jahre auf einem Markt tätig gewesen, oder ii) sie sind seit ihrem ersten kommerziellen Verkauf noch nicht sieben Jahre auf einem Markt tätig gewesen. Wurde auf ein bestimmtes Unternehmen einer der unter Ziffern i und ii genannten für die Beihilfefähigkeit maßgeblichen Zeiträume angewandt, so kann auch auf spätere Risikofinanzierungsbeihilfen für dasselbe Unternehmen nur dieser Zeitraum angewandt werden. Bei Unternehmen, die ein anderes Unternehmen übernommen haben oder aus einem Zusammenschluss hervorgegangen sind, umfasst der für die Beihilfefähigkeit maßgebliche Zeitraum auch die Tätigkeiten des übernommenen Unternehmens bzw. der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, es sei denn, der Umsatz des übernommenen Unternehmens bzw. der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen macht weniger als 10 % des Umsatzes des übernehmenden Unternehmens im Geschäftsjahr vor der Übernahme bzw. bei aus einem Zusammenschluss hervorgegangenen Unternehmen weniger als 10 % des Gesamtumsatzes aus, den die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen im Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss erzielt haben. Wird der unter Ziffer i) genannte für die Beihilfefähigkeit maßgebliche Zeitraum bei Unternehmen zugrunde gelegt, die nicht zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtet sind, so beginnt der für die Beihilfefähigkeit maßgebliche Zeitraum zum früheren der beiden folgenden Zeitpunkte: entweder zu dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit aufnimmt, oder zu dem Zeitpunkt, zu dem es für seine Geschäftstätigkeit steuerpflichtig wird. c) Sie benötigen eine Erstinvestition, die ausgehend von einem mit Blick auf eine neue Wirtschaftstätigkeit erstellten Geschäftsplan mehr als 50 % ihres durchschnittlichen Jahresumsatzes in den vorangegangenen fünf Jahren ausmacht. Abweichend von Satz 1 ist dieser Schwellenwert bei den folgenden Investitionen, die als Erstinvestitionen in eine neue wirtschaftliche Tätigkeit gelten, auf 30 % begrenzt: i) Investitionen, die die Umweltbilanz der Tätigkeit gemäß Artikel 36 Absatz 2 erheblich verbessern; ii) andere ökologisch nachhaltige Investitionen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852; iii) Investitionen, die auf eine Steigerung der Kapazitäten für Gewinnung, Trennung, Raffination, Verarbeitung oder Recycling eines in Anhang IV aufgeführten kritischen Rohstoffs abzielen.

4 Sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind, kann sich die Risikofinanzierungsmaßnahme auch auf Anschlussinvestitionen in beihilfefähige Unternehmen beziehen, selbst wenn sie nach Ablauf des in Absatz 3 Buchstabe b genannten für die Beihilfefähigkeit maßgeblichen Zeitraums getätigt werden: a) Der in Absatz 8 genannte Gesamtbetrag der Risikofinanzierung wird nicht überschritten; b) die Möglichkeit von Anschlussinvestitionen war im ursprünglichen Geschäftsplan vorgesehen; c) das Unternehmen, in das die Anschlussinvestitionen getätigt werden, ist kein ‚verbundenes Unternehmen‘ im Sinne des Anhangs I Artikel 3 Absatz 3 eines anderen Unternehmens geworden, bei dem es sich nicht um den Finanzintermediär oder den unabhängigen privaten Investor handelt, der im Rahmen der Maßnahme eine Risikofinanzierung bereitstellt, es sei denn, die neue Einheit ist ein KMU.

5 Risikofinanzierungen für beihilfefähigen Unternehmen können in Form von Beteiligungen, beteiligungsähnlichen Investitionen, Krediten, Garantien oder einer Kombination dieser Instrumente erfolgen.

6 Bereitgestellte Garantien dürfen nicht über 80 % des zugrunde liegenden Kredits an das beihilfefähige Unternehmen hinausgehen.

7 Bei Risikofinanzierungen in Form von Beteiligungen und beteiligungsähnlichen Investitionen darf dem beihilfefähigen Unternehmen nur dann Ersatzkapital zur Verfügung gestellt werden, wenn ihm auch frisches Kapital zugeführt wird, das mindestens 50 % jeder Investitionsrunde entspricht.

8 Der ausstehende Gesamtbetrag der in Absatz 5 genannten Risikofinanzierungen darf bei keiner Risikofinanzierungsmaßnahme über 16,5 Mio. EUR pro beihilfefähigem Unternehmen liegen. Bei der Berechnung dieses Höchstbetrags der Risikofinanzierung wird Folgendes berücksichtigt: a) bei Krediten und als Verbindlichkeit ausgestalteten beteiligungsähnlichen Investitionen: der ausstehende Nominalbetrag des Instruments; b) bei Garantien: der ausstehende Nominalbetrag des zugrunde liegenden Kredits.

9 Der öffentliche Beitrag für Finanzintermediäre kann in einer der folgenden Formen erfolgen: a) Beteiligungen, beteiligungsähnliche Investitionen oder Dotationen zur direkten oder indirekten Bereitstellung von Risikofinanzierungen für beihilfefähige Unternehmen; b) Kredite zur direkten oder indirekten Bereitstellung von Risikofinanzierungen für beihilfefähige Unternehmen; c) Garantien zur Deckung von Verlusten aus direkten oder indirekten Risikofinanzierungen für beihilfefähige Unternehmen.

10 Die zwischen dem Mitgliedstaat (oder der betrauten Einrichtung) einerseits und privaten Investoren, Finanzmittlern oder Fondsmanagern andererseits geschlossene Vereinbarung über die Risiko-Nutzen-Teilung muss angemessen sein und folgende Anforderungen erfüllen: a) Bei Risikofinanzierungsbeihilfen, die keine Garantien sind, wird Vorzugsrenditen aus Erträgen (asymmetrische Gewinnverteilung oder Anreize durch Vorzugsrenditen) der Vorzug vor dem Schutz vor möglichen Verlusten (Absicherung nach unten) gegeben; b) bei einer asymmetrischen Verlustteilung zwischen öffentlichen und privaten Investoren ist der vom öffentlichen Investor zu tragende Erstverlust auf 25 % der Risikofinanzierung begrenzt; c) bei Risikofinanzierungsbeihilfen in Form von Garantien ist der Garantiesatz auf 80 % und der vom Mitgliedstaat übernommene Gesamtverlust auf höchstens 25 % des zugrunde liegenden garantierten Portfolios begrenzt. Nur Garantien zur Deckung erwarteter Verluste des zugrunde liegenden garantierten Portfolios können unentgeltlich gestellt werden. Wenn eine Garantie auch unerwartete Verluste deckt, zahlt der Finanzintermediär für den Teil der Garantie, der die unerwarteten Verluste deckt, ein marktübliches Garantieentgelt.

11 Bei den in Absatz 9 Buchstabe a genannten öffentlichen Beiträgen für den Finanzintermediär in Form von Beteiligungen und beteiligungsähnlichen Investitionen dürfen höchstens 30 % des insgesamt eingebrachten Kapitals und des noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals des Finanzintermediärs für die Liquiditätssteuerung genutzt werden.

12 Bei Risikofinanzierungsmaßnahmen, mit denen beihilfefähigen Unternehmen Risikofinanzierungen in Form von Beteiligungen, beteiligungsähnlichen Investitionen oder Krediten bereitgestellt werden sollen, muss der dem Finanzintermediär zur Verfügung gestellte öffentliche Beitrag zusätzliche Finanzmittel von unabhängigen privaten Investoren auf Ebene der Finanzintermediäre oder der beihilfefähigen Unternehmen mobilisieren, sodass die private Beteiligung insgesamt mindestens eine der folgenden Schwellenwerte erreicht: a) 10 % der Risikofinanzierung, die für beihilfefähige Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 Buchstabe a bereitgestellt wird; b) 40 % der Risikofinanzierung, die für beihilfefähige Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 Buchstabe b bereitgestellt wird; c) 60 % der Risikofinanzierung für beihilfefähige Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 Buchstabe c und für Anschlussinvestitionen, die für beihilfefähige Unternehmen nach Ablauf des in Absatz 3 Buchstabe b genannten für die Beihilfefähigkeit maßgeblichen Zeitraums bereitgestellt wird. Finanzierungen, die von unabhängigen privaten Investoren bereitgestellt werden, die Risikofinanzierungsbeihilfen in Form von Steueranreizen gemäß Artikel 21a erhalten, werden bei den in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Sätzen für die private Beteiligung insgesamt nicht berücksichtigt. Die in Unterabsatz 1 Buchstaben b und c genannten Sätze für die private Beteiligung insgesamt werden auf 20 % (Satz unter Buchstabe b) bzw. auf 30 % (Satz unter Buchstabe c) gesenkt bei Investitionen, die entweder in Fördergebieten getätigt werden, die in Anwendung des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV in einer genehmigten und zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Risikofinanzierung geltenden Fördergebietskarte ausgewiesen sind, oder die Unterstützung auf der Grundlage des vom Rat gebilligten Aufbau- und Resilienzplans des jeweiligen Mitgliedstaats erhalten, oder die Unterstützung aus dem Europäischen Verteidigungsfonds nach der Verordnung (EU) 2021/697 oder aus dem Weltraumprogramm der Union nach der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates erhalten, oder die Unterstützung aus Unionsfonds mit geteilter Mittelverwaltung nach der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, der Verordnung (EU) 2021/1060 oder der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates erhalten.

13 Wenn eine auf beihilfefähige Unternehmen in den in den Absätzen 3 und 4 genannten Entwicklungsphasen ausgerichtete Risikofinanzierungsmaßnahme über einen Finanzintermediär durchgeführt wird, muss der Finanzintermediär für eine private Beteiligung sorgen, die mindestens dem gewichteten Durchschnitt entspricht, der sich aus dem Umfang der einzelnen Investitionen in dem zugrunde liegenden Portfolio und der Anwendung der in Absatz 12 für solche Investitionen genannten Mindestsätze ergibt, es sei denn die erforderliche Beteiligung unabhängiger privater Investoren wird auf Ebene der beihilfefähigen Unternehmen erreicht.

14 Die Finanzintermediäre und die Fondsmanager werden im Rahmen eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht und nationalen Recht ausgewählt. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die in Betracht kommenden Finanzintermediäre und Fondsmanager vorab festgelegte Kriterien erfüllen müssen, die durch die Art der Investitionen objektiv gerechtfertigt sind; Das Verfahren stützt sich auf objektive Kriterien in Bezug auf Erfahrung, Fachwissen sowie operative und finanzielle Leistungsfähigkeit und erfüllt alle folgenden Voraussetzungen: a) Das Verfahren stellt sicher, dass die in Betracht kommenden Finanzintermediäre und Fondsverwalter im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften eingerichtet werden; b) die Finanzintermediäre und die Fondsmanager werden nicht aufgrund ihres Sitzes oder ihrer Eintragung im Handelsregister eines Mitgliedstaats unterschiedlich behandelt; c) das Verfahren zielt darauf ab, dass angemessene Vereinbarungen über die Risiko-Nutzen-Teilung im Sinne des Absatzes 10 geschlossen und gewinnorientierte Entscheidungen im Sinne des Absatzes 15 getroffen werden.

15 Durch Risikofinanzierungsmaßnahmen wird sichergestellt, dass die Finanzintermediäre, die den öffentlichen Beitrag erhalten, bei der Bereitstellung von Risikofinanzierungen für beihilfefähige Unternehmen gewinnorientierte Entscheidungen treffen. Diese Verpflichtung ist erfüllt, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Der Mitgliedstaat oder die mit der Durchführung der Maßnahme betraute Einrichtung trägt für eine Due-Diligence-Prüfung Sorge, um eine solide Anlagestrategie für die Zwecke der Durchführung der Risikofinanzierungsmaßnahme sicherzustellen, einschließlich einer geeigneten Risikodiversifizierungsstrategie, die in Bezug auf Umfang und geografische Verteilung der Investitionen sowohl auf Rentabilität als auch auf Effizienzgewinne abzielt; b) die für beihilfefähige Unternehmen bereitgestellten Risikofinanzierungen stützen sich auf tragfähige Geschäftspläne, die detaillierte Angaben zur Produkt-, Absatz- und Rentabilitätsentwicklung enthalten und vorab die wirtschaftliche Tragfähigkeit belegen; c) für jede Beteiligung und beteiligungsähnliche Investition gibt es eine klare und realistische Ausstiegsstrategie.

16 Die Finanzintermediäre müssen nach wirtschaftlichen Grundsätzen verwaltet werden. Diese Anforderung ist erfüllt, wenn der Finanzintermediär und, je nach Art der Risikofinanzierungsmaßnahme, der Fondsmanager alle folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) Sie sind gesetzlich oder vertraglich verpflichtet, im Einklang mit bewährten Verfahren, mit der Sorgfalt eines professionellen Managers und nach Treu und Glauben zu handeln und dabei Interessenkonflikte zu vermeiden; sie unterliegen gegebenenfalls der Aufsicht durch die Regulierungsbehörden; b) sie erhalten eine marktübliche Vergütung; diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn sie im Rahmen eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens nach Absatz 14 ausgewählt werden; c) sie tragen einen Teil des Investitionsrisikos, indem sie sich entweder mit ihren eigenen Mitteln an der Investition beteiligen oder eine leistungsbezogene Vergütung erhalten, sodass sichergestellt ist, dass ihre Interessen stets mit den Interessen der Mitgliedstaaten oder der von diesen betrauten Einrichtungen im Einklang stehen; d) sie stellen eine Investmentstrategie sowie Kriterien und einen Zeitplan für die Investitionen auf; e) die Investoren dürfen gegebenenfalls in den Leitungsgremien des Investitionsfonds (z. B. Aufsichtsrat oder Beirat) vertreten sein.

17 Bei einer Risikofinanzierungsmaßnahme, mit der beihilfefähigen Unternehmen Risikofinanzierungen in Form von Garantien, Krediten oder als Verbindlichkeit ausgestalteten beteiligungsähnlichen Investitionen gewährt werden, stellt der Finanzintermediär für beihilfefähige Unternehmen Risikofinanzierungen bereit, die ohne die Beihilfe nicht oder nur in beschränktem Umfang oder auf andere Weise bereitgestellt worden wären. Der Finanzintermediär muss nachweisen können, dass er anhand eines Mechanismus sicherstellt, dass alle Vorteile – in Form umfangreicherer Finanzierungen, riskanterer Portfolios, geringerer Besicherungsanforderungen, niedrigerer Garantieentgelte oder niedrigerer Zinssätze – so weit wie möglich an die beihilfefähigen Unternehmen weitergegeben werden.

18 Risikofinanzierungsmaßnahmen, mit denen KMU Risikofinanzierungen zur Verfügung gestellt werden, die nicht die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllen, sind mit dem Binnenmarkt nach Artikel 107 Absatz 3 AEUV vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Auf Ebene der KMU erfüllt die Beihilfe die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission , der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission bzw. der Verordnung (EU) Nr. 717/2014; b) alle Voraussetzungen dieses Artikels, mit Ausnahme der in den Absätzen 3, 4, 8, 12 und/oder 13 genannten Voraussetzungen, sind erfüllt; c) bei Risikofinanzierungsmaßnahmen zur Bereitstellung von Risikofinanzierungen in Form von Beteiligungen, beteiligungsähnlichen Investitionen oder Investitionskrediten für beihilfefähige Unternehmen: die Maßnahme auf Ebene der Finanzintermediäre oder der KMU zusätzliche Finanzmittel von unabhängigen privaten Investoren mobilisiert, sodass die private Beteiligung insgesamt mindestens 60 % der für die KMU bereitgestellten Risikofinanzierungen entspricht. Der in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannte Satz für die private Beteiligung insgesamt wird auf 30 % gesenkt bei Investitionen, die entweder in Fördergebieten getätigt werden, die in Anwendung des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV in einer genehmigten und zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Risikofinanzierung geltenden Fördergebietskarte ausgewiesen sind, oder die Unterstützung auf der Grundlage des vom Rat gebilligten Aufbau- und Resilienzplans des jeweiligen Mitgliedstaats erhalten, oder die Unterstützung aus dem Europäischen Verteidigungsfonds nach der Verordnung (EU) 2021/697 oder aus dem Weltraumprogramm der Union nach der Verordnung (EU) 2021/696 oder aus Unionsfonds mit geteilter Mittelverwaltung nach der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, der Verordnung (EU) 2021/1060 oder der Verordnung (EU) 2021/2115 erhalten.

Article 21a Risikofinanzierungsbeihilfen für KMU in Form von Steueranreizen für private Investoren, die natürliche Personen sind

1 Risikofinanzierungsbeihilferegelungen zugunsten von KMU in Form von Steueranreizen für unabhängige private Investoren, die natürliche Personen sind, und für beihilfefähige Unternehmen direkt oder indirekt Risikofinanzierungen bereitstellen, sind nach Artikel 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.

2 Beihilfefähig sind Unternehmen, die die Voraussetzungen des Artikels 21 Absatz 3 erfüllen. Die nach Artikel 21 und dem vorliegenden Artikel für jedes beihilfefähige Unternehmen insgesamt bereitgestellte Risikofinanzierung darf den in Artikel 21 Absatz 8 festgelegten Höchstbetrag nicht überschreiten.

3 Stellt der unabhängige private Investor eine Risikofinanzierung indirekt über einen Finanzintermediär bereit, so erfolgt die beihilfefähige Investition in Form des Erwerbs von Anteilen oder Beteiligungen an dem Finanzintermediär, der wiederum Risikofinanzierungen für beihilfefähige Unternehmen gemäß Artikel 21 Absätze 5 bis 8 bereitstellt. Für die Dienstleistungen des Finanzintermediärs oder seiner Manager darf kein Steueranreiz gewährt werden.

4 Wenn der unabhängige private Investor dem beihilfefähigen Unternehmen eine Risikofinanzierung direkt zur Verfügung stellt, gilt nur der Erwerb von Stammaktien mit vollem Risiko, die von dem beihilfefähigen Unternehmen neu begeben werden, als beihilfefähige Investition. Diese Aktien müssen mindestens drei Jahre lang gehalten werden. Ersatzkapital kommt nur unter den in Artikel 21 Absatz 7 festgelegten Voraussetzungen in Betracht. Was die möglichen Formen von Steueranreizen betrifft, so können Verluste aus der Veräußerung der Aktien von der Einkommensteuer abgesetzt werden. Im Falle von Vergünstigungen bei der Besteuerung von Dividenden können für beihilfefähige Aktien erhaltene Dividenden (in vollem Umfang oder teilweise) von der Einkommensteuer befreit werden. Gewinne aus dem Verkauf beihilfefähiger Aktien können (in vollem Umfang oder teilweise) von der Kapitalertragsteuer befreit werden, oder die Steuerschulden in Bezug auf solche Gewinne können gestundet werden, wenn diese Gewinne innerhalb eines Jahres in neue beihilfefähige Aktien reinvestiert werden.

5 Stellt der unabhängige private Investor dem beihilfefähigen Unternehmen Risikofinanzierungen direkt zur Verfügung, um eine angemessene Beteiligung des unabhängigen privaten Investors nach Artikel 21 Absatz 12 zu gewährleisten, darf die Steuervergünstigung, die in der kumulierten maximalen Steuervergünstigung für alle Steueranreize zusammengenommen besteht, folgende Obergrenzen nicht überschreiten: a) 50 % der beihilfefähigen Investition des unabhängigen privaten Investors in beihilfefähige Unternehmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 3 Buchstabe a; b) 35 % der beihilfefähigen Investition des unabhängigen privaten Investors in beihilfefähige Unternehmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 3 Buchstabe b; c) 20 % der beihilfefähigen Investition des unabhängigen privaten Investors in beihilfefähige Unternehmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 3 Buchstabe c oder einer beihilfefähigen Folgeinvestition in ein beihilfefähiges Unternehmen, die nach Ablauf des in Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe b genannten für die Beihilfefähigkeit maßgeblichen Zeitraums getätigt wird. Die Obergrenzen für Steuervergünstigungen für die in Unterabsatz 1 genannten Direktinvestitionen können auf bis zu 65 % (Obergrenze unter Buchstabe a), auf bis zu 50 % (Obergrenze unter Buchstabe b) und auf bis zu 35 % (Obergrenze unter Buchstabe c) angehoben werden bei Investitionen, die entweder in Fördergebieten getätigt werden, die in Anwendung des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV in einer genehmigten und zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Risikofinanzierung geltenden Fördergebietskarte ausgewiesen sind, oder die Unterstützung auf der Grundlage des vom Rat gebilligten Aufbau- und Resilienzplans des jeweiligen Mitgliedstaats erhalten, oder die Unterstützung aus dem Europäischen Verteidigungsfonds nach der Verordnung (EU) 2021/697 oder aus dem Weltraumprogramm der Union nach der Verordnung (EU) 2021/696 erhalten, oder die Unterstützung aus Unionsfonds mit geteilter Mittelverwaltung nach der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, der Verordnung (EU) 2021/1060 oder der Verordnung (EU) 2021/2115 erhalten.

6 Stellt der unabhängige private Investor Risikofinanzierungen indirekt über einen Finanzintermediär und gemäß Artikel 21 Absatz 12 bereit, darf die Steuervergünstigung, die in der kumulierten maximalen Steuervergünstigung aus allen Steueranreizen zusammengenommen besteht, 30 % der beihilfefähigen Investition des unabhängigen privaten Investors in ein beihilfefähiges Unternehmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 3 nicht übersteigen. Diese Obergrenze für die Steuervergünstigung kann auf bis zu 50 % angehoben werden bei Investitionen, die entweder in Fördergebieten getätigt werden, die in Anwendung des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV in einer genehmigten und zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Risikofinanzierung geltenden Fördergebietskarte ausgewiesen sind, oder die Unterstützung auf der Grundlage des vom Rat gebilligten Aufbau- und Resilienzplans des jeweiligen Mitgliedstaats erhalten, oder die Unterstützung aus dem Europäischen Verteidigungsfonds nach der Verordnung (EU) 2021/697 oder aus dem Weltraumprogramm der Union nach der Verordnung (EU) 2021/696 erhalten, oder die Unterstützung aus Unionsfonds mit geteilter Mittelverwaltung nach der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, der Verordnung (EU) 2021/1060 oder der Verordnung (EU) 2021/2115 erhalten.“

Article 25e Beihilfen im Rahmen der Kofinanzierung von Vorhaben, die aus dem Europäischen Verteidigungsfonds oder dem Europäischen Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich unterstützt werden

1 Beihilfen zur Kofinanzierung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die über den Europäischen Verteidigungsfonds oder das Europäischen Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich unterstützt und gemäß den für den Europäischen Verteidigungsfonds oder das Europäische Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich geltenden Vorschriften bewertet, in eine Rangfolge gebracht und ausgewählt werden, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.

2 Die beihilfefähigen Kosten des geförderten Vorhabens sind die Kosten, die gemäß den Vorschriften des Europäischen Verteidigungsfonds oder des Europäischen Programms zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich beihilfefähig sind.

3 Die insgesamt bereitgestellten öffentlichen Mittel können sich auf bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens belaufen, d. h., die Kosten des Vorhabens, die nicht durch eine Finanzierung aus Unionsmitteln gedeckt werden, können durch staatliche Beihilfen gedeckt werden.

4 Übersteigt die Beihilfeintensität die in Artikel 25 Absätze 5, 6 und 7 genannte Beihilfehöchstintensität, so muss der Beihilfeempfänger der Bewilligungsbehörde für die Nutzung der aus dem Vorhaben resultierenden Rechte des geistigen Eigentums oder Prototypen für jede Anwendung außerhalb des Verteidigungsbereichs den Marktpreis zahlen. Der für diese Nutzung an die Bewilligungsbehörde zu zahlende Höchstbetrag darf in keinem Fall höher sein als die Differenz zwischen der Beihilfe, die der Empfänger erhalten hat, und dem Beihilfehöchstbetrag, den er gemäß der nach Artikel 25 Absätze 5, 6 und 7 zulässigen Beihilfehöchstintensität erhalten dürfte.“

Article 26a Investitionsbeihilfen für Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen

1 Beihilfen für den Bau oder die Modernisierung von Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.

2 Der für den Betrieb oder die Nutzung der Infrastruktur berechnete Preis muss dem Marktpreis entsprechen oder, sollte es keinen Marktpreis geben, die Kosten zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne widerspiegeln.

3 Die Infrastruktur muss mehreren Nutzern offenstehen und der Zugang zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt werden. Unternehmen, die mindestens 10 % der Investitionskosten der Infrastruktur finanziert haben, können einen bevorzugten Zugang zu günstigeren Bedingungen erhalten. Um Überkompensationen zu verhindern, muss der Zugang in einem angemessenen Verhältnis zu dem Investitionsbeitrag des Unternehmens stehen; ferner werden die Vorzugsbedingungen öffentlich zugänglich gemacht.

4 Beihilfefähig sind die Kosten der Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte.

5 Die Beihilfeintensität darf 25 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

6 Die Beihilfeintensität kann bei großen, mittleren und kleinen Unternehmen gemäß den folgenden Vorgaben auf eine Beihilfehöchstintensität von 40 %, 50 % bzw. 60 % der beihilfefähigen Investitionskosten angehoben werden: a) um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen; b) um weitere 10 Prozentpunkte bei grenzübergreifenden Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen, für die mindestens zwei Mitgliedstaaten öffentliche Mittel bereitstellen, oder bei auf Unionsebene bewerteten und ausgewählten Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen; c) um weitere 5 Prozentpunkte bei Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen, bei denen mindestens 80 % der jährlichen Kapazitäten KMU zugewiesen werden.“

Article 36 Investitionsbeihilfen für den Umweltschutz einschließlich Dekarbonisierung

1 Investitionsbeihilfen für den Umweltschutz einschließlich Beihilfen zur Verringerung und zum Abbau von Treibhausgasemissionen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.“

Article 36a Investitionsbeihilfen für Lade- oder Tankinfrastruktur

1 Investitionsbeihilfen für Lade- oder Tankinfrastruktur sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.

2 Dieser Artikel gilt nur für Beihilfen für Lade- oder Tankinfrastrukturen, die Fahrzeuge, mobile Terminalgeräte oder mobile Bodenabfertigungsgeräte mit Strom oder Wasserstoff versorgen. Bei geförderter Wasserstoff-Tankinfrastruktur muss der Mitgliedstaat vom Beihilfeempfänger die Zusage erhalten, dass die Tankinfrastruktur spätestens bis zum 31. Dezember 2035 ausschließlich erneuerbaren Wasserstoff bereitstellen wird. Dieser Artikel gilt nicht für Beihilfen für Investitionen in Bezug auf Lade- und Tankinfrastruktur in Häfen.

3 Beihilfefähig sind die Kosten für den Bau, die Installation, die Modernisierung oder die Erweiterung von Lade- oder Tankinfrastruktur. Dazu können die Kosten für die Lade- oder Tankinfrastruktur selbst und dazugehörige technische Ausrüstung, die Kosten für die Installation oder Modernisierung elektrischer oder anderer Komponenten einschließlich Stromkabeln und Transformatoren, die erforderlich sind, um die Lade- oder Tankinfrastruktur ans Netz oder an eine lokale Anlage zur Erzeugung oder Speicherung von Strom oder Wasserstoff anzuschließen, sowie die Kosten für Baumaßnahmen, Anpassungen von Grundflächen oder Straßen sowie die einschlägigen Installationskosten und die Kosten für die Einholung einschlägiger Genehmigungen gehören. Die beihilfefähigen Kosten können auch die Investitionskosten für die am Standort der Infrastruktur erfolgende Erzeugung von erneuerbarem Strom oder erneuerbarem Wasserstoff sowie die Investitionskosten für Einheiten zur Speicherung von erneuerbarem Strom oder Wasserstoff abdecken. Die nominale Produktionskapazität der am Standort der Infrastruktur befindlichen Anlage zur Erzeugung von erneuerbarem Strom bzw. erneuerbarem Wasserstoff darf die maximale Nennleistung oder die maximale Lade- bzw. Betankungskapazität der Lade- bzw. Tankinfrastruktur nicht übersteigen, an die sie angeschlossen ist.

4 Beihilfen nach diesem Artikel müssen im Rahmen einer wettbewerblichen Ausschreibung gewährt werden, die über die Vorgaben des Artikels 2 Nummer 38 hinaus alle folgenden Voraussetzungen erfüllt: a) Die Gewährung der Beihilfe erfolgt auf der Grundlage objektiver, eindeutiger, transparenter und diskriminierungsfreier Beihilfefähigkeits- und Auswahlkriterien, die vorab festgelegt und mindestens sechs Wochen vor Ablauf der Antragsfrist veröffentlicht werden, um einen wirksamen Wettbewerb zu ermöglichen. b) Während der Durchführung einer Regelung wird im Falle einer Ausschreibung, bei der alle Bieter Beihilfen erhalten, die Ausgestaltung der Ausschreibung beispielsweise durch Verringerung von Mittelausstattung oder Volumen korrigiert, um bei den nachfolgenden Ausschreibungen einen wirksamen Wettbewerb wiederherzustellen. c) Nachträgliche Anpassungen des Ausschreibungsergebnisses (z. B. anschließende Verhandlungen über die Ergebnisse des Bietverfahrens) sind ausgeschlossen. d) Mindestens 70 % der Auswahlkriterien, die insgesamt für die Erstellung der Rangfolge der Angebote und letztlich für die Zuweisung der Beihilfen im Rahmen der wettbewerblichen Ausschreibung herangezogen werden, müssen anhand der Höhe der Beihilfe im Verhältnis zum Beitrag des Vorhabens zu den Umweltzielen der Maßnahme festgelegt werden; dabei kann es sich z. B. um die pro Ladepunkt oder Zapfstelle beantragte Beihilfe handeln.

5 Wird die Beihilfe im Rahmen einer wettbewerblichen Ausschreibung gewährt, die die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllt, so kann die Beihilfeintensität bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen.

6 Abweichend von Absatz 4 können Beihilfen auch ohne wettbewerbliche Ausschreibung gewährt werden, wenn die Beihilfe auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt wird. In diesem Fall darf die Beihilfeintensität 20 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Bei mittleren Unternehmen kann die Beihilfeintensität um 20 Prozentpunkte, bei kleinen Unternehmen um 30 Prozentpunkte erhöht werden. Bei Investitionen in Fördergebieten, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe in Anwendung des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV in einer geltenden genehmigten Fördergebietskarte ausgewiesen sind, kann die Beihilfeintensität um 15 Prozentpunkte erhöht werden; bei Investitionen in Fördergebieten, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe in Anwendung des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV in einer in Kraft getretenen genehmigten Fördergebietskarte ausgewiesen sind, kann sie um 5 Prozentpunkte erhöht werden.

7 Beihilfen für ein und dasselbe Unternehmen dürfen höchstens 40 % der Gesamtmittelausstattung der betreffenden Beihilferegelung ausmachen.

8 Steht die Lade- oder Tankinfrastruktur anderen Nutzern als den Beihilfeempfängern offen, so dürfen Beihilfen nur für den Bau, die Installation, die Modernisierung oder die Erweiterung einer öffentlich zugänglichen Lade- oder Tankinfrastruktur gewährt werden, die den Nutzern einen diskriminierungsfreien Zugang ermöglicht, auch in Bezug auf Tarife, Authentifizierungs- und Zahlungsmethoden und sonstige Nutzungsbedingungen. Die Gebühren, die anderen Nutzern als den Beihilfeempfängern für die Nutzung der Lade- oder Tankinfrastruktur in Rechnung gestellt werden, müssen den Marktpreisen entsprechen.

9 Betreiber von Lade- oder Tankinfrastruktur, die in Bezug auf ihre Infrastruktur vertragsbasierte Zahlungen anbieten oder zulassen, dürfen Anbieter von Mobilitätsdienstleistungen nicht bevorzugen bzw. benachteiligen, beispielsweise durch ungerechtfertigte Gewährung von Vorzugsbedingungen für den Zugang oder durch ungerechtfertigte Preisdifferenzierung.

10 Die Erforderlichkeit von Beihilfen für Investitionen in Lade- oder Tankinfrastruktur der Art, wie sie mit der staatlichen Beihilfe gefördert werden soll (bei Ladeinfrastruktur beispielsweise Normal- oder Schnellladeinfrastruktur) wird anhand einer vorab durchgeführten öffentlichen Konsultation oder einer unabhängigen Marktstudie geprüft, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Beihilfemaßnahme nicht älter als ein Jahr sein darf. Insbesondere muss festgestellt werden, dass innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Beihilfemaßnahme voraussichtlich keine solchen Investitionen zu Marktbedingungen vorgenommen würden. Die in Unterabsatz 1 dargelegte Verpflichtung zur Durchführung einer vorherigen öffentlichen Konsultation oder einer unabhängigen Marktstudie gilt nicht für Beihilfen für den Bau, die Installation, die Modernisierung oder die Erweiterung von nicht öffentlich zugänglicher Lade- oder Tankinfrastruktur.

11 Abweichend von Absatz 10 ist von der Erforderlichkeit von Beihilfen für Lade- bzw. Tankinfrastruktur für Straßenfahrzeuge auszugehen, wenn ausschließlich mit Strom betriebene Fahrzeuge (für Ladeinfrastruktur) bzw. zumindest teilweise mit Wasserstoff betriebene Fahrzeuge (für Tankinfrastruktur) weniger als 3 % der in den betreffenden Mitgliedstaaten insgesamt zugelassenen Fahrzeuge der jeweiligen Fahrzeugklasse ausmachen. Für die Zwecke dieses Absatzes gehören Pkw und leichte Nutzfahrzeuge derselben Fahrzeugklasse an.

12 Werden Dritte mittels Konzession oder Betrauung mit dem Betrieb der geförderten Lade- oder Tankinfrastruktur beauftragt, so erfolgt dies auf der Grundlage eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens unter Einhaltung der geltenden Vergabevorschriften.

13 Wird eine Beihilfe für den Aufbau einer neuen Ladeinfrastruktur gewährt, die die Übertragung von Strom mit einer Leistung von höchstens 22 kW ermöglicht, so muss die Infrastruktur in der Lage sein, intelligente Ladefunktionen zu unterstützen.“

Article 36b Investitionsbeihilfen für den Erwerb sauberer oder emissionsfreier Fahrzeuge und die Nachrüstung von Fahrzeugen

1 Investitionsbeihilfen für den Erwerb sauberer oder emissionsfreier Fahrzeuge für den Straßen-, Schienen-, Binnenschiffs- und Seeverkehr sowie für die Nachrüstung von Fahrzeugen (mit Ausnahme von Luftfahrzeugen), damit diese als saubere oder als emissionsfreie Fahrzeuge eingestuft werden können, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.

2 Beihilfen werden gewährt für den Erwerb oder das für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten erfolgende Leasing von sauberen Fahrzeugen, die zumindest teilweise mit Strom oder Wasserstoff betrieben werden, oder von emissionsfreien Fahrzeugen sowie für die Nachrüstung von Fahrzeugen, damit diese als saubere oder als emissionsfreie Fahrzeuge eingestuft werden können.

3 Beihilfefähig sind die folgenden Kosten: a) bei Investitionen, die im Erwerb sauberer oder emissionsfreier Fahrzeuge bestehen, die Mehrkosten für den Erwerb des sauberen oder emissionsfreien Fahrzeugs. Diese Mehrkosten entsprechen der Differenz zwischen den Investitionskosten für den Erwerb des sauberen oder emissionsfreien Fahrzeugs und den Investitionskosten für den Erwerb eines den bereits geltenden einschlägigen Unionsnormen entsprechenden Fahrzeugs derselben Klasse, das ohne die Beihilfe erworben worden wäre; b) bei Investitionen, die im Leasing sauberer oder emissionsfreier Fahrzeuge bestehen, die Mehrkosten für das Leasing des sauberen oder emissionsfreien Fahrzeugs. Diese Mehrkosten entsprechen der Differenz zwischen dem Kapitalwert des Leasings des sauberen oder emissionsfreien Fahrzeugs und dem Kapitalwert des Leasings eines den bereits geltenden einschlägigen Unionsnormen entsprechenden Fahrzeugs derselben Klasse, das ohne die Beihilfe geleast worden wäre. Bei der Bestimmung der beihilfefähigen Kosten werden die mit dem Betrieb des Fahrzeugs verbundenen Betriebskosten, u. a. Energiekosten, Versicherungskosten und Wartungskosten, nicht berücksichtigt, unabhängig davon, ob sie im Leasingvertrag enthalten sind; c) bei Investitionen, die darin bestehen, dass Fahrzeuge nachgerüstet werden, damit diese als saubere oder als emissionsfreie Fahrzeuge eingestuft werden können, die Investitionskosten in die Nachrüstung.

4 Beihilfen nach diesem Artikel müssen im Rahmen einer wettbewerblichen Ausschreibung gewährt werden, die über die Vorgaben des Artikels 2 Nummer 38 hinaus alle folgenden Voraussetzungen erfüllt: a) Die Gewährung der Beihilfe erfolgt auf der Grundlage objektiver, eindeutiger, transparenter und diskriminierungsfreier Beihilfefähigkeits- und Auswahlkriterien, die vorab festgelegt und mindestens sechs Wochen vor Ablauf der Antragsfrist veröffentlicht werden, um einen wirksamen Wettbewerb zu ermöglichen. b) Während der Durchführung einer Regelung wird im Falle einer Ausschreibung, bei der alle Bieter Beihilfen erhalten, die Ausgestaltung der Ausschreibung beispielsweise durch Verringerung von Mittelausstattung oder Volumen korrigiert, um bei den nachfolgenden Ausschreibungen einen wirksamen Wettbewerb wiederherzustellen. c) Nachträgliche Anpassungen des Ausschreibungsergebnisses (z. B. anschließende Verhandlungen über die Ergebnisse des Bietverfahrens) sind ausgeschlossen. d) Mindestens 70 % der Auswahlkriterien, die insgesamt für die Erstellung der Rangfolge der Angebote und letztlich für die Zuweisung der Beihilfen im Rahmen der wettbewerblichen Ausschreibung herangezogen werden, müssen anhand der Höhe der Beihilfe im Verhältnis zum Beitrag des Vorhabens zu den Umweltzielen der Maßnahme festgelegt werden; dabei kann es sich z. B. um die pro sauberem oder emissionsfreiem Fahrzeug beantragte Beihilfe handeln.

5 Wird die Beihilfe im Rahmen einer wettbewerblichen Ausschreibung gewährt, die die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllt, so darf die Beihilfeintensität folgende Sätze nicht übersteigen: a) 100 % der beihilfefähigen Kosten für den Erwerb oder das Leasing emissionsfreier Fahrzeuge oder die Nachrüstung von Fahrzeugen, damit diese als emissionsfreie Fahrzeuge eingestuft werden können. b) 80 % der beihilfefähigen Kosten für den Erwerb oder das Leasing sauberer Fahrzeuge oder die Nachrüstung von Fahrzeugen, damit sie als saubere Fahrzeuge eingestuft werden können.

6 Abweichend von Absatz 4 können Beihilfen auch ohne wettbewerbliche Ausschreibung gewährt werden, wenn die Beihilfe auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt wird. In solchen Fällen darf die Beihilfeintensität 20 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Bei emissionsfreien Fahrzeugen kann die Beihilfeintensität um 10 Prozentpunkte erhöht werden; bei mittleren Unternehmen ist eine Erhöhung um 20 Prozentpunkte und bei kleinen Unternehmen um 30 Prozentpunkte möglich.

7 Abweichend von Absatz 4 können Beihilfen auch ohne wettbewerbliche Ausschreibung gewährt werden, wenn sie Unternehmen gewährt werden, die im Anschluss an eine offene, transparente und diskriminierungsfreie öffentliche Ausschreibung einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag für die Erbringung öffentlicher Personenverkehrsdienste auf dem Land-, Schienen- oder Wasserweg erhalten haben, und sich ausschließlich auf den Erwerb sauberer oder emissionsfreier Fahrzeuge beziehen, die für die Erbringung der öffentlichen Personenverkehrsdienste im Rahmen des öffentlichen Dienstleistungsauftrags eingesetzt werden. In diesem Fall darf die Beihilfeintensität 40 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Bei emissionsfreien Fahrzeugen kann die Beihilfeintensität um 10 Prozentpunkte erhöht werden.“

Article 38a Investitionsbeihilfen für gebäudebezogene Energieeffizienzmaßnahmen

1 Investitionsbeihilfen, durch die Unternehmen in die Lage versetzt werden, die Energieeffizienz anhand gebäudebezogener Maßnahmen zu verbessern, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.

2 Für Investitionen, die sicherstellen sollen, dass angenommene und in Kraft getretene Unionsnormen eingehalten werden, werden keine Beihilfen nach diesem Artikel gewährt.

3 Für Investitionen, die sicherstellen sollen, dass angenommene, aber noch nicht in Kraft getretene Unionsnormen eingehalten werden, können Beihilfen nach diesem Artikel gewährt werden. Handelt es sich bei den einschlägigen Unionsnormen um Mindestnormen für die Gesamtenergieeffizienz, so muss die Beihilfe gewährt werden, bevor die betreffenden Normen für das betreffende Unternehmen verbindlich werden. In diesem Fall muss der Mitgliedstaat sicherstellen, dass die Beihilfeempfänger einen detaillierten Renovierungs- und Zeitplan vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die geförderte Renovierung mindestens die Einhaltung der Mindestnormen für die Gesamtenergieeffizienz gewährleistet. Handelt es sich bei den einschlägigen Unionsnormen nicht um Mindestnormen für die Gesamtenergieeffizienz, so muss die Investition spätestens 18 Monate vor Inkrafttreten der Unionsnorm durchgeführt und abgeschlossen werden.

4 Dieser Artikel gilt weder für Beihilfen für Kraft-Wärme-Kopplung noch für Beihilfen für Fernwärme und/oder Fernkälte.

5 Die gesamten Investitionskosten sind beihilfefähig. Nicht direkt mit der Verbesserung der Energieeffizienz des Gebäudes in Zusammenhang stehende Kosten sind nicht beihilfefähig.

6 Die Beihilfe muss – gemessen am Primärenergiebedarf – zu der folgenden Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes führen: i) im Falle der Renovierung bestehender Gebäude zu einer Verbesserung um mindestens 20 % gegenüber dem Stand vor der Investition oder ii) im Falle von Renovierungsmaßnahmen, die die Installation oder den Austausch nur einer Art von Gebäudekomponente im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Richtlinie 2010/31/EU betreffen, zu einer Verbesserung um mindestens 10 % gegenüber dem Stand vor der Investition, wobei diese gezielten Renovierungsmaßnahmen nicht mehr als 30 % der im Rahmen der betreffenden Regelung für Energieeffizienzmaßnahmen vorgesehenen Mittel ausmachen dürfen oder iii) im Falle neuer Gebäude zu einer Verbesserung um mindestens 10 % gegenüber dem Schwellenwert für die in nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU festgelegten Anforderungen an Niedrigstenergiegebäude. Der anfängliche Primärenergiebedarf und die geschätzte Verbesserung werden unter Bezug auf einen Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz nach Artikel 2 Nummer 12 der Richtlinie 2010/31/EU ermittelt.

7 Für die Verbesserung der Energieeffizienz eines Gebäudes gewährte Beihilfen können mit Beihilfen für eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen kombiniert werden: a) Installation von am Standort des Gebäudes befindlichen integrierten Anlagen zur Erzeugung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen wie Photovoltaikmodulen oder Wärmepumpen; b) Installation von Ausrüstung zur Speicherung der Energie, die von den am Standort des Gebäudes befindlichen Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie erzeugt wird. Die Speicherausrüstung muss mindestens 75 % ihrer jährlichen Energie aus einer direkt angeschlossenen Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie beziehen; c) Anbindung an ein energieeffizientes Fernwärme- und/oder Fernkältesystem und dazugehörige Ausrüstung; d) Bau und Installation von Ladeinfrastruktur für die Gebäudenutzer und von damit zusammenhängender Infrastruktur wie Rohrleitungen, wenn sich die Parkplätze im oder am Gebäude befinden; e) Installation von Ausrüstung für die Digitalisierung des Gebäudes, insbesondere zur Steigerung seiner Intelligenzfähigkeit, einschließlich passiver gebäudeinterner Verkabelung oder strukturierter Verkabelung für Datennetze und des zugehörigen Teils der Breitbandinfrastruktur auf der Liegenschaft, zu der das Gebäude gehört, jedoch mit Ausnahme der für Datennetze bestimmten Verkabelung außerhalb der Liegenschaft; f) Investitionen in Gründächer und Ausrüstung für die Sammlung und Nutzung von Regenwasser. Bei solchen kombinierten Arbeiten im Sinne der Buchstaben a bis f sind die gesamten Investitionskosten für die verschiedenen Anlagen und Ausrüstungen beihilfefähig. Nicht direkt mit der Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz oder der Umweltbilanz in Zusammenhang stehende Kosten sind nicht beihilfefähig.

8 Abhängig davon, wer die Energieeffizienzmaßnahme in Auftrag gibt, können die Beihilfen entweder Gebäudeeigentümern oder Mietern gewährt werden.

9 Beihilfen können auch für die Verbesserung der Energieeffizienz der Heiz- oder Kühlanlagen im Gebäude gewährt werden.

10 Beihilfen für die Installation von mit fossilen Brennstoffen einschließlich Erdgas betriebenen Energieanlagen sind nicht nach diesem Artikel von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.

11 Die Beihilfeintensität darf 30 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

12 Abweichend von Absatz 11 darf die Beihilfeintensität in Fällen, in denen die Investition die Installation oder den Austausch nur einer Art von Gebäudekomponente im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Richtlinie 2010/31/EU betrifft, höchstens 25 % betragen.

13 Abweichend von den Absätzen 11 und 12 darf die Beihilfeintensität in Fällen, in denen Beihilfen für in Gebäude getätigte Investitionen, die der Erfüllung von als Unionsnormen geltenden Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz dienen, weniger als 18 Monate vor Inkrafttreten der Unionsnormen gewährt werden, höchstens 15 % der beihilfefähigen Kosten betragen, wenn die Investition die Installation oder den Austausch nur einer Art von Gebäudekomponente im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Richtlinie 2010/31/EU betrifft, und in allen anderen Fällen höchstens 20 % der beihilfefähigen Kosten.

14 Bei kleinen Unternehmen kann die Beihilfeintensität um 20 Prozentpunkte, bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.

15 Bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV kann die Beihilfeintensität um 15 Prozentpunkte, bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV um 5 Prozentpunkte erhöht werden.

16 Bei Beihilfen zur Verbesserung der Energieeffizienz bestehender Gebäude kann die Beihilfeintensität um 15 Prozentpunkte erhöht werden, wenn die Beihilfe – gemessen am Primärenergiebedarf – zu einer Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes um mindestens 40 % gegenüber dem Stand vor der Investition führt. Diese Erhöhung der Beihilfeintensität ist nicht zulässig, wenn die Investition die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes nicht über das Niveau hinaus verbessert, das durch als Unionsnormen geltende Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz vorgeschrieben wird und diese Normen weniger als 18 Monate nach Durchführung und Abschluss der Investition in Kraft treten werden.“

Article 38b Beihilfen zur Begünstigung von Energieleistungsverträgen

1 Beihilfen zur Begünstigung von Energieleistungsverträgen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2 Beihilfen nach diesem Artikel können zur Begünstigung von Energieleistungsverträgen im Sinne des Artikels 2 Nummer 27 der Richtlinie 2012/27/EU gewährt werden.

3 Nach diesem Artikel sind KMU und kleine Midcap-Unternehmen beihilfefähig, die Maßnahmen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz anbieten und die Endempfänger der Beihilfe sind.

4 Die Beihilfen werden in Form eines vorrangigen Kredits oder einer Garantie für den Anbieter der Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz im Rahmen eines Energieleistungsvertrags oder in Form eines Finanzprodukts zur Bereitstellung von Finanzmitteln für den Anbieter (z. B. Factoring oder Forfaitierung) gewährt.

5 Die Laufzeit des Kredits bzw. der Garantie für den Anbieter der Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz beträgt höchstens zehn Jahre.

6 Wird die Beihilfe in Form eines vorrangigen Kredits gewährt, so beträgt die Koinvestition gewerblicher Anbieter von Fremdfinanzierungen mindestens 30 % des Werts des zugrunde liegenden Portfolios der Energieleistungsverträge und entspricht die Rückzahlung durch den Anbieter der Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz mindestens dem Nominalbetrag des Kredits.

7 Wird die Beihilfe in Form einer Garantie gewährt, so deckt die Garantie höchstens 80 % des Betrags des zugrunde liegenden Kredits, und Verluste werden vom Kreditinstitut und vom Staat anteilig und zu gleichen Bedingungen getragen. Der von der Garantie abgedeckte Betrag sinkt anteilig, sodass die Garantie zu keinem Zeitpunkt mehr als 80 % des ausstehenden Kredits deckt.

8 Der Nominalbetrag der gesamten ausstehenden Finanzmittel, die pro Empfänger gewährt werden, beträgt höchstens 30 Mio. EUR.“

Article 41 Investitionsbeihilfen zur Förderung von erneuerbaren Energien, von erneuerbarem Wasserstoff und von hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung

1 Investitionsbeihilfen zur Förderung von erneuerbaren Energien, von erneuerbarem Wasserstoff und von hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung, mit Ausnahme von Strom aus erneuerbarem Wasserstoff, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.“

Article 43 Betriebsbeihilfen zur Förderung von erneuerbaren Energien und von erneuerbarem Wasserstoff im Rahmen von kleinen Vorhaben und von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften

1 Betriebsbeihilfen zur Förderung von erneuerbaren Energien und von erneuerbarem Wasserstoff im Rahmen von kleinen Vorhaben und von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, mit Ausnahme von Strom aus erneuerbarem Wasserstoff, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.

2 Für die Zwecke dieses Artikels sind kleine Vorhaben wie folgt definiert: i) im Bereich der Stromerzeugung oder -speicherung: Vorhaben mit einer installierten Kapazität von bis zu 1 MW; ii) im Bereich Stromverbrauch: Vorhaben mit einer Höchstabnahme von bis zu 1 MW; iii) im Bereich der Wärme- und Gaserzeugungstechnologien: Vorhaben mit einer installierten Kapazität von bis zu 1 MW oder einer gleichwertigen Kapazität; iv) im Bereich der Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff: Vorhaben mit einer installierten Kapazität von bis zu 3 MW oder einer gleichwertigen Kapazität; v) im Bereich der Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen, Biogas (einschließlich Biomethan) und Biomasse-Brennstoffen: Vorhaben mit einer installierten Kapazität von bis zu 50000 Tonnen/Jahr; vi) bei Vorhaben, die zu 100 % KMU zuzurechnen sind, und Demonstrationsvorhaben: Vorhaben mit einer installierten Kapazität oder einer Höchstabnahme von bis zu 6 MW; vii) bei Vorhaben, die zu 100 % Klein- oder Kleinstunternehmen zuzurechnen sind und ausschließlich der Windenergieerzeugung dienen: Vorhaben mit einer installierten Kapazität von bis zu 18 MW.“

Article 44 Beihilfen in Form von Steuerermäßigungen nach der Richtlinie 2003/96/EG

1 Beihilferegelungen in Form von Steuerermäßigungen nach Maßgabe der Richtlinie 2003/96/EG sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.

2 Die Begünstigten der Steuerermäßigung werden auf der Grundlage transparenter und objektiver Kriterien ausgewählt.

3 Die Begünstigten der Steuerermäßigung zahlen mindestens den in Anhang I der Richtlinie 2003/96/EG festgelegten Mindeststeuerbetrag; dies gilt mit Ausnahme von Ermäßigungen, a) die auf der Grundlage des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2003/96/EG für steuerbare Erzeugnisse gewährt werden, die bei Pilotprojekten zur technologischen Entwicklung umweltverträglicherer Produkte oder in Bezug auf Kraftstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen unter Steueraufsicht verwendet werden; b) die auf der Grundlage des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe b erster, zweiter, vierter oder fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 2003/96/EG für elektrischen Strom gewährt werden, i) der auf der Nutzung der Sonnenenergie, Windkraft, Wellen- oder Gezeitenenergie oder Erdwärme beruht, ii) der in Wasserkraftwerken gewonnen wird, iii) der aus den Methanemissionen aufgegebener Kohlengruben erzeugt wird oder iv) der aus Brennstoffzellen erzeugt wird; c) die auf der Grundlage des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2003/96/EG für Strom gewährt werden, der aus Biomasse oder aus Biomasse hergestellten Erzeugnissen gewonnen wird, soweit die jeweilige Biomasse die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 und der dazugehörigen Durchführungsrechtsakte oder delegierten Rechtsakte erfüllt; d) die auf der Grundlage des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2003/96/EG für elektrischen Strom, der bei der Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird, gewährt werden, sofern es sich bei der Kraft-Wärme-Kopplung um hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne des Artikels 2 Nummer 34 der Richtlinie 2012/27/EU handelt; e) die auf der Grundlage des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe l der Richtlinie 2003/96/EG für Erzeugnisse des KN-Codes 2705, die zu Heizzwecken verwendet werden, gewährt werden; f) die auf der Grundlage des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 2003/96/EG gewährt werden.

4 Beihilferegelungen in Form von Steuerermäßigungen können auf einer Ermäßigung des anwendbaren Steuersatzes oder der Zahlung eines festen Ausgleichsbetrags oder einer Kombination aus beidem basieren.

5 Steuerermäßigungen, die auf der Grundlage des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 2003/96/EG gewährt werden, sind nur von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, soweit die geförderten Kraftstoffe die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 und der dazugehörigen Durchführungsrechtsakte oder delegierten Rechtsakte erfüllen und aus den in Anhang IX der Richtlinie aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden.“

Article 44a Beihilfen in Form von Ermäßigungen von Umweltsteuern oder -abgaben

1 Beihilferegelungen in Form von Ermäßigungen von Umweltsteuern oder -abgaben sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind. Dieser Artikel gilt nicht für Ermäßigungen von Steuern oder Abgaben auf Energieerzeugnisse und Strom gemäß der Definition in Artikel 2 der Richtlinie 2003/96/EG.

2 Beihilfen in Form von Ermäßigungen von Umweltsteuern oder -abgaben sind nur dann mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn die Ermäßigung eine Verbesserung des Umweltschutzes ermöglicht, indem Unternehmen, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit ohne die Ermäßigung nicht fortführen könnten, in den Anwendungsbereich der Umweltsteuer oder -abgabe aufgenommen werden.

3 Beihilfefähig sind nur Unternehmen, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit ohne die Ermäßigung nicht fortführen könnten. Für die Zwecke dieses Artikels wird dies bei Unternehmen angenommen, deren Produktionskosten ohne die Ermäßigung aufgrund der Umweltsteuer oder -abgabe erheblich steigen würden und die diesen Anstieg nicht an Kunden weitergeben könnten. Der Anstieg der Produktionskosten wird in Prozent der Bruttowertschöpfung in jedem betroffenen Wirtschaftszweig bzw. in jeder betroffenen Kategorie von Begünstigten berechnet.

4 Die Begünstigten werden auf der Grundlage transparenter, diskriminierungsfreier und objektiver Kriterien ausgewählt. Die Beihilfe wird allen beihilfefähigen Unternehmen, die in demselben Wirtschaftszweig tätig sind und sich hinsichtlich der Ziele der Beihilfemaßnahme in derselben oder einer ähnlichen Lage befinden, in gleicher Weise gewährt.

5 Das Bruttosubventionsäquivalent der Beihilfe darf 80 % des nominalen Satzes der Steuer oder Abgabe nicht überschreiten.

6 Beihilferegelungen in Form von Ermäßigungen von Umweltsteuern oder -abgaben können auf einer Ermäßigung des anwendbaren Steuersatzes oder auf der Zahlung eines festen Ausgleichsbetrags oder einer Kombination von beidem basieren.“

Article 45 Investitionsbeihilfen für die Sanierung von Umweltschäden, die Rehabilitierung natürlicher Lebensräume und Ökosysteme, den Schutz bzw. die Wiederherstellung der Biodiversität oder die Umsetzung naturbasierter Lösungen für die Anpassung an den Klimawandel und für den Klimaschutz

1 Investitionsbeihilfen für die Sanierung von Umweltschäden, die Rehabilitierung natürlicher Lebensräume und Ökosysteme, den Schutz bzw. die Wiederherstellung der Biodiversität oder die Umsetzung naturbasierter Lösungen für die Anpassung an den Klimawandel und für den Klimaschutz sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.

2 Nach diesem Artikel können Beihilfen für die folgenden Tätigkeiten gewährt werden: a) Sanierung von Umweltschäden, einschließlich der Beeinträchtigung der Qualität des Bodens, des Oberflächen- oder des Grundwassers oder der Meeresumwelt; b) Rehabilitierung von geschädigten natürlichen Lebensräumen und Ökosystemen; c) Schutz bzw. Wiederherstellung von Biodiversität oder Ökosystemen, um dazu beitragen, Ökosysteme in einen guten Zustand zu versetzen oder Ökosysteme, die bereits in gutem Zustand sind, zu schützen; d) Umsetzung naturbasierter Lösungen für die Anpassung an den Klimawandel und für den Klimaschutz.

3 Dieser Artikel gilt nicht für Beihilfen zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen wie Erdbeben, Lawinen, Erdrutschen, Überschwemmungen, Wirbelstürmen, Orkanen, Vulkanausbrüchen und Flächenbränden natürlichen Ursprungs.

4 Dieser Artikel gilt ebenfalls nicht für Beihilfen für die Sanierung oder Rehabilitierung nach der Stilllegung von Kraftwerken und der Einstellung von Bergbau- oder Fördertätigkeiten.

5 Ist die Einheit oder das Unternehmen, das nach dem in dem jeweiligen Mitgliedstaat geltenden Recht für den Umweltschaden haftet, bekannt, so muss die Einheit bzw. das Unternehmen unbeschadet der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und anderer Unionsvorschriften über die Haftung für Umweltschäden, nach dem Verursacherprinzip die Arbeiten finanzieren, die erforderlich sind, um die Schädigung und Kontaminierung der Umwelt zu verhindern bzw. rückgängig zu machen; für Arbeiten, zu deren Durchführung das Unternehmen rechtlich verpflichtet wäre, dürfen keine Beihilfen gewährt werden. Der Mitgliedstaat muss alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich rechtlicher Schritte, ergreifen, um die haftbare Einheit bzw. das haftbare Unternehmen, die bzw. das den Umweltschaden verursacht hat, zu ermitteln und diese Einheit bzw. dieses Unternehmen zur Deckung der entsprechenden Kosten heranzuziehen. Lässt sich die nach geltendem Recht haftende Einheit bzw. das nach geltendem Recht haftende Unternehmen nicht ermitteln oder kann sie bzw. es nicht zur Übernahme der Kosten des von ihr bzw. ihm verursachten Umweltschadens herangezogen werden, insbesondere, weil das haftende Unternehmen rechtlich nicht mehr besteht und kein anderes Unternehmen als sein Rechtsnachfolger oder wirtschaftlicher Nachfolger angesehen werden kann, oder weil keine ausreichende finanzielle Absicherung vorhanden ist, um die Sanierungskosten zu tragen, so kann eine Beihilfe zur Unterstützung der Sanierungs- oder Rehabilitierungsarbeiten gewährt werden. Für die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates werden keine Beihilfen gewährt. Beihilfen nach diesem Artikel können zur Deckung der Mehrkosten gewährt werden, die erforderlich sind, um den Umfang oder die Zielsetzungen dieser Maßnahmen über die rechtlichen Verpflichtungen nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG hinaus auszuweiten.

6 Bei Investitionen in die Sanierung von Umweltschäden oder in die Rehabilitierung von natürlichen Lebensräumen und Ökosystemen sind die für die Sanierungs- oder Rehabilitierungsarbeiten anfallenden Kosten abzüglich der Wertsteigerung des Grundstücks oder der Liegenschaft beihilfefähig.

7 Gutachten zur Wertsteigerung eines Grundstücks oder einer Liegenschaft infolge der Sanierung von Umweltschäden oder der Rehabilitierung von natürlichen Lebensräumen und Ökosystemen sind von einem qualifizierten Sachverständigen zu erstellen.

8 Bei Investitionen in den Schutz bzw. die Wiederherstellung der Biodiversität und in die Umsetzung naturbasierter Lösungen für die Anpassung an den Klimawandel und für den Klimaschutz sind die Gesamtkosten der Arbeiten, die zum Schutz bzw. zur Wiederherstellung der Biodiversität oder zur Umsetzung naturbasierter Lösungen für die Anpassung an den Klimawandel und für den Klimaschutz beitragen, beihilfefähig.

9 Die Beihilfeintensität beträgt höchstens a) 100 % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in die Sanierung von Umweltschäden oder die Rehabilitierung von natürlichen Lebensräumen und Ökosystemen; b) 70 % der beihilfefähigen Kosten für Investitionen in den Schutz bzw. die Wiederherstellung der Biodiversität und in naturbasierte Lösungen für die Anpassung an den Klimawandel und für den Klimaschutz.

10 Die Beihilfeintensität für Investitionen in den Schutz bzw. die Wiederherstellung der Biodiversität und in die Umsetzung naturbasierter Lösungen für die Anpassung an den Klimawandel und für den Klimaschutz kann bei Beihilfen für kleine Unternehmen um 20 Prozentpunkte und bei Beihilfen für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.

Article 46 Investitionsbeihilfen für energieeffiziente Fernwärme und/oder Fernkälte

1 Investitionsbeihilfen für den Bau, die Erweiterung oder die Modernisierung energieeffizienter Fernwärme- und/oder Fernkältesysteme (dazu zählen auch der Bau, die Erweiterung oder die Modernisierung von Wärme- oder Kälteerzeugungsanlagen und/oder von Wärmespeicherlösungen und/oder des Verteilnetzes) sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.

2 Beihilfen werden nur für den Bau, die Erweiterung oder die Modernisierung von Fernwärme- und/oder Fernkältesystemen gewährt, die im Sinne des Artikels 2 Nummer 41 der Richtlinie 2012/27/EU energieeffizient sind oder werden sollen. Wird das System durch die geförderten Arbeiten am Verteilnetz noch nicht vollständig energieeffizient, so müssen die zusätzlichen Modernisierungen, die im Hinblick auf die Erfüllung der Definition des Begriffs ‚energieeffiziente Fernwärme und/oder Fernkälte‘ erforderlich sind, bei den geförderten Wärme- und/oder Kälteerzeugungsanlagen innerhalb von drei Jahren nach Beginn der geförderten Arbeiten am Verteilnetz beginnen.

3 Für die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen (einschließlich Wärmepumpen gemäß Anhang VII der Richtlinie (EU) 2018/2001), Abwärme oder hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung und Wärmespeicherung können Beihilfen gewährt werden. Für die Energieerzeugung aus Abfall können Beihilfen gewährt werden, wenn der Abfall unter die Definition des Begriffs ‚erneuerbare Energiequellen‘ fällt oder für den Betrieb von Anlagen verwendet wird, die der Definition des Begriffs ‚hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung‘ entsprechen. Abfälle, die als Energiequelle genutzt werden, dürfen den in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Grundsatz der Abfallhierarchie nicht umgehen.

4 Für den Bau oder die Modernisierung von Erzeugungsanlagen, die mit fossilen Brennstoffen mit Ausnahme von Erdgas betrieben werden, dürfen keine Beihilfen gewährt werden. Beihilfen für den Bau oder die Modernisierung von Erzeugungsanlagen, die mit Erdgas betrieben werden, dürfen nur gewährt werden, wenn die Einhaltung der Klimaziele für 2030 und 2050 gemäß Anhang I Abschnitt 4.30 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 gewährleistet ist.

5 Beihilfen für die Modernisierung von Speicher- und Verteilnetzen zur Übertragung von auf Basis fossiler Brennstoffe erzeugter Wärme und Kälte dürfen nur gewährt werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Das Verteilnetz ist für die Übertragung von Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen und/oder Abwärme geeignet oder wird dafür geeignet sein. b) Die Modernisierung führt nicht zu einer verstärkten Energieerzeugung aus fossilen Brennstoffen, mit Ausnahme von Erdgas. Im Falle einer Modernisierung des Speichers oder des Netzes zur Verteilung von mit Erdgas erzeugter Wärme oder Kälte müssen diese Erzeugungsanlagen mit den Klimazielen für 2030 und 2050 gemäß Anhang I Abschnitt 4.31 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 vereinbar sein, sofern die Modernisierung zu einer verstärkten Energieerzeugung aus Erdgas führt.

6 Beihilfefähig sind die Investitionskosten für den Bau oder die Modernisierung eines energieeffizienten Fernwärme- und/oder Fernkältesystems.

7 Die Beihilfeintensität darf 30 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Bei kleinen Unternehmen kann die Beihilfeintensität um 20 Prozentpunkte, bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.

8 Die Beihilfeintensität kann bei Investitionen, bei denen ausschließlich erneuerbare Energiequellen, Abwärme oder eine Kombination aus beiden, einschließlich der Kraft-Wärme-Kopplung aus erneuerbaren Quellen, zum Einsatz kommen, um 15 Prozentpunkte erhöht werden.

9 Alternativ zu Absatz 7 kann die Beihilfeintensität bis zu 100 % der Finanzierungslücke betragen. Die Beihilfe muss auf das für die Durchführung des geförderten Vorhabens bzw. der geförderten Tätigkeit erforderliche Minimum beschränkt sein. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Beihilfe der Finanzierungslücke im Sinne des Artikels 2 Nummer 118 entspricht. Eine detaillierte Prüfung dieser Nettomehrkosten ist nicht erforderlich, wenn die Beihilfebeträge durch eine wettbewerbliche Ausschreibung bestimmt werden, weil eine Ausschreibung zuverlässig darüber Aufschluss gibt, wie hoch die Beihilfe für die potenziellen Empfänger mindestens sein muss.

Article 47 Investitionsbeihilfen für Ressourceneffizienz und zur Unterstützung des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft

1 Investitionsbeihilfen zur Förderung der Ressourceneffizienz und des Ressourcenkreislaufs sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.

2 Beihilfen werden für die folgenden Arten von Investitionen gewährt: a) Investitionen zur Verbesserung der Ressourceneffizienz durch mindestens eine der folgenden Möglichkeiten: i) eine Nettoverringerung des Ressourcenverbrauchs bei der Erzeugung einer bestimmten Produktionsmenge im Vergleich zu einem vom Empfänger angewandten bereits bestehenden Produktionsverfahren oder im Vergleich zu in Absatz 7 aufgeführten anderen möglichen Vorhaben oder Tätigkeiten. Der Ressourcenverbrauch beinhaltet alle verbrauchten materiellen Ressourcen mit Ausnahme von Energie. Seine Verringerung wird durch Messung oder Schätzung des Verbrauchs vor und nach der Durchführung der Beihilfemaßnahme bestimmt, wobei etwaige Anpassungen aufgrund externer Bedingungen, die sich auf den Ressourcenverbrauch auswirken können, zu berücksichtigen sind; ii) die Ersetzung primärer Roh- oder Ausgangsstoffe durch sekundäre (wiederverwendete oder verwertete, einschließlich recycelter) Roh- oder Ausgangsstoffe; b) Investitionen in die Vermeidung und Verringerung des Abfallaufkommens, die Vorbereitung zur Wiederverwendung, die Dekontamination und das Recycling des vom Empfänger erzeugten Abfalls oder Investitionen in die Vorbereitung zur Wiederverwendung, die Dekontamination und das Recycling des von Dritten erzeugten Abfalls, der andernfalls nicht verwendet, beseitigt, einer niedrigeren Stufe der in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallhierarchie entsprechend oder weniger ressourceneffizient behandelt würde oder zu einer geringeren Qualität des Recycling-Outputs führen würde; c) Investitionen in die Sammlung, Sortierung, Dekontamination, Vorbehandlung und Behandlung anderer Produkte, Materialien oder Stoffe, die vom Empfänger oder von Dritten erzeugt werden und andernfalls nicht verwendet oder weniger ressourceneffizient verwertet würden; d) Investitionen in die getrennte Sammlung und Sortierung von Abfall mit Blick auf dessen Vorbereitung zur Wiederverwendung oder das Recycling.

3 Beihilfen für auf Energieerzeugung ausgerichtete Abfallbeseitigungs- und Abfallverwertungsverfahren sind nicht nach diesem Artikel von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.

4 Die Beihilfe befreit Unternehmen, die Abfall erzeugen, weder von Kosten oder Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Abfallbehandlung, die sie nach Unionsrecht oder nationalem Recht einschließlich Regelungen der erweiterten Herstellerverantwortung tragen bzw. erfüllen müssen, noch von Kosten, die als normale Kosten eines Unternehmens anzusehen sind.

5 Die Beihilfe darf keinen Anreiz für die Erzeugung von Abfall oder einen höheren Ressourcenverbrauch bieten.

6 Investitionen in Technologien, die unionsweit Gegenstand bereits rentabler etablierter Geschäftspraktiken sind, sind nicht nach diesem Artikel von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.

7 Beihilfefähig sind die Investitionsmehrkosten, die sich aus einem Vergleich der Gesamtinvestitionskosten des Vorhabens mit denen eines Vorhabens oder einer Tätigkeit ergeben, die weniger umweltfreundlich sind, d. h. aus einem Vergleich mit einer der folgenden Situationen: a) einem kontrafaktischen Szenario einer vergleichbaren und ohne Beihilfe realistischen Investition in ein neues oder bereits bestehendes Produktionsverfahren, mit der nicht dasselbe Maß an Ressourceneffizienz erreicht wird; b) einem kontrafaktischen Szenario, bei dem die Abfallbehandlung entsprechend einer niedrigeren Stufe der in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG genannten Abfallhierarchie oder eine weniger ressourceneffiziente Behandlung des Abfalls, anderer Produkte, Materialien oder Stoffe stattfindet; c) einem kontrafaktischen Szenario einer vergleichbaren Investition in einen herkömmlichen Produktionsprozess, bei dem primäre Roh- oder Ausgangsstoffe eingesetzt werden, wobei das hergestellte (wiederverwendete oder recycelte) Sekundärprodukt und das Primärprodukt technisch und wirtschaftlich gegeneinander substituierbar sind. In allen in Unterabsatz 1 aufgeführten Situationen besteht das kontrafaktische Szenario in einer Investition mit vergleichbarer Produktionskapazität und Lebensdauer, die den bereits geltenden Unionsnormen entspricht. Das kontrafaktische Szenario muss im Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen, die Marktbedingungen und die Anreize glaubwürdig sein. Handelt es sich bei der Investition um die Installation einer zusätzlichen Komponente für eine bereits bestehende Anlage und gibt es kein weniger umweltfreundliches Äquivalent zu dieser Investition oder kann der Antragsteller nachweisen, dass ohne die Beihilfe keine Investition getätigt werden würde, so sind die gesamten Investitionskosten beihilfefähig.

8 Die Beihilfeintensität darf 40 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Bei kleinen Unternehmen kann die Beihilfeintensität um 20 Prozentpunkte, bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.“

Article 48 Investitionsbeihilfen für Energieinfrastrukturen

1 Investitionsbeihilfen für den Bau oder die Modernisierung von Energieinfrastrukturen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.

2 Beihilfen für Energieinfrastrukturen, die nach den Rechtsvorschriften über den Energiebinnenmarkt vollständig oder teilweise von der Regulierung des Zugangs Dritter oder der Entgelte ausgenommen sind, sind nicht nach diesem Artikel von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.

3 Beihilfen für Investitionen in Vorhaben zur Strom- oder Gasspeicherung sind nicht nach diesem Artikel von der Anmeldepflicht freigestellt.

4 Beihilfen für Gasinfrastrukturen sind nur dann von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, wenn die betreffende Infrastruktur für die Nutzung von Wasserstoff und/oder erneuerbare Gase bestimmt ist oder zu über 50 % für den Transport von Wasserstoff und erneuerbaren Gasen genutzt wird.

5 Die gesamten Investitionskosten sind beihilfefähig.

6 Die Beihilfeintensität kann bis zu 100 % der Finanzierungslücke betragen. Die Beihilfe muss auf das für die Durchführung des geförderten Vorhabens bzw. der geförderten Tätigkeit erforderliche Minimum beschränkt sein. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Beihilfe der Finanzierungslücke im Sinne des Artikels 2 Nummer 118 entspricht. Eine detaillierte Prüfung dieser Nettomehrkosten ist nicht erforderlich, wenn die Beihilfebeträge durch eine wettbewerbliche Ausschreibung bestimmt werden, weil diese zuverlässig darüber Aufschluss gibt, wie hoch die Beihilfe für die potenziellen Empfänger mindestens sein muss.

Article 49 Beihilfen für Studien und Beratungsleistungen in den Bereichen Umweltschutz und Energie

1 Beihilfen für Studien oder Beratungsleistungen, einschließlich Energieaudits, die sich unmittelbar auf nach diesem Abschnitt beihilfefähige Investitionen beziehen, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.

2 Betrifft die gesamte Studie oder Beratungsleistung Investitionen, die nach diesem Abschnitt beihilfefähig sind, so sind die Kosten für die Studie oder die Beratungsleistung beihilfefähig. Betrifft nur ein Teil der Studie oder Beratungsleistung Investitionen, die nach diesem Abschnitt beihilfefähig sind, so sind die Kosten für den Teil der Studie oder der Beratungsleistung, der sich auf diese Investitionen bezieht, beihilfefähig.

2a Die Beihilfe wird unabhängig davon gewährt, ob auf die Ergebnisse der Studie oder der Beratungsleistung eine Investition folgt, die nach diesem Abschnitt beihilfefähig ist.

3 Die Beihilfeintensität darf 60 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

4 Bei Studien oder Beratungsleistungen im Auftrag kleiner Unternehmen kann die Beihilfeintensität um 20 Prozentpunkte, bei Studien oder Beratungsleistungen im Auftrag mittlerer Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.

5 Keine Beihilfen werden für Energieaudits gewährt, die durchgeführt werden, um der Richtlinie 2012/27/EU nachzukommen, es sei denn, das Energieaudit wird zusätzlich zu dem mit der Richtlinie verbindlich vorgeschriebenen Energieaudit durchgeführt.“

Article 52 Beihilfen für feste Breitbandnetze

1 Beihilfen für den Ausbau fester Breitbandnetze sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.

2 Beihilfefähig sind alle Kosten für Bau, Verwaltung und Betrieb eines festen Breitbandnetzes. Der Beihilfehöchstbetrag für ein Vorhaben wird nach Absatz 6 Buchstabe a auf der Grundlage eines wettbewerblichen Auswahlverfahrens bestimmt. Erfolgt eine Investition nach Absatz 6 Buchstabe b ohne wettbewerbliches Auswahlverfahren, so darf der Beihilfebetrag nicht höher sein als die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem üblichen Betriebsgewinn aus der Investition. Der Betriebsgewinn wird im Voraus auf der Grundlage realistischer Projektionen von den beihilfefähigen Kosten abgezogen und im Nachhinein über einen Rückforderungsmechanismus überprüft. Bei den für die Maßnahme angestellten realistischen Projektionen müssen alle Kosten und Einnahmen berücksichtigt werden, die im Laufe der wirtschaftlichen Lebensdauer der Investition voraussichtlich anfallen werden.

3 Beihilfefähig sind folgende alternative Arten von Investitionen: a) Ausbau eines festen Breitbandnetzes, um Haushalte und sozioökonomische Schwerpunkte in Gebieten anzuschließen, in denen kein Netz unter Spitzenlastbedingungen eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 100 Mbit/s (Schwellengeschwindigkeit) bietet und in denen auch nicht glaubhaft geplant ist, ein solches Netz innerhalb des relevanten Zeithorizonts auszubauen. Dies wird durch Kartierung und öffentliche Konsultation nach Absatz 4 überprüft. b) Ausbau eines festen Breitbandnetzes, um sozioökonomische Schwerpunkte in Gebieten anzuschließen, in denen nur ein Netz unter Spitzenlastbedingungen eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 100 Mbit/s, aber weniger als 300 Mbit/s (Schwellengeschwindigkeiten) bietet und in denen auch nicht glaubhaft geplant ist, ein solches Netz innerhalb des relevanten Zeithorizonts auszubauen. Dies wird durch Kartierung und öffentliche Konsultation nach Absatz 5 überprüft.

4 Gebiete mit mindestens einem Netz, das auf eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 1 Gbit/s unter Spitzenlastbedingungen aufgerüstet werden kann, kommen nicht für Maßnahmen nach Absatz 3 Buchstaben a und b in Betracht. Ein Netz gilt als auf eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 1 Gbit/s unter Spitzenlastbedingungen aufrüstbar, wenn diese Geschwindigkeit durch geringfügige Investitionen (z. B. durch Aufrüstung der aktiven Komponenten, ohne erhebliche Investitionen in die Breitbandinfrastruktur) erreicht werden kann.

5 Die Kartierung und die öffentliche Konsultation für die Zwecke des Absatzes 3 müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) Die Kartierung gibt Aufschluss über die Zielgebiete, die durch die staatliche Maßnahme abgedeckt werden sollen, und über alle vorhandenen festen Breitbandnetze. Die Kartierung erfolgt i) bei drahtgebundenen Festnetzen auf Adressenebene auf der Grundlage der erschlossenen Räumlichkeiten, ii) bei FWA-Netzen auf Adressenebene auf der Grundlage der erschlossenen Räumlichkeiten oder auf der Grundlage eines Rasters von maximal 100 x 100 m. Beinhaltet der Ausbau eines Netzes gleichzeitig den Ausbau eines Zugangsnetzes und den begrenzten Ausbau des für sein Funktionieren erforderlichen dazugehörigen Backhaul-Netzes, so braucht das Backhaul-Netz nicht kartiert zu werden. Alle Elemente des Verfahrens und die technischen Kriterien für die Kartierung der Zielgebiete müssen öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Karte wird stets im Rahmen einer öffentlichen Konsultation überprüft. b) Die öffentliche Konsultation wird von der zuständigen Behörde durch Veröffentlichung der Hauptmerkmale der geplanten staatlichen Maßnahme und eines Verzeichnisses der durch die Kartierung nach Buchstabe a ermittelten Zielgebiete durchgeführt. Diese Informationen müssen auf einer öffentlich zugänglichen Website auf regionaler und nationaler Ebene zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der öffentlichen Konsultation werden die Interessenträger aufgefordert, zu der geplanten staatlichen Maßnahme Stellung zu nehmen und gemäß Buchstabe a fundierte Informationen zu ihren Netzen vorzulegen, die die in Absatz 3 genannten Schwellengeschwindigkeiten bieten und die bereits im Zielgebiet vorhanden sind oder deren Ausbau dort innerhalb des relevanten Zeithorizonts glaubhaft geplant ist. Die öffentliche Konsultation muss mindestens 30 Tage dauern.

6 Die Maßnahme führt zu einer wesentlichen Verbesserung gegenüber den Netzen, die – wie durch eine gemäß Absatz 5 durchgeführte Kartierung und öffentliche Konsultation festgestellt wurde – bereits vorhanden sind oder deren Ausbau innerhalb des relevanten Zeithorizonts glaubhaft geplant ist. Glaubhaft geplante Netze werden bei der Bewertung der wesentlichen Verbesserung nur berücksichtigt, wenn sie für sich genommen innerhalb des relevanten Zeithorizonts in den Zielgebieten eine ähnliche Leistungsfähigkeit bieten würden wie das geplante staatlich geförderte Netz. Eine wesentliche Verbesserung ist gegeben, wenn die geförderte Maßnahme bewirkt, dass eine erhebliche neue Investition in das Breitbandnetz erfolgt und das geförderte Netz gegenüber dem vorhandenen bzw. glaubhaft geplanten Netz innerhalb des relevanten Zeithorizonts zu erheblichen Verbesserungen in Bezug auf Verfügbarkeit, Kapazitäten, Geschwindigkeiten und Wettbewerb im Bereich der Breitbanddienste führt. Im Rahmen der Maßnahme müssen mehr als 70 % der Investitionen in Breitbandinfrastruktur fließen. In jedem Fall sind Maßnahmen nach Absatz 3 nur dann beihilfefähig, wenn sie mindestens zu folgenden Verbesserungen führen: a) Bei Maßnahmen nach Absatz 3 Buchstabe a muss das staatlich geförderte Netz die Download-Geschwindigkeit im Vergleich zu den vorhandenen Netzen mindestens verdreifachen (Zielgeschwindigkeit). b) Bei Maßnahmen nach Absatz 3 Buchstabe b muss das staatlich geförderte Netz die Download-Geschwindigkeit im Vergleich zu den vorhandenen Netzen mindestens verdreifachen und unter Spitzenlastbedingungen eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 1 Gbit/s bieten (Zielgeschwindigkeit).

7 Die Beihilfe wird wie folgt gewährt: a) Die Beihilfe wird auf der Grundlage eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien wettbewerblichen Auswahlverfahrens unter Wahrung der Grundsätze der Vergabevorschriften und des Grundsatzes der Technologieneutralität gewährt, wobei das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhält. b) Wird die Beihilfe ohne wettbewerbliches Auswahlverfahren einer Behörde gewährt, damit diese direkt oder über eine interne Stelle ein festes Breitbandnetz ausbaut und verwaltet, so erbringt die Behörde bzw. die interne Stelle ausschließlich Vorleistungsdienste über das geförderte Netz. Die Erteilung von Konzessionen oder anderen Aufträgen für Bau oder Betrieb des Netzes an Dritte erfolgt über ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies wettbewerbliches Auswahlverfahren im Einklang mit den Grundsätzen der Vergabevorschriften und mit dem Grundsatz der Technologieneutralität, wobei das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhält.

8 Das geförderte Netz gewährleistet zu fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen Zugang auf Vorleistungsebene im Sinne des Artikels 2 Nummer 139. in Ausnahmefällen können nach Absatz 3 Buchstabe a beihilfefähige Maßnahmen anstelle einer physischen Entbündelung eine virtuelle Entbündelung vorsehen, wenn das virtuell entbündelte Zugangsprodukt zuvor von der nationalen Regulierungsbehörde oder einer anderen zuständigen Behörde genehmigt wurde. Aktiver Zugang auf Vorleistungsebene wird für mindestens zehn Jahre ab Inbetriebnahme des Netzes gewährt; der Zugang auf Vorleistungsebene zur Breitbandinfrastruktur wird für die Lebensdauer der betreffenden Elemente gewährt. Ein auf virtueller Entbündelung basierender Zugang muss für einen Zeitraum gewährt werden, der der Lebensdauer der Infrastruktur entspricht, für die der virtuell entbündelte Zugang als Ersatz dient. Für das gesamte Netz gelten dieselben Zugangsbedingungen, auch für die Teile des Netzes, in denen bestehende Infrastruktur genutzt wurde. Die Verpflichtungen zur Zugangsgewährung werden unabhängig von Veränderungen bei den Eigentumsverhältnissen, der Verwaltung oder dem Betrieb des Netzes durchgesetzt. Das Netz muss mindestens drei Zugangsinteressenten Zugang gewähren und mindestens 50 % der Kapazität Zugangsinteressenten zur Verfügung stellen. Damit der Vorleistungszugang wirksam genutzt werden kann und es den Zugangsinteressenten ermöglicht wird, ihre Dienste zu erbringen, muss der Vorleistungszugang auch zu den Komponenten des Netzes gewährt werden, die nicht staatlich gefördert wurden und die unter Umständen nicht vom Beihilfeempfänger eingerichtet wurden (z. B. muss auch Zugang zu aktiven Komponenten gewährt werden, wenn nur Breitbandinfrastruktur gefördert wird).

9 Der Preis für den Zugang auf Vorleistungsebene muss auf einer der folgenden Benchmarks bzw. einem der folgenden Preisgestaltungsgrundsätze beruhen: a) auf den durchschnittlichen veröffentlichten Vorleistungspreisen, die in anderen vergleichbaren und wettbewerbsintensiveren Gebieten des Mitgliedstaats gelten, b) auf den regulierten Preisen, die von der nationalen Regulierungsbehörde für die betreffenden Märkte und Dienste bereits festgesetzt oder genehmigt wurden, oder c) auf Kostenorientierung oder einem gemäß dem sektoralen Rechtsrahmen vorgeschriebenen Verfahren. Unbeschadet der im Rechtsrahmen festgelegten Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörde wird die nationale Regulierungsbehörde zu den Produkten für den Vorleistungszugang, zu den Zugangsbedingungen einschließlich der Preise und zu Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Artikels konsultiert.

10 Wenn der für ein Vorhaben gewährte Beihilfebetrag 10 Mio. EUR übersteigt, richten die Mitgliedstaaten einen Monitoring- und Rückforderungsmechanismus ein.

11 Um zu gewährleisten, dass die Beihilfe verhältnismäßig bleibt und nicht zu einer Überkompensation oder einer Quersubventionierung nicht geförderter Tätigkeiten führt, stellt der Beihilfeempfänger eine getrennte Buchführung zwischen den für den Ausbau und den Betrieb des staatlich geförderten Netzes verwendeten Mitteln und anderen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln sicher.

Article 52a Beihilfen für 4G- und 5G-Mobilfunknetze

1 Beihilfen für den Ausbau von 4G- und 5G-Mobilfunknetzen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.

2 Beihilfefähig sind alle Kosten für Bau, Verwaltung und Betrieb der passiven und aktiven Komponenten eines Mobilfunknetzes. Der Beihilfehöchstbetrag für ein Vorhaben wird auf der Grundlage eines wettbewerblichen Auswahlverfahrens nach Absatz 7 Buchstabe a festgesetzt. Erfolgt eine Investition nach Absatz 7 Buchstabe b ohne wettbewerbliches Auswahlverfahren, so darf der Beihilfebetrag nicht höher sein als die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem üblichen Betriebsgewinn aus der Investition. Der Betriebsgewinn wird im Voraus auf der Grundlage realistischer Projektionen von den beihilfefähigen Kosten abgezogen und im Nachhinein über einen Rückforderungsmechanismus überprüft. Bei den für die Maßnahme angestellten realistischen Projektionen müssen alle Kosten und Einnahmen berücksichtigt werden, die im Laufe der wirtschaftlichen Lebensdauer der Investition voraussichtlich anfallen werden.

3 Der Ausbau von 5G-Mobilfunknetzen muss in Gebieten stattfinden, in denen weder ein 4G- noch ein 5G-Mobilfunknetz vorhanden ist und in denen auch nicht glaubhaft geplant ist, ein solches Netz innerhalb des relevanten Zeithorizonts auszubauen. Der Ausbau von 4G-Mobilfunknetzen muss in Gebieten stattfinden, in denen weder ein 3G- noch ein 4G- oder 5G-Mobilfunknetz vorhanden ist und in denen auch nicht glaubhaft geplant ist, ein solches Netz innerhalb des relevanten Zeithorizonts auszubauen. Diese Anforderungen werden durch Kartierung und öffentliche Konsultation nach Absatz 4 überprüft.

4 Die Kartierung und die öffentliche Konsultation für die Zwecke des Absatzes 3 müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) Die Kartierung gibt eindeutig Aufschluss über die Zielgebiete, die durch die staatliche Maßnahme abgedeckt werden sollen, und über alle vorhandenen Mobilfunknetze. Die Kartierung erfolgt auf der Grundlage eines Rasters von maximal 100 x100 m. Alle Elemente des Verfahrens und die technischen Kriterien für die Kartierung der Zielgebiete müssen öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Karte wird stets im Rahmen einer öffentlichen Konsultation überprüft. Beinhaltet der Ausbau eines Netzes gleichzeitig den Ausbau eines Zugangsnetzes und den begrenzten Ausbau des für sein Funktionieren erforderlichen dazugehörigen Backhaul-Netzes, so braucht das Backhaul-Netz nicht gesondert kartiert zu werden. b) Die öffentliche Konsultation wird von der zuständigen Behörde durch Veröffentlichung der Hauptmerkmale der geplanten staatlichen Maßnahme und eines Verzeichnisses der durch die Kartierung nach Buchstabe a ermittelten Zielgebiete durchgeführt. Diese Informationen müssen auf einer öffentlich zugänglichen Website auf regionaler und nationaler Ebene zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der öffentlichen Konsultation werden die Interessenträger aufgefordert, zu der geplanten staatlichen Maßnahme Stellung zu nehmen und gemäß Buchstabe a fundierte Informationen zu ihren Mobilfunknetzen vorzulegen, die die in Absatz 3 genannten Merkmale aufweisen und die bereits im Zielgebiet vorhanden sind oder deren Ausbau dort innerhalb des relevanten Zeithorizonts glaubhaft geplant ist. Die öffentliche Konsultation muss mindestens 30 Tage dauern.

5 Die geförderte Infrastruktur wird nicht zum Nachweis der Erfüllung von Versorgungsauflagen berücksichtigt, die sich für die Mobilfunknetzbetreiber aus den an die Zuweisung von 4G- und 5G-Frequenznutzungsrechten geknüpften Bedingungen ergeben.

6 Die Maßnahme führt zu einer wesentlichen Verbesserung gegenüber den Mobilfunknetzen, die – wie durch eine gemäß Absatz 4 durchgeführte Kartierung und öffentliche Konsultation festgestellt wurde – bereits vorhanden sind oder deren Ausbau innerhalb des relevanten Zeithorizonts glaubhaft geplant ist. Glaubhaft geplante Netze werden bei der Bewertung der wesentlichen Verbesserung nur berücksichtigt, wenn sie für sich genommen innerhalb des relevanten Zeithorizonts in den Zielgebieten eine ähnliche Leistungsfähigkeit bieten würden wie das geplante staatlich geförderte Netz. Eine wesentliche Verbesserung ist gegeben, wenn die geförderte Maßnahme bewirkt, dass eine erhebliche neue Investition in das Mobilfunknetz erfolgt und das geförderte Netz gegenüber dem vorhandenen bzw. glaubhaft geplanten Netz innerhalb des relevanten Zeithorizonts zu erheblichen Verbesserungen in Bezug auf Verfügbarkeit, Kapazitäten, Geschwindigkeiten und Wettbewerb im Bereich der Mobilfunkdienste führt. Im Rahmen der Maßnahme müssen mehr als 50 % der Investition in Breitbandinfrastruktur fließen.

7 Die Beihilfe wird wie folgt gewährt: a) Die Beihilfe wird auf der Grundlage eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien wettbewerblichen Auswahlverfahrens unter Wahrung der Grundsätze der Vergabevorschriften und des Grundsatzes der Technologieneutralität gewährt, wobei das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhält. b) Wird die Beihilfe ohne wettbewerbliches Auswahlverfahren einer Behörde gewährt, damit diese direkt oder über eine interne Stelle ein Mobilfunknetz ausbaut und verwaltet, so erbringt die Behörde bzw. die interne Stelle ausschließlich Vorleistungsdienste über das geförderte Netz. Die Erteilung von Konzessionen oder anderen Aufträgen für Bau oder Betrieb des Netzes an Dritte erfolgt über ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies wettbewerbliches Auswahlverfahren im Einklang mit den Grundsätzen der Vergabevorschriften und mit dem Grundsatz der Technologieneutralität, wobei das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhält.

8 Der Betrieb des geförderten Netzes gewährleistet zu fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen Zugang auf Vorleistungsebene im Sinne des Artikels 2 Nummer 139. Aktiver Zugang auf Vorleistungsebene wird für mindestens zehn Jahre ab Inbetriebnahme des Netzes gewährt; der Zugang auf Vorleistungsebene zur Breitbandinfrastruktur wird für die Lebensdauer der betreffenden Elemente gewährt. Für das gesamte Netz gelten dieselben Zugangsbedingungen, auch für die Teile des Netzes, in denen bestehende Infrastruktur genutzt wurde. Die Verpflichtungen zur Zugangsgewährung werden unabhängig von Veränderungen bei den Eigentumsverhältnissen, der Verwaltung oder dem Betrieb des Netzes durchgesetzt. Damit der Vorleistungszugang wirksam genutzt werden kann und es den Zugangsinteressenten ermöglicht wird, ihre Dienste zu erbringen, muss der Vorleistungszugang auch zu den Komponenten des Netzes gewährt werden, die nicht staatlich gefördert wurden und die unter Umständen nicht vom Beihilfeempfänger eingerichtet wurden (z. B. muss auch Zugang zu aktiven Komponenten gewährt werden, wenn nur Breitbandinfrastruktur gefördert wird).

9 Der Preis für den Zugang auf Vorleistungsebene muss auf einer der folgenden Benchmarks bzw. einem der folgenden Preisgestaltungsgrundsätze beruhen: a) auf den durchschnittlichen veröffentlichten Vorleistungspreisen, die in anderen vergleichbaren und wettbewerbsintensiveren Gebieten des Mitgliedstaats gelten, b) auf den regulierten Preisen, die von der nationalen Regulierungsbehörde für die betreffenden Märkte und Dienste bereits festgesetzt oder genehmigt wurden, c) auf Kostenorientierung oder einem gemäß dem sektoralen Rechtsrahmen vorgeschriebenen Verfahren. Unbeschadet der im Rechtsrahmen festgelegten Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörde wird die nationale Regulierungsbehörde zu den Produkten für den Vorleistungszugang, zu den Zugangsbedingungen einschließlich der Preise und zu Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Artikels konsultiert.

10 Wenn der für ein Vorhaben gewährte Beihilfebetrag 10 Mio. EUR übersteigt, richten die Mitgliedstaaten einen Monitoring- und Rückforderungsmechanismus ein.

11 Die Nutzung des staatlich finanzierten 4G- oder 5G-Netzes zur Erbringung von FWA-Diensten ist nur in Gebieten zulässig, in denen kein Netz unter Spitzenlastbedingungen eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 100 Mbit/s bietet und in denen der Ausbau eines solchen Netzes innerhalb des relevanten Zeithorizonts auch nicht glaubhaft geplant ist, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Bei der Kartierung und öffentlichen Konsultation werden die nach Artikel 52 Absatz 5 ermittelten vorhandenen oder glaubhaft geplanten festen Breitbandnetze berücksichtigt. b) Das geförderte drahtlose 4G- oder 5G-FWA-Netz muss die Download-Geschwindigkeit im Vergleich zu den vorhandenen oder glaubhaft geplanten Netzen gemäß Artikel 52 Absatz 5 mindestens verdreifachen (Zielgeschwindigkeit).

12 Um zu gewährleisten, dass die Beihilfe verhältnismäßig bleibt und nicht zu einer Überkompensation oder einer Quersubventionierung nicht geförderter Tätigkeiten führt, stellt der Beihilfeempfänger eine getrennte Buchführung zwischen den für den Ausbau und den Betrieb des staatlich geförderten Netzes verwendeten Mitteln und anderen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln sicher.“

Article 52c Konnektivitätsgutscheine

1 Beihilfen in Form einer Konnektivitätsgutschein-Regelung für Verbraucher zur Erleichterung von Telearbeit, allgemeinen und beruflichen Bildungsleistungen bzw. für KMU sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.

2 Die Laufzeit einer Gutscheinregelung beträgt höchstens drei Jahre. Die Gutscheine für Endnutzer dürfen höchstens zwei Jahre lang gültig sein.

3 Folgende Kategorien von Gutscheinen sind beihilfefähig: a) Gutscheine für Verbraucher bzw. KMU, mit denen diese einen neuen Breitbanddienst abonnieren oder ihr bestehendes Abonnement auf einen Dienst mit einer Download-Geschwindigkeit von mindestens 30 Mbit/s unter Spitzenlastbedingungen aufstocken können, sofern alle Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste, die eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 30 Mbit/s unter Spitzenlastbedingungen bieten, im Rahmen der Regelung beihilfefähig sind. Für einen Wechsel zu Anbietern, die dieselbe Geschwindigkeit bieten, wie sie bereits im Rahmen des bestehenden Abonnements erreicht wird, oder für ein Upgrade eines bestehenden Abonnements mit einer Download-Geschwindigkeit von mindestens 30 Mbit/s unter Spitzenlastbedingungen dürfen keine Gutscheine gewährt werden. b) Gutscheine für KMU, mit denen diese einen neuen Breitbanddienst abonnieren oder ihr bestehendes Abonnement auf einen Dienst mit einer Download-Geschwindigkeit von mindestens 100 Mbit/s unter Spitzenlastbedingungen aufstocken können, sofern alle Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste, die eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 100 Mbit/s unter Spitzenlastbedingungen bieten, im Rahmen der Regelung beihilfefähig sind. Für einen Wechsel zu Anbietern, die dieselbe Geschwindigkeit bieten, wie sie bereits im Rahmen des bestehenden Abonnements erreicht wird, oder für ein Upgrade eines bestehenden Abonnements mit einer Download-Geschwindigkeit von mindestens 100 Mbit/s unter Spitzenlastbedingungen dürfen keine Gutscheine gewährt werden.

4 Die Gutscheine dürfen höchstens 50 % der beihilfefähigen Kosten abdecken. Die beihilfefähigen Kosten sind die monatliche Gebühr, die Standard-Einrichtungskosten und die Kosten des Erwerbs der erforderlichen Endgeräte für den Zugang des Endnutzers zu den Breitbanddiensten mit den in Absatz 3 festgelegten Geschwindigkeiten. Die Kosten für die gebäudeinterne Verkabelung und einen begrenzten Ausbau auf dem Privatgrundstück der Endnutzer oder auf öffentlichem Grund in unmittelbarer Nähe dieser Privatgrundstücke sind ebenfalls beihilfefähig, soweit sie für die Erbringung des Dienstes erforderlich sind bzw. dazugehören. Der Gutscheinbetrag wird von den Behörden direkt an die Endnutzer oder direkt an den von den Endnutzern gewählten Diensteanbieter ausgezahlt.

5 Für Gebiete, in denen kein Netz zur Erbringung der in Absatz 3 genannten beihilfefähigen Dienste vorhanden ist, können keine Gutscheine gewährt werden. Die Mitgliedstaaten müssen die Hauptmerkmale der Regelung und das Verzeichnis der Zielgebiete durch Veröffentlichung auf einer öffentlich zugänglichen Website auf regionaler und nationaler Ebene einer öffentlichen Konsultation unterziehen. Im Rahmen der öffentlichen Konsultation werden Interessenträger aufgefordert, zu dem Maßnahmenentwurf Stellung zu nehmen und fundierte Informationen über ihre bestehenden Netze zu übermitteln, die die in Absatz 3 genannte Geschwindigkeit zuverlässig bieten können. Die öffentliche Konsultation muss mindestens 30 Tage dauern.

6 Gutscheine müssen technologieneutral sein. Die Regelungen müssen die Gleichbehandlung aller potenziellen Diensteanbieter gewährleisten und den Endnutzern unabhängig von den verwendeten Technologien eine möglichst breite Auswahl an Anbietern bereitstellen. Zu diesem Zweck richtet der Mitgliedstaat ein Onlineregister aller infrage kommenden Diensteanbieter ein oder gewährleistet die Offenheit, die Transparenz und den diskriminierungsfreien Charakter der staatlichen Maßnahme anhand eines gleichwertigen alternativen Verfahrens. Die Endnutzer haben die Möglichkeit, solche Informationen über alle Unternehmen abzurufen, die in der Lage sind, die beihilfefähigen Dienste zu erbringen. Alle Unternehmen, die in der Lage sind, die beihilfefähigen Dienste zu erbringen, haben das Recht, auf Antrag in das Online-Register aufgenommen bzw. in einem vom Mitgliedstaat gewählten alternativen Verzeichnis berücksichtigt zu werden.

7 Um Marktverzerrungen so gering wie möglich zu halten, müssen die Mitgliedstaaten eine Marktanalyse durchführen, um die in dem Gebiet tätigen infrage kommenden Anbieter zu ermitteln und Informationen zur Berechnung ihres Marktanteils sowie über die Nutzung der beihilfefähigen Dienste und ihre Preise einzuholen. Beihilfen werden nur gewährt, wenn die Marktanalyse ergibt, dass die Regelung breit genug aufgelegt ist, um einen ungerechtfertigten Vorteil für eine begrenzte Anzahl von Anbietern zu verhindern, und nicht zu einer Stärkung der (lokalen) Marktmacht bestimmter Anbieter führt.

8 Vertikal integrierte Anbieter von Breitbanddiensten, die einen Endkundenmarktanteil von mehr als 25 % innehaben, kommen nur dann für eine Förderung infrage, wenn sie auf dem entsprechenden Vorleistungszugangsmarkt Vorleistungszugangsprodukte anbieten, auf deren Grundlage jeder Zugangsinteressent die beihilfefähigen Dienste mit der in Absatz 3 genannten Geschwindigkeit zu offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen bereitstellen kann. Der Preis für den Zugang auf Vorleistungsebene beruht auf einer der folgenden Benchmarks bzw. einem der folgenden Preisgestaltungsgrundsätze: a) auf den durchschnittlichen veröffentlichten Vorleistungspreisen, die in anderen vergleichbaren und wettbewerbsintensiveren Gebieten des Mitgliedstaats gelten, b) auf den regulierten Preisen, die von der nationalen Regulierungsbehörde für die betreffenden Märkte und Dienste bereits festgesetzt oder genehmigt wurden, c) auf Kostenorientierung oder einem nach dem sektoralen Rechtsrahmen vorgeschriebenen Verfahren. Unbeschadet der im Rechtsrahmen festgelegten Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörde wird die nationale Regulierungsbehörde zu den Produkten für den Vorleistungszugang, zu den Zugangsbedingungen einschließlich der Preise und zu Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Artikels konsultiert.“

Article 52d Beihilfen für Backhaul-Netze

1 Beihilfen für den Ausbau von Backhaul-Netzen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.

2 Beihilfefähig sind alle Kosten für Bau, Verwaltung und Betrieb eines Backhaul-Netzes. Der Beihilfehöchstbetrag für ein Vorhaben wird nach Absatz 6 Buchstabe a auf der Grundlage eines wettbewerblichen Auswahlverfahrens bestimmt. Erfolgt eine Investition nach Absatz 6 Buchstabe b ohne wettbewerbliches Auswahlverfahren, so darf der Beihilfebetrag nicht höher sein als die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem üblichen Betriebsgewinn aus der Investition. Der Betriebsgewinn wird im Voraus auf der Grundlage realistischer Projektionen von den beihilfefähigen Kosten abgezogen und im Nachhinein über einen Rückforderungsmechanismus überprüft. Bei den für die Maßnahme angestellten realistischen Projektionen müssen alle Kosten und Einnahmen berücksichtigt werden, die im Laufe der wirtschaftlichen Lebensdauer der Investition voraussichtlich anfallen werden.

3 Der Ausbau von Backhaul-Netzen darf nur in Gebieten stattfinden, in denen kein Backhaul-Netz auf der Grundlage von Glasfasertechnologie oder anderen ebenso leistungsfähigen und zuverlässigen Technologien vorhanden oder innerhalb des relevanten Zeithorizonts glaubhaft geplant ist. Dies wird durch Kartierung und öffentliche Konsultation nach Absatz 4 überprüft.

4 Die Kartierung und die öffentliche Konsultation für die Zwecke des Absatzes 3 müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) Die Kartierung gibt Aufschluss über die Zielgebiete, die durch die staatliche Backhaul-Maßnahme abgedeckt werden sollen, und über alle vorhandenen Backhaul-Netze. Alle Elemente des Verfahrens und die technischen Kriterien für die Kartierung der Zielgebiete müssen öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Karte wird stets im Rahmen einer öffentlichen Konsultation überprüft. b) Die öffentliche Konsultation wird von der zuständigen Behörde durch Veröffentlichung der Hauptmerkmale der geplanten staatlichen Maßnahme und eines Verzeichnisses der durch die Kartierung nach Buchstabe a ermittelten Gebiete durchgeführt. Diese Informationen müssen auf einer öffentlich zugänglichen Website auf regionaler und nationaler Ebene zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der öffentlichen Konsultation werden die Interessenträger aufgefordert, zu der geplanten staatlichen Maßnahme Stellung zu nehmen und gemäß Buchstabe a fundierte Informationen zu den Backhaul-Netzen vorzulegen, die bereits vorhanden sind oder deren Ausbau innerhalb des relevanten Zeithorizonts glaubhaft geplant ist. Die öffentliche Konsultation muss mindestens 30 Tage dauern.

5 Die Maßnahme führt zu einer wesentlichen Verbesserung gegenüber den Backhaul-Netzen, die – wie durch eine gemäß Absatz 4 durchgeführte Kartierung und öffentliche Konsultation festgestellt wurde – bereits vorhanden sind oder deren Ausbau innerhalb des relevanten Zeithorizonts glaubhaft geplant ist. Glaubhaft geplante Netze werden bei der Bewertung der wesentlichen Verbesserung nur berücksichtigt, wenn sie für sich genommen innerhalb des relevanten Zeithorizonts in den Zielgebieten eine ähnliche Leistungsfähigkeit bieten würden wie das geplante staatlich geförderte Netz. Eine wesentliche Verbesserung ist gegeben, wenn die geförderte Maßnahme bewirkt, dass eine erhebliche neue Investition in das Backhaul-Netz erfolgt und das geförderte Backhaul-Netz auf Glasfasertechnologie oder andere Technologien gestützt ist, die im Gegensatz zu den vorhandenen oder den innerhalb des relevanten Zeithorizonts glaubhaft geplanten Netzen ebenso leistungsfähig sind wie Glasfasertechnologie. Im Rahmen der Maßnahme müssen mehr als 70 % der Investition in Breitbandinfrastruktur fließen.

6 Die Beihilfe wird wie folgt gewährt: a) Die Beihilfe wird auf der Grundlage eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien wettbewerblichen Auswahlverfahrens unter Wahrung der Grundsätze der Vergabevorschriften und des Grundsatzes der Technologieneutralität gewährt, wobei das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhält. b) Wird die Beihilfe ohne wettbewerbliches Auswahlverfahren einer Behörde gewährt, damit diese direkt oder über eine interne Stelle ein Backhaul-Netz ausbaut und verwaltet, so erbringt die Behörde bzw. die interne Stelle ausschließlich Vorleistungsdienste über das geförderte Netz. Die Erteilung von Konzessionen oder anderen Aufträgen für Bau oder Betrieb des Netzes an Dritte erfolgt über ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies wettbewerbliches Auswahlverfahren im Einklang mit den Grundsätzen der Vergabevorschriften und mit dem Grundsatz der Technologieneutralität, wobei das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhält.

7 Der Betrieb des geförderten Netzes gewährleistet zu fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen Zugang auf Vorleistungsebene im Sinne des Artikels 2 Nummer 139 sowohl zu Festnetzen als auch zu Mobilfunknetzen. Aktiver Zugang auf Vorleistungsebene wird für mindestens zehn Jahre ab Inbetriebnahme des Netzes gewährt; der Zugang auf Vorleistungsebene zur Breitbandinfrastruktur wird für die Lebensdauer der betreffenden Elemente gewährt. Für das gesamte Netz gelten dieselben Zugangsbedingungen, auch für die Teile des Netzes, in denen bestehende Infrastruktur genutzt wurde. Die Verpflichtungen zur Zugangsgewährung werden unabhängig von Veränderungen bei den Eigentumsverhältnissen, der Verwaltung oder dem Betrieb des Netzes durchgesetzt. Das staatlich geförderte Netz muss für alle Fest- und Mobilfunknetze in den Zielgebieten der Backhaul-Maßnahme ausgelegt sein und mindestens 50 % der Kapazität Zugangsinteressenten zur Verfügung stellen. Damit der Vorleistungszugang wirksam genutzt werden kann und es den Zugangsinteressenten ermöglicht wird, ihre Dienste zu erbringen, muss der Vorleistungszugang auch zu den Komponenten des Netzes gewährt werden, die nicht staatlich gefördert wurden und die unter Umständen nicht vom Beihilfeempfänger eingerichtet wurden (z. B. muss auch Zugang zu aktiven Komponenten gewährt werden, wenn nur Breitbandinfrastruktur gefördert wird).

8 Der Preis für den Zugang auf Vorleistungsebene muss auf einer der folgenden Benchmarks bzw. einem der folgenden Preisgestaltungsgrundsätze beruhen: a) auf den durchschnittlichen veröffentlichten Vorleistungspreisen, die in anderen vergleichbaren, wettbewerbsintensiveren Gebieten des Mitgliedstaats gelten, b) auf den regulierten Preisen, die von der nationalen Regulierungsbehörde für die betreffenden Märkte und Dienste bereits festgesetzt oder genehmigt wurden, oder c) auf Kostenorientierung oder einem gemäß dem sektoralen Rechtsrahmen vorgeschriebenen Verfahren. Unbeschadet der im Rechtsrahmen festgelegten Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörde wird die nationale Regulierungsbehörde zu den Produkten für den Vorleistungszugang, zu den Zugangsbedingungen einschließlich der Preise und zu Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Artikels konsultiert.

9 Wenn der für ein Vorhaben gewährte Beihilfebetrag 10 Mio. EUR übersteigt, richten die Mitgliedstaaten einen Monitoring- und Rückforderungsmechanismus ein.

10 Um zu gewährleisten, dass die Beihilfe verhältnismäßig bleibt und nicht zu einer Überkompensation oder einer Quersubventionierung nicht geförderter Tätigkeiten führt, stellt der Beihilfeempfänger eine getrennte Buchführung zwischen den für den Ausbau und den Betrieb des staatlich geförderten Netzes verwendeten Mitteln und anderen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln sicher.“

Article 2

„3 Die Geltungsdauer dieses Artikels endet am 30. Juni 2023.“

Article 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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