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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2023/1329 der Kommission vom 29. Juni 2023 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Polyglycerin-Polyricinoleat (E 476) und des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf die Spezifikationen für Glycerin (E 422), Polyglycerinester von Speisefettsäuren (E 475) und Polyglycerin-Polyricinoleat (E 476) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32023R1329
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2023-06-29
In force since
2023-07-20
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Article 2

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Article 3

Der Lebensmittelzusatzstoff Glycerin (E 422), der vor dem 20. Juli 2023 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde und bei dem die ab dem 20. Juli 2023 geltenden Höchstmengen für Arsen, Blei, Quecksilber, Cadmium oder Acrolein nicht eingehalten werden, darf Lebensmitteln gemäß den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 bis zum 20. Januar 2024 zugesetzt werden. Lebensmittel, die den Lebensmittelzusatzstoff Glycerin (E 422) enthalten, der vor dem 20. Juli 2023 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde und bei dem die ab dem 20. Juli 2023 geltenden Höchstmengen für Arsen, Blei, Quecksilber, Cadmium oder Acrolein nicht eingehalten werden, dürfen bis zum 20. Januar 2024 weiter in Verkehr gebracht werden und bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum weiter verkauft werden. Der Lebensmittelzusatzstoff Polyglycerinester von Speisefettsäuren (E 475), der vor dem 20. Juli 2023 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde und bei dem die ab dem 20. Juli 2023 geltenden Höchstmengen für Arsen, Blei, Quecksilber, Cadmium, die Summe aus 3-Monochlorpropandiol (3-MCPD) und 3-MCPD-Fettsäureestern (ausgedrückt als 3-MCPD), Erucasäure oder Glycidylfettsäureester (berechnet als Glycidol) nicht eingehalten werden, darf Lebensmitteln gemäß den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 bis zum 20. Januar 2024 zugesetzt werden. Lebensmittel, die den Lebensmittelzusatzstoff Polyglycerinester von Speisefettsäuren (E 475) enthalten, der vor dem 20. Juli 2023 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde und bei dem die ab dem 20. Juli 2023 geltenden Höchstmengen für Arsen, Blei, Quecksilber, Cadmium, die Summe aus 3-Monochlorpropandiol (3-MCPD) und 3-MCPD-Fettsäureestern (ausgedrückt als 3-MCPD), Erucasäure oder Glycidylfettsäureester (ausgedrückt als Glycidol) nicht eingehalten werden, dürfen bis zum 20. Januar 2024 weiter in Verkehr gebracht werden und bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum weiter verkauft werden. Der Lebensmittelzusatzstoff Polyglycerinester von Speisefettsäuren (E 475), der nach dem 20. Juli 2023 bis zum 20. Januar 2024 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde und bei dem die ab dem 20. Januar 2024 geltenden Höchstmengen für Glycidylfettsäureester (ausgedrückt als Glycidol) nicht eingehalten werden, darf Lebensmitteln gemäß den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugesetzt werden, bis die Bestände erschöpft sind. Lebensmittel, die den Lebensmittelzusatzstoff Polyglycerinester von Speisefettsäuren (E 475) enthalten, der nach dem 20. Juli 2023 bis zum 20. Januar 2024 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde und bei dem die ab dem 20. Januar 2024 geltenden Höchstmengen für Glycidylfettsäureester (ausgedrückt als Glycidol) nicht eingehalten werden, dürfen weiter in Verkehr gebracht werden und bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum weiter verkauft werden. Der Lebensmittelzusatzstoff Polyglycerin-Polyricinoleat (E 476), der vor dem 20. Juli 2023 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde und bei dem die ab dem 20. Juli 2023 geltenden Höchstmengen für Arsen, Blei, Quecksilber, Cadmium, die Summe aus 3-Monochlorpropandiol (3-MCPD) und 3-MCPD-Fettsäureester (ausgedrückt als 3-MCPD) oder Glycidylfettsäureester (ausgedrückt als Glycidol) nicht eingehalten werden, darf Lebensmitteln gemäß den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 bis zum 20. Januar 2024 zugesetzt werden. Lebensmittel, die den Lebensmittelzusatzstoff Polyglycerin-Polyricinoleat (E 476) enthalten, der vor dem 20. Juli 2023 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde und bei dem die ab dem 20. Juli 2023 geltenden Höchstmengen für Arsen, Blei, Quecksilber, Cadmium, die Summe aus 3-Monochlorpropandiol (3-MCPD) und 3-MCPD-Fettsäureester (ausgedrückt als 3-MCPD) oder Glycidylfettsäureester (ausgedrückt als Glycidol) nicht eingehalten werden, dürfen bis zum 20. Januar 2024 weiter in Verkehr gebracht werden und bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum weiter verkauft werden.

Article 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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