Durchführungsverordnung (EU) 2023/1441 der Kommission vom 10. Juli 2023 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Durchführung von Verfahren nach der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen durch die Kommission
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Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Nach Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2560 werden in der vorliegenden Verordnung detaillierte Regelungen in Bezug auf Folgendes festgelegt: (1) Form, Inhalt und andere Verfahrenseinzelheiten in Bezug auf die Anmeldung von Zusammenschlüssen; (2) Form, Inhalt und andere Verfahrenseinzelheiten in Bezug auf die Meldung drittstaatlicher finanzieller Zuwendungen bzw. die Erklärung, dass keine drittstaatliche finanzielle Zuwendung vorliegt, im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren; (3) Verfahrenseinzelheiten für mündliche Erklärungen nach Artikel 13 Absatz 7, Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 15 der Verordnung (EU) 2022/2560; (4) detaillierte Vorschriften in Bezug auf Offenlegung, Akteneinsicht und vertrauliche Informationen nach den Artikeln 42 und 43 der Verordnung (EU) 2022/2560; (5) Form, Inhalt und andere Verfahrenseinzelheiten in Bezug auf Transparenzanforderungen; (6) detaillierte Vorschriften zur Berechnung von Fristen; (7) die Verfahrenseinzelheiten und Fristen für die Unterbreitung von Verpflichtungszusagen nach den Artikeln 25 und 31 der Verordnung (EU) 2022/2560.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Anmelder“ für die Zwecke der Anmeldung von Zusammenschlüssen Personen oder Unternehmen, die der Anmeldepflicht nach Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2560 unterliegen, 2. „andere Beteiligte“ für die Zwecke der Anmeldung von Zusammenschlüssen an dem Zusammenschlussvorhaben Beteiligte, die keine Anmelder sind, wie etwa der Verkäufer und das Unternehmen oder der Unternehmensteil, das bzw. der das Ziel des Zusammenschlusses ist, 3. „Anmelder“ für die Zwecke von Meldungen von oder Erklärungen zu drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen in der öffentlichen Auftragsvergabe alle Wirtschaftsteilnehmer, Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern, Hauptunterauftragnehmer und Hauptlieferanten, die der Meldepflicht nach Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2022/2560 unterliegen, 4. „Arbeitstage“ alle Tage mit Ausnahme der Samstage, der Sonntage und der Feiertage der Kommission, die im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gegeben werden.
Article 3 Zur Einreichung von Anmeldungen bzw. Meldungen und Erklärungen berechtigte Personen
1 Anmeldungen von Zusammenschlüssen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2022/2560 werden von den Anmeldern im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 eingereicht. Jeder Anmelder ist für die Richtigkeit der von ihm bereitgestellten Informationen verantwortlich.
2 Meldungen und Erklärungen im Rahmen von öffentlichen Vergabeverfahren werden vom Wirtschaftsteilnehmer oder, im Falle von Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern, Hauptunterauftragnehmern und Hauptlieferanten, vom dem in Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2022/2560 genannten Hauptauftragnehmer oder Konzessionsnehmer in seinem Namen bzw. im Namen aller Anmelder im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 bei dem öffentlichen Auftraggeber bzw. dem Auftraggeber eingereicht. Jeder Anmelder ist nur für die Richtigkeit der Informationen im Zusammenhang mit den drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen verantwortlich, die ihm selbst gewährt wurden.
3 Wenn bevollmächtigte externe Vertreter von Personen oder Unternehmen die Anmeldung bzw. Meldung oder die Erklärung unterschreiben, weisen sie ihre Vertretungsbefugnis schriftlich nach.
Article 4 Vorherige Anmeldung von Zusammenschlüssen
1 Für Anmeldungen von Zusammenschlüssen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2022/2560 wird das Formular für die Anmeldung von Zusammenschlüssen in Anhang I verwendet. Gemeinsame Anmeldungen nach Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2560 werden auf einem einzigen Formular übermittelt.
2 Das Formular für die Anmeldung von Zusammenschlüssen und sämtliche sachdienlichen Unterlagen werden der Kommission gemäß Artikel 25 vorgelegt.
3 Die Anmeldungen werden in einer der Amtssprachen der Union abgefasst. Sofern die Kommission und die Anmelder nichts anderes vereinbaren, ist die Sprache der Anmeldung auch die Sprache des Verfahrens der Kommission sowie die Sprache etwaiger späterer Verwaltungsverfahren vor der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2022/2560, die denselben Zusammenschluss betreffen. Sachdienliche Unterlagen werden in der Originalsprache eingereicht. Ist die Originalsprache eines Dokuments nicht Amtssprache der Union, so wird eine Übersetzung in die Sprache des Verfahrens der Kommission beigefügt.
4 Die Kommission kann einen Anmelder auf dessen schriftlichen Antrag hin von der Pflicht befreien, in dem Formular für die Anmeldung von Zusammenschlüssen in Anhang I bestimmte Informationen — einschließlich Unterlagen — bereitzustellen, und ihn von jeglichen anderen Anforderungen des Anmeldeformulars bezüglich dieser Informationen befreien.
5 Die Kommission bestätigt den Anmeldern unverzüglich schriftlich den Eingang der Anmeldung und jeder Antwort auf ein Schreiben der Kommission nach Artikel 6 Absätze 2 und 3.
Article 5 Meldungen von und Erklärungen zu drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen, die im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren gewährt werden
1 Meldungen von im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren gewährten drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen werden nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2560 bei dem öffentlichen Auftraggeber bzw. dem Auftraggeber, der für das betreffende öffentliche Vergabeverfahren zuständig ist, unter Verwendung des Formulars in Anhang II eingereicht; dabei wird ein einziges Formular verwendet, das Informationen zu allen Anmeldern enthält, die an einem Angebot oder Teilnahmeantrag beteiligt sind.
2 Hat bei öffentlichen Vergabeverfahren, die die Schwellenwerte nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2560 erreichen, keiner der Anmelder in den letzten drei Jahren eine meldepflichtige drittstaatliche finanzielle Zuwendung von einem Drittstaat erhalten, so müssen die Anmelder anstelle einer Meldung eine Erklärung vorlegen. Die Erklärung ist bei dem öffentlichen Auftraggeber bzw. dem Auftraggeber, der für das betreffende öffentliche Vergabeverfahren zuständig ist, nach Maßgabe der Erläuterungen unter Überschrift 7 der Einführung und Abschnitt 7 des Anhangs II einzureichen; dabei ist ein einziges Formular zu verwenden. Nach Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2560 müssen drittstaatliche finanzielle Zuwendungen nicht in der Erklärung angegeben werden, wenn ihr Gesamtbetrag pro Drittstaat in dem der Erklärung vorausgehenden Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren niedriger ist als der Betrag einer De-minimis-Beihilfe im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013.
3 Die Meldung mit sämtlichen sachdienlichen Unterlagen bzw. die Erklärung wird vom öffentlichen Auftraggeber bzw. dem Auftraggeber gemäß Artikel 26 an die Kommission weitergeleitet.
4 Dem öffentlichen Auftraggeber bzw. dem Auftraggeber vorgelegte Meldungen und Erklärungen werden in einer der Amtssprachen der Union abgefasst. Sofern die Kommission und die Anmelder nichts anderes vereinbaren, ist die Sprache der Meldung bzw. der Erklärung auch die Sprache des Verfahrens der Kommission sowie die Sprache etwaiger späterer Verwaltungsverfahren vor der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2022/2560, die dasselbe öffentliche Vergabeverfahren betreffen. Sachdienliche Unterlagen werden in der Originalsprache eingereicht. Ist die Originalsprache eines Dokuments nicht Amtssprache der Union, so wird eine Übersetzung in die Sprache des Verfahrens der Kommission beigefügt.
5 Auf schriftlichen Antrag der Anmelder kann die Kommission einen antragstellenden Anmelder von der Pflicht befreien, in dem Anmeldeformular in Anhang II bestimmte Informationen — einschließlich Unterlagen — bereitzustellen, und ihn von jeglichen anderen Anforderungen des Anmeldeformulars bezüglich dieser Informationen befreien; dabei informiert die Kommission den öffentlichen Auftraggeber bzw. den Auftraggeber, der für das betreffende öffentliche Vergabeverfahren zuständig ist.
6 Die Kommission bestätigt dem öffentlichen Auftraggeber bzw. dem Auftraggeber, der für das Vergabeverfahren zuständig ist, unverzüglich schriftlich den Eingang der Meldung bzw. der Erklärung und jeder Antwort auf ein Schreiben der Kommission nach Artikel 7 Absätze 1 und 3, wobei den Anmeldern bzw. deren bevollmächtigten externen Vertretern eine Kopie der Bestätigung übermittelt wird.
Article 6 Wirksamwerden der Anmeldung eines Zusammenschlusses
1 Nach Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2560 wird eine Anmeldung an dem Tag wirksam, an dem die vollständige Anmeldung bei der Kommission eingeht.
2 Stellt die Kommission fest, dass die in der Anmeldung enthaltenen Informationen — einschließlich Unterlagen — unvollständig sind, so teilt sie dies den Anmeldern bzw. deren bevollmächtigten externen Vertretern unverzüglich schriftlich mit. In diesem Fall wird die Anmeldung am Tag des Eingangs der vollständigen Informationen bei der Kommission wirksam.
3 Nach der Anmeldung übermitteln die Anmelder der Kommission unverzüglich alle sachdienlichen Informationen, darunter auch wesentliche Änderungen des Sachverhalts, die anmeldepflichtig gewesen wären, wenn sie den Anmeldern zum Zeitpunkt der Anmeldung bekannt gewesen wären oder hätten bekannt sein müssen. Wenn diese Informationen erhebliche Auswirkungen auf die Beurteilung des angemeldeten Zusammenschlusses durch die Kommission haben könnten, kann die Kommission den Tag des Eingangs der entsprechenden Informationen als den Tag ansehen, an dem die Anmeldung wirksam geworden ist. Die Kommission setzt die Anmelder bzw. deren Vertreter hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis.
4 Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet die Vorlage unrichtiger oder irreführender Angaben, dass die Anmeldung unvollständig ist.
Article 7 Wirksamwerden von Meldungen von und Erklärungen zu drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen, die im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren gewährt werden
1 Bei offenen öffentlichen Vergabeverfahren im Sinne des Artikels 27 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates werden Meldungen bzw. Erklärungen an dem Tag wirksam, an dem sie bei der Kommission eingehen. Bei öffentlichen Vergabeverfahren mit mehreren Phasen werden Meldungen bzw. Erklärungen, die in der Phase der Einreichung des Teilnahmeantrags eingereicht werden, sowie aktualisierte Meldungen bzw. Erklärungen, die in der Phase der Einreichung des endgültigen Angebots gemäß Artikel 29 Absatz 1 letzter Satz der Verordnung (EU) 2022/2560 eingereicht werden, an dem Tag wirksam, an dem sie bei der Kommission eingehen. Stellt die Kommission jedoch fest, dass die in der eingegangenen Anmeldung bzw. Erklärung enthaltenen Informationen — einschließlich Unterlagen — unvollständig sind, so teilt sie dies den Anmeldern bzw. deren bevollmächtigten externen Vertretern unverzüglich schriftlich mit. In diesem Fall wird die Anmeldung bzw. Erklärung am Tag des Eingangs der noch fehlenden Informationen nach Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2560 bei der Kommission wirksam.
2 Macht der betreffende öffentliche Auftraggeber bzw. der Auftraggeber von seinen Rechten nach Artikel 56 Absatz 3 der Richtlinie 2014/24/EU oder nach Artikel 76 Absatz 4 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates Gebrauch, um Erläuterungen zu der Meldung, Erklärung, aktualisierten Meldung oder aktualisierten Erklärung nach Artikel 29 Absatz 1 letzter Satz und Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2560 anzufordern, und beschließt er, das Angebot oder den Teilnahmeantrag wegen fehlender Erläuterungen abzulehnen, wenn diese nicht ordnungsgemäß eingehen, so gilt die Meldung bzw. Erklärung als nicht eingereicht bzw. als nicht an die Kommission weitergeleitet.
3 Nach der Einreichung einer Meldung oder Erklärung bzw. einer aktualisierten Meldung oder Erklärung übermitteln die Anmelder der Kommission unverzüglich alle sachdienlichen neuen Informationen, darunter auch Änderungen des Sachverhalts, die meldepflichtig gewesen wären, wenn sie den Anmeldern zum Zeitpunkt der Einreichung der vollständigen Meldung oder Erklärung bzw. der aktualisierten Meldung oder Erklärung bekannt gewesen wären oder hätten bekannt sein müssen. Wenn diese Informationen erhebliche Auswirkungen auf die Beurteilung durch die Kommission haben könnten, kann die Kommission den Tag des Eingangs der entsprechenden Informationen als den Tag ansehen, an dem die Meldung oder Erklärung bzw. die aktualisierte Meldung oder Erklärung wirksam geworden ist. Bei im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren erfolgenden Meldungen setzt die Kommission die Anmelder bzw. deren externe Vertreter sowie den betreffenden öffentlichen Auftraggeber bzw. den betreffenden Auftraggeber unverzüglich schriftlich von dem Tag, an dem die jeweilige Meldung wirksam wird, in Kenntnis.
4 Für die Zwecke dieses Artikels und unbeschadet der Artikel 17, 29 und 33 der Verordnung (EU) 2022/2560 bedeutet die Vorlage unrichtiger oder irreführender Angaben, dass die Meldung unvollständig ist.
Article 8 Frist für die Übermittlung von Stellungnahmen nach Einleitung einer eingehenden Prüfung
1 Leitet die Kommission nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2560 eine eingehende Prüfung ein, so wird die Frist, innerhalb derer das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, andere natürliche oder juristische Personen, Mitgliedstaaten und der Drittstaat, der die drittstaatliche Subvention gewährt hat, schriftlich Stellung nehmen können, von der Kommission festgelegt; diese Frist beträgt in der Regel höchstens einen Monat ab dem Tag, an dem das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, über den Beschluss in Kenntnis gesetzt wurde, bzw. in allen anderen Fällen ab dem Tag der Veröffentlichung der Zusammenfassung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union. Stellungnahmen werden gemäß den Artikeln 25 und 26 vorgelegt.
2 In hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission die in Absatz 1 genannte Frist verlängern.
3 Enthält die vorgelegte Stellungnahme vertrauliche Informationen, so legt die vorlegende Person gleichzeitig mit der vertraulichen Fassung eine nichtvertrauliche Fassung der Stellungnahme vor.
Article 9 Befragungen
1 Befragt die Kommission eine Person nach Artikel 13 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2022/2560, so informiert sie die befragte Person zu Beginn der Befragung über die Rechtsgrundlage und den Zweck der Befragung und teilt ihr mit, dass sie die Befragung dokumentieren wird.
2 Eine nach Artikel 13 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2022/2560 durchgeführte Befragung kann in beliebiger Form dokumentiert werden.
3 Der befragten Person wird eine Kopie der Dokumentation zu der Befragung zur Verfügung gestellt, zu der sie innerhalb einer von der Kommission gesetzten Frist Stellung nehmen kann.
Article 10 Mündliche Erklärungen im Rahmen von Nachprüfungen
1 Verlangen Bedienstete der Kommission oder andere von der Kommission ermächtigte Begleitpersonen nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c oder Artikel 15 der Verordnung (EU) 2022/2560 von ermächtigten externen Vertretern oder Beschäftigten eines Unternehmens oder einer Unternehmensvereinigung Erläuterungen, so können diese Erläuterungen in jeder Form dokumentiert werden.
2 Dem Unternehmen oder der Unternehmensvereinigung wird nach der Nachprüfung eine Kopie der gemäß Absatz 1 angefertigten Dokumentation zur Verfügung gestellt.
3 Hat gegenüber der Kommission ein Beschäftigter eines Unternehmens oder einer Unternehmensvereinigung Erläuterungen abgegeben, der seitens des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung nicht ermächtigt ist oder war, Erläuterungen im Namen des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung abzugeben, setzt die Kommission eine Frist, innerhalb derer das Unternehmen oder die Unternehmensvereinigung der Kommission Änderungen an den Erläuterungen dieses Beschäftigten übermitteln kann. Die Änderungen werden den nach Absatz 1 dokumentierten Erläuterungen hinzugefügt.
Article 11 Informationen der öffentlichen Auftraggeber bzw. der Auftraggeber, die für die betreffenden öffentlichen Vergabeverfahren zuständig sind
1 Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2022/2560, der Kommission auf Aufforderung alle Auskünfte zu erteilen, die sie zur Durchführung von Prüfungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2022/2560 benötigt, erstreckt sich insbesondere auf die über prüfungsrelevante Information verfügenden öffentlichen Auftraggeber bzw. Auftraggeber, die für die betreffenden öffentlichen Vergabeverfahren zuständig sind.
2 Der betreffende öffentliche Auftraggeber bzw. der betreffende Auftraggeber übermittelt der Kommission zusammen mit der Meldung Kopien der Unterlagen, die bei der Erstellung der Auftragsunterlagen verwendet wurden, einschließlich — sofern verfügbar — etwaiger Studien und der internen Mittelausstattung für die Auftragsvergabe, sowie Kopien aller sonstigen Unterlagen, die der betreffende öffentliche Auftraggeber bzw. der betreffende Auftraggeber als für die Prüfung wesentlich erachtet. Übermitteln die Anmelder Informationen nach Abschnitt 4 des Anhangs II, so leitet der betreffende öffentliche Auftraggeber bzw. der betreffende Auftraggeber auch die Kopien aller im Rahmen des jeweiligen öffentlichen Vergabeverfahrens eingereichten Angebote weiter. Wurden die Angebote noch nicht eingereicht oder stehen die eingereichten Angebote zum Zeitpunkt der Meldung nicht zur Verfügung, so werden die Kopien an die Kommission weitergeleitet, sobald sie zur Verfügung stehen. Übermittelt der betreffende öffentliche Auftraggeber bzw. der betreffende Auftraggeber der Kommission nicht die Kopien aller für die Prüfung relevanten Unterlagen bzw. ist er dazu nicht in der Lage, so fordert die Kommission ihn auf, die Kopien der für die Untersuchung der Kommission speziell relevanten Dokumente zu übermitteln.
Article 12 Übermittlung von Informationen über ungerechtfertigt günstige Angebote
1 Sofern von den Anmeldern nicht bereits in ihrer Meldung nach Artikel 29 der Verordnung (EU) 2022/2560 vorgelegt, werden Begründungen und entsprechende sachdienliche Unterlagen, die im Formular in Anhang II aufgeführt sind und sich auf die Beurteilung des ungerechtfertigt günstigen Charakters beziehen, unter Einhaltung der in Artikel 8 festgelegten Fristen und Formate bei der Kommission eingereicht; sie können im Laufe der Vorprüfung eingereicht werden.
2 Beschließen die Anmelder, die Möglichkeit zur Vorlage von Begründungen zu nutzen, so fügen sie alle in dem Formular in Anhang II aufgeführten entsprechenden sachdienlichen Unterlagen bei, um ihre Ausführungen zu belegen.
3 Reicht das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, sachdienliche Unterlagen ein, so kennzeichnet es dabei alle Informationen, die es als vertraulich erachtet, begründet den Antrag auf vertrauliche Behandlung ordnungsgemäß und legt eine gesonderte nichtvertrauliche Fassung vor.
Article 13 Fristen für die Vorlage von Verpflichtungszusagen im Rahmen angemeldeter Zusammenschlüsse
1 Was bei der Kommission nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2022/2560 angemeldete Zusammenschlüsse betrifft, werden Verpflichtungszusagen, die mit Blick auf die Annahme eines Beschlusses nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2022/2560 unterbreitet werden, der Kommission spätestens 65 Arbeitstage nach dem Tag der Einleitung der eingehenden Prüfung nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2560 vorgelegt.
2 Wird die Frist für den Erlass eines Beschlusses nach Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2560 gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2560 verlängert, so verlängert sich die für die Vorlage von Verpflichtungszusagen geltende Frist von 65 Arbeitstagen automatisch um die gleiche Anzahl von Arbeitstagen.
3 Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Kommission Verpflichtungszusagen berücksichtigen, obwohl sie nach Ablauf der in diesem Artikel festgelegten Vorlagefrist unterbreitet wurden. Bei der Entscheidung darüber, ob die Kommission Verpflichtungszusagen unter solchen Umständen berücksichtigt, trägt sie insbesondere dem Umstand Rechnung, dass das Ausschussverfahren nach Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2560 befolgt werden muss.
Article 14 Fristen für die Vorlage von Verpflichtungszusagen bei Prüfungen im Rahmen von öffentlichen Vergabeverfahren
1 Was der Kommission im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2560 gemeldete drittstaatliche finanzielle Zuwendungen betrifft, werden Verpflichtungszusagen, die von den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern nach Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2560 angeboten werden, der Kommission innerhalb von höchstens 50 Arbeitstagen ab dem Tag der Einleitung der eingehenden Prüfung vorgelegt. Der Eingang von Verpflichtungszusagen bei der Kommission kann — je nach Umfang der Verpflichtungszusagen und nach Rücksprache mit dem öffentlichen Auftraggeber bzw. dem Auftraggeber — als hinreichend begründeter Ausnahmefall gelten, in dem die Frist für den Erlass eines Beschlusses zum Abschluss der eingehenden Prüfung im Sinne des Artikels 30 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2022/2560 verlängert werden kann.
2 Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Kommission Verpflichtungszusagen berücksichtigen, die nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist angeboten wurden. Bei der Entscheidung darüber, ob die Kommission Verpflichtungszusagen unter solchen Umständen berücksichtigt, trägt sie insbesondere dem Umstand Rechnung, dass das Ausschussverfahren nach Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2560 befolgt werden muss.
Article 15 Verfahren für die Vorlage von Verpflichtungszusagen
1 Die von dem Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, angebotenen Verpflichtungszusagen werden der Kommission bei einem Beschluss nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2022/2560 gemäß Artikel 25 bzw. bei einem Beschluss nach Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2560 gemäß Artikel 26 vorgelegt.
2 Bietet das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, Verpflichtungszusagen an, so kennzeichnet es dabei alle Informationen, die es für vertraulich erachtet, begründet den Antrag auf vertrauliche Behandlung ordnungsgemäß und legt eine gesonderte nichtvertrauliche Fassung der Verpflichtungszusagen vor.
3 In Verfahren nach den Kapiteln 3 und 4 der Verordnung (EU) 2022/2560 werden Verpflichtungszusagen von den Anmeldern sowie von allen anderen Beteiligten, denen daraus Pflichten entstehen, unterschrieben.
Article 16 Transparenz und Berichterstattung
Die Kommission kann einem Unternehmen durch einen im Anschluss an eine eingehende Prüfung nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2022/2560 erlassenen Beschluss gegebenenfalls Transparenz- und Berichterstattungspflichten nach Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 8 der Verordnung (EU) 2022/2560 auferlegen. Diese Pflichten können die Bereitstellung von Informationen über Folgendes betreffen: a) drittstaatliche finanzielle Zuwendungen, die das Unternehmen während eines bestimmten Zeitraums erhalten hat, der am Tag nach dem Tag der Annahme des Beschlusses über die Auferlegung dieser Pflicht beginnt, b) die Beteiligung an Zusammenschlüssen oder die Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren (wenn das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, in einem offenen Verfahren ein Angebot oder in einem mehrstufigen öffentlichen Vergabeverfahren einen Teilnahmeantrag einreicht) während eines bestimmten Zeitraums, der am Tag nach dem Tag der Annahme des Beschlusses über die Auferlegung dieser Pflicht beginnt, c) die Umsetzung eines nach Artikel 11 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a oder Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2560 erlassenen Verpflichtungsbeschlusses, eines nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2560 erlassenen Beschlusses zur Auferlegung von Abhilfemaßnahmen, eines nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2022/2560 erlassenen Beschlusses zur Untersagung eines Zusammenschlusses oder eines nach Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2560 erlassenen Beschlusses zur Untersagung der Zuschlagserteilung.
Article 17 Stellungnahmen
1 Unterrichtet die Kommission das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2560 über die Gründe, aus denen sie ihren Beschluss zu erlassen beabsichtigt, so setzt sie eine Frist von nicht weniger als zehn Arbeitstagen, innerhalb derer das Unternehmen schriftlich Stellung nehmen kann. Die Kommission ist nicht verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist eingehende Stellungnahmen zu berücksichtigen.
2 Das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, übermittelt der Kommission eine etwaige schriftliche Stellungnahme und etwaige relevante Unterlagen, die den in diesen Stellungnahmen dargelegten Sachverhalt belegen, gemäß den Artikeln 25 und 26.
3 Erlässt die Kommission nach Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2560 einen vorläufigen Beschluss über einstweilige Maßnahmen, so setzt sie eine Frist, innerhalb derer das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, zu diesem Beschluss schriftlich Stellung nehmen kann. Nach Übermittlung der Stellungnahme des Unternehmens, das Gegenstand der Prüfung ist, erlässt die Kommission einen abschließenden Beschluss über die einstweiligen Maßnahmen, mit dem sie den vorläufigen Beschluss aufhebt, ändert oder bestätigt. Nimmt das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist nicht schriftlich Stellung, so wird der vorläufige Beschluss mit dem Ablauf dieser Frist zu einem abschließenden Beschluss.
4 Stellt das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, vor Ablauf der ursprünglichen Frist einen entsprechenden begründeten Antrag, kann die Kommission gegebenenfalls die gemäß den Absätzen 1 und 3 gesetzten Fristen verlängern.
Article 18 Verwendung von Informationen durch die Kommission
1 Nach Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2560 kann ein Bereitsteller von Informationen der Kommission seine Zustimmung dazu erteilen, dass sie die im Rahmen der genannten Verordnung erlangten Informationen für andere Zwecke als diejenigen verwenden darf, für die die Informationen ursprünglich von ihr erlangt wurden.
2 Wenn der Bereitsteller der Informationen der Kommission seine Zustimmung nach Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2560 erteilt, gibt er an, in Bezug auf welche spezifischen Informationen er der Verwendung für andere Zwecke als diejenigen, für die die Informationen erlangt wurden, zustimmt, und begründet, warum diese Informationen für diese anderen Zwecke, einschließlich der Anwendung anderer Rechtsakte der Union, relevant wären.
3 Ersucht die Kommission den Bereitsteller der Informationen, seine Zustimmung nach Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2560 zu erteilen, so gibt sie an, auf welche Informationen sich dieses Ersuchen bezieht und für welche Zwecke sie diese Informationen zu verwenden beabsichtigt. Die Verwendung dieser Informationen durch die Kommission geht nicht über die von der Kommission angegebenen Zwecke, denen der Bereitsteller zugestimmt hat, hinaus.
Article 19 Kenntlichmachung und Schutz vertraulicher Informationen
1 Sofern in Artikel 20 der vorliegenden Verordnung und in Artikel 42 der Verordnung (EU) 2022/2560 nichts anderes bestimmt ist, und unbeschadet des Absatzes 6 wird die Kommission Informationen — einschließlich Unterlagen — weder offenlegen noch zugänglich machen, soweit sie Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen enthalten.
2 Bei Auskunftsverlangen nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2022/2560, bei der Befragung einer Person nach Artikel 13 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2022/2560 oder bei der Verlangung von mündlichen Erklärungen im Rahmen von Nachprüfungen gemäß den Artikeln 14 und 15 der Verordnung (EU) 2022/2560 teilt die Kommission den jeweiligen Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen mit, dass sie sich, indem sie der Kommission Informationen geben, damit einverstanden erklären, dass nach Artikel 20 Einsicht in diese Informationen gewährt werden kann. Erhält die Kommission anderweitig Informationen von Bereitstellern von Informationen, so teilt sie diesen mit, dass nach Artikel 20 Einsicht in die von ihnen gegebenen Informationen gewährt werden kann.
3 Unbeschadet der Artikel 8 und 15 kann die Kommission Bereitsteller von Informationen, die Unterlagen oder sonstige Informationen nach der Verordnung (EU) 2022/2560 bereitstellen bzw. geben, auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist a) die Unterlagen bzw. die Teile davon oder die sonstigen Informationen, die ihrer Ansicht nach Geschäftsgeheimnisse oder andere vertrauliche Informationen enthalten, kenntlich zu machen, b) die Personen zu nennen, denen gegenüber diese Unterlagen oder sonstigen Informationen als vertraulich anzusehen sind, c) für alle Unterlagen bzw. jeden Teil davon und für die sonstigen Informationen zu begründen, weshalb dafür Geschäftsgeheimnisse und andere vertrauliche Informationen geltend gemacht werden, d) der Kommission eine nichtvertrauliche Fassung der Unterlagen bzw. der Teile von Unterlagen oder der sonstigen Informationen zu übermitteln, in der die Geschäftsgeheimnisse und anderen vertraulichen Informationen unkenntlich gemacht wurden, ohne dass der verbleibende Text dadurch unklar oder unverständlich geworden wäre, und e) eine knappe, nichtvertrauliche und klare Beschreibung jeder unkenntlich gemachten Information zu geben.
4 Vor der Veröffentlichung einer Zusammenfassung nach Artikel 40 der Verordnung (EU) 2022/2560 oder eines Beschlusses nach den Artikeln 11, 25 und 31 der Verordnung (EU) 2022/2560 fordert die Kommission ein Unternehmen, das Gegenstand einer Prüfung ist, auf, innerhalb einer bestimmten Frist anzugeben, welche Teile der Zusammenfassung oder des Beschlusses nach Auffassung des Unternehmens Geschäftsgeheimnisse oder andere vertrauliche Informationen enthalten. Werden bestimmte Informationen als Geschäftsgeheimnis oder als sonstige vertrauliche Informationen gekennzeichnet, so begründet das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, diese Kennzeichnung innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist.
5 Macht ein Bereitsteller von Informationen oder das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, die Informationen, die es als vertraulich erachtet, nicht gemäß den Vorschriften in den Absätzen 3 und 4 kenntlich, so kann die Kommission davon ausgehen, dass die betreffenden Informationen keine vertraulichen Informationen enthalten.
6 Ist die Kommission der Auffassung, dass bestimmte Informationen, die von einem Bereitsteller von Informationen oder dem Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, als vertraulich bezeichnet werden, offengelegt werden dürfen, weil die jeweiligen Informationen weder ein Geschäftsgeheimnis noch sonstige vertrauliche Informationen darstellen oder weil ein übergeordnetes Interesse an ihrer Offenlegung besteht, so teilt sie dem Bereitsteller der Informationen oder dem Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, ihre Absicht mit, diese Informationen offenzulegen. Sollte der Bereitsteller der Informationen bzw. das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, innerhalb von fünf Arbeitstagen, nachdem sie über diese Absicht der Kommission informiert worden sind, Einspruch erheben, so kann die Kommission einen Beschluss erlassen, in dem das Datum angegeben wird, nach dem die Informationen offengelegt oder, im Falle des Absatzes 4, in der Zusammenfassung oder dem Beschluss veröffentlicht werden. Dieses Datum liegt nicht weniger als fünf Arbeitstage nach der Bekanntgabe des Kommissionsbeschlusses. Der Beschluss wird der betreffenden natürlichen oder juristischen Person bekannt gegeben.
7 Dieser Artikel hindert die Kommission nicht daran, Informationen, die das Vorliegen einer den Binnenmarkt verzerrenden drittstaatlichen Subvention belegen, im erforderlichen Umfang zu verwenden und offenzulegen.
Article 20 Einsicht in die Kommissionsakte und Verwendung von Unterlagen
1 Nachdem die Kommission das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, über die Gründe unterrichtet hat, aus denen die Kommission einen Beschluss zu erlassen beabsichtigt, kann das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, nach Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2560 Einsicht in die Kommissionsakte beantragen.
2 Das Recht auf Einsicht in die Kommissionsakte bezieht sich dabei nicht auf a) interne Unterlagen der Kommission, b) interne Unterlagen der Behörden der Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten, einschließlich Wettbewerbsbehörden und öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern, c) Schriftverkehr zwischen der Kommission und Behörden der Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten, einschließlich Wettbewerbsbehörden und öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern, d) Schriftverkehr zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten.
3 Bei der Gewährung von Akteneinsicht stellt die Kommission dem Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, eine nichtvertrauliche Fassung aller Unterlagen zur Verfügung, die in den Gründen, aus denen die Kommission einen Beschluss zu erlassen beabsichtigt, genannt sind.
4 Unbeschadet der Absätze 2 und 5 gewährt die Kommission darüber hinaus unter Offenlegungsbedingungen, die in einem Kommissionsbeschluss festzulegen sind, Einsicht in alle in ihrer Akte befindlichen Unterlagen, ohne dass in diesen Unterlagen Informationen aus Gründen der Vertraulichkeit unkenntlich gemacht worden wären. Die Offenlegungsbedingungen werden nach folgenden Grundsätzen festgelegt: a) Die Akteneinsicht nach diesem Absatz wird nur einer begrenzten Zahl von bestimmten externen Rechts- und Wirtschaftsberatern und externen technischen Sachverständigen gewährt, die von dem Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, beauftragt und deren Namen der Kommission vorab mitgeteilt wurden. b) Die bestimmten externen Rechts- und Wirtschaftsberater und externen technischen Sachverständigen müssen Unternehmen oder Beschäftigte von Unternehmen sein oder sich in einer Situation befinden, die mit der von Beschäftigten eines Unternehmens vergleichbar ist. Sie alle sind an die Offenlegungsbedingungen gebunden. c) Die als bestimmte externe Rechts- und Wirtschaftsberater und externe technische Sachverständige erfassten Personen dürfen sich zum Zeitpunkt des Kommissionsbeschlusses, mit dem die Offenlegungsbedingungen festgelegt werden, weder in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, befinden, noch der Geschäftsführung des Unternehmens, das Gegenstand der Prüfung ist, angehören, noch sich in einer Situation befinden, die mit der eines Beschäftigten oder Geschäftsführers des Unternehmens, das Gegenstand der Prüfung ist, vergleichbar ist. Wenn ein bestimmter externer Rechts- oder Wirtschaftsberater oder externer technischer Sachverständiger anschließend, während der Prüfung oder innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Prüfung der Kommission, in eine solche Beziehung zu dem Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, eintritt, unterrichten er und das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, die Kommission unverzüglich über die Bedingungen dieser Beziehung. Der bestimmte externe Rechts- oder Wirtschaftsberater oder der externe technische Sachverständige versichert der Kommission ferner, dass er keinen Zugang mehr zu Informationen und Unterlagen der Akte hat, in die er nach diesem Absatz Einsicht genommen hatte und die dem Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, von der Kommission nicht zugänglich gemacht wurden. Außerdem versichert er der Kommission, dass er die Anforderungen nach den Buchstaben d und e weiterhin erfüllen wird. d) Die bestimmten externen Rechts- und Wirtschaftsberater und externen technischen Sachverständigen geben die vorgelegten Unterlagen bzw. deren Inhalt nicht an natürliche oder juristische Personen weiter, die nicht an die Offenlegungsbedingungen gebunden sind. e) Die bestimmten externen Rechts- und Wirtschaftsberater und externen technischen Sachverständigen verwenden die vorgelegten Unterlagen und deren Inhalt ausschließlich für die in Absatz 10 genannten Zwecke.
5 Die Kommission legt in den Offenlegungsbedingungen die technischen Modalitäten und die Dauer der Offenlegung fest. Die Offenlegung gegenüber den bestimmten Rechts- und Wirtschaftsberatern und technischen Sachverständigen kann auf elektronischem Weg oder (bei einigen oder allen Unterlagen) ausschließlich in den Räumlichkeiten der Kommission erfolgen. Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Kommission beschließen, in bestimmte Unterlagen keine Einsicht nach den in Absatz 4 genannten Offenlegungsbedingungen zu gewähren oder Einsicht in Unterlagen zu gewähren, in denen bestimmte Informationen unkenntlich gemacht wurden, wenn sie feststellt, dass der Schaden, den der Bereitsteller der Informationen durch eine Offenlegung nach den Offenlegungsbedingungen wahrscheinlich erleiden würde, insgesamt schwerer wiegt als die Bedeutung der Offenlegung für die Ausübung der Verteidigungsrechte. Unbeschadet des Absatzes 2 nimmt die Kommission eine ähnliche Beurteilung hinsichtlich der Bedeutung der Offenlegung vor, wenn sie prüft, ob sie Schriftverkehr zwischen der Kommission und Behörden von Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten und andere Arten sensibler Dokumente, die von Behörden von Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten bereitgestellt werden, offenlegen oder teilweise offenlegen muss. Vor der Offenlegung eines solchen Schriftverkehrs oder solcher Dokumente konsultiert die Kommission die Behörden des Mitgliedstaats oder des Drittstaats.
6 Die in Absatz 4 Buchstabe a genannten bestimmten externen Rechts- und Wirtschaftsberater und externen technischen Sachverständigen können innerhalb einer Woche nach Erhalt der Akteneinsicht unter den Offenlegungsbedingungen bei der Kommission einen mit Gründen versehenen Antrag auf Einsicht in nichtvertrauliche Fassungen von Unterlagen in der Kommissionsakte stellen, die dem Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, nicht bereits nach Absatz 3 vorgelegt wurden und die sie dem Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, zugänglich machen wollen. Alternativ können sie einen mit Gründen versehenen Antrag auf Ausweitung der Offenlegungsbedingungen auf weitere bestimmte externe Rechts- oder Wirtschaftsberater oder externe technische Sachverständige stellen. Eine solche erweiterte Einsicht in die nichtvertrauliche Fassung von Unterlagen oder eine solche Ausweitung auf weitere Personen kann nur ausnahmsweise und unter der Voraussetzung gewährt werden, dass dies für die angemessene Ausübung der Verteidigungsrechte des Unternehmens, das Gegenstand der Prüfung ist, wesentlich ist.
7 Im Hinblick auf die Anwendung von Absatz 5 oder 6 kann die Kommission den Bereitsteller von Informationen, der die betreffenden Unterlagen vorgelegt hat, auffordern, nach Artikel 19 Absatz 3 eine nichtvertrauliche Fassung der Unterlagen vorzulegen.
8 Ist die Kommission der Auffassung, dass ein Antrag nach Absatz 6 gerechtfertigt ist, um sicherzustellen, dass das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, seine Verteidigungsrechte wirksam ausüben kann, so stellt sie dem Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, entweder eine nichtvertrauliche Fassung des Dokuments zur Verfügung oder erlässt einen Beschluss zur Ausweitung der Offenlegungsbedingungen in Bezug auf die betreffenden Unterlagen.
9 Um eine unverhältnismäßige Verzögerung bzw. einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, kann die Kommission zu jedem beliebigen Zeitpunkt während des Verfahrens anstelle des Verfahrens für Akteneinsicht nach Absatz 4 — oder in Kombination mit diesem Verfahren — Einsicht in einige oder alle Unterlagen, in denen bestimmte Informationen nach Artikel 19 Absatz 3 unkenntlich gemacht wurden, gewähren.
10 Die durch Akteneinsicht erlangten Informationen werden nur für die Zwecke des einschlägigen Verfahrens zur Anwendung der Verordnung (EU) 2022/2560 verwendet.
Article 21 Fristen
1 Die Fristen, die in der Verordnung (EU) 2022/2560 oder der vorliegenden Verordnung vorgesehen sind oder die von der Kommission darin festgesetzt werden, berechnen sich gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates und den besonderen Vorschriften in Absatz 2 dieses Artikels und Artikel 22. Bei gegenläufigen Bestimmungen hat die vorliegende Verordnung Vorrang.
2 Fristen beginnen am ersten Arbeitstag, der auf das Ereignis folgt, auf das sich die einschlägige Bestimmung der Verordnung (EU) 2022/2560 oder der vorliegenden Verordnung bezieht.
Article 22 Ende der Fristen
1 Eine in Arbeitstagen berechnete Frist endet mit Ablauf des letzten Arbeitstages dieser Frist.
2 Eine von der Kommission auf einen bestimmten Kalendertag festgesetzte Frist endet mit Ablauf dieses Kalendertages.
Article 23 Aussetzung von Fristen bei Zusammenschlüssen
1 Die Kommission kann die in Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2022/2560 genannten Fristen entweder nach Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2022/2560 oder aus einem der folgenden Gründe aussetzen: a) eine Auskunft, welche die Kommission nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2560 von den Anmeldern oder anderen Beteiligten verlangt hat, ist innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt worden, b) eine Auskunft, welche die Kommission nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2560 von anderen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen verlangt hat, ist innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt worden, was auf Umstände zurückgeht, für die einer der Anmelder oder ein anderer Beteiligter verantwortlich ist, c) einer der Anmelder oder ein anderer Beteiligter hat es abgelehnt, eine von der Kommission auf der Grundlage des Artikels 14 Absatz 1 durchzuführende und per Beschluss nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2560 angeordnete Nachprüfung zu dulden oder bei der Durchführung einer solchen Nachprüfung nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2560 mitzuwirken, oder d) die Anmelder haben es unterlassen, die Kommission von relevanten Informationen, einschließlich Änderungen des Sachverhalts im Sinne des Artikels 6 Absatz 3, zu unterrichten.
2 Setzt die Kommission eine in Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2022/2560 genannte Frist nach Absatz 1 aus, so wird die Frist in den Fällen a) nach Absatz 1 Buchstaben a und b ausgesetzt zwischen dem Ende der im Auskunftsverlangen festgesetzten Frist und dem Eingang der vollständigen und richtigen angeforderten Auskunft bzw. dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission den Anmeldern oder anderen Beteiligten mitteilt, dass die verlangte Auskunft angesichts der Ergebnisse ihrer laufenden Prüfung oder der Marktentwicklungen nicht mehr erforderlich ist, b) nach Absatz 1 Buchstabe c ausgesetzt zwischen dem gescheiterten Nachprüfungsversuch und dem tatsächlichen Abschluss der durch Beschluss angeordneten Nachprüfung bzw. dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission den Anmeldern oder anderen Beteiligten mitteilt, dass die angeordnete Nachprüfung angesichts der Ergebnisse ihrer laufenden Prüfung oder der Marktentwicklungen nicht mehr erforderlich ist, c) nach Absatz 1 Buchstabe d ausgesetzt zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission über relevante Informationen, einschließlich Änderungen des Sachverhalts, in Kenntnis hätte gesetzt werden sollen, und dem Eingang der vollständigen und richtigen Auskunft bzw. dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission den Anmeldern mitteilt, dass die Auskunft angesichts der Ergebnisse ihrer laufenden Prüfung oder der Marktentwicklungen nicht mehr erforderlich ist.
3 Die Aussetzung der Frist beginnt mit dem Arbeitstag, der auf den Tag folgt, an dem das die Aussetzung bewirkende Ereignis eingetreten ist. Sie endet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Grund für die Aussetzung entfällt. Ist dieser Tag kein Arbeitstag, so endet die Aussetzung der Frist mit dem Ablauf des folgenden Arbeitstages.
4 Die Kommission verarbeitet alle Daten, die sie im Rahmen ihrer Prüfung erhalten hat und die es ihr ermöglichen könnten, zu der Einschätzung zu gelangen, dass die verlangte Auskunft oder angeordnete Nachprüfung im Sinne des Absatzes 2 Buchstaben a, b und c nicht mehr erforderlich ist, innerhalb angemessener Zeit.
Article 24 Aussetzung von Fristen bei Vorprüfungen im Rahmen von öffentlichen Vergabeverfahren
Setzt die Kommission die Frist für die Vorprüfung nach Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2022/2560 aus, so beginnt diese Aussetzung an dem Arbeitstag nach Ablauf der Frist von 20 Arbeitstagen. Sie endet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Kommission die vollständige aktualisierte Meldung übermittelt wird. Ist dieser Tag kein Arbeitstag, so endet die Aussetzung der Frist mit dem Ablauf des folgenden Arbeitstages.
Article 25 Übermittlung und Unterzeichnung von Unterlagen bei Zusammenschlüssen
1 Die Übermittlung von Unterlagen an die und von der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2022/2560 und der vorliegenden Verordnung erfolgt auf digitalem Weg, es sei denn, die Kommission stimmt ausnahmsweise dem Rückgriff auf eine andere, in den Absätzen 6 und 7 genannte Übermittlungsart zu.
2 Wenn eine Unterschrift erforderlich ist, müssen Unterlagen, die der Kommission auf digitalem Weg übermittelt werden, mindestens eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) tragen, die den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates entspricht.
3 Technische Spezifikationen zu den Übermittlungsarten und Unterzeichnungsmöglichkeiten können im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission bereitgestellt werden.
4 Mit Ausnahme des in Anhang I enthaltenen Formulars gelten alle der Kommission an einem Arbeitstag auf digitalem Weg übermittelten Unterlagen als an dem Tag eingegangen, an dem sie abgeschickt wurden, sofern aus dem Zeitstempel einer Empfangsbestätigung hervorgeht, dass sie an diesem Tag auch eingegangen sind. Wird das in Anhang I enthaltene Formular der Kommission an einem Arbeitstag auf digitalem Weg übermittelt, so gilt es als an dem Tag, an dem es abgeschickt wurde, eingegangen, sofern aus dem Zeitstempel einer Empfangsbestätigung hervorgeht, dass es an diesem Tag vor oder während der auf der Website der GD Wettbewerb angegebenen Öffnungszeiten eingegangen ist. Wird das in Anhang I enthaltene Formular der Kommission an einem Arbeitstag nach den auf der Website der GD Wettbewerb angegebenen Öffnungszeiten auf digitalem Weg übermittelt, so gilt es als am folgenden Arbeitstag eingegangen. Alle Unterlagen, die der Kommission außerhalb eines Arbeitstages elektronisch übermittelt werden, gelten als am folgenden Arbeitstag eingegangen.
5 Unterlagen, die der Kommission elektronisch übermittelt werden, gelten als nicht eingegangen, wenn die Unterlagen oder Teile davon a) beschädigt oder unbrauchbar sind, b) Viren, Schadsoftware oder andere Gefahrenquellen enthalten oder c) elektronische Signaturen enthalten, deren Gültigkeit von der Kommission nicht überprüft werden kann. Die Kommission informiert den Absender unverzüglich, wenn einer der unter den Buchstaben a, b oder c genannten Umstände vorliegt.
6 Unterlagen, die der Kommission per Einschreiben übermittelt werden, gelten als an dem Tag eingegangen, an dem sie an der auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission angegebenen Anschrift eingegangen sind.
7 Unterlagen, die bei der Kommission eigenhändig abgegeben werden, gelten als an dem Tag eingegangen, an dem sie an der auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission veröffentlichten Anschrift eingegangen sind, sofern von der Kommission eine Empfangsbestätigung dafür ausgestellt wird.
Article 26 Übermittlung und Unterzeichnung von Dokumenten im Zusammenhang mit öffentlichen Vergabeverfahren (Meldungen und Prüfung von Amts wegen)
1 Die Übermittlung von Unterlagen im Zusammenhang mit öffentlichen Vergabeverfahren an die und von der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2022/2560 und der vorliegenden Verordnung erfolgt auf digitalem Weg, es sei denn, die Kommission stimmt ausnahmsweise dem Rückgriff auf eine andere, in den Absätzen 5 und 6 genannte Übermittlungsart zu.
2 Bei Verfahren zu drittstaatlichen Subventionen im Zusammenhang mit öffentlichen Vergabeverfahren ist die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES), die den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 entspricht, nicht zwingend vorgeschrieben. Die Meldung oder Erklärung wird von allen Anmeldern unterschrieben, die im Zusammenhang mit Meldungen bei öffentlichen Vergabeverfahren zur Meldung verpflichtet sind.
3 Technische Spezifikationen zu den Übermittlungsarten und Unterzeichnungsmöglichkeiten können im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und auf der Website der Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU der Kommission bereitgestellt werden.
4 Für die Unterzeichnung und Übermittlung von mit öffentlichen Vergabeverfahren im Zusammenhang stehenden Unterlagen an die Kommission gilt Artikel 25 Absätze 4 und 5 entsprechend.
5 Unterlagen, die der Kommission per Einschreiben übermittelt werden, gelten als an dem Tag eingegangen, an dem sie an der auf der Website der Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU der Kommission angegebenen Anschrift eingegangen sind.
6 Unterlagen, die bei der Kommission eigenhändig abgegeben werden, gelten als an dem Tag eingegangen, an dem sie an der auf der Website der Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU der Kommission veröffentlichten Anschrift eingegangen sind, sofern von der Kommission eine Empfangsbestätigung dafür ausgestellt wird.
Article 27 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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