Durchführungsverordnung (EU) 2023/1449 der Kommission vom 12. Juni 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 in Bezug auf die Zahlung der Beihilfe, Übertragungen zwischen Mittelzuweisungen und Verwaltungskontrollen
Text
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Article 3a Anträge der Antragsteller auf Vorschusszahlungen
1 Die Mitgliedstaaten, die beschließen, gemäß Artikel 44 Absatz 3b der Verordnung (EU) 2021/2116 Vorschusszahlungen zu zahlen, legen Form, Inhalt, Häufigkeit und Frist für die von den Antragstellern eingereichten Anträge auf Vorschusszahlungen fest.
2 Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Unterlagen den Anträgen auf Vorschusszahlungen als Nachweise beizufügen sind, einschließlich der Unterlagen, die für die Berechnung des Betrags erforderlich sind, auf den die Antragsteller Anspruch haben.“
Article 5 Zahlung der Beihilfe, einschließlich Vorschusszahlungen
1 Die Vorschusszahlungen werden von der zuständigen Behörde nur gewährt, wenn ein Antrag gemäß Artikel 3a der vorliegenden Verordnung und — sofern gemäß Artikel 15b der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission eine Sicherheit geleistet werden muss — Belege über die geleistete Sicherheit vorgelegt werden, es sei denn, der zuständigen Behörde liegen bereits Nachweise über die geleistete Sicherheit vor.
2 Die zuständige Behörde zahlt die Beihilfe zur Erstattung der bei der Durchführung des Schulprogramms entstandenen Kosten nur, wenn ein Antrag zusammen mit den erforderlichen Belegen gemäß Artikel 4 vorgelegt wird. Die Beihilfe wird innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Einreichung des Beihilfeantrags ausgezahlt, es sei denn, es wurde ein Untersuchungsverfahren eingeleitet. Wurde eine Vorschusszahlung gewährt, so entspricht die auszuzahlende Beihilfe der Differenz zwischen dem zu zahlenden Beihilfebetrag und dem Betrag der Vorschusszahlung.
Article 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 Nummern 2 bis 4 und Nummer 6 gelten für Beihilfen ab dem Schuljahr 2023/2024.
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