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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1465 der Kommission vom 14. Juli 2023 über eine finanzielle Soforthilfe für die Sektoren in der Landwirtschaft, die von spezifischen Problemen betroffen sind, die sich auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe auswirken

CELEX
32023R1465
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2023-07-14
In force since
2023-07-18
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Belgien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Österreich, Portugal, Slowenien, Finnland und Schweden wird eine Unionsbeihilfe in Höhe von insgesamt 330000000 EUR zur Verfügung gestellt, um Landwirten unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen eine außergewöhnliche Unterstützung zu gewähren.

2 Die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten verwenden die in Artikel 3 genannten Beträge für Maßnahmen zur Entschädigung von Landwirten in den am stärksten betroffenen Sektoren, wie Tierhaltung, Obst und Gemüse, Wein, Getreide und Ölsaaten, für wirtschaftliche Einbußen, die sich auf die Tragfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe auswirken.

3 Die Maßnahmen werden auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien ergriffen, die den wirtschaftlichen Einbußen der betroffenen Landwirte Rechnung tragen und sicherstellen, dass die sich daraus ergebenden Zahlungen nicht zu Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen führen.

4 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in den Fällen, in denen die Landwirte nicht direkte Begünstigte der Beihilfezahlungen der Union sind, der wirtschaftliche Nutzen der Unionsbeihilfe in vollem Umfang an sie weitergegeben wird.

5 Die Ausgaben, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Zahlungen für Maßnahmen gemäß Absatz 2 entstehen, kommen nur dann für eine Unionsbeihilfe in Betracht, wenn diese Zahlungen bis zum 31. Januar 2024 getätigt werden.

6 Für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs in Bezug auf die Beträge gemäß Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung das Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

7 Die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung dürfen mit anderen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanzierten Beihilfen kumuliert werden.

Article 2

1 Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten, die nationale Stützungsprogramme im Weinsektor durchführen, können ihre Mittelzuweisungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung auch zur Finanzierung einer befristeten Maßnahme zur Krisendestillation gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1225 im Einklang mit den dort festgelegten Anforderungen und Bedingungen, ausgenommen Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 6 Unterabsatz 1, verwenden.

2 Die im Rahmen der vorliegenden Verordnung finanzierten Destillationsmaßnahmen dürfen auch nach dem 15. Oktober 2023 durchgeführt werden. In diesem Fall gelten die Artikel 39 bis 54 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 5, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 17, die Artikel 40 bis 43 und die Artikel 51, 52, 54, 59, 63 und 65 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates weiterhin für diese Vorhaben und die dafür geleisteten Zahlungen. Die Artikel 1, 2, 43, 48 bis 54 und 56 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission sowie die Artikel 1, 2, 3, 19 bis 23 und 25 bis 31, Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 2 und die Artikel 33 bis 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission gelten ebenfalls weiterhin sinngemäß. Darüber hinaus gelten Artikel 5, Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 sowie die Artikel 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission weiterhin für Ausgaben und Zahlungen für diese Destillationsmaßnahmen.

3 Die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Destillationsmaßnahmen werden so rechtzeitig durchgeführt, dass die Zahlungen unter Einhaltung des in Artikel 1 Absatz 5 genannten Förderfähigkeitstermins erfolgen können.

4 Für Destillationsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten unter Einhaltung der Bedingungen für die zusätzliche nationale Unterstützung gemäß Artikel 3 Absatz 2 eine zusätzliche nationale Unterstützung von bis zu 200 % gewähren.

5 Die finanzielle Unterstützung der Union für Destillationsmaßnahmen, die gemäß Absatz 1 finanziert werden, gilt als finanzielle Beteiligung der Union für das Haushaltsjahr, in dem die Mitgliedstaaten die Zahlungen tätigen.

Article 3

1 Die gemäß den Artikeln 1 und 2 entstehenden Ausgaben der Union betragen insgesamt höchstens a) 3912118 EUR für Belgien; b) 6862150 EUR für Tschechien; c) 6352520 EUR für Dänemark; d) 35767119 EUR für Deutschland; e) 1722597 EUR für Estland; f) 9529841 EUR für Irland; g) 15773591 EUR für Griechenland; h) 81082911 EUR für Spanien; i) 53100820 EUR für Frankreich; j) 3371029 EUR für Kroatien; k) 60547380 EUR für Italien; l) 574358 EUR für Zypern; m) 6796780 EUR für Lettland; n) 10660962 EUR für Litauen; o) 462680 EUR für Luxemburg; p) 240896 EUR für Malta; q) 4995081 EUR für die Niederlande; r) 5529091 EUR für Österreich; s) 11619548 EUR für Portugal; t) 1234202 EUR für Slowenien; u) 4269959 EUR für Finnland; v) 5594367 EUR für Schweden.

2 Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten können für die gemäß Artikel 1 Absatz 2 ergriffenen Maßnahmen auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien eine zusätzliche nationale Unterstützung bis zu einer Höhe von maximal 200 % des in Absatz 1 festgesetzten Betrags gewähren, sofern die entsprechenden Zahlungen nicht zu Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen und nicht zu einer Überkompensation führen.

3 Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten und die Mitgliedstaaten, die ihre Mittelzuweisungen zur Finanzierung einer befristeten Maßnahme zur Krisendestillation gemäß Artikel 2 Absatz 1 verwenden, zahlen die zusätzliche Unterstützung gemäß Absatz 2 dieses Artikels beziehungsweise gemäß Artikel 2 Absatz 4 zum 31. Januar 2024 aus.

Article 4

Um eine Überkompensation zu vermeiden, berücksichtigen die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Gewährung von Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung die Unterstützung, die im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Unterstützungsinstrumente oder privater Regelungen gewährt wird, um die betreffenden wirtschaftlichen Einbußen abzufedern.

Article 5

1 Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 30. September 2023 Folgendes in Bezug auf die gemäß Artikel 1 durchgeführten Maßnahmen mit: a) eine Beschreibung der zu ergreifenden Maßnahmen; b) die Kriterien, anhand deren die Verfahren für die Gewährung der Beihilfe festgelegt werden, sowie die Gründe für die Verteilung der Beihilfe auf die Landwirte; c) die beabsichtigten Auswirkungen der Maßnahmen zur Entschädigung der Landwirte für die entstandenen wirtschaftlichen Einbußen; d) die ergriffenen Maßnahmen, um zu prüfen, ob die Maßnahmen die beabsichtigte Wirkung erzielen; e) die zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und Überkompensation ergriffenen Maßnahmen; f) die geschätzte Höhe der Unionsausgaben, aufgeschlüsselt nach Monaten bis zum 31. Januar 2024; g) die Höhe der zusätzlichen Unterstützung gemäß Artikel 3 Absatz 2; h) die Maßnahmen zur Kontrolle der Förderfähigkeit von Landwirten und zum Schutz der finanziellen Interessen der Union.

2 Bis spätestens 15. Juni 2024 unterrichten die in Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten die Kommission über die Gesamtbeträge je Maßnahme, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Unionsbeihilfe und zusätzlicher nationaler Unterstützung, die Anzahl und Art der Begünstigten sowie die Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahme.

Article 6

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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