Verordnung (EURATOM) 2023/1479 des Rates vom 14. Juli 2023 zur Festlegung von Vorschriften für die Ausübung der Rechte der Gemeinschaft bei der Durchführung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits
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Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
1 Diese Verordnung enthält Vorschriften und Verfahren zur Gewährleistung einer wirksamen und zeitnahen Ausübung der Rechte der Gemeinschaft bei der Durchführung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“).
2 Diese Verordnung gilt für die folgenden von der Gemeinschaft gemäß Artikel 718 und 719 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit erlassenen Maßnahmen: a) Aussetzung der Anwendung des Protokolls I zum Abkommen über Handel und Zusammenarbeit in Bezug auf ein oder mehrere Programme oder eine oder mehrere Tätigkeiten der Gemeinschaft oder Teile davon; b) Kündigung der Anwendung des Protokolls I zum Abkommen über Handel und Zusammenarbeit in Bezug auf ein oder mehrere Programme oder eine oder mehrere Tätigkeiten der Gemeinschaft oder Teile davon.
Article 2 Ausübung der Rechte der Gemeinschaft
1 Ungeachtet etwaiger Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, die nach den Artikeln 7, 47 und 48 des Euratom-Vertrags erlassen wurden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, die in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Maßnahmen im Wege von Durchführungsrechtsakten zu erlassen und umzusetzen.
2 Gemäß dieser Verordnung erlassene Maßnahmen müssen im Hinblick auf die damit verfolgten Ziele verhältnismäßig sein und wirksam dafür sorgen, dass die Ausgewogenheit der im Abkommen über Handel und Zusammenarbeit vorgesehenen Rechte und Pflichten, die der Teilnahme des Vereinigten Königreichs an Programmen der Union zugrunde liegen, gewahrt wird. Sie müssen den besonderen Kriterien entsprechen, die in diesem Abkommen festgelegt sind.
3 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannten Maßnahmen im Wege von Durchführungsrechtsakten zu ändern, auszusetzen oder aufzuheben. Gegebenenfalls wird in diesen Durchführungsrechtsakten die Dauer der Aussetzung festgelegt.
4 Haben ein oder mehrere Mitgliedstaaten besondere Bedenken, so können dieser bzw. diese Mitgliedstaaten die Kommission ersuchen, die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an dem betreffenden Programm oder den betreffenden Programmen der Gemeinschaft nach Absatz 1 auszusetzen. Kommt die Kommission einem solchen Ersuchen nicht nach, so unterrichtet sie den Rat zeitnah über ihre Gründe dafür.
5 Die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 3 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
6 In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 3 Absatz 3 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
Article 3 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird vom Ausschuss „Vereinigtes Königreich“ unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
Article 4 Überprüfung
Bis zum 9. August 2028 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, dem gegebenenfalls entsprechende Gesetzgebungsvorschläge beigefügt sind.
Article 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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