Durchführungsverordnung (EU) 2023/1537 der Kommission vom 25. Juli 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Statistiken zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die während der Übergangsregelung 2025-2027 für das Bezugsjahr 2026 zu übermitteln sind, und in Bezug auf Statistiken zu in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmitteln (Text von Bedeutung für den EWR)
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Article 1 Datenanforderungen
1 Die Mitgliedstaaten stellen Daten zum Bereich der Statistiken zu Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2022/2379 in Form aggregierter Datensätze bereit.
2 Die Statistiken decken Folgendes ab: a) alle Wirkstoffe, die unter den Ziffern i und ii dieses Artikels genannt werden und in den im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmitteln enthalten sind, einschließlich derjenigen Pflanzenschutzmittel, die im Rahmen einer Genehmigung für den Parallelhandel gemäß Artikel 52 der genannten Verordnung in Verkehr gebracht wurden: i) die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführten Wirkstoffe; ii) die Wirkstoffe, die in Pflanzenschutzmitteln enthalten sind, die in Notfallsituationen gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr gebracht werden und nicht unter Ziffer i genannt werden, und zwar unabhängig von ihrem Genehmigungsstatus; b) die Verwendung der unter Buchstabe a genannten Wirkstoffe durch berufliche Verwender in der Landwirtschaft.
3 Die Daten werden der Kommission (Eurostat) auf der nationalen Ebene übermittelt.
Article 2 Datensätze
1 Der Dateninhalt der Datensätze ist in Anhang I festgelegt für die Einzelthemen 1. in Verkehr gebrachte Pflanzenschutzmittel; 2. Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft.
2 Für jeden Datensatz enthält Anhang I Abschnitt I Folgendes: 1. eine Beschreibung des Dateninhalts; 2. die für den ökologischen/biologischen Landbau bereitzustellenden Variablen; 3. die Fristen für die Übermittlung der Daten an die Kommission (Eurostat); 4. die Bezugszeiträume; 5. die Maßeinheiten.
3 Für jeden Datensatz enthält Anhang I Abschnitt II gegebenenfalls Folgendes: 1. eine Beschreibung der Maßeinheiten; 2. mögliche technische Anforderungen in Bezug auf die Variablen.
Article 3 Qualitätsanforderungen
Wenn Datensammlungen auf der Grundlage statistischer Stichproben durchgeführt werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die gewichteten Ergebnisse für die statistische Grundgesamtheit innerhalb der relevanten geografischen Einheit repräsentativ sind. Sind Genauigkeitsanforderungen — beispielsweise aufgrund anderer Quellen als statistischer Erhebungen — nicht anwendbar, so ist die Qualität der Statistiken durch andere Mittel so zu gewährleisten, dass sie für den von ihnen beschriebenen Anwendungsbereich repräsentativ sind und die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten Qualitätskriterien erfüllen.
Article 4 Einstufungen
Die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Wirkstoffe werden anhand der Einstufung gemäß Anhang II gemeldet.
Article 5 Beschreibungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Beschreibungen der Begriffe gemäß Anhang III.
Article 6 Übergangsregelung
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Bezugszeiträume 2025-2027. Die Bestimmungen der Übergangsregelung gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2379 für den Zeitraum 2025-2027 gelten nur für Daten zum Einzelthema Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft.
Article 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2025.
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